Prof. Dr. Ralf Pieper Bergische Universität Wuppertal Fakultät für Maschinenbau und Sicherheitstechnik

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1 Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten: Grundlagen der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsumgebung Prof. Dr. Ralf Pieper Bergische Universität Wuppertal Fakultät für Maschinenbau und Sicherheitstechnik 1

2 ArbStättV: Frühere Fassung (1976 / 1996) Geltungsbereich Betriebe, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet (ab 1996) Arbeitnehmer = Beschäftigte i.s. des ArbSchG (ab 1996) Begriff der Arbeitsstätte Arbeitsstätten sind (z.b.): Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien (Ausnahmen: Felder, Wälder etc.) Baustellen Arbeitsstätte umfasst: Verkehrsweg Lager-, Maschinen- und Nebenräume Sanitärräume Sanitätsräume Einrichtungen nach 5 bis 55 ArbStättV 2 1 ArbStättV, 2 Abs. 4 ArbStättV, 2. Abs. 2 ArbSchG 2 Abs. 1 ArbStättV 2 Abs. 2, 3 ArbStättV

3 Allgemeine Anforderungen Gestaltung der Arbeitsstätte nach: Vorschriften der ArbStättV (Lärm, Nichtraucherschutz, Licht...), sonstige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeits-medizinischen und hygienischen Regeln sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen Arbeitsstätten-Richtlinien ( Alt-ASR ) Ausnahmen/Abweichungen Treffen von anderen, ebenso wirksamen Maßnahmen unverhältnismäßige Härten im Einzelfall und Vereinbarkeit mit Schutz der Arbeitnehmer Voraussetzung: Genehmigung der zuständigen Behörde Übergangsvorschriften Anpassung z.b. im öffentlichen Dienst seit an Mindestvorschriften der EWG- Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG 3 3 ArbStättV 5 bis 55 ArbStättV 4 ArbSchG ASR 4 ArbStättV 56 ArbStättV

4 Arbeitsstättenverordnung (2004 / 2010 / 2016) Ziel ( 1 Abs. 1) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Ausnahmen vom umfassenden Anwendungsbereich ( 1 Abs. 2) Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, Arbeitsstätten im Freien, wenn die Arbeitsstätte zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und außerhalb seiner bebauten Fläche liegt. Die Regelungen zum Nichtraucherschutz ( 5) und zur SuG-Kennzeichnung gelten immer und überall. Begrenzung der Anwendung bei Telearbeitsplätzen ( 1 Abs. 3) Telearbeitsplätze: Gefährdungsbeurteilung bei erstmaliger Bereitstellung, Unterweisung und Anhang Nr. 6 (soweit der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht und die Anforderungen anwendbar sind) Ausnahmen bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang Nr. 6) gilt u.a. nicht bei tragbaren Bildschirmgeräten für die ortsveränderliche Verwendung die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz i.s. der ArbStättV verwendet werden ( 1 Abs. 4) Bergbau und öffentliche Sicherheit ( 1 Abs. 4 5, 6)

5 Was sind Arbeitsstätten? ( 2 Abs. 1, 2) Arbeitsräume in Gebäuden oder andere Orte in Gebäuden oder im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, Orte auf Baustellen, auch: Verkehrswege, Fluchtwege, Lager- und Maschinenräume sowie deren Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), betriebliche Erholungsräume (Pausen-, Bereitschafts- und Ruheräume, Räume für körperliche Ausgleichsübungen), Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen. Was sind Arbeitsräume? ( 2 Abs. 3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Was sind Arbeitsplätze? ( 2 Abs. 4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind (vor 2016: räumliche Bereiche von Arbeitsstätten, unmittelbar und regelmäßig tätig werden ). D.h.: die Bindung an einen zeitlichen Rahmen von Belastungen entfällt: Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung 5 nach 3

6 Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.( 2 Abs. 5) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und - ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören. ( 2 Abs. 6) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. ( 2 Abs. 7) 6

7 Was ist Einrichten? ( 2 Abs. 8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. insbesondere: bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen, das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und das Festlegen von Arbeitsplätzen. Was ist Betreiben? ( 2 Abs. 9, 10) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten. Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes. 7

