INSOLVENZRECHT. a. Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger

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1 INSOLVENZRECHT a. Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger

2 Sanierungsplan

3 Sanierungsplanvorschlag Aus- und Absonderungsgläubiger müssen unberührt bleiben Massegläubiger müssen voll befriedigt werden Insolvenzgläubiger müssen mindestens 20% binnen 2 Jahren ab Annahme erhalten, im InsVerf natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, ist eine Erfüllungsfrist von mehr als 2 aber nicht länger als 5 Jahren möglich Insolvenzgläubiger müssen gleich behandelt werden ( 150a IO)

4 Sanierungsplanantrag -- Zurückweisung Obligatorische Zurückweisungsgründe 141 IO Fakultative Zurückweisungsgründe 142 IO (Ermessen des Gerichts)

5 Verwertungssperre im Konkurs 1. jedenfalls binnen der 14-Tages-Antragsfrist nach der BerichtsTS 2. grundsätzlich nach Einbringen des Antrags, es sei denn: Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen angenommen der Vorschlag entspricht nicht mehr den gemeinsamen Insolvenzgläubigerinteressen Voraussetzung für eine Unternehmensfortführung fallen weg Bei Wegfall der Verwertungssperre kann aber noch Innehaltung der Verwertung angeordnet werden

6 Sanierungsplantagsatzung Zur Annahme sind 2 Mehrheiten erforderlich: 1. Kopfmehrheit der anwesenden (meist vertretenen) Insolvenzgläubiger 2. Einfache Summenmehrheit (mehr als 50%) der Forderungen der anwesenden (vertretenen) Gläubiger nicht vertretene oder nicht anwesende Gläubiger werden bei beiden Mehrheiten nicht berücksichtigt

7 Bestätigung des Sanierungsplans angenommener Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht Bestätigungsvoraussetzungen des 152a IO müssen gegeben sein es dürfen keine Bestätigungsversagungsgründe vorliegen ( 153, 154 IO)

8 Bestätigung des Sanierungsplans Obligatorische Versagungsgründe: 153 IO Fakultative Versagungsgründe: 154 IO Bestätigender oder versagender Beschluss ist mit Rekurs und Revisionsrekurs anfechtbar ( 155 IO). Rechtskräftige Bestätigung bewirkt ex lege Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 152b Abs 2 S 1 IO).

9 Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigt das Verfügungsverbot über die Insolvenzmasse (Ausnahme: Verfügungsbeschränkungen in Überwachungs- und Erfüllungstreuhand) lässt die Exekutionssperre wegfallen

10 Rechtswirkungen des Sanierungsplans Stundung und teilweiser Erlass der Forderungen hm: kein Erlass, sondern Naturalobligation auf den Ausfall Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen nur aus Versehen des Schuldner unberücksichtigt geblieben sind, können von ihm volle Erfüllung verlangen ( 156 Abs 4 IO).

11 Qualifizierter Verzug ( 156a IO) bei Ratenzahlungen im regulären Sanierungsplan F N Verzug 14 Tg bei Ratenzahlungen im Sanierungsplan einer natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt, bei mehr als 12 Monaten Erfüllungsdauer) F 6 Wochen N 14 Tg Verzug N 14 Tg Verzug?

12 Quotenmäßiges Wiederaufleben ( 156a IO) Forderung Quote Tilgung/Restforderung Leistung/Restschuld 5.000/ / / / / / / / Forderung qualifizierter Verzug Quote: 20%, Raten: 24 Raten zu je 1.000

13 Exekution Der Gläubiger kann bei qualifiziertem Verzug Exekution führen gegen den Schuldner aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das nach Maßgabe des SanPlans Geschuldete, also auch auf wiederaufgelebte Forderungsbeträge ( 61 IO) gegen Bürgen und sonstige Plangaranten, sofern ihre bei Gericht abgegebene Bürgschaftsoder sonstige Haftungserklärung eine Unterwerfungsklausel unter 156c IO enthält (Titel ist wiederum der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis); Leistungsklagen gegen Plangaranten bleiben zulässig (arg 60 IO).

