Parabolantenne, Kabel & Co.

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1 Parabolantenne, Kabel & Co. Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen Einleitung Seit der Einstellung der flächendeckenden Verbreitung analoger terrestrischer Fernsehsignale in Verbindung mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens DVB-T 2, den ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungenen technischen Möglichkeiten digitaler Kabelanschlüsse und der Ausstrahlung digitaler Satellitensignale reißen die Diskussionen über das Thema Medienversorgung im Wohnungseigentum nicht ab 3. Innovative Empfangs- und Übertragungstechniken eröffnen eine bislang nicht gekannte Vielfalt an multimedialen Informationsquellen, die eine wachsende Anzahl von Wohnungsnutzern in verstärktem Maße nutzen will. Die Frage um die optimierte technische Nutzbarkeit von Empfangsmöglichkeiten spitzt sich deshalb schon seit einigen Jahren parallel im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu und mündet in so manchen Rechtsstreit. Grundlegend ist zunächst die Entscheidung des BGH zum Anspruch eines Wohnraummieters gegen den Vermieter auf Duldung einer Parabolantenne aus dem Jahre Die Klage des dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Mieters wurde abgewiesen. Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, war Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung bot einen Kabelanschluss für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders konnten über Digi-KABEL RUS fünf russische Programme empfangen werden. Der beklagte Vermieter hatte dem Kläger freigestellt, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen. Der Kläger wollte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er vor dem Fenster seines Wohnzimmers im 3. Stock anbringen wollte, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Der Vermieter verweigerte sein Einverständnis hierzu. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Zuvor hatte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Wohnungseigentumssache mit Beschluss vom noch konträr entschieden. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss könne das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen 1 Der Verfasser ist Rechtsanwalt ( sowie Geschäftsführender Vorstand und Verbandsvorsitzender des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen e.v. 2 Digital Video Broadcasting-Terrstrial (DVB-T). 3 Hitpaß, WE 2005, 4; Hitpaß, WE 2005, 6; Hogenschurz, MietRB 2003, BGH, Urteil v VIII ZR 118/04, NZM 2005, S. 335, vgl. auch BGH, Urt. v VIII ZR 5/05, ZMR 2006, 195 = WuM 2006, 28; BGH, Urt. v VIII ZR 253/04, ZMR 2005, BGH, Beschluss v V ZB 51/03, NJW 2004, S. 937 ff

2 müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden sei. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage der Errichtung einer Parabolantenne durch einen ausländischen Mieter gemeldet 6 und den ausländischen Mieter auf zusätzliche heimatsprachige Programmangebote im Kabelangebot verwiesen. Zumindest für den Bereich der Wohnraummiete zeigt sich die jüngste Rechtsprechung also restriktiv. Dabei wurde zuvor bereits das Europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz des freien Warenverkehrs (Artikel 28 ff EGV) und der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 49 ff EGV), bemüht, um auf diesen Grundlagen einen Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne durch den Vermieter zu konstruieren. 7 Kein Wunder also, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom von der Vermieterseite mit einiger Erleichterung quittiert wird. 2. Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum zum Wohnraummietrecht Die ablehnende Entscheidung des BGH erging im Falle einer beabsichtigten festen Montage der Parabolantenne an der Außenfassade des Gebäudes an sichtbarer Stelle. Der BGH verwarf einen Duldungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter aus 535 Abs. 1 BGB i. V. m. 242 BGB nach Abwägung des Grundrechts des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) mit dem Grundrecht des Vermieters auf Unverletzlichkeit seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Zwar habe der Mieter das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Vermieters aus Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Dies erfordere in der Regel eine fallbezogene Abwägung der geschützten Interessen. Dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer haben ein anerkennwertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Könne aber der ausländische Mieter über Zusatzpakete im Kabelangebot wenn auch entgeltlich bereits fünf heimatsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen, so sei seinen Interessen genügt. Dem Eigentumsrecht des Vermieters sei dann das Vorrecht einzuräumen, wenn das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen der Parabolantenne erheblich beeinträchtigt wäre, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering bleibe. 8 6 BVerfG, Beschluss v BvR 1953/00, NJW 2005, S = NJW-RR 2005, S vergleiche z. B. Dörr, Das Recht auf eine Satellitenempfangsanlage unter Berücksichtigung der EU- Mitteilung zum freien Dienstleistungs- und Warenverkehr, WM 2002, Seite 347 ff 8 BVerfG, Beschluss vom BvR 1953/00, NJW 2005, S = NJW-RR 2005, S. 661; zuvor bereits: LG Lübeck, Urteil vom S 206/97, NZM 1999, Seite 1044 für einen

3 3. Die Entscheidung des V. Zivilsenats vom zum Wohnungseigentumsrecht Eine Divergenz zwischen dem V. und dem VIII. Senat für die Bereiche des Wohnungseigentumsrechts und des Wohnraummietrechts besteht nur scheinbar. Denn die Entscheidung des V. Senats des BGH vom verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Duldung einer Parabolantenne des ausländischen Wohnungseigentümers in einem Fall, in dem die Parabolantenne nicht an der Gebäudeaußenhaut fest montiert, sondern auf einem mobilen Ständer auf dem Balkon der Eigentumswohnung nicht sichtbar aufgestellt werden sollte. Den Duldungsanspruch des ausländischen Wohnungseigentümers gewann der BGH ebenso durch die Abwägung der Grundrechte der Beteiligten einerseits aus Artikel 5 GG und aus Artikel 14 GG andererseits. 5. Beurteilungskriterien Unter dem Strich bewegen sich beide Entscheidungen des BGH auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das Duldungsansprüche oder Entfernungsansprüche aufgrund eines verfassungsrechtlichen Abwägungsgebotes der kontrahierenden Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und Unverletzlichkeit des Eigentums andererseits aus Artikel 5 und 14 GG herleitet. 9 Die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung bestätigt und verfeinert die bereits entwickelten Beurteilungskriterien zur Herleitung eines Duldungs- oder Entfernungsanspruchs begehrter Parabolantennen. Sie lassen sich wie folgt beschreiben: a) Staatsangehörigkeit Begehrender Mieter oder Wohnungseigentümer müssen als Grundvoraussetzung eines etwaigen Duldungsanspruchs die ausländische Staatsangehörigkeit weiterhin besitzen, auch wenn sie dauerhaft in Deutschland leben. Lassen sich (ehemalige) ausländische Staatsangehörige einbürgern, so zeigen Sie mit der Annahme der deutschen Staatsbürgschaft eine gelockerte Bindung an das frühere Heimatland, womit sprachliche, kulturelle und informatorische Bedürfnisse an den Entwicklungen des Geburtslandes nicht mehr belegt sind. Auch ein langdauernder türkischen Mieter, der über eine Set-Top-Box oder eine Smart-Card 5 zusätzliche türkische Programme über das hauseigene Kabel empfangen kann; ebenso LG Hannover, Urteil von S 70/04 ZMR 2005, Seite 296 (297) 9 so schon: BVerfG, Beschluss vom BvR 1687/92, WM 1994, Seite 251 ff; BVerfG, Beschluss vom BvR 439/93, NJW 1994, Seite 2143; BVerfG, Beschluss vom BvR 1953/00 NJW-RR 2005, Seite 661; vergleiche im übrigen grundlegend auch: OLG Frankfurt, NJW 1992, Seite 2490 (2491); OLG Karlsruhe, NJW 1993, Seite 2815