8 Stand der Technik ( 2 Abs. 11) ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene. Fachkundig ( 2 Abs. 12) ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. 8

9 Gefährdungsbeurteilung ( 3) Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte berücksichtigen physische und psychische Belastungen einbeziehen Bildschirmarbeitsplätze: insbesondere Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten berücksichtigen Maßnahmen entsprechend ArbStättV nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festlegen sonstige gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen Fachkunde sicherstellen Dokumentation vornehmen 9

10 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ( 3a Abs. 1 u. 2) Einhaltung der Vorschriften der ArbStättV einschließlich Anhang sowie Berücksichtigung von Regeln und Erkenntnissen Sicherheit und Gesundheit von Menschen mit Behinderung sind zu berücksichtigen - Arbeitsplätze, Türen, Verkehrs-, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Waschgelegenheiten, Toilettenräume sind behindertengerecht zu gestalten. Ausnahmen von Grundanforderungen ( 3a Abs. 3) Bessere Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften (Bauordnungsrecht der Länder) gelten vorrangig ( 3a Abs. 4) Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ( 4) Instandhaltung, unverzügliche Mängelbeseitigung Arbeitseinstellung bei unmittelbarer erheblicher Gefahr Einhaltung der hygienischen Erfordernisse Sachgerechte Wartung und regelmäßige Prüfung von Sicherheitseinrichtungen und raumtechnischen Anlagen mit Luftreinigung Freihaltung von Verkehrswegen, Fluchtwegen und Notausgängen, ggfls. Flucht- und Rettungsplan Arbeitsschutzgerechte Material- und Lagerwirtschaft Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

11 Nichtraucherschutz ( 5) Wirksamer Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr: der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten 11

12 Unterweisung ( 6; vgl. 12 ArbSchG) Ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in verständlicher Form und Sprache über: bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte, alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschäftigten, Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, sowie über: Maßnahmen im Gefahrenfall Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen innerbetrieblicher Transport und Verkehr Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Unterweisung der Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen zur Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen 12

13 Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist. 13

14 Ausschuss für Arbeitsstätten ( 7) Übergangsvorschriften ( 8) Arbeitsstätten vor Inkrafttreten alter ArbStättV 1976 und Arbeitsstätten vor Inkrafttreten Änderung ArbStättV 1996 Geltung bisheriges Regelwerk ( Erkenntnisse ASTA v ) Anhang Allgemeine Anforderungen Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren Arbeitsbedingungen Sanitärräume, betriebliche Erholungsräume, Erste-Hilfe- Räume, Unterkünfte Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten Bildschirmarbeitsplätze (einschl. Telearbeitsplätze) 14

15 Verknüpfung: Baustellenverordnung 15

16 Ziel Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, gefährliches Tätigkeiten Verantwortung des Bauherrn, Beauftragung eines Dritten ( 4) Pflichten der Arbeitgeber ( 5) Treffen von baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen und Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators Information der Beschäftigten Generelle Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz Pflichten der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der selbst auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber ( 6) Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans 16

17 ArbStättV: Einzelaspekte, unter Einbeziehung BetrSichV

18 Technische Regel ASR V3 Gefährdungsbeurteilung (2017) Technische Regel ASR A3.7 Lärm (2018) Technische Regel ASR A6 Bildschirm- und Telearbeitsplätze (????)

19 ASR V3 Gefährdungsbeurteilung 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Allgemeine Grundsätze 5. Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung 6. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen Anhang Gefährdungsfaktoren

20 Instrument der Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 3 ArbStättV für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sowie bei Telearbeitsplätzen gemäß 2 Absatz 7 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Grundlage zur Entscheidungsfindung, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind Handlungskonzept für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte

21 Exemplarische Frage Was heißt Optimieren der Arbeitsstätte in Bezug auf das Betreiben der Arbeitsstätte? geeignete Organisation i.s. von 3 Abs. 2 ArbSchG

