Stadt Kenzingen. 3. Änderung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet
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- Tomas Krämer
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1 Stadt Kenzingen 3. Änderung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord - Bereich Gewerbegebiet Satzung mit geänderten Bebauungsvorschriften Begründung Stand: Offenlage gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB
2 STADT KENZINGEN LANDKREIS EMMENDINGEN SATZUNG DER STADT KENZINGEN über die 3. Änderung des Bebauungsplans in der Fassung der 2. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB Der Gemeinderat der Stadt Kenzingen hat am.. die 3. Änderung des Bebauungsplans in der Fassung der 2. Änderung unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GBl. S. 612, 613) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) 1 Gegenstand der Änderung Gegenstand der Änderung ist der Bebauungsplan Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet (in Kraft getreten am ) in der Fassung der 2. Änderung (in Kraft getreten am ). 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für die 3. Änderung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet in der Fassung der 2. Änderung ergibt sich aus folgender Karte:
3 STADT KENZINGEN LANDKREIS EMMENDINGEN 3 Inhalt der Änderung 1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden nach Maßgabe der Begründung wir folgt geändert: Die Ziffer wird wie folgt ersetzt: Im Gewerbegebiet (GE) und in den eingeschränkten Gewerbegebieten (GEE 1 und GEE 2) sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste des GVV Kenzingen-Herbolzheim (siehe Anlage) nicht zulässig. Die Ziffer entfällt. 4 Bestandteile der Änderung Die Änderung besteht aus den geänderten planungsrechtlichen Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans (in Kraft getreten am ) in der Fassung der 2. Änderung (in Kraft getreten am ). Beigefügt ist die Begründung vom...
4 STADT KENZINGEN LANDKREIS EMMENDINGEN 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 75 LBO handelt, wer den aufgrund von 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. 6 Inkrafttreten Die 3. Bebauungsplanänderung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet in der Fassung der 2. Änderung der Stadt Kenzingen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach 10 (3) BauGB in Kraft. Kenzingen, den... Matthias Guderjan, Bürgermeister
5 STADT KENZINGEN LANDKREIS EMMENDINGEN Anhang 1 Sortimentsliste des GVV Kenzingen-Herbolzheim
6 BEGRÜNDUNG Seite 1 von 7 INHALT 1 ALLGEMEINES Anlass, Ziel und Zweck der Planung Lage und Abgrenzung des Plangebiets Verfahren Verfahrensablauf Flächennutzungsplan Inhalte der Änderung Art der baulichen Nutzung UMWELTBELANGE / GRÜNORDNUNG VER- UND ENTSORGUNG ERSCHLIESSUNG FOLGEWIRKUNGEN KOSTEN... 7
7 BEGRÜNDUNG Seite 2 von 7 1 ALLGEMEINES 1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Der ursprüngliche Bebauungsplan Balger Nord Bereich Gewerbegebiet der Stadt Kenzingen stammte aus dem Jahr Das Gewerbegebiet wurde inzwischen fast vollständig umgesetzt, sodass das Gebiet heute nahezu komplette bebaut ist. Nach Fortzug des Edeka-Marktes aus dem Gebiet wurde 2011 der Bebauungsplan Balger Nord für den Bereich des Gewerbegebietes neu aufgestellt; Hauptaugenmerkt lag auf dem Ausschluss von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel. Dieser Plan Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet ist seit dem rechtskräftig. Für den Bebauungsplan wurde mit einer 1. Änderung begonnen, hierfür wurde eine Frühzeitige Beteiligung durchgeführt, diese Planung wurde bisher jedoch nicht weitergeführt und ruht derzeit. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Balger Nord Bereich Gewerbegebiet betrifft den ehemaligen Edeka-Standort nördlich der Industriestraße. In diesem Bereich ist nun ein Sondergebiet Festhalle festgesetzt. Die 2. Bebauungsplanänderung ist seit dem rechtskräftig. Planungsanlass der aktuellen 3. Änderung ist die Verlagerung des bestehenden Aldi- Marktes an die Offenburger Straße (ehemalige B 3, heute K 5115) / Feuerwehrweg. Im Jahr 2011 hat der Edeka-Markt seinen Standort bereits vom Gewerbegebiet Balger- Nord in den Bereich Breitenfeldstraße / ehemalige B 3 verlagert. Der geplante neue Standort befindet sich in direktem räumlichem Zusammenhang mit den Wohngebieten Breitenfeld I bis IV während der aktuelle Standort sehr abgelegen und an einem für die Kenzinger Bevölkerung schlecht zu erreichenden Standort liegt. Die Stadt Kenzingen ist stark daran interessiert, die Nahversorgung im nördlichen Teil der Stadt sicherzustellen und zu verbessern. Aus diesem Grund befürwortet sie die Umsiedlung des bestehenden Aldi-Marktes an einen attraktiveren und besser integrierten Standort. Bezüglich der Zulässigkeit der geplanten Einzelhandelsansiedlung waren die raumordnerischen Vorgaben aus dem Regionalplan (Agglomerationsregelung, Konzentrationsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot) sowie die Ziele und Grundsätze des vom GVV Kenzingen-Herbolzheim am beschlossenen Einzelhandelskonzeptes zu überprüfen. Voraussetzung zur Einhaltung der raumordnerischen Vorgaben ist die Sicherstellung, dass am Altstandort zukünftig kein zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel angesiedelt wird. Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet in der Fassung der 2. Änderung ist die planungsrechtliche Sicherung des Ausschlusses von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel am Altstandort des Aldi-Marktes. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet verfügte die Stadt Kenzingen noch nicht über ein Einzelhandelskonzept. Entsprechend lag keine ortsspezifische Sortimentsliste vor, welche Grundlage für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist. Dementsprechend war zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Ausschluss von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel, nicht aber von sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten möglich. Inzwischen liegt ein Einzelhandelskonzept für den GVV Kenzingen-Herbolzheim vor. Daher soll im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung nicht nur zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel für den Altstandort des Aldi-Marktes (GEE 2) ausgeschlossen werden, sondern der Einzelhandelsausschluss
8 BEGRÜNDUNG Seite 3 von 7 im übrigen Plangebiet (GE und GEE 1) auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausgedehnt werden. Dies entspricht den Grundsätzen zur räumlichen Steuerung des Einzelhandels, welche im Einzelhandelskonzept des GVV Kenzingen- Herbolzheim formuliert wurden. Allgemeines Ziel des Bebauungsplans ist es, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die raumordnerische Verträglichkeit der Verlagerung des Aldi-Marktes zu gewährleisten. Ferner sollen im Sinne des Einzelhandelskonzeptes folgende Ziele verfolgt werden: Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Sicherung der Nahversorgungssituation Sicherung der Flächen im Gewerbegebiet für klassisches Gewerbe 1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befinde sich am nördlichen Ortsrand der Stadt Kenzingen. Das Gebiet wird im Westen durch die Bahntrasse und im Süden durch die Breitenfeldstraße begrenzt. Im Norden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Osten schließt sich das Wohngebiet des Bebauungsplans Balger Nord an. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist der folgenden Karte zu entnehmen:
9 BEGRÜNDUNG Seite 4 von Verfahren Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauG durchgeführt. Seit der Änderung im Jahr 2007 ermöglicht das Baugesetzbuch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gem. 13a BauGB. Danach können Bebauungspläne als Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die BauGB-Novelle knüpft damit an die Bodenschutzklausel an und hat insbesondere zum Ziel, die Umnutzung nicht mehr benötigter Flächen zu erleichtern. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen bereits zu einem großen Teil bebauten Bereich. Es handelt sich daher um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren). Das beschleunigte Verfahren kann ohne weitere Untersuchung nur angewendet werden bei Bebauungsplänen, die eine zulässige Grundfläche im Sinne des 19 (2) BauNVO von weniger als m² festsetzen. Hierbei ist die Größe der zulässigen Grundfläche maßgebend. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, da die Gewerbegebietsfläche sowie die Fläche des Sondergebiets insgesamt eine Fläche von m² umfasst und durch die Festsetzung einer GRZ von 0,5 eine überbaubare Grundfläche von m² erreicht wird. Das beschleunigte Verfahren ist weiterhin ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen ( 13a (1) BauGB). Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden lediglich die Nutzungen nahversorgungsrelevanter und zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Ein Baurecht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben wird daher mithin nicht begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gem. 13a BauGB gegeben. Somit wird auf das frühzeitige Beteiligungsverfahren verzichtet und den betroffenen Bürgern und Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wird auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht, auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht durchzuführen. Die im Rahmen der Offenlage eingehenden Stellungnahmen von Bürgern und Behörden werden abgewogen und eingearbeitet, bevor die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen wird.