4 jahrzehntelanger Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers in Deutschland kann eine andere Wertung rechtfertigen. 10 b) Ausreichende Medienversorgung Programmvielfalt Die dargelegten Entscheidungen stellen für die Frage der ausreichenden Medienversorgung durch zusätzliche Programmangebote über die hauseigenen Breitbandkabel auf fünf bis sechs heimatsprachige Sender ab. Ob bei dieser Bewertung die Auffassung einzelner Instanzgerichte gehalten werden kann, wonach ein 11 oder zwei 12 Heimatsender ausreichend sein sollen, erscheint fraglich. c) Feste oder mobile Montage Die feste Montage einer Parabolantenne oder deren mobile Aufstellung auf einem Ständer spielt für die Abwägung als Entscheidungsgrundlage eine bedeutsame Rolle, wie die nur im Ergebnis divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen. Zumindest, wenn sich der Mieter oder Wohnungseigentümer durch zusätzliche entgeltliche Programmpakete über das vorhandene hauseigene Kabelnetz zusätzlich versorgen kann, soll auch nach Auffassung einiger Instanzgerichte der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichfalls einen Zustimmungsvorbehalt haben. 13 Für mobile Parabolantennen zeichnet sich ab, dass der Bundesgerichtshof eine Genehmigungspflicht durch den Vermieter / die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht annimmt, wenn die Antenne nicht mehr optisch beeinträchtigt. d) Optische Beeinträchtigung Standort Ebenso wie die Art der Aufstellung der Parabolantenne ist die Frage einer optischen Beeinträchtigung und des Standortes unmittelbar entscheidungserheblich. Je geringer die optische Beeinträchtigung, desto eher geht die Rechtsprechung von einem Duldungsanspruch aus. Gleichwohl steht dem Eigentümer des Gebäudes grundsätzlich der Entscheidungsvorbehalt über den Standort der Parabolantenne zu. 14 e) Decoder Empfangsmöglichkeit 10 dazu im einzelnen: Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, 535 Rn LG Frankfurt/Main WM 1993, Seite 668; LG Heidelberg WM 1993, Seite 734; LG Dortmund WM 1993, Seite LG Nürnberg-Fürth, WM 1997, Seite 486; AG Arnsberg, DWW 1995, Seite BayObLG, Beschluss vom ZBR 051/04, n. v. LG Hannover, Urteil vom S 70/04, ZMR 2005, Seite 296 f; aa für mobile Parabolantennen: LG Berlin, Urteil vom S 66/03, GE 2003, Seite BayObLG, Beschluss vom Z BR 051/04, n. v.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom W 186/03, NZM 2005, Seite 427 f; dazu auch: Eisenschmid, a.a.o. Rn 400

5 Ebenso wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes 15 und die erste Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts 16 verwirft auch die untergerichtliche Rechtsprechung einen Duldungsanspruch gegen den Vermieter / die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Errichtung einer Parabolantenne, wenn zusätzliche Programmangebote über eine Digi-Box oder über Set-Top-Box über die hauseigenen Empfangsanlage konsumiert werden können. Dies gilt grundsätzlich auch bei der ausschließlichen Möglichkeit nur eines entgeltlichen Bezugs. 17 Denn die grundsätzlich geschützte Informationsfreiheit des ausländischen Mieters bedeutet nicht, dass er immer den preiswertesten Zugang zu den Informationen haben muss. 18 f) Kosten Wenn dem ausländischen Mieter und Wohnungseigentümer grundsätzlich eigene Kosten zum Bezug weiterer Heimatprogramme zugemutet werden, so bleibt entscheidend, welches Niveau in der Interessenabwägung durch die Rechtsprechung für akzeptabel gehalten wird. Das Bundesverfassungsgericht stellt darauf ab, ob die Zusatzkosten nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen. 19 Insoweit ist zwischen den Anschaffungskosten des Decoders und den laufenden monatlichen Kosten des Programmbezugs zu unterscheiden. (1) Anschaffungskosten des Decoders. Wenn die Rechtsprechung grundsätzlich auf entgeltliche Zusatzprogramme in der Heimatsprache des ausländischen Mieters oder Wohnungseigentümers verweist, dann ist damit gleichzeitig entschieden, dass die Anschaffungskosten der zusätzlichen Empfangstechnik unabhängig von ihrer konkreten Höhe zugemutet werden. 