1 Geltungsbereich. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte. nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Geltungsbereich. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte. nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern"

Transkript

1 Satzung der Gemeinde Gollenberg zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege (Kita-Satzung) Aufgrund des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.Juni 2006 (GVBL.I./06 S.74, 86), in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I. S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. I. S. 3022; 3056) und 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des SGB Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom ( GVBI.I Seite 384) sowie dem 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I. S. 174) zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des KAG für das Land Branden-burg von 26. April 2005 (GVBI. I. S. 170) hat die Gemeindevertretung Gollenberg in der Sitzung am die folgende Kita- Satzung mit der Beschluss- Nr: 0056/07 beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten, deren Träger die Gemeinde Gollenberg ist und für von der Gemeinde Gollenberg vermittelte Kindertagespflegestellen. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer Festlegung der täglich vereinbarten Betreuungszeit. 3 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen im Sinne des 7 Abs. 1 SGB. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den der Satzung beigefügten Tabellen und der vereinbarten Betreuungszeit. Sind die Eltern, Erziehungsberechtigte oder sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre wirtschaftliche

2 Leistungsfähigkeit nachzuweisen, zahlen sie für ihre Kinder den Höchstbetrag in den entsprechenden Betreuungsformen. (3) Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle erfolgt in der Regel zum Monats-beginn. Wird aus wichtigen Gründen ein späterer Aufnahme-termin vereinbart, wird auch für den Aufnahmemonat der volle Monatsbeitrag fällig. (4) Die Beiträge werden nach dem Einkommen der/des Beitragspflichtigen festgesetzt. Dabei wird die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die festgelegte Betreuungszeit berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste unterhaltsberechtigte Kind. (5) Das Platzgeld wird für 12 Monate im Jahr erhoben. (6) Für vom Jugendamt anerkannte Pflegekinder ist der durchschnittliche Betrag in der jeweiligen Betreuungsform (Kinder von 0-6 Jahre / Hortkinder) zu zahlen. (7) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für 3 Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. 4 Fälligkeit der Elternbeiträge (1) Der Elternbeitrag ist im Voraus am 01. eines jeden Monats auf ein vom Träger der Einrichtung / Leistungsverpflichteten zu benennendes Konto zu überweisen bzw. dem Träger / Leistungsverpflichteten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. (2) Die Eltern und der Träger / Leistungsverpflichtete können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. Wünschen die Eltern eine Unterbrechung der Betreuung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte/ Kindertagespflegestelle muss das Kind mindestens 3 Monate abgemeldet werden, ansonsten ist über den gesamten Zeitraum der volle Beitrag zu entrichten. Dies entfällt, wenn in dieser Zeit ein Elternteil eine neue Arbeitsstelle nachweisen kann.

3 (3) Der Träger/der Leistungsverpflichtete/die Kindertagespflegeperson kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte/Kindertagespflege ausschließen, wenn die Eltern nach einmaliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 5 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den anzurechnenden Einkünften der in 3 Abs. 1 genannten Personen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Familie ausmachen. (2) Jahreseinkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Einkommen ist danach: - bei nichtselbständiger Arbeit: Löhne und Gehälter - bei selbständiger Arbeit, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb: der Gewinn - bei den anderen Einkünften *Kapitalvermögen *Vermietung und Verpachtung *sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei der Ermittlung des Einkommens ist regelmäßig das letzte Kalenderjahr der maßgebliche Zeitraum. Hat sich das Einkommen gegenüber dem Vorjahr verändert, wird das derzeitige Einkommen angerechnet. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Fest-setzung des Kitabeitrages nicht fest, haben Gebührenpflichtige möglichst zeitnah Angaben über ihre Einkünfte zu machen. Zu den Jahreseinkünften zählen auch: - die innerhalb von 12 Monaten anfallenden jahresbezogenen Leistungen, die einmal jährlich in einer Summe ausgezahlt werden (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13.

