Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 22. Einheit

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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 22. Einheit Institut für Recht der Wirtschaft

2 Zivilprozessrecht Zivilprozessrecht Nach dem materiellen Recht (BGB) bestimmt sich, ob eine Person gegen eine andere Ansprüche hat. Da Selbsthilferechte mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen sind, ist ein staatliches Verfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlich. Dieses wird durch das formelle Prozessrecht (ZPO) geregelt. Materielles Recht Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckung Institut für Recht der Wirtschaft 2 /84

3 Zivilprozessrecht Materielles Recht Das materielle Recht enthält generell-abstrakte Regelungen, z. B. 433 Abs. 2 BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Erkenntnisverfahren 1 bis 703 ZPO: Gerichtliche Feststellung, ob Lebenssachverhalt (z. B.: K hat bei V Ware für gekauft. ) die Voraussetzungen einer abstrakt-generellen Anspruchsgrundlage erfüllt. Ergebnis: Konkret-individuelles Urteil als Titel für die Zwangsvollstreckung, z. B.: K wird verurteilt, an V zu zahlen. Institut für Recht der Wirtschaft 3 /84

4 Zivilprozessrecht Zwangsvollstreckung ZPO; ZVG: Auf Grundlage des Titels erfolgt mit Hilfe staatlicher Stellen der Zugriff des Gläubigers in das gesamte Vermögen des Schuldners. Institut für Recht der Wirtschaft 4 /84

5 Zivilprozessrecht Der Ablauf des Zivilprozesses Das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren verläuft typischerweise in verschiedenen Phasen (I. V.). I. Klageerhebung II. Verfahrensgrundsätze III. Erwiderungsmöglichkeiten IV. Entscheidung des Gerichts V. Rechtsmittel Institut für Recht der Wirtschaft 5 /84

6 Zivilprozessrecht / Klagerhebung (1) I. Klageerhebung Der Zivilprozess beginnt mit der Erhebung der Klage durch den Kläger. 1. Zuständiges Gericht Die Klage ist vor dem zuständigen Gericht zu erheben: a) Funktionelle Zuständigkeit Für zivilrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig; Ausnahme: Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ( 2 bis 3 ArbGG). Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten existieren separate Gerichtsbarkeiten. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /85

7 Zivilprozessrecht / Klagerhebung (2) b) Sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Das erstinstanzlich zuständige Gericht ist grundsätzlich das Landgericht, 71 GVG, sofern in 23 bis 23 b GVG nicht abweichend Amtsgericht bestimmt, z. B. familien- oder mietrechtliche Streitigkeiten oder Gegenstandswert nicht über 5.000,00. Institut für Recht der Wirtschaft 7 /85

8 Zivilprozessrecht / Klagerhebung (3) c) Örtliche Zuständigkeit Vorbehaltlich Sondervorschriften am Allgemeinen Gerichtsstand, d.h. dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten ( 13, 17 ZPO). Gerichtsstandsvereinbarungen sind zumindest zwischen Kaufleuten zulässig, 38 ZPO. 2. Kostenvorschuss Zustellung der Klageschrift erst nach Einzahlung der Gerichtskosten, 6, 12 GKG (Ausnahme: Gewährung von Prozesskostenhilfe für Bedürftige). Mit der Zustellung an den Beklagten tritt Rechtshängigkeit ein, 261, 253 ZPO (Verjährungshemmung!). Institut für Recht der Wirtschaft 8 /85/2

9 Zivilprozessrecht / Klagerhebung (4) 3. Anforderungen an die Klageerhebung Die Klageschrift muss gemäß 253 ZPO einen bestimmten Antrag sowie eine Schilderung des klagebegründenden Sachverhaltes enthalten. Bei den Landgerichten besteht Anwaltszwang, 78 ZPO. 4. Alternativ: Mahnverfahren (Folie 93). Institut für Recht der Wirtschaft 9 /85/2

10 Zivilprozessrecht / Verfahrensgrundsätze (1) II. Verfahrensgrundsätze Der durch Klageerhebung eingeleitete Zivilprozess folgt nachstehenden Verfahrensgrundsätzen: Dispositionsmaxime, z. B. 308 ZPO Das Gericht ist an die Anträge und Parteidispositionen (z. B. Klagerücknahme, 269 ZPO) gebunden. Institut für Recht der Wirtschaft 10 /85/3