20 (2) Kosten des Programmbezugs Hier gilt die dargelegte Leitlinie des Bundesverfassungsgerichts. In absoluten Zahlen geht die Rechtsprechung von der Zumutbarkeit einer monatlichen Kostenhöhe für den Bezug zusätzlicher heimatsprachiger Programme von 5,95 21 bis 8,00 22 aus. Das LG München 23 akzeptiert als zumutbar sogar Freischaltungskosten in Höhe von monatlich 20, NJW 2005, xxx 16 BVerfG, Beschluss vom BvR 1053/00, NJW-RR 2005, Seite LG Hannover, Urteilt vom S 70/04, ZMR 2005, Seite 296 (297); Eisenschmid, a. a. O. mit weiteren Nachweisen 18 LG Köln, Urteil vom S 314/00, WM 2000, Seite 235 ff 19 BVerfG, Beschluss vom BvR 1953/00, NJW-RR 2005, Seite so ausdrücklich für Anschaffung der Set-Top-Box bei Umstellung auf Digital-Antennenempfang: LG Berlin GE 2003, Seite 1613; zuvor bereits: Schach, Mietrechtliche Aspekte der Umstellung auf digitales Fernsehen, GE 2002, Seite 1090 f 21 LG Hannover, Urteil vom S 70/04, ZMR 2005, Seite 296 (207) 22 BVerfG, Beschluss vom BvR 1953/00, NJW-RR 2005, Seite 661 ff 23 LG München, Urteil vom S 1039/04, WM 2004, Seite 659 (660)

6 (3) Sozialhilfefälle Damit bleibt die Frage zu klären, ob auch dem sozialhilfeberechtigten ausländischen Mieter oder Wohnungseigentümer diese Kosten zugemutet werden können. Dazu vertritt das LG Hannover, dass die Eigenschaft des Mieters als Sozialhilfeempfänger für die Zumutbarkeit der zusätzlichen Programmbezugskosten innerhalb der Interessenabwägung keine Rolle spielt. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt decke auch die Bedürfnisse des Hilfebeziehenden im Hinblick auf seine Informationsinteressen. Zudem könne die bloße Leistungsunfähigkeit des Mieters innerhalb der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Vermieters gehen. 24 Auf dieser Linie bewegt sich auch das VG Hannover, 25 das die sozialhilferechtlich gesonderte Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten für eine Set-Top-Box nach Einführung des digitalem Fernsehens aberkennt. Aus diesen beiden Entscheidungen kann der generelle Schluss gezogen werden, dass zusätzliche Informationsbedürfnisse und dadurch verursachte zusätzliche Kosten über vermehrt eingekaufte Programmangebote sozialhilferechtlich nicht bedeutsam sind. Sie sind vom Mieter in jedem Fall selbst zu tragen. 6. Folgefragen a) Eigenmächtige Installation der Parabolantenne Unabhängig von den hier entwickelten Beurteilungskriterien zur Bewertung eines Duldungs- oder Entfernungsanspruchs im Hinblick auf die Parabolantenne ist es selbst einem Anspruchsberechtigten verwehrt, die Parabolantenne eigenmächtig zu installieren, ohne beim berechtigten Eigentümer vorher um Genehmigung nachzusuchen. Denn im Rahmen der Erteilung der Genehmigung kann der Eigentümer über den am wenigsten störenden Standort der Parabolantenne entscheiden. 26 Eigenmächtig installierte Parabolantennen sind daher ohne weiteres zu entfernen, selbst wenn sie ohne Genehmigung installiert einige Zeit vorher geduldet wurden. 27 b) Digitalisierung als Modernisierung? Entschließt sich der Gebäudeeigentümer, statt der begehrten Parabolantenne selbst digitalisierte Empfangsmöglichkeiten als Gemeinschaftseinrichtung zu schaffen oder muss er dies aufgrund des eingeführten digitalisierten Fernsehens sogar, so erhebt sich die Frage, ob die damit im Zusammenhang stehenden Kosten als Modernisierungskosten gemäß 559 BGB zu einer Mieterhöhung berechtigen. Soweit mit dem vermehrten und qualitativ höheren Programmangebot eine Wohnwertverbesserung im Sinne von 559 BGB einher geht,ist die Frage ohne weiteres zu bejahen. Eine Mieterhöhung ist nach dieser Vorschrift aber auch dann möglich, wenn der Vermieter andere 24 a. a. O., Seite VG Hannover, Beschluss vom B 1834/04 n. v. 26 BayObLG, Beschluss vom Z BR 051/04 n. v. 27 OLG Köln, Beschluss vom Wx 166/04, NJW 2004, Seite 3496 (3497); OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom W 186/03, NZM 2005, Seite 427; BayObLG, a. a. O.