4 Monatsgehalt). Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Werbungskosten mit folgendem Pauschbetrag abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden ( 9a EStG). - Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Gewinn aus Gewerbetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit ist um die steuerlichen Vergünstigen der Sonderabschreibungen nach Fördergebietsgesetz und - der Rücklage nach 7g EStG (3) (Ansparabschreibung), die als Gewinn mindernd eingestellt wurde, zu bereinigen. Von dem zu korrigierenden Gewinn sind dann die Sonderausgaben (Renten- und Krankenversicherungen und die Einkommenssteuer abzuziehen und das Netto-Einkommen zu ermitteln (bzw. das Nettoeinkommen bescheinigen zu lassen). (3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßi-gen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit erhöhen einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z. B. a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Übergangsgeld, Wohngeld, Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen (Lohnersatzleistungen) d) nicht angerechnet wird das Erziehungsgeld (4) Nachgewiesene Unterhaltszahlungen werden vom Einkommen abgesetzt. (5) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen (z.b. Lohnsteuerkarte, Verdienstbescheinigungen) erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Erfolgt kein Nachweis, so wird die höchste Kostenbeteiligung festgesetzt. Bis zu zweimal im Jahr kann eine Überprüfung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens erfolgen. Fehlt zum angegebenen Termin Träger/Leistungsverpflichteten.

5 der Nachweis der anzurechnenden Einkünfte, wird ebenfalls der Höchstbetrag festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erfolgt in einem Bescheid. (6) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen wird aus der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Kontennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Kann kein positives Einkommen bescheinigt werden, ist von einem Mindesteinkommen von 522,00 Euro/Monat auszugehen. (7) Bei Selbständigen, die noch keine "Betriebswirtschaftliche Abrechnung" erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird ein Betrag von 522,00 Euro/Monat angesetzt. (8) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. (9) Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. 6 Besucherkinder Besucherkinder werden nur in Ausnahme/Notsituationen auf Antrag aufgenommen. Bei zeitweiliger Unterbringung ist für Besucherkinder ein Tagessatz in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten. Für die Versorgung (Mittagessen und Getränke) der Besucherkinder ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten. 7 Ferienbetreuung In den Ferien ist im Hort eine zusätzliche Betreuung möglich. Bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuung wird zum Elternbeitrag 1,00 Euro je angefangene Mehrstunde und Tag erhoben. Der zusätzliche Elternbeitrag wird für die vor den Ferien zu beantragende und schriftlich zu vereinbarende zusätzliche Betreuungszeit erhoben, auch wenn das Kind an einzelnen Tagen die Einrichtung früher verlässt. Bei durch ärztlichem Attest bescheinigter Krankheit wird für diese Tage der zusätzliche Elternbeitrag zurückerstattet.

6 8 Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit Werden Kinder wiederholt nicht pünktlich zum Ende der Betreuungszeit aus der Kindereinrichtung/ Kindertagespflege abgeholt, können für den laufenden Monat, entsprechend der Überziehung nach 4 Abs. 2, die höhere Betreuungszeit für die Berechnung des Elternbeitrages in Ansatz gebracht werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gollenberg OT Schönholz-Neuwerder, den Gerd Jendretzky Amtsdirektor Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Gemeinde Gollenberg, beschlossen auf der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Gollenberg am , versehen mit der Beschluss- Nr: 0056/07, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine gesetzliche vorgeschriebene Genehmigungspflicht für diese Satzung besteht nicht. Rhinow, den Gerd Jendretzky

7 Amtsdirektor

8 Gemeinde Gollenberg 1. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren Elternbeiträge in EURO/Monat monatliches tägliche Betreuungszeit unter 6h tägliche Betreuungszeit 6h tägliche Betreuungszeit Einkommen über 6 h Euro 1. Kind 2. Kind 3 Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind bis 766,00 15,00 10,00 8,00 23,00 18,00 13,00 ab 767,00 23,00 18,00 13,00 31,00 26,00 20,00 ab 920,00 28,00 23,00 18,00 36,00 31,00 26,00 ab 1.074,00 33,00 28,00 23,00 41,00 36,00 31,00 ab 1.227,00 38,00 33,00 28,00 46,00 41,00 36,00 je Stunde erhöhte ab 1.380,00 43,00 38,00 33,00 51,00 46,00 41,00