14 Erfüllung des Sanierungsplans Sie findet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens statt. Es gibt folgende Arten: 1. autonome Erfüllung 2. Treuhandsanierungsplan: Schuldner unterwirft sich im Sanierungsplan der Aufsicht Vertrauensperson der Gläubiger (Treuhänder) a) Überwachungstreuhand (überwachte Erfüllung durch den Schuldner) b) Erfüllungstreuhand (mit Übergabe von Vermögen an den Treuhänder zur Erfüllung

15 Autonome Erfüllung Schuldner tritt nach Verfahrensaufhebung wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen ( 59, 152b Abs 3 IO). Schuldner erfüllt den Sanierungsplan unbeaufsichtigt. Bei Fehlverhalten drohen: Wiederaufleben und Exekution Neuerliches Insolvenzverfahren ( 163 IO)

16 Überwachungstreuhand Schuldner erfüllt den Sanierungsplan. Treuhänder kann aber Geldgebarung an sich ziehen. Treuhänder darf Geschäftsräume des Schuldner betreten, Nachforschungen anstellen; Schuldner und seine Bediensteten haben ihm alle Auskünfte zu erteilen. Treuhänder ist Dritten gegenüber zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, die mit der Erfüllung seiner Aufgaben verbunden sind. Insolvenzgericht kann Einschränkungen anordnen.

17 Überwachungstreuhand Sicherungsmaßnahmen ( 157a IO) Richterliche Sicherungsmaßnahmen: können auf Antrag des Treuhänders erlassen, geändert oder wieder aufgehoben werden Verbot oder Bindung an Zustimmung des Treuhänders für bestimmte Geschäfte kann ausgesprochen werden Jede Maßnahme zur Sicherung des Schuldnervermögens oder zur Fortführung des Unternehmens kann angeordnet werden.

18 Überwachungstreuhand: Rechtsstellung des Treuhänders ( 171, 172 IO) Dem Treuhänder stehen die Befugnisse eines Sanierungsverwalters im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung des Schuldners zu ( 171 und 172 IO) Genehmigungspflichtige Geschäfte sind: Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören Rücktritt, Kündigung oder Auflösung von Verträgen nach 21, 23, 25 IO Einspruchsgefährdete Geschäfte sind: Geschäfte, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören

19 Rechtsfolgen bei Verletzung von Verfügungsbeschränkungen Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegenüber, wenn der Dritte Die Zustimmungsbedürftigkeit und den Mangel der Zustimmung kannte oder kennen musste das Vorliegen eines Einspruchs kannte oder kennen musste

20 Treuhänder Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung ( 157b Abs 4, 81 Abs 1 IO, 1299 ABGB) KEINE Vermögensübernehmerhaftung Überwachung: durch das Insolvenzgericht; weisungsgebunden, auftragsgebunden ( 84 IO), Enthebung aus wichtigen Gründen ( 87 IO) Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung ( Verdienstlichkeitsprinzip ); bei Überwachungstreuhand mindestens 10% der InsVerw-Entlohnung ( 157c IO); bei Erfüllungstreuhand zur Liquidation Entlohnung wie ein InsVerw ( 82 Abs 1 IO, 157k IO)

21 Erfüllungstreuhand ( 157g IO) Treuhänder erfüllt den Sanierungsplan, nicht der Schuldner. Treuhänder hat alleinige Verfügungsbefugnis über Treugut (Erfüllungsmittel, meist das Unternehmen) unwiderrufliche Ermächtigungstreuhand Schuldner hat keine Verfügungsbefugnis über Treugut, seine Handlungen betreffend das Treugut sind den Gläubigern gegenüber unwirksam regelmäßige Rechnungslegungspflicht; am Ende der Tätigkeit Rechnungslegungstagsatzung

22 Erfüllungstreuhand ( 157h IO) Treugutprozesse entfalten Rechtskraft auch gegenüber dem Schuldner neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist alleinige Verfügungsbefugnis über gläubigeranonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur mit gerichtlicher Ermächtigung) erneute Zwangsstundungsfrist isd 11 Abs 2 IO ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans

23 Liquidationstreuhand ( 157i bis 157m IO) Treuhänder verwertet das übergebene Vermögen nach Maßgabe des Sanierungsplans neuerliches Insolvenzverfahren erfasst Treugut nicht, solange Treuhandschaft aufrecht ist alleinige Verfügungsbefugnis über gläubigeranonyme Kollektivhypothek (Verwertung nur mit gerichtlicher Ermächtigung) erneute Zwangsstundungsfrist isd 11 Abs 2 IO ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans

24 Erfüllungstreuhand Erfüllungsdauer Sanierende Erfüllungstreuhand Es gilt 141 Abs 1 IO Liquidierende Erfüllungstreuhand grundsätzlich zwei Jahre Verlängerungsmöglichkeit (auch in Teilschritten) um höchstens 3 Jahre auf Antrag des Treuhänders wenn dies dem überwiegenden Gläubigerinteresse entspricht

25 Liquidierende Erfüllungstreuhand Verzugsausschluss ( 157m IO) Hat der Schuldner dem Treuhänder sein gesamtes Vermögen zu Liquidationszwecken übergeben, so gibt es keinen Verzug und kein Wiederaufleben nach 156a IO dies gilt auch nicht, wenn der Schuldner mit einem verbleibenden Quotenteil, für den er die Differenzhaftung übernommen hat, in Verzug gerät

26 Beendigung und Einstellung der Überwachungsbzw der Erfüllungstreuhand ( 157d, 157e IO) Beendigung: bei Erfüllung oder bei Erreichen der im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung Einstellung: binnen 14 Tagen nach letzter Zahlungsfrist wird kein Beendigungsantrag oder ein gestellter Beendigungsantrag wird abgelehnt qualifiziertes Zuwiderhandeln gegen Verfügungsbeschränkungen Unbeendbarkeit der Treuhand (Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans, Unerreichbarkeit der festgesetzten Bedingung)

27 Beendigung und Einstellung der Überwachungsbzw der Erfüllungstreuhand ( 157f IO) Über Rekurse gegen Beendigungs- und Einstellungsbeschlüsse entscheidet das OLG endgültig. Bei mangelnder Beendbarkeit wird von Amts wegen entschieden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Bei den anderen Einstellungsgründen wird ein neuerliches Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet.

28 Beendigung und Einstellung der Überwachungsbzw der Erfüllungstreuhand ( 157f IO) Bei einer Liquidationstreuhand gibt es keine Einstellung wegen Unbeendbarkeit isd 157e Abs 2, wohl aber die anderen Einstellungsgründe ( 157l IO).

29 Sanierungsverfahren

30 Antragsberechtigte Schuldner ( 166 IO) 1. Natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt 2. Juristische Person 3. Verlassenschaft 4. Personengesellschaften Der natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt, bleibt das Sanierungsverfahren verschlossen!

31 Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ( 166 ff IO)

32 InsVerf als Sanierungsverfahren 1 IVA des Schuldners mit Sanierungsplanvorschlag Und SP-Antrag Gerichtliche Vorprüfung 167 Abs 1 IO Abs 1 und 169 IO 2 1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter 2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter

33 InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2a F r e m d v e r w a l t u n g V e r w e r t u n g s s p e r r e Vorschlags prüfung SVE 60 Tage 1. GlV PTS, BTS SanierungsplanTS RechnungsTS, Eventuell nachträgliche PTS binnen (60 bis) 90 Tagen Annahme? 90 Tage Annahmezeitraum

34 InsVerf als Sanierungsverfahren 3 fortdauernde Verwertungssperre Sanierungsplanannahme ehestmöglich gerichtliche Bestätigung = Aufhebung des SanVerf ex lege Erfüllung

35 Verfahrensvoraussetzungen ( 167 IO) 1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung 2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans 3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans 4. keine Zurückweisung des Sanierungsplanvorschlags und des Eröffnungsantrags durch das Gericht Das Sanierungsverfahren ohne EV kann auch bei drohender ZU/ÜS beantragt werden.

36 Verfahrenseröffnung 1 1. Bestellung eines Insolvenz/Masseverwalters 2. Prozess- und Exekutionssperre, Verwertungssperre 3. Anberaumung einer Sanierungsplantagsatzung auf 60 bis 90 Tage nach Verfahrenseröffnung 4. PrüfungsTS kann mit SanierungsplanTS verbunden werden. 5. Aufforderung zur Forderungsanmeldung 6. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein Konkurs außer in den Fällen der 167 Abs 3

37 Verfahrenseröffnung 2 7. Möglichst frühe Prüfung des Schuldnervorschlags, Sanierungsplan muss bei sonstigem Scheitern des Verfahrens binnen 90 Tagen ab Verfahrenseröffnung angenommen werden 8. Sanierungsplan zu Liquidierungszwecken mit Zustimmung des Schuldners möglich