11 Zivilprozessrecht / Verfahrensgrundsätze (2) Mündlichkeit, 128 Abs. 1 ZPO Entscheidung in mündlicher Verhandlung (ausnahmsweise schriftliches Verfahren, gem. 128 Abs. 2 und 3 ZPO), aber: Im Verhandlungstermin in der Praxis nur Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze und Antragstellung zu Protokoll. Erledigung nach Möglichkeit in einem Haupttermin, der durch schriftliches Vorverfahren ( 276 ZPO) oder frühen ersten Termin ( 275 ZPO) vorbereitet wird. Institut für Recht der Wirtschaft 11 /85/3

12 Zivilprozessrecht / Verfahrensgrundsätze (3) Verhandlungs- (Beibringungs-) Grundsatz Anders als im Strafprozess Entscheidung allein nach Sachvortrag und Beweismitteln der Parteien; keine Ermittlungen von Amts wegen (aber: Hinweispflichten, 139 ZPO). Unstreitiger Vortrag gilt als wahr. Lediglich Rechtsanwendung ist Sache des Gerichtes. Institut für Recht der Wirtschaft 12 /85/3

13 Zivilprozessrecht / Erwiderungsmöglichkeiten (1) III. Erwiderungsmöglichkeiten D. Beklagte hat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf die Klage: Säumnis Fehlende Verteidigungsanzeige, Nichterscheinen im Termin (bzw. Nichtvertretung durch Rechtsanwalt im Anwaltsprozess). Folge: Klägervortrag wird als wahr unterstellt; Versäumnisurteil, soweit Klage schlüssig, 331 ZPO. Rechtsmittel: Einspruch binnen zwei Wochen. Beachte: Bei Säumnis des Klägers ergeht gegen ihn Versäumnisurteil ohne jede Sachprüfung, 330 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 13 /85/4

14 Zivilprozessrecht / Erwiderungsmöglichkeiten (2) Anerkenntnis der Klageforderung Folge: Anerkenntnisurteil ohne weitere Prüfung, 307 ZPO. Erfüllung der Klageforderung Dadurch Erledigung des Rechtsstreits; bei beiderseitiger Erledigungserklärung nur noch Kostenentscheidung, 91 a ZPO. Vergleich Prozessvergleich erledigt den Rechtsstreit; er ist Vollstreckungstitel, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 14 /85/4

15 Zivilprozessrecht / Erwiderungsmöglichkeiten (3) Klageerwiderung Bestreitet der Beklagte die Klageforderung oder erhebt Einwendungen, ergeht eine streitige Sachentscheidung (zu den Varianten: IV.). Institut für Recht der Wirtschaft 15 /85/4

16 Zivilprozessrecht / Entscheidung des Gerichts (1) IV. Entscheidung des Gerichtes Verhandeln die Parteien streitig, ist eine Entscheidung durch Urteil zu treffen. 1. Prozessurteil Klageabweisung bei unzulässiger Klage, z. B. anderweitige Rechtshängigkeit oder Unzuständigkeit des Gerichtes (auf Antrag Verweisung, 281 ZPO). Institut für Recht der Wirtschaft 16 /85/5

17 Zivilprozessrecht / Entscheidung des Gerichts (2) 2. Sachurteil Bei zulässiger Klage Entscheidung in der Sache. Drei Varianten: a) Unschlüssigkeit der Klage Auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages ergibt sich kein Anspruch. Folge: Klageabweisung. b) Unerheblichkeit der Klageerwiderung Auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages besteht die Klageforderung. Folge: Klagestattgabe. c) Im Übrigen: Beweisaufnahme (vgl. folg. Folie) Institut für Recht der Wirtschaft 17 /85/5

18 Zivilprozessrecht / Entscheidung des Gerichts (3) Beweisaufnahme: (1) Beweisbedürftigkeit Beweisaufnahme nur über streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen. (2) Beweisantritt Die beweisbelastete Partei muss ein Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Augenschein oder Parteivernehmung des Gegners) benannt haben. Die Beweislast trifft grundsätzlich die Partei, für welche die zu beweisende Tatsache günstig ist. (3) Beweiswürdigung Freie Würdigung d. Ergebnisses d. Beweisaufnahme, 286 ZPO. Bleiben Zweifel, wird d. streitige Umstand als nicht bestehend unterstellt (Beweislastentscheidung). Institut für Recht der Wirtschaft 18 /85/6

