Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr der Gemeinde Altaussee

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1 Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr der Gemeinde Altaussee AUFLAGEENTWURF - Stand: Stand der Ausfertigung: Verfasser: DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: Mitarbeit: DI Maximilian Pumpernig DI Günther Eppensteiner Mag a. Siegrun Rutrecht Cornelia Pichler Michelle Pappel GZ: 089FR17 Bearb.: Pu/Ep/Pap L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Altaussee\Gde\089FR17_Altaussee_Revision ÖEK 5.00\03 Vorentwurf\Texte\ _089FR17_Ep_ÖEK_5.00_Wortlaut_Auflage.doc

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S KURZFASSUNG 1 1 Umfang und Inhalt 5 2 Plangrundlage und Verfasser 5 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes 6 (1) Abgrenzung und Übernahme Überörtlicher Festlegungen 6 (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen 7 (3) Entwicklungsgrenzen 9 4 Ziele und Maßnahmen 11 (1) Sachbezogene Ziele und Maßnahmen 11 (2) Raumbezogene Ziele und Maßnahmen 21 5 Räumliches Leitbild 22 6 Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen 25 7 Wirkung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 26 8 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 26 VERFAHRENSBLATT 27 0

3 KURZFASSUNG Die Gemeinde Altaussee kommt ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, das geltende 4. Örtliche Entwicklungskonzept mit dem zugehörigen Entwicklungsplan auf Basis der aktuellen raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen planmäßig fortzuführen (neue Planungsperiode 10 Jahre). Das geltende Örtliche Entwicklungskonzept Nr der Gemeinde Altaussee ist seit in Kraft. Eine wesentlich geänderte Planungsvoraussetzung stellt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom (Aufhebung der Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan Nr idgf. der Gemeinde Altaussee für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 66/2, KG Altaussee) und die durch den Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am beschlossene Bausperreverordnung mit Verlängerung vom dar. Auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom wurde für das gesamte Gemeindegebiet zwischenzeitlich eine umfassende Bestandsaufnahme und Grundlagenforschung durchgeführt. Weiters erfolgte eine Abfragung der Planungsinteressen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zeit von bis und für das gesamte Gemeindegebiet und Bevölkerung der Gemeinde Altaussee in der Zeit von bis Auf Basis der vorliegenden Grundlagenforschung und der eingelangten Planungsinteressen stellt das neue 5. Örtliche Entwicklungskonzept mit dem zugehörigen Entwicklungsplan auf Basis der aktuellen Rechtsnormen das wesentliche Planungsinstrument der Örtlichen Raumplanung der Gemeinde Altaussee dar. Dieses Planungsinstrument ist aufgrund der geltenden Rechtslage als eigene Verordnung zu erlassen und soll die Gemeindeentwicklung für die kommenden 15 Jahre hinsichtlich ihrer räumlich-funktionellen Ausrichtung raumordnungsfachlich wie raumordnungsrechtlich planmäßig und nachhaltig bestimmen. Die wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen stellen dabei das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 mit Neuberechnung der Geruchskreise von landwirtschaftlichen Betrieben, die Aktualisierung der Plangrundlagen sowie die Ersichtlichmachungen (Bundes- und Landesnormen), die Planzeichenverordnung 2016, das Sachprogramm Windenergie 2013 (Ausschlusszonen) und das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen 2016 (LGBl. Nr. 91/2016) dar. Zusätzlich stellen die aktuellen Naturgefahrenuntersuchungen (Abflussuntersuchung ABU Altausseer Traun 2011, Abflussuntersuchung FWP Kowall der WLV vom Oktober 2016, Hydrologische Beurteilung für das Grundstück Nr. 66/2, KG Altaussee der Abteilung 15, der Änderung des Zuständigkeitsbereiches für den Kollerwaldbach samt Zubringer (nunmehr WLV) und die vorliegende Abflussuntersuchung für den Kollerwaldbach samt Zubringer der WLV (Entwurf), die errichteten Hochwasserschutzmaßnahmen am Augstbach (derzeit laufende Revision des Gefahrenzonenplanes), die Gewässerkarten und Fließpfade für Oberflächen- und Hangwässer) unter Berücksichtigung des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) und des Leitfadens Parameter für Ausweisungen in Gefahrenzonen der WLV und Abteilung 13, Stand: September 2013 wesentliche Grundlagen für die Neuerstellung des 5. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes dar. 1

4 Im September 2016 wurde zur Fragestellung des Orts- und Landschaftsbildes eine umfassende Bestandsaufnahme sowie eine Analyse von Freihaltebereichen im Landschaftsraum in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung 15 durchgeführt. Dazu erfolgte auch eine Überarbeitung der Bebauungsrichtlinien durch die Gemeindeverwaltung. Mit der Diplomarbeit Bepflanzung ländlicher Siedlungsgemeinschaften am Beispiel von Altaussee der HBLFA Raumberg- Gumpenstein wurden die bestehenden Hecken im Gemeindegebiet eingehend analysiert. Wesentlich geänderte Planungsgrundlagen stellen ebenso das Tourismuskonzept Loser- Sandling-Erlebniswelt mit dem Projekt Ortsumfahrung Franzbergzubringer, erstellt von der Gemeindeverwaltung sowie die Uferkartierung Altausseer See dar. Daraus abgeleitet stellt eine wesentliche Zielsetzung des neuen 5. Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt zugehörigen Entwicklungsplan die planmäßige Lenkung der Siedlungsentwicklung in den nicht von Naturgefahren gefährdeten Bereichen durch Festlegung von Absoluten Entwicklungsgrenzen dar. Ebenso sollen die innerhalb von (geschlossenen) Siedlungsgebieten gelegenen und betroffenen Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen freigehalten werden. Dazu zählt auch das Hauptziel für die kommende Planungsperiode nämlich das Halten der jungen Bevölkerung in der Gemeinde zur Erhaltung der Einwohnerdichte (Hauptwohnsitze) durch Schaffung von wirtschaftlich leistbaren und verfügbaren Bauplätzen (neue Baulandfestlegungen nur nach Abschluss von Baulandverträgen) durch maßvolle Abrundungen der infrastrukturell voll aufgeschlossenen bestehenden Siedlungsgebiete außerhalb von Naturgefahren, die Schaffung von Arbeitsplatzanreizen und die langfristige Erhaltung der Versorgungsinfrastruktur. Von großer Bedeutung für die künftige wirtschaftliche Entwicklung ist der Erhaltung und die Erweiterung des touristischen Angebotes in der Gemeinde, insbesondere im Bereich der Loser- Sandling-Erlebniswelt (Erlebnistourismus) aber auch die Stärkung des Kur- und Erholungstourismus im Ortszentrum (Ruhezone). Ebenfalls stellt eine wesentliche Zielsetzung die Sicherung einer funktionierenden Landwirtschaft durch Freihaltung der noch zusammenhängenden landwirtschaftlich gut nutzbaren Flächen dar. Aufbauend auf die angeführten wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen und Planungsgrundlagen werden die im geltenden 4. Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen für die Sachbereiche Naturraum und Umwelt, Siedlungsraum und Bevölkerung, Wirtschaft und technische Infrastruktur evaluiert, aktualisiert und entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Dabei stellen die wesentlichen Ergänzungen im Wortlaut die Freihaltung der durch Naturgefahren gefährdeten Bereiche und die Umsetzung von erforderlichen Schutzmaßnahmen, die Erstellung eines Räumlichen Leitbildes zur Sicherstellung der vorhandenen Baukultur und Erhaltung des Landschaftsbildes, die Erhöhung des Bevölkerungszielwertes auf rund Haupt- 2