38 Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs ( 167 Abs 3 und 4 IO) 1. Verwalter zeigt die Masseunzulänglichkeit an ( 124a IO) 2. Schuldner zieht den Sanierungsplanvorschlag zurück 3. Sanierungsplanvorschlag wird abgelehnt und die Sanierungsplantagsatzung nicht erstreckt 4. Versagung der Bestätigung durch das Gericht Entfall der Verwertungssperre, Liquidation im Konkurs

39 Sanierungsverfahren mit beaufsichtigter Eigenverwaltung ( 169 ff IO)

40 InsVerf als Sanierungsverfahren 1 IVA des Schuldners mit Sanierungsplanvorschlag Und SP-Antrag Gerichtliche Vorprüfung 167 Abs 1 IO Abs 1 und 169 IO 2 1 ohne Eigenverwaltung und Insolvenzverwalter 2 mit Eigenverwaltung und Sanierungsverwalter

41 InsVerf als Sanierungsverfahren Ablauf 2 E i g e n v e r w a l t u n g V e r w e r t u n g s s p e r r e Vorschlags prüfung SVE 3 Wo 1. GlV od. BTS PrüfungsTS, [BTS] SanierungsplanTS ggf RechnungsTS binnen 60 bis 90 Tagen Annahme? 90 Tage Annahmezeitraum

42 InsVerf als Sanierungsverfahren 3 fortdauernde Verwertungssperre Sanierungsplanannahme ehestmöglich gerichtliche Bestätigung = Aufhebung des SanVerf ex lege Erfüllung

43 Verfahrensvoraussetzungen ( 169 IO) 1 1. Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung 2. Gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans und Mindestgebot von 30% binnen 2 Jahren ab Annahme 3. Antrag auf Annahme des Sanierungsplans Das Sanierungsverfahren mit EV kann auch bei drohender ZU/ÜS beantragt werden.

44 Verfahrensvoraussetzungen ( 169 IO) 2 4. Vorlage von Vermögensverzeichnis und Status 5. Vorlage eines Finanzplans für die folgenden 90 Tage (voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen, Mittelaufbringung für Massegläubiger und die Unternehmensfortführung) 6. Verzeichnis der nach 75 und 145 Abs 2 IO zu verständigenden Personen und Institutionen

45 Verfahrensvoraussetzungen ( 169 IO) 3 7. Antrag hat Angaben zu enthalten : a. darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen b. über die Anzahl der Beschäftigten und ihre im Unternehmen errichteten Organe c. über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen Die Angaben nach 1. bis 7. ( 169 Abs 1 IO) sind, soweit zumutbar, zu belegen ( 169 Abs 4 IO).

46 Verfahrensvoraussetzungen ( 169 IO) 4 8. Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen, so hat er die Abschlüsse längstens der letzten drei Jahre vorzulegen ( 169 Abs 2 IO) 9. Vermögensverzeichnis ist eigenhändig zu unterschreiben mit Bereiterklärung, vor Gericht für Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterfertigen ( 169 Abs 3 IO)

47 Verfahrensvoraussetzungen ( 169 IO) 5 bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Beilagen und gescheitertem Verbesserungsversuch binnen richterlicher Frist Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder des Konkurses bei Vorliegen aller Voraussetzungen und keiner Zurückweisung des Sanierungsplanvorschlags und des Eröffnungsantrags durch das Insolvenzgericht Verfahrenseröffnung

48 Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1. Keine Prozesssperre, Schuldner bleibt prozesslegitimiert 2. Exekutionssperre 3. Verwertungssperre (Verwertung nur mit Zustimmung des Schuldners Liquidationsplan) 4. während aufrechtem Sanierungsverfahren kein Konkurs außer in den Fällen der 167 Abs 3 und 169 Abs 5 IO ( versteckter Anschlusskonkurs ) 5. keine Inventarserrichtung 6. keine Post- und Bankensperre

49 Umfang der Eigenverwaltung ( 171 IO) 1 Grundsatz: Schuldner ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt: Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen: Rücktritt, Auflösung oder Kündigung von Verträgen nach 21, 23, 25 IO Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören Bei Einspruch des Sanierungsverwalters zu unterlassen sind: Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören

50 Umfang der Eigenverwaltung ( 171 IO) 2 Der gerichtlichen Bewilligung bedarf: Eine Schließung oder -wiedereröffnung des Schuldnerunternehmens nach Verfahrenseröffnung 115 IO ist anzuwenden

51 Umfang der Eigenverwaltung ( 171 IO) 3 Relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegenüber, wenn der Dritte die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts und den Mangel der Zustimmung des Sanierungsverwalters kannte oder kennen musste das Vorliegen eines Einspruchs des Sanierungsverwalters kannte oder kennen musste

52 Beschränkung der Eigenverwaltung 1 ( 172 IO) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten: Insolvenzanfechtung (mit Klage auf Leistung an den Sanierungsverwalter zur Befriedigung der Gläubiger) Forderungsprüfung ( 102 ff IO) Mitteilung bei mitteilungsbedürftigen Geschäften ( 116 IO), Abschluss genehmigungspflichtiger Geschäfte ( 117 IO) gerichtliche Veräußerung ( 119 IO) Sondermassenverwertung ( 120 IO) und Aufschiebung von Exekutionen ( 120a IO)

53 Beschränkung der Eigenverwaltung 2 ( 172 IO) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten: Rechtshandlungen, zu die der Schuldner nicht befugt ist Der Sanierungsverwalter benötigt die Zustimmung des Schuldners zu Verwertungen.

54 Richterliche Beschränkungen der Eigenverwaltung ( 172 Abs 2 IO) Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger; etwa: Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte oder Bindung von Rechtsgeschäften an die Zustimmung des Sanierungsverwalters. Anmerkung in öffentlichen Büchern. In dringenden Fällen kann Sanierungsverwalter solche Beschränkungen aussprechen. Rechtsfolge bei Verletzung: relative Unwirksamkeit den Gläubigern gegenüber.

55 Sanierungsverwalter 1 Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung ( 1299 ABGB ivm 81 Abs 2 und 3 IO) KEINE Vermögensübernehmerhaftung, weil keine Vermögensübernahme erfolgt Überwachung: durch das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden, auftragsgebunden; Enthebung aus wichtigen Gründen

56 Sanierungsverwalter 2 Rechnungslegung Rechnungslegungspflicht nur bei eigenständiger Vornahme von Rechtshandlungen, nicht bei bloßer Überwachung schuldnerischer Rechtshandlungen; dann auch keine SchlussrechnungsTS

57 Sanierungsverwalter 3 Entlohnung es sind die 82, 82a, 82b, 82c, 82d, 125, 125a IO über die Entlohnung des Masseverwalters anzuwenden 82 Abs 3 gilt allerdings mit der Maßgabe, dass Entlohnung nicht nur für die Fortführung des Unternehmens sondern auch für die Überwachung der Fortführung gebührt

58 Sanierungsverwalter 4 Entlohnung findet keine SchlussrechnungsTS statt, so hat der Sanierungsverwalter seine Entlohnungsansprüche spätestens in der SanierungsplanTS geltend zu machen ( 177 Abs 3 letzter Satz IO ivm 125 Abs 1 IO)

59 Sanierungsverwalter 5 Rechtsstellung Der Sanierungsverwalter ist Dritten gegenüber zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, die mit der Erfüllung seiner Aufgaben verbunden sind. Das Insolvenzgericht kann im Einzelfall eine Einschränkung verfügen, muss diese aber dem Dritten mitgeteilt haben.

60 Sanierungsverwalter Aufgaben 1 Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners Überwachung der Lebensführung des Schuldners Passivenfeststellung, Forderungsprüfung Führung des Anmeldeverzeichnisses Überwachung des Schuldners, insbesondere der Unternehmensfortführung Wahrnehmung von Zustimmungs- und Einspruchsrechten

61 Sanierungsverwalter Aufgaben 2 Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, die dem Schuldner richterlich verboten wurden oder die er selbst dem Schuldner verboten hat Verwertung nur mit Zustimmung des Schuldners binnen 3 Wochen (bis zur ersten GlVersammlung oder einer BTS) Berichtspflicht: ob Finanzplan eingehalten werden kann ob der Sanierungsplan erfüllbar ist ob Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen

62 Sanierungsverwalter Aufgaben 3 Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter Dritter kann sich auf eine Verschwiegenheitspflicht zugunsten des Schuldners nicht berufen, wenn der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Sanierungsverwalter zugestimmt hat oder eine mangelnde schuldnerische Zustimmung mit Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt wurde

63 Sanierungsverwalter Aufgaben 4 Berichtspflicht und Verschwiegenheitspflicht Dritter Mangelnde Zustimmung des Schuldners zur Auskunfterteilung darf nur ersetzt werden, wenn der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht Der Ersetzungsbeschluss ist unanfechtbar.