9 ab 1.534,00 49,00 43,00 38,00 56,00 51,00 46,00 Betreuungszeit ab 1.713,00 56,00 51,00 46,00 64,00 59,00 54,00 ab 1.841,00 64,00 59,00 54,00 72,00 66,00 61,00 zusätzlicher ab 1.994,00 72,00 66,00 61,00 79,00 74,00 69,00 ab 2.147,00 79,00 74,00 69,00 87,00 82,00 77,00 Elternbeitrag ab 2.301,00 87,00 82,00 77,00 95,00 89,00 84,00 ab 2.454,00 95,00 89,00 84,00 102,00 97,00 92,00 13,00 Euro je Monat ab 2.608,00 105,00 97,00 89,00 112,00 105,00 100,00 ab 2.761,00 115,00 107,00 100,00 123,00 115,00 107,00 ab 2.914,00 125,00 118,00 110,00 134,00 125,00 115,00 ab 3.068,00 135,00 128,00 120,00 143,00 135,00 125,00 ab 3.221,00 148,00 141,00 130,00 156,00 143,00 133,00 ab 3.375,00 161,00 153,00 143,00 169,00 156,00 146,00 ab 3.528,00 174,00 166,00 156,00 182,00 169,00 161,00 ab 3.681,00 187,00 179,00 169,00 194,00 182,00 169,00 ab 3.835,00 205,00 192,00 179,00 212,00 194,00 176,00 Gemeinde Gollenberg 2. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder von der Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe Elternbeiträge in EURO/Monat monatliches tägliche Betreuungszeit unter 4h tägliche Betreuungszeit 4h tägliche Betreuungszeit Einkommen über 4 h Euro 1. Kind 2. Kind 3 Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind bis 766,00 13,00 10,00 8,00 18,00 13,00 10,00 ab 767,00 15,00 13,00 10,00 23,00 18,00 15,00 ab 920,00 18,00 15,00 13,00 26,00 20,00 18,00 ab 1.074,00 20,00 18,00 15,00 28,00 23,00 20,00 ab 1.227,00 23,00 20,00 18,00 31,00 26,00 23,00 je Stunde erhöhte ab 1.380,00 28,00 26,00 23,00 36,00 31,00 28,00 ab 1.534,00 31,00 28,00 26,00 38,00 33,00 31,00 Betreuungszeit

10 ab 1.713,00 33,00 31,00 28,00 41,00 36,00 33,00 ab 1.841,00 36,00 33,00 31,00 43,00 38,00 36,00 zusätzlicher ab 1.994,00 38,00 36,00 33,00 46,00 41,00 38,00 ab 2.147,00 43,00 41,00 38,00 51,00 46,00 43,00 Elternbeitrag ab 2.301,00 46,00 43,00 41,00 54,00 49,00 46,00 ab 2.454,00 51,00 49,00 46,00 59,00 54,00 51,00 13,00 Euro je Monat ab 2.608,00 56,00 54,00 51,00 64,00 59,00 56,00 ab 2.761,00 61,00 59,00 56,00 69,00 64,00 61,00 ab 2.914,00 66,00 61,00 59,00 74,00 66,00 64,00 ab 3.068,00 72,00 66,00 64,00 79,00 72,00 69,00 ab 3.221,00 77,00 72,00 69,00 84,00 77,00 74,00 ab 3.375,00 84,00 77,00 74,00 92,00 82,00 79,00 ab 3.528,00 92,00 84,00 77,00 100,00 89,00 87,00 ab 3.681,00 102,00 92,00 84,00 110,00 97,00 92,00 ab 3.835,00 112,00 102,00 95,00 120,00 107,00 102,00

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG)

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow hat auf

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom 09.05.2001 Der Landkreis Spree-Neiße erlässt auf Grund des 90 SGB Sozialgesetzbuch

Mehr

Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern

Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Auf

Mehr

1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern

1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung

Mehr

3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).

3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1). Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung

Mehr

S a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich

S a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich S a t z u n g zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVB1.

Mehr

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Satzung zur Erhebung von Beiträgen für Ganztagsangebote im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule Wildenbruch mit integrierter Tagesbetreuung

Satzung zur Erhebung von Beiträgen für Ganztagsangebote im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule Wildenbruch mit integrierter Tagesbetreuung Seite 1 von 5 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I

Mehr

Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow

Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow Auf der Grundlage des 90 des Achten Buches - Sozialgesetzbuch - Kinder und

Mehr

ELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom

ELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal

Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal

Satzung. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal 1 Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i.v.m. 90 SGB VIII

Mehr

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr.

