Projektbeschrieb Assistenzbudget Kanton Bern

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1 Assistenzbüro Selbstbestimmung Eigenveranwortung Persönliche Assistenz Projektbeschrieb Assistenzbudget Kanton Bern BE

2 Inhalt Vorwort Verein Assistenzbüro ABü Teil 1: Überblick Projekt Assistenzbudget Einführung Ziel und Zweck Projektdauer Von der Anmeldung bis zur Rückerstattung (schematischer Ablauf) Zielgruppe Anmeldung Teil 2: Anleitung zur Selbstdeklaration 7. Selbstdeklaration/Zweck Teil 3: Von der Bedarfsabklärung zur Verfügung Bedarfsabklärung Entschädigungsansätze Höchstbeträge Berechnung akute Phasen Vorbescheid und definitive Verfügung Teil 4: Arbeitgebermodell und Verwendung des Budgets Nachweis der zweckmässigen Verwendung des ABBE ArbeitgeberIn werden Rechnungsstellung/Rückerstattung Rechte und Pflichten Beratung

3 Projektbeschrieb Assistenzbudget Kanton Bern BE Vorwort Jeder Mensch möchte zu Hause selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben! Für viele (schwer)behinderte Personen ist dies oft nicht möglich. Eine Lösung bietet nebst dem Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) das Pilotprojekt Assistenzbudget des Kantons Bern (ABBE). Das vorliegende Dokument stellt das ABBE von der Anmeldung bis zur Anstellung von AssistentInnen vor. 2

4 Verein Assistenzbüro ABü Der Verein Assistenzbüro ABü wurde Ende 2012 von Selbstbetroffenen gegründet mit dem langfristigen Ziel, das Assistenzmodell in der Schweiz zu fördern. Der Sitz des Vereins befindet sich in Biel. Im Rahmen des Assistenzbeitrags der IV wurde das Abklärungsinstrument FAKT entwickelt, das für das ABBE angepasst wurde und eingesetzt wird. Der Verein Assistenzbüro ABü konnte von FAssiS (Fachstelle Assistenz Schweiz) die Mandate zum Assistenzbudget der Kantone Bern und Thurgau übernehmen. Zu deren Durchführung gehören folgende Aufgaben: das Aufnahmeverfahren, die Bedarfsabklärung, die Aufklärung über Rechte und Pflichten bei einer Teilnahme, die Kontrolle der Rechnungen und Verwendungen sowie ein Monitoring. Zusätzlich unterhält das Assistenzbüro ABü eine eigene Website mit vielen nützlichen Tipps, Unterlagen, Filmen sowie elektronischen Hilfsmitteln für die Abrechnung mit den AssistentInnen, der IV und den einzelnen Kantonen. 3

5 Teil 1 Überblick Projekt Assistenzbudget 1. Einführung Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton hat die Finanzierung des Behindertenbereichs verändert. Die Invalidenversicherung (IV) ist für individuelle Leistungen wie etwa berufliche Eingliederungsmassnahmen, Renten, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung (HE) zuständig. Zusätzlich wurde 2012 der Assistenzbeitrag auf Bundesebene eingeführt. Damit können BezügerInnen einer HE der IV selbst oder durch ihre gesetzliche Vertretung eigenverantwortlich Assistenzpersonen anstellen. Bei der Anspruchsberechtigung werden jedoch bestimmte Personengruppen ausgeschlossen und in der Verwendung des Assistenzbeitrags der IV gibt es Einschränkungen. Diese Lücken in der Versorgung werden vom Kanton Bern mit dem Pilotprojekt Assistenzbudget Kanton Bern (ABBE) durch die subsidiäre Finanzierung geschlossen. Die Richtlinien orientieren sich, mit einigen Abweichungen, an den Bestimmungen des IV-Assistenzbeitrags. 2. Ziel und Zweck Ziel des Pilotprojekts Assistenzbudget Kanton Bern ist es, Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Leben im Heim zu bieten. Es soll ihnen ermöglicht werden, im privaten Wohn- und Arbeitsbereich sowie in der Freizeitgestaltung mittels ambulanter Dienstleistungen und der Direktanstellung persönlicher AssistentInnen genügend Unterstützung zu erhalten. 3. Projektdauer Das Projekt dauert vom 1. Juli 2012 bis zur Umsetzung der Subjektfinanzierung, die voraussichtlich im Jahr 2018 realisiert sein wird. Während dieser Zeit wird das Projekt evaluiert. 4