64 Masseforderungen Schuldnerhandlungen im Rahmen der Eigenverwaltung begründen Masseforderungen Gleiches gilt für Handlungen des Sanierungsverwalters in Wahrnehmung seiner Aufgaben (im Rahmen der Beschränkung der Eigenverwaltung)

65 Schuldnerunterhalt Pflicht zur bescheidenen Lebensführung ( 175 IO)

66 Offenlegung Vor Beginn der Abstimmung über den Sanierungsplanvorschlag hat der Schuldner für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen ( 179 Abs 2 IO).

67 Annahme, Bestätigung, Rekurs, Erfüllung zu den Annahmeerfordernissen, zu den obligatorischen und fakultativen Versagungsgründen, zum Rekurs gegen Bestätigung oder Versagung der Bestätigung zu den Arten der Erfüllung siehe die Bestimmungen über den Sanierungsplan ( 140 ff IO)

68 Entziehung der Eigenverwaltung ( 170 IO) 1 Umstände, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; insbesondere: Schuldner verletzt Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten Schuldner verletzt Verfügungsbeschränkungen Schuldner handelt den Gläubigerinteressen zuwider Voraussetzungen des 169 liegen nicht vor Finanzplan kann nicht eingehalten werden Statusangaben sind unrichtig Schuldner erfüllt Masseforderungen nicht pünktlich

69 Entziehung der Eigenverwaltung ( 170 IO) 2 eine der Voraussetzungen ist gegeben, die im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zur Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs führt (und die Verwertungssperre entfallen lässt): 167 Abs 3 IO Sanierungsplan wird nicht binnen 90 Tagen von den Gläubigern mit den erforderlichen zwei Mehrheiten in der Sanierungsplantagsatzung angenommen auf Schuldnerantrag

70 Entziehung der Eigenverwaltung ( 170 IO) 3 Entziehung ist öffentlich bekannt zu machen Sanierungsverfahren wird als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung fortgeführt, ein Masseverwalter wird bestellt Ausnahme: wurde die Eigenverwaltung wegen Vorliegens einer Voraussetzung des 167 Abs 3 IO entzogen, so ist das Konkursverfahren zu eröffnen Rechtswirkungen der Entziehungen treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung des Entziehungsbeschlusses folgt

71 Sonderbestimmungen für natürliche Personen Sechster Teil der IO ( 181 ff IO)

72 Insolvenz natürlicher Personen 1. Zuständigkeit wird kein Unternehmen betrieben: BG ( 182 IO) wird ein Unternehmen betrieben: LG 2. Verfahren: Nichtunternehmer muss Erfolglosigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichs vor einer bevorrechteten Schuldenberatungsstelle bescheinigen ( 183 Abs 2 IO) Konkurs des Nichtunternehmers vor dem BG heißt Schuldenregulierungsverfahren

73 3. Verfahrensart Insolvenzverfahren natürlicher Personen Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die kein Unternehmen betreibt, ist stets ein Konkurs (Schuldenregulierungsverfahren). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die ein Unternehmen betreibt, Ist ein Konkurs ( 180, 181 ff IO), es sei denn, es wird ein Sanierungsverfahren ( 166 ff IO) beantragt

74 Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 1 1. Verfahrenseröffnung bei Bedarf mit vorläufiger Kostenbestreitung aus Amtsgeldern 2. Eigenverwaltung des Schuldners, InsVerw- Bestellung nur ausnahmsweise 3. Anfechtungsrecht jedes Insolvenzgläubigers oder eines Insolvenzgläubigers im Auftrag der Gläubigerversammlung; wurde ein InsVerw bestellt, dann Anfechtungsmonopol des MV 4. Feststellung der Forderungen in PrüfTS durch Äußerung des Schuldners