10 BEGRÜNDUNG Seite 5 von Verfahrensablauf bis.. Schreiben vom.. Frist bis.. Aufstellungsbeschluss Beschluss der Offenlage Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.. Behandlung der Anregungen aus der Offenlage und Satzungsbeschluss 1.5 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen-Herbolzheim (wirksam seit ) als gewerbliche Baufläche bzw. als Sonderbaufläche Festhalle dargestellt. Die Bebauungsplanänderung schränkt ausschließlich die Zulässigkeit von Sortimenten im Bereich des Einzelhandels ein und kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Planausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan des GVV Kenzingen-Herbolzheim, ohne Maßstab
11 BEGRÜNDUNG Seite 6 von 7 2 INHALTE DER ÄNDERUNG 2.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung in der Ziffer wird dahin gehend geändert, dass zukünftig im Gewerbegebiet GE sowie in den beiden eingeschränkten Gewerbegebieten GEE 1 und GEE 2 nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen sind. Bisher waren nur im GE und im GEE 1 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen ausgeschlossen. Die Umsiedlung des derzeit noch im Plangebiet bestehenden Aldi-Marktes an den neuen Standort Feuerwehrweg / Offenburger Straße ist raumordnerisch nur dann verträglich, wenn sichergestellt ist, dass am Altstandort zukünftig kein Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten angesiedelt wird. Daher werden diese Sortimente im Plangebiet zukünftig ausgeschlossen. Da die Stadt Kenzingen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Teilneufassung Balger Nord Bereich Gewerbegebiet noch nicht über ein Einzelhandelskonzept mit entsprechender Sortimentsliste als Grundlage zur Steuerung des Einzelhandels verfügte, konnten damals nur nahversorgungsrelevante Sortimente, nicht aber zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Inzwischen verfügt die Stadt über ein solches Konzept, so dass der Ausschluss des Einzelhandels von nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente in den Gewerbegebieten des Plangebiets ausgeweitet wird. Dies entspricht den Grundsätzen zur räumlichen Steuerung des Einzelhandels, welche im Einzelhandelskonzept des GVV Kenzingen-Herbolzheim formuliert wurden. Die Fremdkörperfestsetzung wird gestrichen, da sie nach Umzug des Aldi-Marktes, auf welchen sie sich bezieht, nicht mehr erforderlich ist. Das Baurecht für den bestehenden Aldi-Markt wird zurückgegeben. 3 UMWELTBELANGE / GRÜNORDNUNG Nach 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von den Angaben welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Ferner gelten gem. 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, wenn der Bebauungsplan eine Größe der Grundfläche von weniger als qm festsetzt, Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist auch eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung nicht notwendig. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange von Natur und Landschaft und des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und hier insbesondere die folgenden Schutzgüter zu berücksichtigen: Mensch Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume (biologische Vielfalt) Boden Wasser
12 BEGRÜNDUNG Seite 7 von 7 Biotope / Naturpark Klima / Luft Landschaft / Erscheinungsbild Kultur- und Sachgüter Es handelt sich um ein Bestandsgebiet, in dem lediglich eine bisher z.t. zulässige Nutzung (nahversorgungsrelevanter und zentrenrelevanter Einzelhandel) ausgeschlossen wird. Die o.g. Schutzgüter sind daher von der Planung nicht berührt. 4 VER- UND ENTSORGUNG Es handelt sich um ein Bestandsgebiet, die Ver- und Entsorgung erfolgt wie bisher. 5 ERSCHLIESSUNG Es handelt sich um ein Bestandsgebiet, die Erschließung ist gesichert und erfolgt wie bisher über die Industriestraße. 6 FOLGEWIRKUNGEN Durch die Planung sind keine weiteren Folgewirkungen zu erwarten. 7 KOSTEN Der Vorhabenträger der Verlagerung des Aldi-Marktes wurde bereits vertraglich verpflichtet, die durch das Vorhaben verursachten Planungskosten zu übernehmen. Stadt Kenzingen, den Matthias Guderjan Bürgermeister Planverfasser
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