19 Zivilprozessrecht / Entscheidung des Gerichts (4) 3. Inhalt des Urteils a) Entscheidung zur Hauptsache (teilweise) Klagestattgabe oder Klageabweisung b) Kostenentscheidung Entscheidung zur Kostentragung (Gerichtsgebühren, Auslagen für Beweismittel, Rechtsanwaltshonorare) zu Lasten des Unterliegenden, 91 ZPO. c) Tatbestand und Entscheidungsgründe, 313 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 19 /85/6

20 Zivilprozessrecht / Rechtsmittel (1) V. Rechtsmittel Der Unterliegende kann unter Umständen Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Berufung, 511 ZPO Revision, 542 ZPO Ohne Rechtsmittel: Rechtskraft des Urteils Institut für Recht der Wirtschaft 20 /85/7

21 Zivilprozessrecht / Rechtsmittel (2) Berufung, 511 ZPO Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit Beschwerdegegenstand über 600,00 vor nächster Instanz (Landgericht oder Oberlandesgericht). Revision, 542 ZPO Rechtsmittel gegen Berufungsurteile vor dem Bundesgerichtshof, sofern wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen, 543 ZPO. Beachte: Der Bundesgerichtshof prüft nur noch Fehler der Rechtsanwendung. Institut für Recht der Wirtschaft 21 /85/7

22 Zivilprozessrecht / Rechtsmittel (3) Rechtskraft Berufungs- und Revisionsfrist beträgt einen Monat. Wird in dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt oder ist dieses erfolglos, erwächst das Urteil in Rechtskraft (= Bindung aller Gerichte und der Parteien). Spätere Aufhebung nur in Sonderfällen, 579, 580 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 22 /85/7

23 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (1) Besondere Verfahrensarten Der Zivilprozess nimmt, zumal bei mehreren Instanzen, erhebliche Zeiträume in Anspruch. Die ZPO kennt zwei beschleunigte Verfahrensarten. Mahnverfahren Einstweiliger Rechtsschutz Institut für Recht der Wirtschaft 23 /86

24 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (2) Mahnverfahren Das Mahnverfahren ( 688 ff ZPO) dient der zügigen Titulierung v. Geldforderungen, insbes. wenn diese unstreitig sind u. d. Schuldner lediglich nicht zahlen kann. Mahnbescheid dagegen: Widerspruch dann: Vollstreckungsbescheid dagegen: Einspruch dann: Streitiges Verfahren (Folie 85) Institut für Recht der Wirtschaft 24 /86

25 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (3) Mahnverfahren Erlass eines Mahnbescheides auf Antrag ohne Rechtsprüfung. Legt der Antragsgegner nach Zustellung Widerspruch ein, findet auf Antrag das streitige Verfahren entsprechend Folie 85 statt. Ohne Widerspruch binnen zwei Wochen Erlass eines Vollstreckungsbescheides (entspricht dem Versäumnisurteil). Einspruchsfrist: Zwei Wochen; bei Einspruch streitiges Verfahren (siehe Folie 85), bei Fristablauf Rechtskraft. Institut für Recht der Wirtschaft 25 /86

26 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (4) Einstweiliger Rechtsschutz Bei drohender Rechtsvereitelung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Arrestanordnung oder einstweilige Verfügung, 916 ff ZPO. Beispiele: Eintragung eines Widerspruchs bei unrichtigem Grundbuch, 899 BGB (vgl. Fall 52); Arrest bei Vermögensverschiebungen des Schuldners vor Titulierung (Fall 54); Unterlassungsverfügung gegen drohende falsche Berichte der Presse. Zu beachtende Punkte: 1. Summarische Prüfung 2. Rechtsbehelfe Institut für Recht der Wirtschaft 26 /86/2

27 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (5) 1. Summarische Prüfung Erlass bei einseitiger Glaubhaftmachung d. Bestehens und der Gefährdung eines Anspruchs. Ausreichend ist überwiegende Wahrscheinlichkeit; eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist Glaubhaftmachungsmittel, 294 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 27 /86/2

28 Zivilprozessrecht / Besondere Verfahrensarten (6) 2. Rechtsbehelfe Nach Zustellung Widerspruchsmöglichkeit des Antragsgegners; Folge: Klärung im einstweiligen Rechtsschutz, ob Arrest/Verfügung bestehen bleibt. Außerdem: Antrag, ordentliches Hauptsacheverfahren (vgl. Folie 85) durchführen zu müssen, 926 ZPO; handelt Antragsteller nicht, wird Verfügung/Arrest aufgehoben. Beachte: Bei Aufhebung Schadensersatzpflicht des Antragstellers, 945 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 28 /86/2

