- der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
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- Minna Schräder
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1 GZ: WA 36-Wp /0002 (bitte stets angeben) Wertpapieraufsicht Asset-Management Rundschreiben 6/2011 (WA) Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee Frankfurt Germany Kontakt: an die Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa und IIIb, welchen die Erlaubnis zur Anlageberatung nach 32, 1 Abs. 1a Nr. 1a Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurde oder bei welchen die Erlaubnis nach 64i Abs. 1, 2 KWG als erteilt gilt, die Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG ausführen, aufgrund - der Ergänzung des 31 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch den Absatz 3a und den Satz 2 in Absatz 9 - der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz AnsFuG) Dr. Armin Wölk Referat WA 36 Fon +49 (0) Fax +49 (0) armin.woelk@bafin.de Claudia Rensch Referat WA 36 Fon +49 (0) Fax +49 (0) claudia.rensch@bafin.de Zentrale: Fon +49 (0) Fax +49 (0) Dienstsitze: Bonn Graurheindorfer Str. 108 Georg-von-Boeselager-Str Frankfurt Lurgiallee 12 I. Inkrafttreten Am beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Es wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S ). Die Ergänzung des 31 WpHG durch Abs. 3a und Abs. 9 S.2 sowie die Aufnahme des 5a WpDVerOV treten am in Kraft.
2 Seite 2 5 II. Zu 31 Abs. 3a, 9 WpHG und 5a WpDVerOV Abs. 3a WpHG lautet: Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1 dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein. An die Stelle des Informationsblattes treten bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes, bei ausländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind Abs. 9 S. 2 WpHG lautet: Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1 oder Dokument nach Absatz 3a Satz 3 muss professionellen Kunden im Sinne des 31a Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden. 3. 5a WpDVerOV Informationsblätter lautet: (1) Das nach 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere 1. die Art des Finanzinstruments, 2. seine Funktionsweise, 3. die damit verbundenen Risiken, 4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5. die mit der Anlage verbundenen Kosten
3 Seite 3 5 einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten. (2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden. 4. Vorläufige Anwendungshinweise: a. Diese neuen Bestimmungen gelten nur für die Anlageberatung 1 von Privatkunden 2 durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen 3 (WpDU). Die Pflichten zur Erstellung und Übergabe des Beratungsprotokolls 4 bleiben unberührt. b. Die Zurverfügungstellung eines Informationsblatts ist nur dann erforderlich, wenn die Anlageberatung nach dem Verständnis des Kunden zu einer Kaufempfehlung über ein oder mehrere Finanzinstrumente 5 geführt hat, sei es isoliert oder in Kombination mit einer ebenfalls empfohlenen Desinvestition. Bei einer reinen Desinvestitionsempfehlung oder einer Kaufempfehlung, welche sich nicht auf ein Finanzinstrument im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, sondern nur auf ein anderes Produkt bezieht, ist ein Informationsblatt nicht erforderlich. Ein Produktinformationsblatt ist für jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, das Gegenstand der Empfehlung ist. c. Bei Empfehlungen zum Kauf von Anteilen an den im Gesetz genannten Investmentvermögen treten an die Stelle des Informationsblattes die dort jeweils definierten wesentlichen Informationen nach dem Investmentgesetz in der durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz geänderten, ab dem geltenden Fassung. d. Das Informationsblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Hinweis auf die exakte Fundstelle im Internet Abs. 1a Nr. 1 KWG, 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG sowie Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung vom a Abs. 3 WpHG 2 Abs. 4, 2a WpHG 34 Abs. 2, 2a WpHG; 14 Abs. 6 WpDVerOV 1 Abs. 11 KWG; 2 Abs. 2b WpHG
4 Seite 4 5 e. 31 Abs. 3a WpHG ist eine Konkretisierung der bisher nur abstrakt in 31 Abs. 3 S. 1 bis 3 WpHG vorgesehenen Pflicht des WpDU, den Kunden mit den Informationen zu versorgen, die dieser für eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung benötigt. Hieran ändert sich durch die Einführung der Informationsblätter nichts. Die Bezeichnung der konkreten Informationsblätter, die Art und Weise sowie der Zeitpunkt ihrer Zurverfügungstellung sollen im Beratungsprotokoll für den Privatkunden dokumentiert werden. f. Die Erfüllung der Pflicht nach 31 Abs. 3a WpHG obliegt dem WpDU, das die Anlageberatung ausführt bzw. dem sie nach 2a Abs. 2 S. 2 WpHG als eigene zugerechnet wird. Die ordnungsgemäße Erstellung der Informationsblätter kann auch durch Dritte, insbesondere die Emittenten der Finanzinstrumente, erfolgen. Die Verantwortung dafür, dass die Informationsblätter den normativen Anforderungen entsprechen, liegt jedoch nach 31 Abs. 3 S. 1 WpHG bei dem sie verwendenden WpDU. g. Bedient sich ein WpDU in der Anlageberatung eines vertraglich gebundenen Vermittlers als Auslagerungsunternehmen 6, trägt das WpDU die Verantwortung dafür, dass der Vermittler die Pflichten nach 31 Abs. 3a WpHG für das WpDU erfüllt. h. Das Informationsblatt muss die wesentlichen Informationen über das Finanzinstrument wiedergeben. Diese schließen insbesondere die in 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WpDVerOV aufgezählten Informationen mit ein. (s. o. II. 3.) i. Werden gegenüber einem Privatkunden in einer Anlageberatung Kaufempfehlungen gegeben, ohne dass diesem rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über das oder die empfohlene(n) Finanzinstrument(e) das jeweilige Informationsblatt zur Verfügung gestellt wurde, verletzt das Institut seine wertpapierrechtlichen Pflichten. In Betracht kommt zudem die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes nach 39 Abs. 2 Nr. 15a WpHG. 6 25a Abs. 2, 4; 2 Abs. 10 KWG, 2a Abs. 2 WpHG
5 Seite Weitere Umsetzung: a. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nach 31 Abs. 11 S. 1 Nr. 2a WpHG n. F. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter sowie zur Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung treffen. b. Die Bundesregierung hat die BaFin bereits in der Begründung ihres Gesetzentwurfes vom beauftragt, ab dem ersten Geltungstag der neuen Bestimmungen die von den unterschiedlichen Instituten eingesetzten Informationsblätter auf ihre Vergleichbarkeit hin zu überprüfen. Sollten sich hierbei Defizite ergeben, kann eine konkretere Festlegung insbesondere zu den Vorgaben für Format und Inhalt durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Im Auftrag Dr. G. Birnbaum 7 BT Drucks. 17/3628, S. 22: Zu Buchstabe d
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