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1 Sehr geehrte Damen und Herren, in den vergangenen 2 Wochen informierte ich Sie über die Petition, die ich am 31. Juli 2012 persönlich und im Auftrag der Ihnen bekannten Umlaufversion beim Deutschen Bundestag eingereicht habe. Etwas früher als erwartet und vom Sekretariat des Petitionsausschusses auch angekündigt, erfolgte die förmliche Einstellung bereits heute. 1. Los geht s; beachten Sie bitte die Zeichnungsfrist bis zum 28. September Hier der offizielle Link: Ich füge dieser nochmals die Dateien bei, die aktualisiert im Umlauf sind und die neben dem Petitionsausschuss des Bundestags, den Ausschüssen Finanzen, Wirtschaft, Familie, Arbeit und Soziales und Kultur zugeleitet wurden. Informiert wurden der Kulturstaatsminister, die Ministerin für Bildung und Wissenschaft und Persönlichkeiten aller Fraktionen, soweit sie zu dem Thema etwas gesagt haben, und die -Adresse auf den Statements zu erkennen waren. Die Netzwerke der des Deutschen Berufsverbands für Tanzpädagogik e. V., des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. bzw. seiner Landesverbände und insbesondere auch des Bundesverbands Deutscher Privatmusikschulen e. V. haben bereits zu einer Verbreitung und Information der eingelegten Petition geführt. So hat u. a. der Deutsche Musikrat in seiner Presserklärung auf die Petition aufmerksam gemacht. Soweit jetzt noch Sammellisten zur Eintragung und Unterzeichnung verwendet werden, bitte ich Sie, mir diese bis spätestens 20. September zukommen zu lassen. So ist die rechtzeitige Weitergabe an den Petitionsausschuss gewährleistet. Hier hat sich insofern ein Fehlerchen eingeschlichen, wonach etwa 300 private Musikschulen von der geplanten Änderung betroffen seien. Klarzustellen ist, dass der BDPM e. V. etwa 300 private Musikschulen zu seinen Mitgliedern zählt. Nicht erfasst sind die Musikinstitute/Musikschulen, die den Landesverbänden des DTKV e. V. angeschlossen sind, die privaten Einrichtungen, die Flötenverbänden u. ä. angehören und die Einrichtungen, die sich keinem der Interessenverbände angeschlossen haben. Ich kann mir kaum vorstellen, dass aus dem Bereich der Musik weniger als Institute von der monierten Änderung betroffen wären. Zur Begründung verweise ich auf die Datei Petition Der DBfT e. V. dürfte etwa 750 Mitglieder/innen haben, die künstlerische Tanzschulen betreiben. Aber auch hier muss man davon ausgehen, dass es Einrichtungen gibt, die dem Berufsverband nicht angehören. Nach wie vor bitte ich Sie, die öffentliche Petition zu unterstützen und zu deren Unterstützung einzuladen! Verwenden Sie bitte Ihre persönlichen Netzwerke, die erfahrungsgemäß umfangreicher sind als die Adressen, über die die Verbände verfügen. An dieser Stelle danke ich den Unterstützern (ca. 600), die sich in den Unterschriftenlisten eingetragen und diese unterschrieben haben. Achten Sie bitte darauf, dass es nicht zu doppelten Stimmabgaben kommt. Die Zeichnung auf der Internetseite des Deutschen Bundestags Petitionen und auf der Sammelliste ist unzulässig. Anzumerken ist hier, dass einige Unterstützer die Sammelliste zwar ausfüllten, aber vergaßen, die Petition zu unterzeichnen. Diese Stimmen werden vom Sekretariat des Petitionsausschusses nicht mitgezählt; hier können Sie nunmehr Ihrer Stimme durch die Unterzeichnung der öffentlichen Petition Gewicht verleihen. Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, an der öffentlichen Diskussion teilzunehmen! 2. Seit gestern nimmt das Bundesfinanzministerium in Presseartikeln und in Antwortschreiben an Anfragende zur Problematik Stellung. Teilweise wird der Eindruck suggeriert, es sei ein