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Der Amtsdirektor für die Gemeinde Pessin Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0006/16 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 29.06.2016 Nach 22 BbgKVerf

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)

Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung) Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2008, in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme

Mehr

-Kita-Satzung- 4 Verpflegung

-Kita-Satzung- 4 Verpflegung Satzung zur Benutzung der kommunalen ertagesstätte, zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren der Gemeinde Bestensee -Kita-Satzung- Die Gemeindevertretung

Mehr

Elternbeitragsordnung

Elternbeitragsordnung Elternbeitragsordnung Zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Christliche Kindertagesstätte Brück Hasenbande 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Christlichen Kindertagesstätte

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g

G e b ü h r e n s a t z u n g G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom

Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der

Mehr

Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Michendorf

Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Michendorf Seite 1 von 5 Aufgrund der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen

Mehr

Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow

Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Auf der Grundlage des 5 Abs.1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

S.384),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25])

S.384),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25]) Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung im Krippen/Kita Bereich der Elterninitiative Hort Kleinmachnow e.v. Regenbogenkinder Steinweg 9 14532 Kleinmachnow Rechtsgrundlage

Mehr

Elternbeitragsordnung Kita und Tagespflege

Elternbeitragsordnung Kita und Tagespflege 1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003

Mehr

Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund

Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Ziffer 1 der

Mehr

1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477),

1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477), Satzung der Gemeinde Stalmsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes (Kita-Satzung) Seite 1 von 4 Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für

Mehr

Satzung. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig

Satzung. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig Auf der Grundlage der 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen

Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen 4 Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA- Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in

Mehr

Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund

Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Elternbeitragsordnung.

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Elternbeitragsordnung. Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Die

Mehr

zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung)

zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) Seite 2 von 6 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf Grund der nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Stipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule

Stipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule Stipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule Ich bewerbe mich für ein Sozial Stipendium für das Schuljahr:... für die Klassenstufe: 1 1. Bewerber (Schülerin/Schüler)

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes

Mehr

3 Entstehung der Gebühr

3 Entstehung der Gebühr Gebührensatzung der Gemeinde Ziltendorf für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) vom 25.05.2004 Auf Grund - der 5 Absatz 1,35 Absatz

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege

Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung- Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Mehr

Elternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein

Elternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein Elternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen Auf der Grundlage des 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG,

Mehr

Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung )

Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung ) Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung ) Auf Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung

Mehr

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert

Mehr

Auf Grund. hat die Gemeindevertretung Ziltendorf in Ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

Auf Grund. hat die Gemeindevertretung Ziltendorf in Ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1 Auf Grund Gebührensatzung der Gemeinde Ziltendorf für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten ( Kita - Gebührensatzung ) vom 01.02.01 - der 5 Absatz 1, 35

Mehr

Jugendhilfe- und Sozialarbeit e.v.

Jugendhilfe- und Sozialarbeit e.v. B e i t r a g s a t z u n g über die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern der Primarstufe in den Horteinrichtungen: Heilpädagogischer Hort an der Erich Kästner-Schule Fürstenwalde Hort an der Pfarrer

Mehr

Entgeltvereinbarung. 1 Wirkungskreis

Entgeltvereinbarung. 1 Wirkungskreis Entgeltvereinbarung für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes und zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla

Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla Auf der Grundlage von Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel

Mehr

1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit

1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002

Mehr

Gemeinde Letschin Der Bürgermeister

Gemeinde Letschin Der Bürgermeister Gemeinde Letschin Der Bürgermeister S a t z u n g der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die integrierte Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule - Kinderbetreuungsbeitragssatzung

Mehr

Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa

Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007

Mehr

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS Anlage 2 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 8.30-12.00 Uhr 14.00 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30-12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Mittwochs: g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung

Mehr

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS

Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: Donnerstag: Freitag: Mittwochs: 8.30-12.00 Uhr 14.00-15.30 Uhr 8.30-12.00 Uhr 14.00-17.00 Uhr 8.30-12.30 Uhr g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung

Mehr

Präambel. 1 Begriffsbestimmung

Präambel. 1 Begriffsbestimmung S A T Z U N G der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Letschin - Kindertagesstättenbeitragssatzung - vom 30.06.2011 Präambel

Mehr

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom

Mehr

Lesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung)

Lesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) Lesefassung Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) (Eingearbeitet sind die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2009 und die 2. Änderungssatzung

Mehr

Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder)

Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Rechtsgrundlagen - 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg

Mehr

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 09. September 2015 folgende Satzung beschlossen:

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 09. September 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) vom 01.01.2016 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt

Mehr

Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern- und Essengeldbeiträge in der Kita Regenbogen" Drachhausen

Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern- und Essengeldbeiträge in der Kita Regenbogen Drachhausen Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern- und Essengeldbeiträge in der Kita Regenbogen" Drachhausen Die Gemeinde Drachhausen erlässt auf der Grundlage der 5 und 35 II Nr. 10

Mehr

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung)

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) Aufgrund 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches

Mehr

I Grundsätze. (3) Bei Zahlungsrückständen sind entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger einzuleiten.