5 wohnsitze im Jahr 2033, die Reduktion der max. zulässigen Bebauungsdichte im Ortszentrum zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes, der Reduktion der Zweitwohnsitze durch Erweiterung der bestehenden Beschränkungszone, die Schaffung von leistbaren und verfügbaren Baugründen, die Schaffung von zusätzlichen Gewerbepotenzialen im Kreuzungsbereich L702/L702a, die langfristige Sicherung von zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen, die Reduktion des Tagestourismus und die Förderung des Erlebnistourismus durch Umsetzung des erstellten Tourismuskonzeptes, die Verkehrsentlastung des Ortszentrums (Projekt Ortsumfahrung) und die Zielsetzungen und Maßnahmen betreffend das Generationenhauses und des kulturellen Angebotes dar. Der Entwicklungsplan Nr stellt mit seiner räumlich-funktionellen Gliederung die gebietsbezogene planmäßige Umsetzung der im Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen dar. Mit den festgelegten äußeren Entwicklungsgrenzen bildet der Entwicklungsplan jene unterschiedlichen Siedlungsräume ab, welche für die jeweiligen Ziele und Maßnahmen zur Entwicklung der einzelnen Ortsteile im Gemeindegebiet vorgesehen sind. Wesentliche Gliederungselemente des Entwicklungsplanes stellen die naturräumlichen Gegebenheiten sowie die neu festzulegenden äußeren Entwicklungsgrenzen aufgrund von bestehenden Nutzungsbeschränkungen und/oder überörtlich vorgegebener Planungsvorgaben des Landes einschließlich der siedlungspolitischen Zielsetzungen des Gemeinderates dar. Die Grenzen werden großteils durch naturräumliche Grenzen wie Wasserläufe und deren Uferschutzstreifen, steile Hangabbrüche, Waldränder sowie durch siedlungspolitische Grenzen zur Freihaltung von siedlungspolitisch akkordierten Freihaltezonen sowie der durch Naturgefahren gefährdeten Bereiche bestimmt. Die im Entwicklungsplan Nr zusätzlich dargestellten Funktionen und Freibereiche bilden räumlich-funktionelle Einheiten und sollen dabei differenzierte Aufgaben (z.b. Erhalt des gebietstypischen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, landwirtschaftliche Nutzungen, Landschaftspflege, ) im Rahmen einer planmäßigen und umfassenden Entwicklung der Gemeinde Altaussee erfüllen. Strategische Umweltprüfung/Alpenkonvention: Die Neufestlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept einschließlich Entwicklungsplan Nr werden entsprechend der Richtlinie SUP in der Örtlichen Raumplanung (herausgegeben von der Abteilung 13 (ehemals FA13B)) auf ihre möglichen Umweltauswirkungen im Sinne der Bestimmungen des 4 Stmk. ROG 2010 idgf geprüft. Zusätzliche wird eine Umwelterheblichkeitsprüfung für die Erweiterung des bestehenden Tourismusschwerpunktes Loser-Sandling-Erlebniswelt durchgeführt. Zusammenfassend wird zur Strategischen Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung aus raumordnungsfachlicher Sicht festgehalten, dass die getroffenen Neufestlegungen bzw. Anpassungen auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme, der vorliegenden geänderten Planungsvoraussetzungen/Planungskonzepte bzw. Prioritätenreihungen entsprechend der siedlungspolitisch abgestimmten Rahmensetzungen der im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf festgelegten Ziele und Maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. 3

6 Ebenso kann zu den Zielen für die Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes gemäß Art. 1 des Protokolls Raumplanung (BGBl. III Nr. 232/2002 idgf) und den weiteren Protokollen der Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden. Altaussee, am Für den Gemeinderat Der Bürgermeister Gerald Loitzl 4

7 VERORDNUNG DER GEMEINDE ALTAUSSEE ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT NR Der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee hat in seiner Sitzung am gemäß 24 (1) Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idf LGBl Nr. 117/2017 den Entwurf zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (ÖEK) samt Entwicklungsplan (EP) einstimmig beschlossen. Die öffentliche Auflage des Entwurfes erfolgt in der Zeit von bis und findet die öffentliche Versammlung am um 18:00 Uhr im Kur/Amtshaus GR Saal der Gemeinde Altaussee statt. 1 Umfang und Inhalt (1) Das Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr besteht aus einem Verordnungswortlaut, dem Entwicklungsplan (EP) im Maßstab 1:10.000, welcher integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist und dem zugehörigen Erläuterungsbericht. (2) In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 idf LGBl. Nr. 117/2017, den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2009 (LGBl. Nr. 75/2009), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen (LGBl. Nr. 91/2016) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) werden ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und der Problemanalyse (September 2016) nachfolgende kurz-, mittel- bis langfristige Entwicklungsziele sowie Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. 2 Plangrundlage und Verfasser (1) Der Entwicklungsplan basiert auf orthoentzerrten Luftbildaufnahmen (Quelle: GIS Steiermark mit Stand: ). (2) Das Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 5.00, welches auf der vorliegenden Bestandsaufnahme und zugehöriger Problemanalyse aufbaut, wird in enger Abstimmung mit dem Gemeinderat und der Verwaltung der Gemeinde Altaussee von der, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz (GZ: 089FR17) gemeinsam verfasst. 5