2 unbegründeter Sturm im Wasserglas entfacht worden. Das Finanzministerium sei falsch verstanden worden. Bei richtigem Verständnis seien die überwiegenden Erlöse einer privaten Einrichtung ebenfalls steuerfrei, soweit sie begrifflich eine reine Bildungsleistung im Sinne des öffentlichen Schul- oder Hochschul-unterricht vorliegt. Ich zitiere: Sehr geehrter Herr N. N., Bezug nehmend auf unser Telefonat zum o. g. Thema kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen reinen Bildungsleistungen, die immer umsatzsteuerfrei sind, und Leistungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Ob bei Leistungen von privaten Bildungseinrichtungen also bspw. einer Musikschule eine reine Bildungsleistung vorliegt richtet sich danach, ob diese auch Bestandteil des allgemeinen öffentlichen Schul- und Hochschulunterrichts sind. Wenn dies der Fall ist, können auch privat-gewerbliche Anbieter ihre Bildungsleistungen künftig weiterhin umsatzsteuerfrei anbieten. Es stimmt daher nicht, dass beispielsweise ein Flötenunterricht nicht mehr umsatzsteuerfrei angeboten werden kann, denn dieser wird auch an Schulen und Hochschulen angeboten. Beim Musikunterricht kommt es daher regelmäßig nicht zu einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung zwischen öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen. Die Neuregelung setzt auch zwingendes Unionsrecht um. Eine Befreiung von Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, ist insbesondere nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung weder bei öffentlich-rechtlichen noch bei privatrechtlichen Anbietern zulässig. Bei den Bildungsleistungen, die auch der Freizeitgestaltung dienen (wie beispielsweise die Leistungen von Tanzschulen an Erwachsene, Kurse und Vorträge im kulturellen und kreativen Bereich, Schauspielerei oder Fotografie, Fahr- oder Flugschulen) lässt das Europäische Recht dem nationalen Gesetzgeber hingegen Handlungsspielräume. Hier wird an einen Gemeinnützigkeitsgedanken angeknüpft und nur dann die Umsatzsteuerfreiheit gewährt, wenn der Anbieter der Fortbildung diese ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Mit dieser einschränkenden Regelung wird die bereits derzeit bestehende Differenzierung der Steuerbefreiungsvorschriften zwischen gewinnorientiert arbeitenden und öffentlichen bzw. gemeinnützigen Bildungsleistungsanbietern fortgeführt. Unionsrechtlich zulässig wird auf diese Weise einer nicht überschaubaren Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung entgegengewirkt. Inwieweit Leistungen als reine Bildungsmaßnahme und damit rechtsformunabhängig umsatzsteuerfrei sind oder aber als Bildungsleistung, die auch der Freizeitgestaltung dienen, anzusehen sind, wird nach den Verhältnissen im Einzelfall entschieden werden müssen. Zur Rechtssicherheit in der Praxis werden jedoch die wesentlichen Fallgruppen durch ein die Gesetzesänderung begleitendes BMF-Schreiben (und danach in den Umsatzsteuerrichtlinien) konkretisiert. Unstreitig sind aber Leistungen, die vergleichbar im Schul- und Hochschulunterricht erbracht werden, als reine Bildungsleistungen anzusehen und damit umsatzsteuerfrei. Erlernt bspw. ein Kind ggf. bereits vor Schuleintritt - ein Instrument, ist diese Leistung als (steuerfreie) reine Bildungsleistung anzusehen, da Instrumentalunterricht Bestandteil des schulischen Musikunterrichts ist. Gleiches gilt auch für Schwimmschulen. Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