7 bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchführen muss, die er nicht zu vertreten hat. Die Umstellung auf digitales Fernsehen hat der Vermieter nicht zu vertreten. Anfallende Kosten z. B. für technische Nachrüstungen sind deshalb als Modernisierungskosten gem. 559 ff BGB auf dem Mieter abwälzbar. Spiegelbildlich kann der Mieter vom Vermieter nach Umstellung auf Digitalfernsehen keine Wandlung der digital ankommenden Signale in analoge Signale verlangen. Entsprechende Begehren sind in der Praxis laut geworden, um die Kosten einer Set-Top-Box zu sparen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne Programm in analoge Signale umzuwandeln. Denn er schuldet nicht den analogen Empfang, sondern er schuldet lediglich die Empfangsmöglichkeit von Signalen an sich, die vom Mieter zum Fernsehempfang benutzt werden können, selbst wenn dieser noch Zusatzgeräte installieren muss. c) Vermietender Wohnungseigentümer Wie den selbst nutzenden Wohnungseigentümer, so treffen die dargelegten Grundsätze und Pflichten auch den vermietenden Wohnungseigentümer. Hat sein Mieter eigenmächtig eine Parabolantenne aufgestellt oder montiert, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermietereigentümer verlangen, dass er auf die Entfernung der Parabolantenne hinwirkt. 28 Von Formularklauseln ist grundsätzlich abzuraten, da sie im Zweifel keine den Abwägungen der Grundrechte im Einzelfall gerecht werdende Regelung enthalten, auch wenn ein Erlaubnisvorbehalt enthalten ist 29. Für vermietetes Wohnungseigentum ist zu berücksichtigen: Eine generelle Verbotsvereinbarung der Wohnungseigentümer ist aufgrund der Verzichtbarkeit des Informationsgrundrechts sowie der Privatautonomie wirksam 30. Dabei kann aber immer noch zu prüfen sein, ob ein Festhalten am vereinbarten Verbot im Licht der Grundrechte betrachtet Umständen nicht rechtsmißbräuchlich ist 31. Enthält die Gemeinschaftsordnung ein generelles Verbot oder eine besondere Vereinbarung über die Genehmigungsfähigkeit baulicher Veränderungen, so ist es den Wohnungseigentümern mangels Beschlusskompetenz verwehrt, hiervon abweichende generelle Beschlüsse zu fassen. Soweit ein generell-abstrakt gefasster Verbotsbeschluss vorliegt, der nicht zur konkreten Ausfüllung einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Vereinbarung über die Genehmigung baulicher Veränderungen dient, ist wegen seines 28 OLG Köln, Beschluss vom Wx 207/04, NZM 2005, Seite BGH, Urt. v VIII ZR 207/04, NZM 2007, BGH, Beschl. v V ZB 51/03, ZMR 2004, 438 = NJW 2004, 937 = ZWE 2004, 352; a.a.: OLG Düsseldorf, Beschl. v Wx 365/00, ZWE 2001, Wenzel, ZWE 2005, 13 ( 22).