8 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes (1) Abgrenzung und Übernahme Überörtlicher Festlegungen: Z.1 Gemäß Landesentwicklungsprogramm 2009 (LGBl. Nr. 75/2009) befindet sich das Gemeindegebiet von Altaussee gemäß 2 (Regionen) innerhalb der Region Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen. Z.2 Gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen (LGBl. Nr. 091/2016) ist die Gemeinde Altaussee als Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion festgelegt worden. Der Regionale Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion Altaussee (Symbol: Stern) umfasst den gesamten zusammenhängenden, zentralen Siedlungsraum von Altaussee (Ortsteile Altaussee, Fischerndorf, Puchen und Wimm). Z.3 Gemäß 3 (Ziele und Maßnahmen für Teilräume) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Liezen befindet sich das Gemeindegebiet innerhalb nachfolgender Teilräume: Siedlungs- und Industrielandschaften Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler Grünlandgeprägtes Bergland 1 Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland 2 Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone Z.4 Gemäß 5 (Vorrangzonen) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Liezen befinden sich im Gemeindegebiet von Altaussee folgende Vorrangzonen: Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung (Siedlungsschwerpunkte) Grünzonen: 10 m breite Uferbereiche beidseitig der natürlich fließenden Gewässer Z.5 Gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie (LGBl. Nr. 72/2013) befinden sich im Gemeindegebiet von Altaussee Ausschlusszonen, welche im Entwicklungsplan gesondert ersichtlich gemacht werden. Innerhalb der Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß 3 (1) des SAPRO Windenergie unzulässig. 1 Gem. 3 (3) des REPRO gilt, dass außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten großflächige Baulanderweiterungen im Ausmaß von maximal 20 % des bestehenden, bebauten Baulandes, jedoch jedenfalls im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, zulässig sind. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist unzulässig. Baulanderweiterungen für die Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt. Weiters ist die Gewinnung mineralischer Rohstoffe außerhalb von Rohstoffvorrangzonen unzulässig (ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Abbaugebiete). 2 Neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete unzulässig. Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen des REPRO zulässig. 6

9 Z.6 Die Bestimmungen des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen: Z.1 Siedlungsschwerpunkte im Rahmen der Örtlichen Raumplanung: (Die räumliche Abgrenzung der Siedlungsschwerpunkte erfolgt in einem gesonderten Deckplan als Beilage zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 5.00) lit. a) Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Unterlupitsch (Symbol: S) umfasst den von Landwirtschaft, Wohnnutzung und örtlichem Gewerbe geprägten Siedlungsraum und dessen Entwicklungspotenziale (vorwiegend gewerbliche Nutzung). lit. b) Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Oberlupitsch Salomepüchel (Symbol: S) umfasst die von Landwirtschaft, Wohnnutzung und örtlichem Gewerbe geprägten Siedlungsräume und deren Entwicklungspotenziale. lit. c) Der Touristische Siedlungsschwerpunkt Loser Sandling - Erlebniswelt umfasst den räumlich funktionell zusammenhängenden, touristisch intensiv genutzten bzw. geprägten Siedlungsbestand und dessen Entwicklungspotentiale im Bereich der Loser Maut sowie den Bereich um die Talstation der Loser Bergbahnen GmbH, die touristisch bereits genutzten Bereiche der Loser Bergbahnen GmbH (Loser und Sandling), der Loser Panoramastraße (Örtliche Eignungszone für Sport, Freizeit und Erholung) mit Parkplatz, der Loseralm, der Loserhütte und des JUFA/Steinberg. Z.2 Gebiete mit baulicher Entwicklung: Auf Basis der raumordnungsfachlich vorgeprüften Bestandssituation und der Einarbeitung der Bestandsanalyse werden die mittel- bis langfristigen siedlungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde Altaussee durch Festlegung von Gebieten mit baulicher Entwicklung im Entwicklungsplan Nr plangrafisch näher festgelegt. lit. a) Zentrum: (Punktraster rot) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Kerngebiete und die Zentrumsfunktion ergänzenden Verkehrsflächen sowie Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, Parkanlagen etc.). 7

10 lit. b) Wohnen: (Punktraster orange) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Allgemeine Wohngebiete, Reine Wohngebiete und die Wohnfunktion ergänzende Verkehrsflächen sowie Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, etc.). lit. c) Industrie, Gewerbe: (Punktraster violett) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Gewerbegebiete und Industriegebiete und die industrielle bzw. gewerbliche Nutzung ergänzende Verkehrsflächen und Sondernutzungen im Freiland (wie Lagerplätze, Manipulationsflächen etc.). lit. d) Landwirtschaft: (Punktraster braun) zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Dorfgebiete und der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegenstehende Verkehrsflächen sowie Sondernutzungen im Freiland (wie z.b. Reitsport, Lagerflächen etc.). lit. e) Tourismus/ Ferienwohnen: (Punktraster magenta) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Erholungsgebiete (Planbezeichnung e), Erholungsgebiete und Ferienwohnwohngebiete (Planbezeichnung ef) sowie die o. angeführten Funktionen ergänzende Verkehrsflächen (z.b. Parkplätze) und Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen etc.). lit. f) Bereiche mit 2 Funktionen: im Flächenwidmungsplan sind die jeweiligen Nutzungen gemäß den jeweils definierten Funktionen gemäß 3 (2) Z. 2 (Funktionsbereiche) bzw. Z. 3 lit. a) (Eignungszonen) zulässig. lit. g) Entwicklungspotenziale (punktierte Darstellung, Farbe nach den Gebieten mit baulicher Entwicklung) sind alle unbebauten Flächen über m² und dienen der planmäßigen und bedarfsorientierten Weiterentwicklung bestehender (Siedlungs-) Strukturen während der gesamten Geltungsdauer des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr der Gemeinde Altaussee (mind. 15 Jahre) und allenfalls darüber hinaus. 8

11 Z.3 Örtliche Eignungszonen und Gliederungselemente lit. a) Vorrangzonen/Eignungszonen für Erholung, Sport, Freizeit (grün schraffierte Bereiche) und Vorrangzonen/Eignungszonen für Energieerzeugung und Sonstiges (braun schraffierte Bereiche): zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Sondernutzungen im Freiland und hierfür erforderliche Verkehrsflächen bzw. infrastrukturelle Ausstattungen. lit. b) Grünraumelemente (hellgrüne Balken oder Punkte) sind Örtliche Grünzonen, Grünzüge sowie Grünverbindungen und sollen diese zur Erhaltung des gebietstypischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes von Bebauungen langfristig weitgehend freigehalten werden (ausgenommen davon ist die landwirtschaftliche Nutzung). (3) Entwicklungsgrenzen Z.1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenzen (durchgehende grüne Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von naturräumlichen Gegebenheiten (Geländesituation, Gewässer, Naturgefahren (Gefahrenzonen (Wildbäche und Lawinen) und Hochwasser), Waldgrenzen, gliedernde Freiraumelemente wie Kuppen, Uferbegleitgrün, steile Hanglagen, ) und fehlende naturräumliche Voraussetzungen festgelegt werden. Z.2 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (durchgehende rote Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende äußere Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von siedlungspolitischen Entscheidungen (z.b. Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen aufgrund kompakter Siedlungsgefüge zur Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, Freihaltung der von Naturgefahren gefährdeten Bereiche, Sicherstellung der Flächen für erforderliche Hochwasserschutzmaßnahmen) oder aufgrund siedlungspolitischer Rahmensetzungen (z.b. nach außen hin eingefrorene Entwicklungspotenziale) festgelegt werden. Z.3 Relative naturräumliche Entwicklungsgrenzen (strichlierte grüne Linie) sind Entwicklungsgrenzen, die solange nicht überschritten werden dürfen, bis eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Z.4 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (strichlierte rote Linie) sind Entwicklungsgrenzen, bei denen langfristig Überschreitungen aufgrund einer aus dem Bestand heraus nicht klar ableitbaren bzw. begründbaren Siedlungsgrenze bei gegebener Kriterienerfüllung bzw. siedlungspolitischer Willensbildung zulässig sind. 9