6 4. Von der Anmeldung bis zur Rückerstattung (schematischer Ablauf) Einzelne Schritte Wer Kapitel Schriftliche Anmeldung AntragstellerIn 6 Selbstdeklaration AntragstellerIn 7 Bedarfsabklärung Assistenzbüro ABü 8 Vorbescheid Assistenzbüro ABü 12 Definitive Verfügung Kanton Bern 12 ArbeitgeberIn werden TeilnehmerIn (AntragstellerIn) 14 Anstellung von AssistentInnen TeilnehmerIn 14.1 Rechnungsstellung an den Kanton TeilnehmerIn 15 Rückerstattung ABBE Kanton Bern 15 5

7 5. Zielgruppe 6. Anmeldung Beim ABBE teilnehmen können erwachsene behinderte Menschen (alle Behinderungsarten eingeschlossen), die eine HE der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung beziehen. Über die Aufnahme entscheidet der Kanton. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Personen, die einen Anspruch auf den Assistenzbeitrag der IV haben, dürfen sich ergänzend für das ABBE anmelden. Personen, die vor dem Eintritt ins AHV-Alter ein ABBE bezogen haben, dürfen im Sinne einer Besitzstandswahrung im AHV-Alter das ABBE weiterhin beziehen, allerdings ohne Möglichkeit zur Erhöhung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Für Personen mit einem Beistand übernimmt die gesetzliche Vertretung jene Kompetenzen, die durch diese nicht selber ausgeführt werden können. Die Betroffenen sind aber jederzeit in die Entscheide so weit als möglich einzubeziehen. Nach schriftlicher Anmeldung beim Assistenzbüro ABü werden die Teilnahmevoraussetzungen geprüft: EmpfängerIn einer Hilflosenentschädigung volljährig zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Bern seit mindestens 5 Jahren in einer Privatwohnung lebend Selbstverständlich können auch HeimbewohnerInnen ein ABBE beantragen. Dieses wird ihnen aber erst ab dem Zeitpunkt des Heimaustrittes ausbezahlt. Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird das Formular zur Selbstdeklaration vom Assistenzbüro ABü zugestellt. 6

8 Teil 2 Anleitung zur Selbstdeklaration 7. Selbstdeklaration/ Zweck 7.1 Personalien 7.2 Bedarfsbemessung Mit Hilfe der Selbstdeklaration können die TeilnehmerInnen eine Stellungnahme darüber abgeben, in welchen Bereichen sie wie viel Hilfe benötigen, damit sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu Hause leben können. Das Formular kann von der Website heruntergeladen werden. Auch Personen mit einer Sehbehinderung können dieses Formular ausfüllen. Als Erstes soll das Deckblatt ausgefüllt werden. Es ist wichtig, dass die Selbstdeklaration vollständig und sorgfältig ausgefüllt wird. Eine gute Informationsgrundlage vereinfacht und beschleunigt die Bedarfsabklärung. In Fällen, in denen eine Beistandschaft besteht, ist es sehr wichtig, dass die betroffene Person möglichst selbst berichtet. Die Selbstdeklaration ist immer aus der Sicht der behinderten Person auszufüllen. Die Selbstdeklaration ist in folgende Kategorien aufgeteilt: Kategorie Wohnen a) Alltägliche Lebensverrichtungen ATL inkl. regelmässiger Pflege und Therapie b) Haushalt und Administration c) Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeit Kategorie Bildung/Arbeit d) Kinderbetreuung e) Gemeinnütziges Engagement f) Aus-/Weiterbildung g) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt Kategorie Überwachung Kategorie Nachtdienst 7

9 Anerkannt werden diejenigen Arten und Formen von regelmässig benötigten, persönlichen direkten und indirekten Hilfeleistungen, die unmittelbar anfallen: Ausführen, Übersetzen, Vermitteln, Vorlesen, Ausfüllen, Beraten, Anleiten, Begleiten (inkl. Transport), Überprüfen, Kontrollieren und Überwachen. Damit soll dem unterschiedlichen Hilfebedarf je nach Behinderungsart entsprochen werden. Die Intensität des Hilfebedarfs soll anhand der Stufeneinteilung angegeben werden. Für jede Stufe gibt es standardisierte Zeiten, die dem durchschnittlichen aktiven Bedarf entsprechen (ohne reine Präsenzzeiten). Sie werden im Vorbescheid mitgeteilt. Für die Bedarfsbemessung kann es hilfreich sein, wenn in der Selbstdeklaration schriftliche Erläuterungen zum Hilfebedarf in den einzelnen Bereichen angebracht werden. 7.3 Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen Beim ABBE werden nur jene Zeiten berücksichtigt, in denen die Teilnehmenden sich nicht in einer Behinderteninstitution aufhalten (Werk-/Tagesstätte u. Ä.). Leistungen, die andere Versicherer übernehmen, oder z.b. Kurse und Ferienlager von Behindertenorganisationen oder die Krankenversicherung (Spitex etc.), werden nicht ein zweites Mal entschädigt. 7.4 Anleitung zum Ausfüllen der Selbstdeklaration Zur Ermittlung des Hilfebedarfs wird nach Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs gefragt. Pro Tätigkeit sind die folgenden fünf Stufen vorgegeben. Bei jeder Tätigkeit soll die Stufe angekreuzt werden, die dem jeweiligen Selbständigkeitsgrad entspricht: 8