3 Catherine Brändel - Leitungsstab - Referat für Bürgerangelegenheiten Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, Berlin Telefon: (+49) Fax: (+49) buergerreferat@bmf.bund.de Internet: Abgeordnete der Grünen sollen schon wieder beruhigt sein; sie Bedauern die Aufregung, der die Inhaber der privaten Musikschulen in den vergangenen Wochen ausgesetzt waren. Als Petent kann ich nur warnen, dass sich die Abgeordneten in dieser Phase beruhigen. Wenn bei einer umfangreichen Gesetzesreform im Nachgang Fallbeispiele gebildet werden müssen, um dem Rechtsanwender die Auslegung des Gesetzes näher zu bringen, ist folgender Grundsatz in Erinnerung zu rufen: Richtlinien und Erlasse setzten kein Recht. Sie sind zu gegebener Zeit von den Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen! Die Unterscheidung zwischen Bildungsleistung im Sinne des Schulrechts lässt sich weder aus dem Wortlaut des geplanten 4 Nr. 21 UStG entnehmen, noch aus den Gründen des Regierungsentwurfs selbst! Um Ihnen an dieser Stelle die juristische Zusammenfassung der Problematiken in der Umlaufpetition zu ersparen, möchte ich an dieser Stelle die Vorschrift nebst Unionsvorgaben und die Begründung im Regierungsentwurf zitieren und kommentieren: 4 soll wie folgt geändert reformiert werden: b) Die Nummern 21 und 22 werden wie folgt gefasst: 21. Steuerfrei sind: Satz 1: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch - Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,

4 Satz 2: - Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und - andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung (private Musikinstitute, Musikschulen, Ballett- bzw. künstlerische Tanzschulen, Schwimmschulen) sowie - Bildungsleistungen von Privatlehrern. Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Kommentar RA. Werner: Dies entspricht in der Aktualität den Voraussetzungen, die eine Einrichtung gemäß 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllen muss, um vom Finanzamt als berufsbildende Einrichtung anerkannt zu werden. Dies ist bei den in Rede stehen Schulen der Fall, die über eine Bescheinigung der Landesbehörde nach 4 Nr. 21 a) bb) UStG verfügen! Satz 3: Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Kommentar RA. Werner: Dies ist auch geltendes Recht, vgl. Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 4. Nr. 21 i. d. F. v , neu eingefügt Absätze 7 und 8. Satz 4: Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden; Kommentar RA. Werner: Das ist für die privaten Einrichtungen eine Umkehrung der seit offiziellen Rechtslage, wie sie sich auch aus dem Umsatzsteueranwendungserlass in der Fassung vom wiederfindet. Freizeitveranstaltungen, die auch Schul- oder Hochschulunterricht, Ausund Fortbildung sowie berufliche Umschulung sind, sind steuerfrei, unabhängig davon ob ein Unternehmer systematische Gewinnerzielungsabsicht hat oder nicht. Sie haben kein Recht zu Vorsteuerabzug! und jetzt zur Begründung der Gesetzesreform: Leistungen, die nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen, aber neben der Vermittlung von Bildung auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Kommentar RA. Werner: Dies ist die Rechtslage für die privaten Einrichtungen aus Musik und Tanz seit ! aber jetzt heißt es:

5 Für Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne des Satzes 1 (Alternative 3), mit Ausnahme von Ersatzschulen, gilt dies nach 4 Nummer 21 Satz 4 UStG mit der Einschränkung, dass Bildungsleistungen, die nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen, nur dann befreit sind, wenn die sie anbietende Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Kommentar RA. Werner: Unabhängig davon, ob die Unternehmer dieser Einrichtungen i. d. Regel Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts - Gewinne oder Verluste machen, handelt es sich per Definition um Einrichtungen mit systematisch angestrebter Gewinnerzielung!!! Nach hiesigem Verständnis folgt aus der Verwendung des Begriffs Bildungsleistung, dass damit gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung gemeint sind; dieses Verständnis folgt auch aus der Verwendung des Begriffs Bildungsleistung in der Klammer des beabsichtigten Satzes. Mit anderen Worten: Für Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, folgt aus Satz 4 für die in Rede stehenden Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung die uneingeschränkte Steuerpflicht! Die von der Sprecherin des BMF verlautbarte Gesetzesinterpretation lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen und insbesondere auch nicht aus der offiziellen Begründung: 4 Nummer 21 Satz 4 UStG erfasst z. B. den Unterricht in einer Ballett- oder Tanzschule, wenn die Betreiber dieser Schulen, sofern es sich dabei um andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung i. S. des 4 Nummer 21 Satz 1 und 2 UStG handelt, Gewinne erzielen möchten. Gleiches gilt z. B. für den Unterricht in einer Musik- oder Schwimmschule. Das BMF verweist beispielhaft auf die Leistungen von Tanzschulen an Erwachsene, welche die Steuerpflicht auslösen sollen. Erwachsen ist man mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit welchem Recht sollen die Erlöse aus dem Unterricht an die Heranwachsenden steuerpflichtig sein? Häufig befinden sie sich gerade in der Vorbereitung zum Abitur oder sie haben es gerade abgeschlossen und bereiten sich jetzt besonders intensiv auf die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Tanz und Musik vor. Der Unterricht an ältere Erwachsene ist häufig inhaltlich und qualitativ so gestaltet, dass er tatsächlich für Zwecke der beruflichen Fortbildung oder Umschulung verwendet wird. Mit welchem Recht muss ein Erwachsener, der sich tatsächlich der Fortbildung unterzieht bzw. sich umschulen lässt, ein Unterrichtentgelt bezahlen, das mit Umsatzsteuer belastet ist, nur weil andere Erwachsene, die sich den anstrengenden Unterricht zu Freizeitzwecken zumuten, daran teilnehmen? und nun die unionsrechtlichen Vorgaben: Artikel 132 MwStSyst-RL-Richtlinie (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen

6 Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung; Kommentar RA Werner: Das Finanzministerium geht davon aus, dass der Vorgabe Erziehung von Kindern und Jugendlichen in 4 Nr. 25 UStG Genüge getan worden ist. Deshalb fehlt bei der Reform die Einbeziehung dieser Bestimmung in der ersten Alternative des Buchstaben i). Aktuell wird die Erfüllung dieses Merkmals andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung über die vorhandene Bescheinigung nach 4 Nr. 21 UStG indiziert. Unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus und um Interesse der Rechtssicherheit weit rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzungen zu vermeiden hiesiges Spezialgebiet wird das Bescheinigungsverfahren abgeschafft. Es mag sein, dass aus der Sicht der Behörde ein Bürokratie Abbau stattfindet. Objektiv wird es aber so sein, dass die Aufgaben der Landesbehörden von der Finanzverwaltung zusätzlich übernommen werden müssen, die jetzt schon von Überlastungen der Mitarbeiter spricht. Es gehen leger gesagt- 47 Jahre Erfahrung der Landesbehörden flöten! und jetzt zur unionsrechtlichen Kannbestimmung: Artikel 133 Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben i. und für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen: a) Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Kommentar RA. Werner: Siehe Petitionstext! Diese Einschränkung ist bei Privatlehrern nicht möglich. Unionsrechtlich findet er seine Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j). Dieser Buchstabe ist in der ausschließlichen Aufzählung der Einschränkungsregelung des Art 132 Abs. 1 Buchstabe a) nicht aufgeführt. Die Regelung beinhaltet das ist in der Petition nicht vertieft eine rechtliche Unmöglichkeit! Die Unternehmer (Musik + künstlerischer Tanz) sind entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar oder über die Künstlersozialkasse pflichtversichert. Diese Aufwendungen werden in der Gewinnermittlung des Unternehmens nicht berücksichtigt. Sie spielen erst bei der Einkommensteuererklärung eine Rolle. Es sind also Entnahmen gesetzlich unabdingbar, die nicht der Erhaltung oder der Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden können. Fazit: Die Erläuterungen der Sprecherin des BMF sind aus juristischer Sicht nicht geeignet, die eingetretenen Irritationen der betroffenen privaten Einrichtungen zu beruhigen. Im Gegenteil, die rechtlichen auch verfassungsrechtlichen Bedenken -, wie sie in der Petition zum Ausdruck kommen, werden untermauert, da die Einschränkungen des Satzes 4 beim Privatlehrer nicht zulässig sind.

7 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen Werner Rechtsanwalt Melbweg Bonn Telefon: Telefax:

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