8 vereinbarungsändernden Inhalts mangels Beschlusskompetenz nichtig, ohne dass es auf eine etwaige Regelung von Ausnahmen ankäme 32. Ebenso nichtig wäre eine dem generellen Verbot der Gemeinschaftsordnung widersprechende abstrakt-generelle Gestattung 33. Soweit keine Vereinbarung besteht, folgt die Nichtigkeit des generellen Verbotsbeschluss ohne Ausnahmeregelung aus dem rechtswidrigen Eingriff in den unentziehbaren Grundrechtsschutz und damit in den Kerngehalt des Wohnungseigentums 34. Soweit keine Vereinbarung besteht, folgt die Nichtigkeit eines generellen Verbotsbeschlusses trotz Ausnahmeregelung regelmäßig aus einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots, da kaum je klar und eindeutig formuliert wird, wann die verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen greifen Zusammenfassung Zum Streit führt häufig die Frage, ob der Mieter Kraft seines Gebrauchsrechtes an der Mietdache berechtigt ist, Antennenanlagen an der Hauswand oder auf dem Dach installieren zu lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) die Möglichkeit gewährt, Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang installieren zu lassen, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. 36 Ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden oder das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, so benötigt der Mieter für die Installation einer privaten Antenne grundsätzlich die Einwilligung des Vermieters. Denn dem Grundrecht des Mieters auf Information steht die Eigentumsgarantie für den Vermieter (Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber. Sie ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses zu vermeiden. 32 BGH, Beschl. v V ZB 51/03, ZMR 2004, 438 = NJW 2004, 937 = ZWE 2004, 352; BGH, Beschl. v V ZB 58/99, ZMR 2000, 771; OLG Zweibrücken, Beschl. v W 299/01, NZM 2002, 269, NZM 2002, Wenzel, ZWE 2005, 13 ( 22). 34 BGH, Beschl. v V ZB 51/03, ZMR 2004, 438 = NJW 2004, 937 = ZWE 2004, BayObLG, Beschl. v Z BR 71/04, ZMR 2004, BVerfG, NJW 1992, S. 493; vgl. zur ablehnenden Wertung für Funkantennen: LG Köln, Grundeigentum Berlin 1981, S. 241; BayObLG, MDR 1981, S. 583

9 Besonders streitträchtig ist die vom Mieter gewünschte Verbesserung der Empfangsmöglichkeiten in Qualität und Programmanzahl durch Parabolantennen. 37 In der Rechtsprechung entwickelte sich schnell die Auffassung, dass ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Anschaffung einer bisher nicht vorhandenen Empfangsanlage und damit auf Verbesserung des Mietobjektes im Regelfall nicht besteht. 38 Ausnahmsweise sollte dem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Gestattung der eigenen Installation einer Parabolantenne zustehen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschaftsparabolantenne noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt und ungewiss ist, ob ein solcher Anschluss verlegt wird, der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt sowie sichergestellt ist, dass die Installation baurechtlich zulässig ist, von einem Fachmann ausgeführt wird und die Parabolantenne an einen möglichst unauffälligen, technisch geeignetem Ort installiert wird. 39 Weiter kommt es darauf an, inwieweit der Außenbereich des Hauses optisch beeinträchtigt ist und der Mieter ein berechtigtes Interesse am Empfang von nur mit einer Parabolantenne empfangbaren Sendern hat. 40 Diese Wertung basieren jeweils auf einer Abwägung des Grundrechts des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 5 GG und des Vermieters auf Unversehrtheit seines Eigentums aus Art. 14 GG. Auch auf die Freiheit der Religionsausübung kann es ankommen. 41 Das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit fällt aber nicht ausschließlich unter den Schutz der Informationsfreiheit (Aleviten-Urteil) 42. Dabei ist grundsätzlich entscheidend, welches Grundrecht bei Abwägung der gegenseitigen Interessen überwiegt 43. Dieser Abwägungsprozess darf durch mietvertragliche Klauseln nicht beschränkt werden. 