10 Stufe 0: Stufe 1: Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: Volle Selbständigkeit und kein Hilfebedarf. Grosse Selbständigkeit, es wird jedoch ab und zu etwas Hilfe benötigt. Teilweise Selbständigkeit. Bei rund der Hälfte der Aktivitäten wird Hilfe benötigt. Wenig Selbständigkeit. Wenn der/die Betreffende z. B. in der Badewanne und auf der Toilette allein bleiben, Anrufe tätigen, beim Ankleiden stehen oder beim Rüsten in der Küche mithelfen kann. Keine Selbständigkeit. Der/Die Betroffene benötigt eine durchgehende persönliche Überwachung oder ist vollkommen auf Hilfe Dritter angewiesen, wobei er/sie keinerlei Eigenleistung erbringen kann. In der Selbstdeklaration sind links die Tätigkeiten beschrieben (z. B. «Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel»). Daneben sind diverse Aktivitäten aufgeführt wie etwa «Aussuchen/Bereitlegen der Kleidung». Zutreffendes kann unter-, Nichtzutreffendes durchgestrichen werden. Auf der leeren Linie daneben können weitere Aktivitäten aufgeführt oder Bemerkungen angebracht werden. Im Folgenden werden die einzelnen Bereiche der Selbstdeklaration genauer erklärt: Kategorie Wohnen a) Alltägliche Lebensverrichtungen ATL Die Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen entsprechen den Bereichen der Hilflosenentschädigung. Allerdings kann ein bescheidener Hilfebedarf auch dann anerkannt werden, wenn er bei der Hilflosenentschädigung nicht zugesprochen wurde. Medizinische Pflege: Einzelne, in den Alltag eingebundene Pflegeleistungen können mit dem ABBE abgegolten werden, wenn hierzu nicht die Spitex beauftragt wird. Es gilt gut abzuwägen, in welchen Bereichen lieber persönliche Assistenz eingesetzt wird. Therapie: Falls regelmässig Therapien in Anspruch genommen werden, sind sie hier anzugeben, auch wenn sie nicht durch das ABBE finanziert werden können. Im Hinblick auf einen zukünftigen kantonalen Subjektbeitrag ist es von Interesse, dass der ganze Hilfebedarf der Betroffenen Beachtung findet. 9

11 b) Hauswirtschaft und Administration Bei Teilnehmenden bis 25 Jahre wird kein Bedarf im Haushalt gewährt, wenn sie noch bei den Eltern leben. Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, vermindert sich der anrechenbare Hilfebedarf, da der Arbeitsaufwand pro Haushaltsmitglied sinkt. Dabei werden unterhaltene Kinder der TeilnehmerInnen ab Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren wie Erwachsene behandelt, da von ihnen eine gewisse Mitarbeit verlangt werden kann. In Haushalten, bei denen die behinderte Person für Minderjährige sorgt, erhöht sich der zu berücksichtigende Bedarf. Analog zum Assistenzbeitrag der IV wird vom Aufwand eines durchschnittlichen Einpersonenhaushalts ausgegangen. Der Bedarf wird je nach Haushaltszusammensetzung, Tagesaufenthalt in Institutionen und Zusatzaufwänden dem Einzelfall angepasst berechnet. Über das Assistenzbudget können keine Leistungen abgerechnet werden, die in den Aufgabenbereich vormundschaftlicher Massnahmen fallen. c) Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Wenn beim Sport wie z. B. einem Schwimmbadbesuch Assistenz beim An- und Ausziehen benötigt wird oder die Person sich nur für kurze Zeit selbst beschäftigen kann, wird dies hier angegeben. Letztlich wird der Hilfebedarf aber unabhängig von tatsächlich ausgeübten Hobbys festgelegt. Kategorie Bildung/Arbeit d) Kinderbetreuung Ein Assistenzbudget für Kinderbetreuung kann nur dann beantragt werden, wenn der/die Teilnehmende entsprechende Verpflichtungen in der eigenen Familie hat. Falls der/die Teilnehmende für Kinder anderer Personen als BabysitterIn arbeitet, Nachhilfeunterricht erteilt oder Ähnliches geleistet wird, ist dies im Bereich «Arbeit und Beschäftigung» anzugeben. e) Gemeinnütziges Engagement Der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist schwer. Darum fördert das ABBE auch ein gemeinnütziges Engagement. Wenn ein solches ausgeübt wird oder in Zukunft ausgeübt werden soll, kann das in diesem Bereich notiert werden. Damit ein Hilfebedarf anerkannt wird, muss eine Bestätigung des Trägers wie z.b. eines Vereins beigelegt werden. 10