29 Zivilprozessrecht / Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung Durch die Zwangsvollstreckung sollen Vermögensgegenstände des Schuldners sichergestellt und verwertet werden, um den Erlös dem Gläubiger zwecks Befriedigung der titulierten Vollstreckungsforderung zur Verfügung zu stellen. Institut für Recht der Wirtschaft 29 /86/2

30 Zivilprozessrecht / Zwangsvollstreckung (2) Allgemeine Voraussetzungen d. Zwangsvollstreckung 1. Vollstreckungstitel 2. Zustellung an den Schuldner, 750 ZPO 3. Vollstreckbarkeit des Titels Rechtskräftige Urteile sind ohne Weiteres vollstreckbar; so lange noch Rechtsmittel möglich sind, sind Urteile nur vorläufig vollstreckbar, regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung, 709 ZPO; ohne Sicherheitsleistung nur Sicherungsvollstreckung, 720 a ZPO. Beachte: Bei späterer Urteilsaufhebung infolge Rechtsmittel Schadensersatzpflicht, 717 ZPO! Institut für Recht der Wirtschaft 30 /87

31 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (1) Vollstreckungsgegenstände Maßgebliche Vollstreckungsart ist in der Praxis die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Das gesamte Vermögen des Schuldners steht zur Verfügung: Bewegliche Sachen, 803 ff ZPO Forderungen, 828 ff ZPO Institut für Recht der Wirtschaft 31 /87/2

32 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (2) Bewegliche Sachen, 803 ff ZPO Pfändung durch Gerichtsvollzieher (Inbesitznahme oder Pfandsiegel) Voraussetzung: Gewahrsam des Schuldners, 808 ZPO; bei schuldnerfremden Sachen: Drittwiderspruchsklage des Eigentümers, 771 ZPO Folge: Pfändungspfandrecht, 804 ZPO; Verwertung durch Versteigerung, 814 ZPO Pfändungsschutz bei für Haushalt, Lebensführung oder Arbeit erforderlichen Gegenständen, 811 ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 32 /87/2

33 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (3) Forderungen, 828 ff ZPO Der Gläubiger pfändet Forderungen, die dem Schuldner gegen einen Drittschuldner zustehen, z. B. Lohnpfändung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts Drittschuldner darf nicht mehr an Schuldner leisten, sondern Gläubiger kann Forderung einziehen. Pfändungsschutz bei Lohnforderungen durch Pfändungsfreigrenzen, 850 ff ZPO. Institut für Recht der Wirtschaft 33 /87/2

34 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (4) Grundstücke, 864 ff ZPO; ZVG (1) 1. Zwangsversteigerung Barerlös an Gläubiger, soweit für titulierte Forderung erforderlich; Rest an nachrangige Gläubiger oder den Eigentümer Vorrangige Rechte sind zu übernehmen (dadurch Schmälerung des Barerlöses), nachrangige Rechte erlöschen. Zuschlag an Meistbietenden; Mindestgebot: Geringstes Gebot (Kosten und vorrangige Rechte); im ersten Termin mindestens 50 % des Verkehrswertes, 85 a ZVG Eigentumserwerb des Zuschlagsempfängers kraft Hoheitsakt, 90 ZVG Institut für Recht der Wirtschaft 34 /87/3

35 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (5) Grundstücke, 864 ff ZPO; ZVG (2) 2. Zwangsverwaltung Einziehung der Erträge (Mieten u. ä.) Institut für Recht der Wirtschaft 35 /87/3

36 Zivilprozessrecht / Vollstreckungsgegenstände (6) Eidesstattliche Versicherung 807, 899 ff ZPO Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung Verpflichtung des Schuldners zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung dessen Richtigkeit (Folge: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, 915 ZPO). Durchsetzung erforderlichenfalls durch Haftbefehl. Institut für Recht der Wirtschaft 36 /87/3

37 Zivilprozessrecht / Insolvenzverfahren (1) Insolvenzverfahren Die Zwangsvollstreckungsvorschriften regeln den Zugriff einzelner Gläubiger auf das Schuldnervermögen. Die Erlösverteilung folgt der zeitlichen Reihenfolge des Zugriffs. Bei Überschuldung od. (drohender) Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag ein Insolvenzverfahren eröffnet. Institut für Recht der Wirtschaft 37 /87/4