12 Z.5 Überschreitung Relativer Entwicklungsgrenzen Eine kurz- bis mittelfristige Überschreitung von relativen Entwicklungsgrenzen ist ohne Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes Nr im Ausmaß von einer ortsüblichen Bauplatztiefe (30 40 m) bei gegebener Kriterienerfüllung zulässig (Entwicklung von innen nach außen). Naturräumliche Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Freihaltung von Uferstreifen bzw. Gewässern 2 Erhaltung von Wald- und/oder Gehölzstreifen 3 Fehlende naturräumliche Voraussetzungen 4 Erhaltung der charakteristischen Kulturlandschaft, ökologischoder klimatisch bedeutsamer Strukturen Siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Baulandbedarf unter Berücksichtigung vorrangiger Entwicklungen in Siedlungsschwerpunkten 2 Nutzungsbeschränkungen durch übergeordnete Planungen und Sicherstellung anderer Planungen 3 Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Immissionen 4 Vermeidung von Nutzungskonflikten 5 Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes 6 Mangelhafte Infrastruktur oder Erschließung 7 Gemeindegrenze 10

13 4 Ziele und Maßnahmen (1) Sachbezogene Ziele und Maßnahmen (Entwicklungsziele für Sachbereiche): Z.1 Naturraum und Umwelt Präambel: Die Gemeinde Altaussee strebt weiterhin als wesentliche Zielsetzung die Erhaltung und den Schutz des wertvollen Natur- und Landschaftsraumes ihres Gemeindegebietes an. Diesbezüglich werden weitere Teilziele sowie zum Teil Ergänzungen zu den bisherigen Zielen/ Maßnahmen gegenüber dem 4. Örtlichen Entwicklungskonzept für den Gesamtraum festgelegt (insbesondere die Erstellung eines Räumlichen Leitbildes): Zielsetzungen und Maßnahmen 3 : Weitestgehende Freihaltung der Waldränder und der Uferbegleitgehölze entlang von Fließgewässern und stehenden Gewässern vor Neufestlegungen und langfristige Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Uferbegleitvegetation entlang natürliche fließender Gewässer von künftiger Bebauung und Intensivnutzungen im Freiland gemäß den Zielsetzungen des WRG 1959 idgf und dem Sachprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) Berücksichtigung eines möglichen Windbruches durch Schaffung ausreichender Abstände der Bebauung zu den Waldrändern. Berücksichtigung der Vorgaben des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser) und des REPRO Liezen in Bezug auf mind. 10 m Uferfreihaltestreifen ab der Böschungsoberkante (in der jeweils geltenden Fassung). Erhaltung der Uferbegleitvegetation und naturnahen Bereiche entlang von Gewässerflächen. Schutz des Grundwassers und der Oberflächenwässer sowie Wasserversorgungsanlagen vor Verunreinigungen Berücksichtigung der Einzugsbereiche bei allen raumbedeutsamen Planungen. Erhaltung unbebauter, landschaftsgliedernder Grün- und Freiflächen sowie Erhaltung der Attraktivität siedlungsnaher Erholungs- und Freiflächen Festlegung von Grünraumelementen sowie Pufferbereichen zu den Gewässern. Sicherung siedlungsnaher Erholungsflächen und Grünstrukturen (Einzelbäume, Alleen, Heckenpflanzungen, Wiesen) durch Festlegung von Grünzügen, Grünverbindungen und Örtlichen Grünzonen. 3 zugehörige Maßnahmen (Symbol ) 11

14 Bedachtnahme bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf die frühzeitige Einbeziehung der allenfalls zuständigen Bundes- und Landesdienststellen (Vorfragenabklärung). Schutz der großflächig zusammenhängenden Freilandbereiche durch Festlegung von absoluten Entwicklungsgrenzen und Grünraumelementen im gesamten Gemeindegebiet. Bedachtnahme auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild (z.b. in exponierten Hanglagen) sowie bestehenden, für das Landschaftsbild charakteristischen Gemengelagen (z.b. bestehender geschlossener Siedlungsraum) Abstimmung der geplanten Erweiterungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf das äußere Orts-, Straßen- und Landschaftsbild. Allenfalls Abstimmung mit Vertretern der zuständigen Bundes- und Landesdienststellen (Vorfragenabklärung). Allenfalls Festlegen von Nachfolgeinstrumenten zur Erhaltung von gebietstypischen Ensemblestrukturen. Freihaltung von wichtigen Sicht- und Blickbeziehungen. Erhaltung bzw. Sicherung der bestehenden Grünflächenausstattung innerhalb der einzelnen Siedlungsbereiche - Berücksichtigung ausreichender Grünräume bei der Siedlungsentwicklung durch entsprechende Festlegung in einem allenfalls erforderlichen Bebauungsplan. Bewahrung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes im Hinblick auf die touristische Entwicklung der Gemeinde als Luftkurort bzw. Kurort (Umsetzung des Räumlichen Leitbildes und Freihaltung der festgelegten Grünraumelementen (Grünzüge, Grünverbindungen und Örtlichen Grünzonen). Um dies für den gesamten Siedlungsraum im Gemeindegebiet sicherzustellen, sind die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes gem. 5 des gegenständlichen Wortlautes auch für alle Bauführungen im Freiland (Um- und Zubauten) durch die Baubehörde gem. 43 (4) Stmk Baugesetz 1995 anzuwenden. Minderung von möglichen Nutzungskonflikten zwischen unterschiedlichen Funktionsbereichen Festlegung von Grünräumen bzw. Pufferbereichen zwischen unterschiedlichen Nutzungen zur Errichtung von aufeinander abgestimmten Baugebietsfestlegungen im Flächenwidmungsplan. Berücksichtigung der vorhandenen Lärmemittenten im Gemeindegebiet bei allen zukünftigen Siedlungsentwicklungen, vor allem entlang der Landesstraße B 145 sowie im Nahbereich von bestehenden Industrie- und Gewerbebetrieben Setzung von aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen zum Schutze der Nachbarschaft. 12