12 f) Aus-/Weiterbildung Die Fragen beziehen sich nicht auf den schulischen Werdegang der teilnehmenden Person. Hier soll vielmehr der derzeitige Bildungsstand dargestellt werden. Ein Bedarf kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Aus-/Weiterbildung noch nicht begonnen wurde. Notwendig ist in jedem Fall eine Bestätigung der Bildungsstätte, bei der die Aus-/Weiterbildung absolviert wird. Aus dieser Bestätigung muss auch die Dauer der Aus-/ Weiterbildung hervorgehen, damit das ABBE berechnet werden kann. Jetzt und auch während der Projektteilnahme muss zwingend angegeben werden, wenn eine berufliche Eingliederungsstätte der IV besucht wird. Damit die dort erbrachten Leistungen nicht doppelt entschädigt werden, reduziert sich das ABBE entsprechend. g) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt Vielleicht ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bislang an der fehlenden Assistenz gescheitert. Wenn mit Hilfe von Assistenz eine Arbeit aufgenommen wird, ist zu notieren, wie hoch der benötigte Hilfebedarf dabei ist. Wie viel Einkommen mit dieser Erwerbstätigkeit generiert wird, ist bei der Ermittlung des ABBE nicht relevant. Für den Fall, dass eine Beschäftigungsstätte für Behinderte besucht wird und dies weiterhin so bleibt, soll angegeben werden, wo hier Hilfe benötigt wird. Diese Informationen sind für die Evaluation wichtig, um mehr über den individuellen Hilfebedarf in Werk- und Tagesstätten zu erfahren auch wenn dieser nicht über das ABBE entschädigt wird. In jedem Fall muss eine Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers bzw. der Institution beigelegt werden, aus der das zeitliche Pensum der Tätigkeit hervorgeht. Dieses hat einen Einfluss auf das ABBE. Kategorie Überwachung Hier wird angegeben, ob eine persönliche Überwachung benötigt wird. Damit sind Zeiten gemeint, in denen die Assistenzperson nach der behinderten Person schauen muss und derweil keiner anderen Tätigkeit nachgehen kann. Reine Präsenzzeiten werden also nicht anerkannt. Kategorie Nachtdienst Wird regelmässig nachts Hilfe benötigt? Dieser Bedarf wird allerdings nur unter strengen Kriterien anerkannt. Reine Präsenzzeiten sind nicht anrechenbar. 11

13 Akute Phasen Kontrolle Selbstdeklaration Das Assistenzbudget ist auf den regelmässigen Hilfebedarf ausgerichtet. Wenn der Hilfebedarf behinderungstypisch stark schwankt, können während akuter Phasen höhere Rechnungen beim Assistenzbüro ABü eingereicht werden. Der entsprechende Maximalbetrag wird auf der Verfügung vom Kanton Bern mitgeteilt. Die akuten Phasen sind durch einen Arztbericht nachzuweisen. Eine Erhöhung während akuter Phasen ist während drei Monaten möglich. Dauern sie länger, ist eine Revision des ABBE vorzunehmen. Nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Selbstdeklaration sind wenn möglich folgende Beilagen mitzuschicken: Foto oder Video Betreuungsvertrag der Werk-/Tagesstätte Kopien von Familienbuch, Geburtsurkunde von Kindern sowie Regelungen bei Trennung oder Scheidung hinsichtlich der Kinder Kopie der aktuellen Verfügung der Ergänzungsleistungen Kopie der letzten definitiven Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer 12