75 Abweichungen vom ordentlichen Verfahren 2 5. Schuldner kann sich durch bevorrechtete Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. 6. Wahlrecht des Schuldners zwischen Sanierungsplan Zahlungsplan 7. Bei Scheitern des Zahlungsplans Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

76 Zahlungsplan 1 Regeln des Sanierungsplans gelten subsidiär Voraussetzung ist abgeschlossene Verwertung (oder vorteilhafterer Unternehmensverkauf) keine gesetzliche Mindestquote; Angebot einer Quote, die den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in den kommenden 5 Jahren entspricht maximale Erfüllungsdauer 7 Jahre Zahlungsplantagsatzung: Abstimmung bei Ablehnung des Vorschlags Möglichkeit zur Einbringung eines verbesserten Zahlungsplans Bestätigung des Zahlungsplans; Insolvenzverfahrensaufhebung ex lege

77 Zahlungsplan 2 Änderung des Zahlungsplans bei unverschuldeter Verschlechterung der Vermögenslage: binnen 14 Tagen nach Mahnung eines Gläubigers neuerliche Abstimmung; Anrechnung von 50% der Dauer des bisherigen Zahlungsplans auf die neue Erfüllungsfrist ( 198 IO) bei Scheitern des Zahlungsplans (mangels Annahme oder Bestätigung) Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung; Antrag dazu ist spätestens zusammen mit dem Zahlungsplanantrag zu stellen ( 199 Abs 1 IO).

78 Abschöpfungsverfahren 1 Schuldnerantrag samt Abtretungserklärung pfändungsunterworfener Bezüge an einen Treuhänder für sieben Jahre ( 199 IO) Stattgabe nur bei zulässigem Zahlungsplan, dem die Bestätigung versagt wurde ( 200 Abs 1 IO) und wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen ( 201 IO); bei Rechtskraft Konkursaufhebung Anberaumung einer Tagsatzung, zu der der MV, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insgläubiger und der Schuldner zu laden sind ( 200 Abs 2 IO); Tagsatzung soll bereits mit der Zahlungsplantagsatzung verbunden werden.

79 Abschöpfungsverfahren 2 Bestellung eines Treuhänders Drittschuldner bezahlt an den Schuldner das gesetzliche Existenzminimum Differenz wird an den Treuhänder bezahlt, der jeweils binnen 8 Wochen nach Schluss des Kalenderjahres 1. Masseforderungen 2. Verfahrenskosten 3. Forderungen der Insolvenzgläubiger nach den Bestimmungen der IO befriedigt ( 203 Abs 1 IO).

80 Abschöpfungsverfahren 3 Schuldner: ist dem Treuhänder bei wesentlicher Verminderung der einlangenden Beträge auskunftspflichtig bei sonstiger gerichtlicher Einvernahme und bei Nichterscheinen zur Ladung Einstellung des Verfahrens ( 210a IO) treffen gesetzliche Obliegenheiten (Kooperationspflichten, insbesondere Pflicht zur Erwerbstätigkeit) nach 210 IO; bei schuldhafter Verletzung wird das Verfahren eingestellt ( 211 Abs 1 Z 2 IO)

81 Abschöpfungsverfahren 4 Grundsatz der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger ( 206 IO); 206 Abs 2 entspricht 150a IO. Exekutionssperre für Insolvenzgläubiger ( 206 Abs 1 IO). Drittschuldner kann gegen abgetretene Bezüge nur nach 19, 20 IO aufrechnen ( 206 Abs 3 IO). Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei der Verteilung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und sie dies dem Treuhänder angezeigt haben ( 207 IO).

82 Abschöpfungsverfahren 5 Aus- und Absonderungsrechte sind, so noch offen, voll zu befriedigen. Steht allerdings der Ausfall eines Absonderungsberechtigten 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres nicht fest, wird er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt ( 209 IO). Wird über den Schuldner während der Dauer der Abtretung ein neuerliches Konkursverfahren eröffnet, so erfasst dies das vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen nicht ( 208 IO entspricht 157h Abs 2 IO).

83 Abschöpfungsverfahren 6 Vorzeitige Einstellung ( 211 IO) bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des Schuldners nach 156, 158, 162 oder 292a StGB und weder Strafregistertilgung erfolgte noch beschränkte Registerauskunft besteht Eingehen neuer Schulden, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können ( 210 Abs 1 Z 8 IO) qualifizierter verschuldeter Obliegenheitsverletzung: Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ( 210 Abs 1 Z 1 bis 7 IO). Dieser Einstellungsgrund ist glaubhaft zu machen.