22 Flexibilisierung und Digitalisierung Flexibilisierung der Beschäftigungsstrukturen: Normalarbeitsverhältnis und atypische Beschäftigungsverhältnisse Flexibilisierung der Organisationsstrukturen: Betriebsorganisation: Wertschöpfungsketten, Netzwerkbildung, Marktsteuerung Arbeitsorganisation: Modularisierung, Selbststeuerung Beide Aspekte sind Ausdruck von Strukturveränderungen im Verhältnis von Markt und Organisation im Krisenprozess 22

23 ASR V3 Anhang Nr. 10 Gefährdungen durch psychische Faktoren Durch die Gestaltung der Arbeitsstätte bedingte psychische Gefährdungen können z. B. sein: Lärm, z. B. Maschinenlärm aus benachbarten Arbeitsbereichen, Signale aus benachbarten Bereichen, tonhaltige Geräusche der Lüftung, Klima, z. B. Zugluft, häufige Temperaturschwankungen, Vibrationen, z. B. aus benachbarten Maschinenhallen, schlechte Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Anzeigen, z. B. in Leitwarten, Leitstellen, Beleuchtung, z. B. Lichtfarbe, Flimmern, räumliche Gestaltung von Büroarbeitsplätzen, z. B. in Großraumbüros, Callcentern, die Arbeitsorganisation und Arbeitsablaufgestaltung, nicht den ergonomischen Grundsätzen entsprechende Softwaregestaltung, Raum- oder Gebäudenutzungskonzepte, die den Arbeitsabläufen nicht angemessen sind.

24 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen ASR A3.7 Lärm 4. Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen 5. Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume 6. Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten 7. Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Betreiben von Arbeitsstätten 8. Maßnahmen zum Lärmschutz Anhang 1 Erläuterungen zu Punkt 4 - Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen Anhang 2 Abschätzung der raumakustischen Kennwerte in Ergänzung zu Punkt 7.2

25 ASR A3.7 - Gebot: Minimierung von Lärm Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen. Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen vermeiden Tätigkeitskategorien I III (+ 4.0-Regelungen ) I: hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit: 55db(A) ( Gespräch ) II: mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit: 70db(A) ( Staubsauger ) III: geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeit: Reduzierung soweit wie möglich (ab 80db(A): Maßnahmen nach LärmVibrationsArbSchV) ( Streitgespräch ) Minimierung von Nachhallzeiten Minimierung von Hintergrundgeräuschen

26 Sind ASR der Mitbestimmung zugänglich? LAG Schleswig-Holstein v (1 TaBV 33/13) Bei technischen Regeln kann es sich um konkrete Rahmenvorschriften handeln, die dem AG Handlungspflichten auferlegen Beispiel: ASR A3.5 Raumtemperatur So auch BAG v ( Krawattenurteil )

27 Verknüpfung: Verwendung von Arbeitsmitteln Betriebssicherheitsverordnung 2015: Verwendung von Arbeitsmitteln TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung (Neufassung 2018) Arbeitssystem ( 3 Abs. 2 BetrSichV 2015)

28 TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung 1. Anwendungsbereich und Zielsetzung 2. Begriffsbestimmungen 3. Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 4. Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 5. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 6. Literatur Anhang: Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

29

30

31 Fazit

32 Paradox, Sisyphos, Tantalos Arbeitsschutz im Spagat zwischen: den Zielen und Inhalten des Arbeitsschutzes den Interessen der Betriebsparteien (AG, BR, Beschäftigte) und der betriebswirtschaftlichen Rationalität. Realität der betrieblichen Umsetzung: Beurteilungs- bzw. Arbeitsschutz-Paradoxon

33 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Kriterien der menschengerechten Gestaltung Schädigungslosigkeit und Erträglichkeit Ausführbarkeit Zumutbarkeit und Beeinträchtigungsfreiheit Zufriedenheit und Persönlichkeitsförderlichkeit Sozialverträglichkeit Übergreifende Kriterien Qualifizierung, Inklusion, Antidiskriminierung, informationelle Selbstbestimmung Verankert in 2 Abs. 1 ArbSchG: Maßnahmen des Arbeitsschutzes

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