14 Teil 3 Von der Bedarfsabklärung zur Verfügung 8. Bedarfsabklärung Die Bedarfsabklärung wird aufgrund der eingereichten Selbstdeklaration überprüft. Allfällige Fragen und Ergänzungen werden vom Assistenzbüro ABü im Kontakt mit dem/der AntragstellerIn vorgenommen. Die vollständigen Angaben werden danach mit dem Abklärungsinstrument FAKT erfasst und validiert. 9. Entschädigungsansätze (Tarife) 10. Höchstbeträge Das Assistenzbudget Kanton Bern wird ähnlich dem Assistenzbeitrag der IV berechnet. Als Basis dient zunächst der regelmässige zeitliche Bedarf an persönlicher Hilfe in den berücksichtigten Bereichen. Die durchschnittliche Höhe wird vom Assistenzbüro ABü standardisiert berechnet: Für den ermittelten zeitlichen Hilfebedarf werden SFr /Stunde angesetzt (Stand 2015). Die Nachtpauschale beträgt je nach Bedarfsstufe SFr (Stand 2015). In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung (4 Wochen) von 8.33% inbegriffen. Der ermittelte durchschnittliche tägliche Hilfebedarf ist nach oben limitiert: 1. Die monatlichen Höchstbeträge für den Bereich Wohnen (Alltägliche Lebensverrichtungen ATL, Haushalt und Freizeit) berechnen sich mit folgender Formel: Anzahl ATL mit anerkannter Hilflosigkeit (max. 6) 20/30/40 Stunden pro Monat, je nach Hilflosigkeitsgrad. Die sechs ATL sind: (1) An- und Auskleiden, (2) Auf-/Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichten der Notdurft sowie (6) Fortbewegung. 13

15 2. 3. Für die Kategorie Bildung/Arbeit gilt ein Höchstbetrag von 60 Stunden pro Monat. Für die Kategorie Überwachung werden die bereits berücksichtigten Zeiten aus den beiden Kategorien Wohnen und Bildung/Arbeit von einem 16-Stunden-Tag abgezogen und gemäss benötigter Intensität geteilt. Es gelten folgende Intensitätsstufen: Für die Abklärungsstufe 1 beträgt die Intensität 1:8, bei Stufe 2 1:4, bei Stufe 3 1:2 und bei Stufe 4 1:1. Der Aufenthalt in einer Institution (z.b. Behindertenwerkstätte) führt zu einer Verminderung der Höchstbeträge, und zwar um je 10 % pro Wochentag, mit einer Betreuung tagsüber oder in der Nacht. Beispiel: Höchstbetrag SFr pro Tag 2 Wochentage in einer Werkstätte führen zu einer Reduktion von 2 10% = 20%. Diese 20% vom festgesetzten Höchstbetrag von SFr ergeben SFr Der Höchstbetrag wird nun um diese SFr. 40. vermindert. 11. Berechnung akute Phasen Dieser Zuschlag berechnet sich pro Tag und entspricht der Differenz zwischen regelmässigem Hilfebedarf und den Höchstbeträgen. Es wird die Einstufung in der Kategorie Überwachung berücksichtigt und mit der Minutenanzahl der jeweils höheren Stufe gerechnet, anhand der Formel: (Stunden vom Höchstbetrag Wohnen anerkannte Stunden Kategorie Wohnen) + (Anzahl Minuten der nächsthöheren Stufe der Kategorie Überwachung anerkannte Anzahl Minuten Kategorie Überwachung)* 12/365)* SFr (Stand 2015) = Summe in SFr. pro Tag für akute Phasen. 12. Vorbescheid und definitive Verfügung Aus dem Vorbescheid ist ersichtlich, wie viele Stunden und Minuten pro Monat für den persönlichen Hilfebedarf benötigt werden. Zusätzlich werden die Kapitel 9 11 im Vorbescheid berücksichtigt. Vom Hilfebedarf werden regelmässig bezogene Leistungen der Sozialversicherungen (Hilflosenentschädigung, Dienstleistungen Dritter anstelle von Hilfsmitteln und Pflegebeiträgen) abgezogen. Das Ergebnis ist das ABBE, das, reduziert um den Assistenzbeitrag, maximal in Rechnung gestellt werden kann. Mit dem zugesandten Antworttalon kann die teilnehmende Person ihr Einverständnis mit dem Vorbescheid erklären. (Ist sie mit ihm nicht einverstanden, muss rasch Kontakt mit dem Assistenzbüro ABü aufgenommen werden.) 14

16 Nach der Einverständniserklärung erstellt das Assistenzbüro ABü eine schriftliche Empfehlung zuhanden des Kantons Bern. Dieser entscheidet aufgrund der Empfehlung über eine Aufnahme in den Pilotversuch Assistenzbudget ABBE oder eine Absage. Bei einem positiven Entscheid erhält der Teilnehmer vom Kanton Bern eine schriftliche definitive Verfügung. 15