15 Abstimmung der künftigen Siedlungsentwicklung in allen Ortsteilen gemeinsam mit dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung oder der Bundeswasserbauverwaltung bei Bauführungen im Nahbereich von festgelegten Gefahrenzonen oder Hochwasserabflussgebieten/Abstimmung mit geplanten Verbauungsmaßnahmen und Freihaltung der durch Oberflächenwässer und Naturgefahren (Wildbäche, Lawinen, Rutschungen und Sturzprozesse) gefährdeten Bereiche sowie der erforderlichen Flächen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen oder ordnungsgemäßer Entsorgung/Retention von Hang-/Oberflächenwässer Berücksichtigung vorliegender und/oder in Ausarbeitung befindlicher Abflussuntersuchungen, des geltenden bzw. revidierten Gefahrenzonenplanes, der vorliegenden Hochwasserabflussuntersuchungen und der Hangwasserkarten gem. Digitalen Atlas Steiermark bei allen Planungen. Umsetzung des Flächenwirtschaftlichen Projektes der WLV in den Lawinenstrichen des Losers (Verbesserung des Waldzustandes, Wiederaufforstung der Kahlflächen,.). Ausbau, Pflege und Erhaltung der Hochwasser- und Wildbachgefahrenschutzeinrichtungen sowie der Lawinenverbauungen. Berücksichtigung der Vorgaben des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser). Berücksichtigung des Leitfadens Parameter für die Ausweisung in Gefahrenzonen der WLV und der Abteilung 13, Stand: September Vermeidung von großflächigen Schlägerungen und Rodungen Abwägungsprozess zwischen forstpolitischen (wirtschaftlichen) und naturräumlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der festgelegten Zielsetzungen im Waldentwicklungsplan und der Bezirksrahmenplanung für Wälder mit Objektschutzwirkung (OSWi) der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Schutz der gefährdeten Siedlungsgebiete und zur nachhaltigen Erhaltung des charakteristischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Darstellung der Wälder mit hoher Schutzfunktion gem. Waldentwicklungsplan und der Wälder mit Objektschutzwirkung (OSWi) im Flächenwidmungsplan. Langfristige Erhaltung der Bewirtschaftung der Almen auch im Hinblick auf die Pflege der Landschaft Unterstützung und Förderung der landschaftspflegerischen Funktion der Landund Almwirtschaft. Erhaltung und planmäßige Weiterentwicklung der bestehenden Seeuferbereiche unter Einbeziehung von Erweiterungsmöglichkeiten für bereits bestehende öffentlich-sozialen sowie privat-gewerblichen Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (öffentliche/private Parkanlagen, Uferpromenaden, tourist. Einrichtungen, u.a.) durch Berücksichtigung/Umsetzung des Seeufernutzungskonzeptes bei allen Planungen plangraphische Darstellung der Uferkartierung Altausseer See des Seeufernutzungskonzeptes im Entwicklungsplan Nr

16 Z.2 Siedlungsraum und Bevölkerung Zielsetzungen und Maßnahmen: Festlegung des Bevölkerungszielwertes von rund Einwohnern für das Jahr 2033 (Hauptwohnsitze) unter Berücksichtigung der räumlichen Tragfähigkeit und Nutzung der qualitativ hochwertigen Wohnbaugebiete, insbesondere durch Erhöhung des Anteiles an Hauptwohnsitzen gegenüber Zweitwohnsitzen Sicherung einer ausreichenden Besiedelungsdichte in allen Ortsteilen zur besseren Ausnutzung von bestehenden technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen Auffüllung bzw. Abrundung der bestehenden Siedlungsgebiete durch Berücksichtigung der kurz-, mittel- und langfristigen äußeren Entwicklungsgrenzen gemäß Entwicklungsplan. Minimierung von Infrastrukturkosten (Ver- und Entsorgung) durch Vermeidung von großflächigen neuen Siedlungsentwicklungen. Reduktion der max. Bebauungsdichte im Ortszentrum zur Erhaltung der für das Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes typischen Bausubstanz. In Abhängigkeit zum Bevölkerungszielwert Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen für die Wohnbevölkerung im kommenden Planungszeitraum z.b. durch Verbesserung der infrastrukturellen Voraussetzungen zur planmäßigen weiteren Betriebsansiedelung im Bereich Salomepüchel (kleinräumig), Unterlupitsch und im Kreuzungsbereich L702/L702a. Verbesserung der infrastrukturellen Ausstattung durch bedarfsorientierte Ansiedelung von privat-gewerblichen und öffentlich-sozialen Einrichtungen. Festlegen von Gewerbepotenzialen im Entwicklungsplan. In Abhängigkeit vom Bevölkerungszielwert planmäßige und bedarfsorientierte Umsetzung von zusätzlichen und leistbaren Baulandreserven für die Wohnbevölkerung im vorgesehenen Planungszeitraum von 15 Jahren nur nach Abschluss von Maßnahmen zur Aktiven Bodenpolitik Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für eine geordnete Weiterentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur durch Sicherung geeigneter Flächen entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes für bestimmte Nutzungen (Funktionsbereiche). Planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Siedlungsentwicklung gem. Entwicklungsplan Berücksichtigung einer möglichst konzentrierten Siedlungsentwicklung durch Abrundung bzw. Auffüllung von Baulandpotentialen gem. Entwicklungsplan. Sicherung einer bestmöglichen, wirtschaftlich vertretbaren, planmäßigen und systematischen Siedlungsentwicklung Festlegen der Nachfolgeinstrumente 14