I Grundsätze. (3) Bei Zahlungsrückständen sind entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger einzuleiten. Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Frankfurt (Oder) (in der Fassung der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vom 20.04.2010) Rechtsgrundlagen

Mehr

Geltungsbereich. Diese Benutzer- und Gebührensatzung gilt für alle Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal.

Geltungsbereich. Diese Benutzer- und Gebührensatzung gilt für alle Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal. Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Kindertagesstätten der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 07.09.2005 unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 31.05.2007 sowie der 2. Änderung vom 29.09.2010

Mehr

Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern

Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern gem. 21 der Satzung der StädteRegion Aachen über die Inanspruchnahme an Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Kinderfördersatzung

Mehr

(1) Die Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

(1) Die Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner

Mehr

Kita - Gebührensatzung

Kita - Gebührensatzung Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer

Mehr

Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung)

Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung) Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung

Mehr

Elternbeitragsordnung

Elternbeitragsordnung Elternbeitragsordnung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und Verpflegungskosten gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg für die Kita-Einrichtungen in Trägerschaft der Jugendund Sozialwerk

Mehr

Lesefassung* Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 09.September 2015 folgende Satzung beschlossen:

Lesefassung* Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 09.September 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Lesefassung* Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) vom 01.01.2016 Die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme

Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme Kita-Kostenbeiträge 51.3 Seite 1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt

Mehr

1 Allgemeines. (2) Über die Aufnahme in eine Einrichtung entscheidet der Träger unter Beachtung des im KitaG formulierten Rechtsanspruchs.

1 Allgemeines. (2) Über die Aufnahme in eine Einrichtung entscheidet der Träger unter Beachtung des im KitaG formulierten Rechtsanspruchs. 1 Gebührensatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten) - Kita-Gebührensatzung

Mehr

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Kitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Kitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der tagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Die

Mehr

Satzung des Amtes Burg (Spreewald) zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle

Satzung des Amtes Burg (Spreewald) zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle 1 Satzung des Amtes Burg (Spreewald) zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle Das Amt Burg (Spreewald) erlässt aufgrund - des 140 Abs. 1 i.

Mehr

1 - Rechtsanspruch / Geltungsbereich

1 - Rechtsanspruch / Geltungsbereich Neufassung der Satzung zum Betrieb von Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung und zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Großbeeren ab 01.01.2006

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme der Kinder / Rechtsanspruch

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme der Kinder / Rechtsanspruch Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Spreenhagen befinden (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14

Mehr

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S Satzung die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 in der Fassung der 1. Satzung

Mehr

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten Lesefassung Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer

Mehr

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern Satzung der Gemeinde Lindendorf über die Benutzung des Hortes happy kids Dolgelin und die Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Hortsatzung) vom 15.12.2011 Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege

Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege 1 Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Tagespflege 2 Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen für die

Mehr

3 Gebührenpflichtige Leistungen

3 Gebührenpflichtige Leistungen Satzung über die Erhebung von Gebühren für schulergänzende Kinderbetreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebes an der Grundschule Jeserig der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Auf Grund der 5, 35 Abs.

Mehr

1 Allgemeines. (2) Aufnahme finden Kinder, die einen Rechtsanspruch nach dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben.

1 Allgemeines. (2) Aufnahme finden Kinder, die einen Rechtsanspruch nach dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg haben. Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen der Stadt Beelitz (Elternbeitragssatzung TPF) Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen

Mehr

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen

Mehr

Paragraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags

Paragraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz

Mehr

Gebührenpflicht. 2 Erhebung der Gebühren

Gebührenpflicht. 2 Erhebung der Gebühren Satzung über die Benutzung von Kindertagesstätten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Rehfelde (Kita Satzung) vom

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten

Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Werder (Havel) vom 18.06.2012 wird nachfolgende Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung

Mehr

Lesefassung* 1 Grundsätze

Lesefassung* 1 Grundsätze 1 Lesefassung* Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Kita und Tagespflegestellen) in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen in der Fassung der 1. Änderung vom 01.08.2016: 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Inanspruchnahme

Mehr

1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht

1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2012 (Amtsblatt für den

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern

1 Anwendungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten der Stadt Strausberg als Gebühr gemäß 17 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg ( Kita- Gebührensatzung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Gebührenpflicht

1 Geltungsbereich. 2 Gebührenpflicht Satzung der Gemeinde Altdöbern über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Hort der verlässlichen Halbtagsgrundschule Altdöbern (Kita-Gebührensatzung)

Mehr

Allgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze

Allgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer

Mehr