17 Teil 4 Arbeitgebermodell und Verwendung des Budgets 13. Nachweis Verwendung des ABBE Grundsätzlich steht den Teilnehmenden frei, wen sie mit dem ABBE entschädigen wollen. Sie können zwischen dem Einkauf von Dienstleistungen von Organisationen/ Freischaffenden und der eigenverantwortlichen Direktanstellung von persönlichen AssistentInnen wählen. Zu beachten ist, dass das ABBE Angehörige entlasten soll und darum nur ein Drittel des relevanten Hilfebedarfs für Familienangehörige verwenden darf. Als Familienangehörige gelten Personen, die mit dem/der TeilnehmerIn verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder in aufoder absteigender Linie verwandt sind (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder). Stief(gross)eltern und Pflege- (gross)eltern sind den (Gross)Eltern gleichgestellt. Geschwister fallen nicht unter diese Regelung. 14. ArbeitgeberIn werden Die Direktanstellung persönlicher AssistentInnen ist anspruchsvoll. Die Teilnehmenden oder die gesetzliche Vertretung übernehmen eine grosse Verantwortung. Im Gegenzug wird ein Stück Freiheit gewonnen. Die Teilnehmenden müssen sich dadurch nicht an Einsatzpläne von Organisationen halten, sondern können mit ihren Angestellten das Arbeitsverhältnis selbst aushandeln. Folgende Punkte gilt es zu klären: 1. Wer wird angestellt? Spielt das Geschlecht oder das Alter der AssistentInnen eine Rolle? 2. Welcher Lohn kann maximal bezahlt werden? Bei der Entlöhnung sind Sie grundsätzlich frei. Eine einzelne Stunde Hilfebedarf tagsüber wird momentan (Stand 2015) mit SFr entschädigt. In diesem Satz sind die Ferien sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge inbegriffen (siehe auch Kapitel 9). 16

18 Übersteigt der Bruttolohn inklusive Arbeitgeberkosten den Entschädigungssatz, stehen weniger Einsatzstunden zur Verfügung. Ist der Bruttolohn inklusive Arbeitgeberkosten jedoch niedriger als der Entschädigungssatz, stehen mehr Einsatzstunden zur Verfügung. Auf der Website befindet sich ein Lohnkostenprogramm, das Unterstützung bei der genauen Berechnung des Lohnes bietet. Wichtig ist auch, dass bei der Festsetzung des Lohnes die eidgenössischen Vorgaben zum Mindestlohn eingehalten werden. 3. Was soll im Arbeitsvertrag geregelt werden? 4. Welche Sozialversicherungsbeiträge sind zu bezahlen? Ist zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung oder der Beitritt zu einer Pensionskasse notwendig? 5. Wie wird mit den AssistentInnen und wie mit dem Kanton abgerechnet? 14.1 Assistenzsuche Die Suche nach der geeigneten Person muss geplant werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Inserate können in Zeitungen (Regionalzeitungen, Gemeindeblätter, Vereinshefte, Pfarreinachrichten etc.) oder auf Anschlagbrettern von z. B. Universitäten, Schulen, Gemeindeämtern, Einkaufszentren oder Kirchen veröffentlicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist, AssistentInnen über Arbeitsvermittlungsdienste, Behindertenorganisationen, das Internet oder mit Hilfe des Bekanntenkreises zu suchen. Ein Inserat kann unter anderem folgende Informationen beinhalten: Beschreibung der Tätigkeiten (z.b. Hilfe und Begleitung) erwünschte Arbeitszeit erwünschte Eigenschaften der/des Assistierenden (z.b. NichtraucherIn, Geschlecht, Altersgruppe, körperliche Voraussetzungen) notwendige Fähigkeiten oder Kenntnisse (z. B. Führerschein) 17

19 14.2 Erster Kontakt per Telefon Die betroffene Person sollte sich früh genug Gedanken darüber machen, welche Punkte bereits am Telefon geklärt werden müssen. Erfahrungsgemäss ist es von grosser Wichtigkeit, auf folgende Punkte hinzuweisen: Beschreibung der Anforderungen sowie der Tätigkeiten (auch intime Hilfestellungen, z. B. Körperpflege bzw. Toilettengang, Haushalt, Kochen, Essen, Nachtwache, Assistenz ausser Haus etc.) Zeitaufwand des Arbeitsverhältnisses Verdienst (fixer Monatslohn oder Stundenlohn) Naher Wohnort der AssistentInnen ist von grossem Vorteil, wenn es an manchen Tagen nur eine geringe Stundenanzahl zu arbeiten gibt oder man auf Bereitschaft im Notfall angewiesen ist Bei AusländerInnen den Aufenthaltsstatus erfragen Eventuell Ausbildung/Tätigkeit erfragen Erfahrung mit behinderten Menschen erfragen Führerschein, Rauchen ja/nein, Allergien erfragen Ist das Telefongespräch zufriedenstellend verlaufen, kann ein persönliches Gespräch vereinbart werden. Es kann bei der teilnehmenden Person zu Hause oder an einem neutralen Ort stattfinden. Wird Unterstützung für das Erstgespräch benötigt, kann eine Vertrauensperson hinzugezogen werden. 18