17 (Bebauungsplan) und Baulandverträgen zur Vermeidung der Grundstücksspekulation und Schaffung von leistbaren Bauplätzen für die einheimische Bevölkerung. Hintanhaltung einer Zersiedelung durch Festlegen von Freihaltebereichen und absoluten Entwicklungsgrenzen im Entwicklungsplan. Reduktion des steigenden Anteils an Zweitwohnsitzen durch Festlegung einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze für das gesamte Gemeindegebiet, ausgenommen davon sind die im geltenden Flächenwidmungsplan Nr idgf. bestehenden Ferienwohngebiete. Festlegung zusätzlicher, auf den Bedarf abgestimmter, neuer Baugebiete als Aufschließungsgebiete und Erstellung von Bebauungsplänen bzw. Erstellung des Räumlichen Leitbildes zur Regelung einer zweckmäßigen Gestaltung, Parzellierung, Erschließung und Gestaltung der Siedlungsräume Bedachtnahme auf die vorhandenen Siedlungsstrukturen. Berücksichtigung der typischen Bauformen zur Erhaltung der Gebietscharakteristik. Mittel- bis langfristige Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe durch entsprechende Abstandsregelungen (Ermittlung der Geruchsemissionen gemäß geltender Rechtslage). Erhaltung und Pflege schützenswerter Elemente des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes Berücksichtigung denkmalgeschützter Objekte. Berücksichtigung der bestehenden, das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild prägenden Bausubstanz durch Erstellung eines Räumlichen Leitbildes. Freihaltung von wichtigen Sicht- und Blickbeziehungen und Erhaltung des bestehenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes (Festlegung von Grünraumelemente als Gliederungselemente). Bedachtnahme auf die vorhandenen dörflichen Siedlungsstrukturen sowie Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe Ausweisung von Gebieten mit baulicher Entwicklung für Landwirtschaft im Entwicklungsplan und entsprechende Dorfgebiete im Flächenwidmungsplan. Erhaltung der regionstypischen Kultur- und Brauchtumspflege und des regionalen Vereinswesens Ausweisung von Örtlichen Eignungszonen für Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie bestimmungs- und bedarfsorientierte Festlegungen. Bedarfsorientierte Erweiterung von Spiel, Sport- und Freizeitanlagen und touristischen Einrichtungen Ausweisung von bedarfsorientierten Baulandbereichen und Sondernutzungen gemäß 33 Stmk. ROG 2010 idgf im Flächenwidmungsplan insbesondere im touristischen Siedlungsschwerpunkt Loser Sandling - Erlebniswelt. 15

18 Z.3 Wirtschaft Präambel: Die Gemeinde Altaussee strebt weiterhin als grundsätzliche Zielsetzung ausgewogene wirtschaftliche Verhältnisse an, die der Bevölkerung günstige Lebens- und Arbeitsbedingungen ermöglichen und einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung sowohl der Siedlungs- als auch der Bevölkerungsstruktur liefert. Zielsetzungen und Maßnahmen: Erhaltung der vorherrschenden Betriebsstrukturen im Gemeindegebiet und planmäßige, auf den Bedarf abgestimmte Neuansiedelung von Betrieben Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur langfristigen Standortsicherung der bestehenden Betriebe sowie Sicherstellung der auf den Bedarf abgestimmten Erweiterungspotenziale. Bedarfsorientierte Schaffung von Dienstleistungen und Nahversorgungseinrichtungen in den Siedlungsschwerpunkten. Bedarfsorientierte Erweiterung und gegebenenfalls Neufestlegung von zusätzlichen Gewerbebereichen unter Berücksichtigung bedarfsorientierter Erschließungs- und Erreichbarkeiten Planmäßige und schrittweise Etablierung von Gewerbegebieten von lokaler Bedeutung entlang der Landesstraße B 145 im Siedlungsschwerpunkt Salomepüchel (kleinräumig), Unterlupitsch und im Kreuzungsbereich L702/L702a. Rohstoffe und Landwirtschaft - Primärer Sektor: Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige, strukturerhaltende Land- und Forstwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf deren Aufgaben im Bereich der Landschaftspflege und der Landschaftserhaltung z.b. durch Verbesserung der Möglichkeiten des Zuerwerbes im Rahmen der gegebenen landwirtschaftlichen Strukturen (Ab-Hof-Verkauf, Urlaub am Bauernhof, usw.). Sorgfältige Prüfung von Nutzungsprioritäten, insbesondere im Zusammenhang mit Baulanderweiterungsmaßnahmen zur Sicherung der für eine funktionierende Landwirtschaft erforderlichen, zusammenhängenden und gut bewirtschaftbaren Flächen und Almen. Die ermittelten Geruchsemissionen sollen ein Heranrücken von Wohnbebauungen an bereits bestehende, landwirtschaftliche Betriebe nachhaltig hintanhalten, um Störwirkungen zu vermeiden. Prüfung von Nutzungsprioritäten (Abwägungsprozess), insbesondere im Zusammenhang mit Baulanderweiterungsmaßnahmen in den Übergangszonen in die Freilandbereiche 16

19 Industrie- und Gewerbe - Sekundärer Sektor: Rücksichtnahme auf bestehende gewerbliche Betriebsstandorte und deren allfällige Erweiterungsmöglichkeiten bei allen Festlegungen und Maßnahmen der Örtlichen Raumplanung, insbesondere der räumlich-funktionellen Gliederung im Entwicklungsplan Schaffung der notwendigen rechlichten Voraussetzungen zur Ansiedlung von weiteren Gewerbebetrieben Festlegung von Entwicklungspotenzialen unter Berücksichtigung von Erschließung und Erreichbarkeit bzw. Berücksichtigung des Siedlungsbestandes (Vermeidung von Nutzungskonflikten), insbesondere entlang der B 145 im Ortsteil Lupitsch (Ober- und Unterlupitsch) und entlang der L702 in Puchen. Langfristige Sicherung potentieller, verfügbarer Industrie- und Gewerbestandorte sowie bestehender Nutzungen entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes Aktive Bodenpolitik und Baulanderschließung zur Schaffung eines nutzbaren Angebotes an geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen. Vergrößerung der Branchen- und Produktvielfalt, Förderung entwicklungsfähiger Klein- und Mittelbetriebe. Festlegung von industriell-gewerblichen Entwicklungspotentialen im Siedlungsschwerpunkt Salomepüchel (kleinräumig) und Unterlupitsch und im Kreuzungsbereich L702/L702a. Die lokalen Betriebsstandorte sollen grundsätzlich auf den Erweiterungsbedarf der ansässigen Betriebe (Bestandserweiterungen) beschränkt bleiben. Diese punktuellen Industrie- und Gewerbegebietsausweisungen dienen daher schwerpunktmäßig der Bestandssicherung und Aufrechterhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzungen sowie der Nahversorgung Handel- und Dienstleistungen - Tertiärer Sektor: Sicherung der Handels- und Dienstleistungsfunktionen sowie der Sport- und Freizeitinfrastruktur und bedarfsgerechter weiterer Ausbau der o. a. Funktionen Qualitative Verbesserung bestehender Sport- und Freizeiteinrichtungen hinsichtlich der sich ändernden Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf eine Erweiterung des bestehenden Freizeit- und Naherholungsangebotes. Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Ansiedelung von Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Anstreben ausgewogener wirtschaftlicher Verhältnisse, die der Bevölkerung günstige Lebens- und Arbeitsbedingungen sichern, in Übereinstimmung mit der angestrebten Bevölkerungszahl und der räumlichen Tragfähigkeit Verbesserung der Verfügbarkeit von Grund und Boden für gewerbliche Betriebsansiedelung. 17