38 Zivilprozessrecht / Insolvenzverfahren (2) Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Verwertung der Insolvenzmasse einschließlich Rückabwicklung anfechtbarer Vorgänge ( 129 ff InsO) durch vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter. Keine Verwertung schuldnerfremder Gegenstände (Aussonderung, 47 InsO) oder belasteter Gegenstände (abgesonderte Befriedigung, 50, 51 InsO). Anschließend gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (Insolvenzquote). Institut für Recht der Wirtschaft 38 /87/4

39 Handelsrecht / Der Kaufmann (1) Handelsrecht Der Kaufmann Das Handelsrecht ist d. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es ist im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert. Die wesentlichen Vorschriften knüpfen daran an, dass zumindest einer der Beteiligten Kaufmann ist. Die Kaufmannseigenschaft wird gemäß 1-6 HGB wie folgt begründet (vgl. folgende Folie): Institut für Recht der Wirtschaft 39 /88

40 Handelsrecht / Der Kaufmann (2) Istkaufmann Betrieb eines Handelsgewerbes, 1 HGB Gewerbe ist jede erlaubte, nach außen in Erscheinung tretende, selbständige, der Gewinnerzielung dienende, dauerhafte Tätigkeit mit Ausnahme der Freiberufler. Das Gewerbe ist Handelsgewerbe, wenn es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eintragung ins Handelsregister ( 29 HGB) ist rein deklaratorisch. Institut für Recht der Wirtschaft 40 /88

41 Handelsrecht / Der Kaufmann (3) Kannkaufmann Betrieb sonstigen Gewerbes, 2, 3 HGB Kleingewerbe ohne Erfordernis kaufmännischen Geschäftsbetriebes oder Land- und Forstwirtschaft Eintragung in das Handelsregister Eintragung ist für die Begründung der Kaufmannseigenschaft konstitutiv. Institut für Recht der Wirtschaft 41 /88

42 Handelsrecht / Der Kaufmann (4) Formkaufmann Wahl bestimmter Rechtsform, 6 HGB Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, 6 Abs. 1 HGB GmbH ( 13 Abs. 3 GmbHG), Aktiengesellschaft ( 3 Abs. 1 AktG) u. ä., 6 Abs. 2 HGB Institut für Recht der Wirtschaft 42 /88

43 Handelsrecht / Besonderheiten des Handelsrechts (1) Besonderheiten des Handelsrechts Gegenüber dem im BGB kodifizierten Allgemeinen Zivilrecht enthält das HGB insbesondere folgende Abweichungen: Kaufmännisches Bestägigungsschreiben Das Handelsgeschäft Handelsrechtliche Vollmachten Institut für Recht der Wirtschaft 43 /89

44 Handelsrecht / Besonderheiten des Handelsrechts (2) Kaufmännisches Bestägigungsschreiben Möglichkeit eines Vertragsschlusses durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. Folie 18) Institut für Recht der Wirtschaft 44 /89

45 Handelsrecht / Besonderheiten des Handelsrechts (3) Handelsrechtliche Vollmachten Das HGB kennt besonders ausgestaltete Vollmachten, insbesondere Prokura, 48 ff HGB Die Prokura umfasst kraft Gesetzes alle mit dem Betrieb (irgend-)eines Handelsgewerbes verbundenen Geschäfte, 49 HGB. Handlungsvollmacht, 54 HGB Rechtsschein einer Bevollmächtigung für im jeweiligen Handelsgewerbe gewöhnliche Geschäfte (vgl. Folie 23). Institut für Recht der Wirtschaft 45 /89

46 Handelsrecht / Besonderheiten des Handelsrechts (4) Das Handelsgeschäft (1) Die HGB enthalten für Handelsgeschäfte Abweichungen von den Regeln des BGB. Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören ( 343 HGB). Besonderheiten: Bedeutung von Handelsbräuchen, 346 HGB Selbstschuldnerische Bürgschaft, 349 HGB Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldanerkenntnis, 350 HGB Fälligkeitszinsen, 353 HGB Institut für Recht der Wirtschaft 46 /89

47 Handelsrecht / Besonderheiten des Handelsrechts (5) Das Handelsgeschäft (2) Fälligkeitszinsen, 353 HGB Wirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbot, 354 a HGB Vertragsschluss d. Schweigen, 362 HGB Rügeobliegenheit beim Handelskauf, 377 HGB Institut für Recht der Wirtschaft 47 /89

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