20 14.3 Vorstellungsgespräch Das erste persönliche Gespräch ist sehr wichtig und muss von dem/der ArbeitgeberIn gut vorbereitet sein. Bei Personen mit gesetzlicher Vertretung ist der/die AssistenznehmerIn von Anfang an in die Entscheidungen, Kontakte und Treffen mit einzubeziehen. Dem/der StellenbewerberIn ist genau zu erläutern, welche Art der Assistenz benötigt wird. Es ist wichtig, bei diesem Gespräch zu vermitteln, dass die behinderte Person ein/e eigenverantwortliche/r ArbeitgeberIn ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die behinderte Person nicht die Rolle des «Betreuten» annimmt. Es ist klarzumachen, wer der Chef bzw. die Chefin ist und dass eine bezahlte Arbeitsstelle angeboten wird. Natürlich muss im Arbeitsverhältnis auch Rücksicht auf die Angestellten genommen werden aber zunächst stehen die Bedürfnisse und Anforderungen der behinderten Person im Vordergrund. Generell ist davon abzuraten, AssistentInnen mit der Einsatzplanung und Lohnabrechnung zu beauftragen. Hierdurch würden Rollen von ArbeitgeberIn und Angestellten unzulässig vermischt. Wichtig ist es, den genauen Tagesablauf zu überdenken und sich zu fragen, wo welche Hilfe und Unterstützung benötigt wird. Gibt es schon Vorstellungen für fixe Uhrzeiten, sollten diese gleich festgelegt werden (Früh-, Mittags-, Abend- bzw. Nachtdienste)? Es ist ebenfalls wichtig, sogenannte Open-End-Dienste zu vereinbaren, wenn z.b. eine Veranstaltung besucht wird. Wenn sehr viel Assistenz benötigt wird, sollte diese auf mehrere AssistentInnen aufgeteilt werden. Ausserdem sollten folgende Punkte besprochen werden: Arbeitszeit und Stundenanzahl Lohn Art des Arbeitsverhältnisses (Monats-/Stundenlohn) Beginn des Arbeitsverhältnisses Probezeit bei Anstellung Hinweis auf Vertretungsbereitschaft, Tausch mit anderen AssistentInnen Urlaub Krankheit (insbesondere des Assistenten/der AssistentIn) Bedeutung von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit Haftpflicht Wenn alle Punkte besprochen sind und die Chemie stimmt, ist eine gute Grundlage geschaffen. Wenn Unsicherheiten bleiben, kann eine beiderseitige Bedenkfrist abgemacht werden. Gesetzliche VertreterInnen sind hierbei besonders gefordert, um dem Willen der AssistenznehmerInnen gerecht zu werden. 19

21 14.4 Arbeitsvertrag Kommt es zur Anstellung, muss das Arbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein. Auf der Website des Assistenzbüros gibt es Mustervorlagen für Arbeitsverträge und andere hilfreiche Unterlagen. Wichtig ist zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung als ArbeitgeberIn bei der Ausgleichskasse. Mit den AssistentInnen ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, der zumindest den Bestimmungen des Obligationenrechts entspricht. Zu regeln sind praktisch die gleichen Punkte wie auf Seite 19 beschrieben. Der Vertrag wird im Doppel ausgestellt und sowohl von ArbeitgeberIn als auch ArbeitnehmerIn unterschrieben. Jeder erhält ein Exemplar. Danach gilt es, die neuen ArbeitnehmerInnen bei der Ausgleichskasse anzumelden Probezeit Für den ersten Dienst ist es für alle Beteiligten hilfreich, wenn bereits eingearbeitete Personen gewisse Abläufe vorzeigen. Natürlich kann und soll der/die ArbeitgeberIn vieles selbst erklären: Transfers (z.b. vom Rollstuhl ins Bett) Hilfe beim Gang auf die Toilette Medikamentenabgabe und pflegerische Verrichtungen Einsatz von Hilfsmitteln (z.b. Kommunikationshilfen) Erklärung diverser Haushaltsgeräte 20