20 Mobilisierung des Baulandangebotes. Erhaltung und Bestandssicherung der vorhandenen gewerblichen Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen im Ortszentrum Festlegung von ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten im Entwicklungsplan bzw. Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Funktionstrennung gemäß Entwicklungsplan. Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung durch planmäßige und bedarfsorientierte Erweiterung des Kerngebietes im Ortszentrum und Festlegungen von bedarfsorientierten Flächen für Nahversorgung in allen anderen Ortsteilen. Ausbau der vorhandenen touristischen Einrichtungen insbesondere im Bereich des Winter- und Erlebnistourismus und Reduktion des Tagestourismus zur nachhaltigen Nutzung der touristischen Einrichtungen und der Verkehrsinfrastruktur (Stellplätze,..) Erweiterung des bisher festgelegten Touristischen Siedlungsschwerpunktes Ramsau auf die bereits vorhandenen touristisch genutzten Bereiche und Neufestlegung als Touristischer Siedlungsschwerpunkt Loser-Sandling- Erlebniswelt. planmäßige und nach einem Gesamtkonzept ausgearbeitete Weiterentwicklung des Touristischen Siedlungsschwerpunktes Loser-Sandling-Erlebniswelt insbesondere im Bereich der bereits bestehenden touristischen Nutzungen (Loseralm, Loserhütte, Parkplatz Augstalm, Ski-Arena Ramsau und Loser- Maut, Jufa/Steinberg). Umsetzung der im Entwicklungsplan dargestellten Planung einer Ortsumfahrung zur Verkehrsberuhigung des Ortszentrums zur Stärkung des Kur- und Erholungstourismus (Ruhezone im Ort) und der Verbesserung der Erreichbarkeit der Ski-Arena Loser-Sandling (insbesondere aus Richtung Oberösterreich). Stärkung des Gewerbe- und Dienstleistungsangebotes im Rahmen der angestrebten ganzjährigen Ausrichtung im Tourismusangebot und der Naherholung im gesamten Gemeindegebiet unter Mitberücksichtigung des Angebotes der Nachbargemeinden Sicherung/Ausweisung der erforderlichen Flächen/ Erweiterungspotentiale. Schaffung der auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmten Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden Erholungs- und Erlebniszonen mit den erforderlichen bzw. zulässigen baulichen Anlagen. Bereitstellung der notwendigen Areale im Entwicklungsplan zur Erweiterung der bestehenden privat-gewerblichen Einrichtungen vor allem im Tourismusund Gastronomiebereich zur Erhöhung des bestehenden touristischen Angebotes (Erweiterungspotenzial). 18

21 Z.4 Technische Infrastruktur/Gemeinbedarfseinrichtungen Verkehr - Zielsetzungen und Maßnahmen: Ausbau und bedarfsorientierte Sanierung der bestehenden Fuß- und Wanderwege im gesamten Gemeindegebiet Quantitative und Qualitative Verbesserung der örtlichen Verkehrsanbindung. Überalterung, Abnahme der Mobilität bedingt notwendige mittelfristige Stärkung des ÖPNV in Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Verbesserung des ÖPNV Angebotes auf Basis der Mikro-ÖV Strategie des Landes Steiermark. Weitere Verbesserung der Koordination der öffentlichen Verkehrsträger untereinander. Verbesserung des Angebotes an öffentlichen Personennahverkehrsmitteln hinsichtlich Linienführung und Frequenzgestaltung, vorzugsweise im Bereich des Pendler- und Schülerverkehrs. Optimierung der Haltestelleneinzugsbereiche bedarfsorientierte Errichtung von neuen Haltestellen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Siedlungsentwicklung. Umsetzung der im Entwicklungsplan dargestellten Planung einer Ortsumfahrung zur Verkehrsberuhigung des Ortszentrums (Ruhezone) und der Verbesserung der Erreichbarkeit der Ski-Arena Loser-Sandling (insbesondere aus Richtung Oberösterreich). Energie - Zielsetzungen und Maßnahmen: Vorsorge zur langfristigen Sicherstellung eines ausreichenden Energieangebotes durch vermehrten Einsatz von alternativen Energieträgern unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Ressourcen (Biomasse, Solarenergie, Wasserkraft) und Setzen von Maßnahmen zur Energieeinsparung (z.b. Kommunales Energiekonzept der Gemeinde) Förderung dezentraler Nahwärmeversorgungseinrichtungen (Biomasseheizkraftwerke, o.ä.), nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Förderung einheimischer, regenerierbare Energieträger (Zuerwerb für Landwirte) Ausbau und sinnvolle Erweiterung der zentralen Gasversorgung Wasser - Zielsetzungen und Maßnahmen: Verringerung der Gefährdungen durch Naturgefahren (Gefahrenzonen der WLV (Wildbäche, Lawinen, Rutschungen und Sturzprozesse), Hochwasserabflussbereiche und Hangwässer) entlang betroffener Fließgewässer durch aktive/passive Schutzmaßnahmen (baulicher Hochwasserschutz, Freihalten von gewässernahen Zonen vor Bebauung) und Freihaltung dieser gefährdeten Bereiche von Siedlungserweiterungen Nachhaltiger Schutz der bestehenden Quell- und Brunnenschutzgebiete im Sinne WRG 1959 idgf. Verbesserung der Wasserversorgung im gesamten Gemeindegebiet Ausarbeitung eines Wasserversorgungskonzeptes gemeinsam mit den Gemeinden der Wassergenossenschaft. 19