44 Diese Grundaussage gilt zunächst undifferenziert für deutsche und für ausländische Mieter. Ausländische Mieter können aber darüber hinaus von Vermieter die Zustimmung zur Installation einer eigenen Parabolantenne unter folgenden Voraussetzungen verlangen. 45 Über den Anschluss an das Breitbandkabel werden keine Programme aus seinem Heimatland angeboten. Er hat ein berechtigtes, insbesondere ein kulturelles oder religiöses Interesse am Empfang. Die Installation widerspricht keinen baurechtlichen Vorschriften. Die Antenne wird von einem Fachmann an einem wenig störenden Ort montiert. 37 Vgl: Horst, Parabolantennen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, NJW 2005, S f, Volmer, Parabolantennen Anfang vom Ende der Informationsfreiheit, ZMR 1999, S. 12 ff 38 AG Düsseldorf, WM 1990, S. 423; vgl. auch: Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 4. Aufl. 1996, 48 Rdn OLG Frankfurt, DWW 1992, S. 308 ff; bestätigend: BVerfG, DWW 1993, S BGH, Urteil vom VIII ZR 327/03, NZM 2005, S BGH, Urt. v VIII ZR 260/06, NZM 2008, BGH, Urt. v VIII ZR 260/06, NZM 2008, BGH, Urteil vom VIII ZR 260/06, WuM 2007, S. 678 für türkische Staatsbürger alevitischen Glaubens, die noch das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG in die Abwägung einführten 44 BGH, Urteil vom VIII ZR 207/04, NZM 2007, OLG Karlsruhe, DWW 1993, S. 294

10 Mit der Installation ist kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz vorhanden. Der Mieter muss den Vermieter von allen Kosten und Gebühren freistellen sowie das Haftungsrisiko des Vermieters z.b. durch Abschluss einer Versicherung abdecken. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten für den Abbau der Anlage zu leisten. Machen mehrere ausländische Mieter Ansprüche auf Installation geltend, so kann der Vermieter auf die Nutzung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierenden Parabolantenne verweisen. 46 Kann der ausländische Mieter mit der zusätzlichen Installation eines Decoders neben dem vorhandenen Kabelanschluss 5 Heimatsender empfangen, überwiegt das Interesse des Vermieters, die Fassade parabolantennenfrei zu halten, gegenüber dem Informationsinteresse des Mieters. 47 Ho, vgl. im einzelnen zum Anspruch auf Installation einer Parabolantenne im Falle ausländischer Mitbewohner: LG Lübeck, NJW-RR 1999, S f; AG Tiergarten, Grundeigentum Berlin 2000 S. 814; LG Nürnberg-Fürth, WM 1997, S. 486 f, jeweils einen Anspruch auf Montage einer Parablantenne bei bereits vorhandenem Kabelanschluss und/oder digitalen Empfangsmöglichkeiten in der Heimatsprache verneinend; a.a. LG Stuttgart, NZM 1998, S f; AG Dortmund, NZM 1999, S. 221 (221): kein Anspruch für eine deutsche Staatsbürgerin, die als Spätaussiedlerin aus Polen kommt und mangelnde deutsche Sprachkenntnisse hat; a.a. LG Landau/Pfanz, NJW 1998, S f; LG Wuppertal, WM 1997, S. 324; AG Remscheid, NJWE-MietR 1997, S. 267 (267), jeweils bejahend zum Anspruch einer deutschen Mieterin, die mit einem ausländischen Ehegatten und dessen Kindern in der Wohnung lebt; zum Anspruch des Vermieters, die mit seiner Genehmigung installierte Parabolantenne regelmäßig von einem Fachmann auf theoretisch absehbare Gefahren überprüfen zu lassen: AG Köln, 1997, S. 487 (verneint); zum Anspruch des Vermieters, eine nicht genehmigte Parabolantenne auf mobilem Ständer auf dem Balkon der Mietwohnung ohne feste Verbindung zum Baukörper zu entfernen: AG Herne-Wanne, WM 2001, S. 277 (verneint) 47 BGH, Urteil vom VIII ZR 118/04, NZM 2005, S. 335; BGH, Urteil vom , VIII ZR 5/05, NZM 2006, S. 98; BGH, Urteil vom VIII ZR 63/04, WuM 2007, S. 380 (sieben Heimatsender)

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