84 Abschöpfungsverfahren 7 Vorzeitige Einstellung ( 211 IO) Sie erfolgt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Kenntnis des Einstellungsgrunds vom Insolvenzgläubiger gestellt werden Vor der Einstellung sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen; erscheint der Schuldner nicht zur Einvernahme, so ist einzustellen. Einstellung von Amts wegen erfolgt bei Tod des Schuldners oder bei Verletzung der Auskunftspflicht nach 210a IO

85 Abschöpfungsverfahren 8 Vorzeitige Einstellung ( 211 IO) der Einstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen durch die rechtskräftige Einstellung endet die Wirksamkeit der Abtretung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger kann auf Antrag neuerlich ein Konkurs eröffnet werden

86 Beendigung und Restschuldbefreiung 1 obligatorisch ( 213 Abs 1 IO) Insolvenzgläubiger haben nach 3 Jahren im Konkurs- und Abschöpfungsverfahren 50% erhalten mit Rechtskraft des Beendigungsbeschlusses enden die Wirksamkeit der Abtretung und das Amts des Treuhänders Laufzeit der Abtretung ist abgelaufen (7 Jahre) und Insolvenzgläubiger haben in Insolvenzund Abschöpfungsverfahren zumindest 10% erhalten. Treuhänderamt und Abtretungserklärung bleiben vorerst aufrecht.

87 Beendigung und Restschuldbefreiung 2 nach Billigkeit ( 213 Abs 2 IO) nach Ablauf der Abtretungszeit von 7 Jahren, wenn die Insolvenzgläubiger in Konkursund Abschöpfungsverfahren nicht 10% erhalten haben, die Beendigung und die Restschuldbefreiung aber der Billigkeit entspricht zb.: Insolvenzgläubiger haben nur geringfügig weniger erhalten als 10%

88 Beendigung und Restschuldbefreiung 3 nach Billigkeit ( 213 Abs 3 IO; Beendigung vorläufig ohne Restschuldbefreiung) Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit gemäß 213 Abs 2 IO, Ablauf der Abtretungsfrist Vorgangsweise: Beendigungsbeschluss ohne Restschuldbefreiung: Entscheidung darüber wird auf weitere 3 Jahre ausgesetzt Schuldner wird das Erreichen der 10%-Quote für alle oder für einzelne Forderungen auferlegt zu berücksichtigen: 213 Abs 3 Z 1 bis 4 IO

89 Beendigung und Restschuldbefreiung 4 nach Billigkeit ( 213 Abs 4 IO) Voraussetzung: keine Aufhebung nach Billigkeit gemäß 213 Abs 3 IO, Schuldner verlängert Abtretungsfrist Vorgangsweise: Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um bis zu 3 Jahre; sind dann die Voraussetzungen für eine obligatorische Beendigung nach 213 Abs 1 IO erreicht Beendigung und Restschuldbefreiung

90 Beendigung und Restschuldbefreiung 5 bei Beendigung und Restschuldbefreiung nach Billigkeit ( 213 Abs 2 bis 4 IO) vorher Einvernahme des Treuhänders und der Insolvenzgläubiger ( 213 Abs 5 IO) bei obligatorischer Beendigung und Restschuldbefreiung keine (obligatorische) Einvernahme Beendigungsbeschluss und Restschuldbefreiung sind öffentlich bekannt zu machen ( 213 Abs 6 IO).

91 Beendigung und Restschuldbefreiung 6 ausgenommene Forderungen ( 215 IO) Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassungen Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben

92 Wirkung der Restschuldbefreiung ( 214 IO) Erlöschen der Restschuld gegenüber den Insolvenzgläubigern Befreiung von Rückgriff und Regress Bürgen oder Mitschuldnern gegenüber (vgl 156 Abs 1 und 2 IO) Rechte der Insolvenzgläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern bleiben unberührt.

93 Widerruf der Restschuldbefreiung ( 216 IO) wegen vorsätzlicher qualifizierter Obliegenheitsverletzung (dadurch Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger) binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag nur bei Unkenntnis der Obliegenheitsverletzung bis zum Ende der Abtretungserklärung vorige Einvernahme des Treuhänders und des Schuldners öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs

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