22 Sicherung von geeigneten Quellen durch die Gemeinde bzw. die Wasserwerksgenossenschaften. Abwasser - Zielsetzungen und Maßnahmen: Umsetzung des Gemeindeabwasserplanes (GAP) Ausarbeitung von wirtschaftlichen Abwasserentsorgungssystemen für bestehende/geplante Siedlungsbereiche. Abfall - Zielsetzungen und Maßnahmen: Schrittweise weitere Verringerung des Abfallaufkommens in der Gemeinde (Abfalltrennung und Vermeidung) Gesundheit und Sozialwesen - Zielsetzungen und Maßnahmen: Weitere Unterstützung und Förderung des sozialen Gemeinschaftslebens und des Vereinswesens Bedarfsgerechte Anpassung der Infrastruktur bzw. zur Verfügungstellung von gemeindeeigenen Einrichtungen, z.b. Sitzungssaal usw.. Sicherstellung und weiterer schrittweiser Ausbau einer bedarfsorientierten, den unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechenden sozialen Pflege und Betreuung aller Altersgruppen (Kindergarten, Volksschule, ärztliche Betreuung, mobile Altenbetreuung, Hauskrankenpflege, Betreutes Wohnen) unter Berücksichtigung der Belange der Behinderten bei der baulichen Gestaltung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, sowie im sozialen Wohnbau Ausbau der Hauskrankenhilfe und Heimpflege als in Zukunft an Bedeutung gewinnende Maßnahme zur gemeinsamen Alten- und Krankenbetreuung. Übergemeindliche Zusammenarbeit beim Ausbau des Angebotes der erforderlichen sozialen Einrichtungen. Planmäßiger Ausbau und Erhaltung des Generationenhauses. Errichtung von bedarfsorientieren öffentlich sozialen Einrichtungen Sicherung von entsprechenden Flächenpotentialen aktive Bodenpolitik der Gemeinde. Erhaltung der regionstypischen Kultur- und Brauchtumspflege und des regionalen Vereinswesens Ausweisung von Sondernutzungen gemäß 33 Stmk. ROG 2010 idgf., z.b. Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie Schaffung von bedarfsorientierten Einrichtungen und Anlagen in den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde Altaussee. Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Einrichtungen (KIK, Literaturmuseum, Via Artis und Via Salis, ) und der baulichen und historischen Sehenswürdigkeiten (Salzwelten,..) und Veranstaltungen (Narzissenfest,..). Ausrichtung des kulturellen Angebotes auf alle Alters- und Interessengruppen, sowie Förderung der Erwachsenenbildung und Jugendbetreuung. Förderung regionsspezifischer Kulturinitiativen, besonders zur Hebung des Regionsbewusstseins und der überörtlichen Zusammenarbeit innerhalb der Region. 20

23 (2) Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (Entwicklungsziele für die im Entwicklungsplan festgelegten Siedlungsräume für Wohnen): Z.1 Entwicklungspriorität 1 Altaussee (Fischerndorf, Altaussee, Puchen und Wimm) (Regionaler Siedlungsschwerpunkt gem. REPRO Liezen): Erhaltung der zentralen Funktionen im Gemeindegebiet als Sitz von öffentlicher Verwaltung, Bildung, Handels- und Dienstleistungen, Tourismuseinrichtungen, Gewerbe und Wohnen einschließlich zugehöriger Freizeit- und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Naturgefahren durch Festlegung von geeigneten Entwicklungspotenzialen für die jeweiligen Gebiete mit baulicher Entwicklung sowie Örtlicher Eignungszonen. Lupitsch (Ober- und Unterlupitsch, Salomepüchel) (Örtliche Siedlungsschwerpunkte): Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen durch planmäßige Nachverdichtung und bedarfsorientierte Erweiterung des Siedlungsbestandes, insbesondere einer gewerblichen Nutzung entlang der Landesstraße B 145 unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe (Bereiche mit zwei Funktionen). Loser Sandling - Erlebniswelt (Touristischer Siedlungsschwerpunkt): Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung des touristisch genutzten Siedlungsraumes einschließlich zugehöriger Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Festlegung von geeigneten Entwicklungspotenzialen sowie Örtlicher Eignungszonen. Z.2 Entwicklungspriorität 2 Reith, Arzleiten/Platten, Hollau, Lichtersberg und Gampin: Abrundung des Bestandes in Abhängigkeit von der Erschließbarkeit und Erhaltung der Freiräume zwischen den Siedlungsgebieten unter Beachtung der landwirtschaftlichen Betriebe, der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der im Entwicklungsplan näher festgelegten Freihaltebereiche. Z.3 Entwicklungspriorität 3 kleinräumige und dezentrale Siedlungsansätze: Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen durch bedarfsorientierte Nachverdichtung/Arrondierung/Lückenschließung des Siedlungsbestandes unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Zur Entwicklungspriorität 3 zählt auch das rechtswirksame Auffüllungsgebiet im Freiland gem. FWP Nr Für dieses Auffüllungsgebiet gilt der Rechtsbestand, Entwicklungen nach außen sind nicht zulässig. 21

24 5 Räumliches Leitbild Präambel/Ausgangslage: Zur fachlich wie -rechtlichen Klarstellung und Präzisierung der langfristigen Entwicklungsvorstellungen in den bestehenden Siedlungsräumen im Gemeindegebiet von Altaussee wird gemäß den Bestimmungen des 22 (7) Stmk. ROG 2010 idgf ein Räumliches Leitbild als integraler Bestandteil des 5. Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Altaussee erlassen (Verankerung der geltenden Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Altaussee für das Bauen im Bauland und im Freiland, Beschluss durch den Gemeinderat vom ). In Ermangelung detaillierter rechtlicher Vorgaben werden durch die Verordnungsgeberin im gegenständlichen Räumlichen Leitbild städtebauliche Rahmensetzungen getroffen. Dies soll neben der Darstellung der vorherrschenden Gebietscharakteristiken auch die zukünftige Entwicklungsrichtung des jeweils betrachteten Raumes vorgeben und dient das räumliche Leitbild als generelle Rahmensetzung zur Erhaltung und planmäßigen, ebenso systematischen Weiterentwicklung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im gesamten Gemeindegebiet. (1) Aufgaben und Ziele: 1. Aufgaben des Räumlichen Leitbildes sind die Bewahrung des vorhandenen Baubestandes sowie die vorausschauende Planung und Gestaltung bebaubarer Bereiche in der Gemeinde Altaussee unter Berücksichtigung der bestehenden Funktions- und Strukturverhältnisse. 2. Ziele sind: a) Die Erhaltung des historisch bedeutsamen Baubestandes und des Siedlungscharakters des jeweiligen Ortes bzw. Siedlungsgebietes. b) Verbesserung des Ortsbildes durch Regelung wesentlicher Elemente beim Neu-, Zu- oder Umbau von baulichen Anlagen. c) Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene, des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit. d) Der Wahrung individueller Gestaltungsfreiheit im Rahmen dieser Verordnung des Räumlichen Leitbildes. (2) Geltungsbereich: 1. Der Geltungsbereich des Räumlichen Leitbildes ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Altaussee (Baugebiete und Sondernutzungen im Freiland gem. jeweils geltenden Flächenwidmungsplan, Anwendung des Räumlichen Leitbildes gemäß 43 (4) Stmk Baugesetz 1995 idgf. für Bauten im Freiland). 2. Vom Räumlichen Leitbild ausgenommen sind die im Flächenwidmungsplan festgelegten Industrie- und Gewerbegebiete. 3. Weiters ausgenommen sind Bauten welche für die land-, und/oder fortwirtschaftliche Nutzung benötigt werden. 22

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