22 14.6 Methoden der Krisenintervention Wenn mehrere AssistentInnen arbeiten, ist es notwendig, auf ein gewisses Ordnungssystem im Haushalt hinzuweisen (z.b. Schränke, Küche, Abstellraum). Die ersten Dienste sind für beide Seiten oft schwierig und anstrengend. Es muss alles mehrmals erklärt werden, und es werden beiderseits viel Geduld und Einfühlungsvermögen benötigt. Wichtig ist, dass nach Möglichkeit alle Unklarheiten und Unsicherheiten immer gleich besprochen bzw. angesprochen werden, damit Frustrationen gar nicht erst aufkommen. Bei Schwierigkeiten ist es nützlich, Mediationsangebote zu nutzen. Gibt es keine Lösung, ist es allenfalls ratsam, dem/der ArbeitnehmerIn zu kündigen. Kündigungen sind per eingeschriebenem Brief zu verschicken Dienstplan Damit die Kontinuität gewahrt bleibt bzw. Dienstzeiten eingehalten werden, ist es für alle Beteiligten wichtig, einen Dienstplan zu erstellen es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag bereits zufriedenstellend geregelt. Natürlich ist es nicht sinnvoll, bereits Wochen im Voraus konkrete Handlungen festzulegen. Der Dienstplan soll vielmehr den AssistentInnen die Zeiten angeben, an denen sie zur Arbeit zur Verfügung stehen sollen. Wer dringend auf Assistenz angewiesen ist, sollte bei der Einsatzplanung stets eine Vertretung vorsehen. Wenn mehrere AssistentInnen angestellt werden, können anlässlich einer gemeinsamen Dienstplanbesprechung (in Anwesenheit der behinderten Person!) etwaige Probleme im Team besprochen werden. Gelingt es nicht, diese während der Besprechung auszuräumen, ist eine Supervision wünschenswert. 21

23 14.8 Einsatzrapport 14.9 Lohnabrechnung Steuern Der Einsatzrapport dient der Verrechnung der geleisteten Arbeit und ist für die Verwendung am Computer in der Vorlage «Lohnabrechnung LAM» integriert. Mit dem Einsatzrapport wird über den Umfang und allenfalls die Art der erhaltenen Assistenz genau Buch geführt. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die AssistentInnen auch selbst die Stunden notieren. Selbstverständlich kann auch ein eigener Einsatzrapport erstellt werden. Wenn persönliche AssistentInnen mit einem Arbeitsvertrag angestellt werden, ist es wichtig, dass diese pünktlich zum vereinbarten Termin ihren Lohn erhalten. Die Angabe zum Bruttolohn befindet sich im Arbeitsvertrag. Mit dem Bruttolohn und dem Einsatzrapport wird nun die monatliche Lohnabrechnung erstellt. Auf der Website ist die elektronische Lohnabrechnung LAM zum Herunterladen verfügbar. Die ausbezahlten Löhne müssen von den AssistentInnen als Einkommen versteuert werden. Das LAM liefert die notwendigen Angaben dazu. Für den Teilnehmenden hingegen gilt das ABBE wie die Hilflosenentschädigung als zweckgebundene Leistung zur Deckung von Behinderungskosten und ist deshalb nicht zu versteuern Ergänzungsleistungen Im Rahmen der ordentlichen Ergänzungsleistungen wird das ABBE nicht als anrechenbares Einkommen taxiert. Bei allfälligem Antrag auf Ergänzungsleistungen für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten ist es aber zu berücksichtigen. 22

24 15. Rechnungsstellung/ Rückerstattung Zu Beginn eines neuen Monats muss das Rechnungsformular ausgefüllt und ins Büro nach Biel geschickt werden. Dazu wird das elektronische Hilfsmittel ASTeK benutzt, das in der aktuellsten Version von der Website heruntergeladen werden kann. Eine Beschreibung (Dokument Rechnungsmechanik.pdf) des Rechnungsformulars, das eingeschickt werden muss, findet sich ebenfalls dort. Bei fristgerechter Einreichung dauert die Rückerstattung gut 6 8 Wochen. Wenn das Rechnungsformular nicht innerhalb von drei Monaten nach Leistungserbringung eingereicht wird, erhält man für die erbrachten Leistungen keine Beiträge mehr aus dem Assistenzbudget. Bei Todesfall dürfen die Nachkommen oder Administrationsbeauftragte ausnahmsweise die Schlussabrechnung zwölf Monate nach Erbringung der Leistung einsenden. Zur Wahrung der Flexibilität werden bis zur Ausschöpfung des Jahrestotals maximal 150% des ermittelten durchschnittlichen monatlichen Bedarfs zurückerstattet. Folgende Angaben müssen im Rechnungsformular eingetragen werden: belegbare Nettolöhne der AssistentInnen (und auch der Angehörigen) die Höhe sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge allfällige Lohnfortzahlungspflichten bei Krankheit belegbare Ausgaben für Dienstleister Einnahmen (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag der IV, Entschädigung für den Erwerbsausfall von pflegenden Angehörigen (gemäss Verfügung der Ergänzungsleistungen) sowie den Beitrag der Grundpflege für die beanspruchte Spitex bezahlt von der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung) Alle getätigten Ausgaben müssen für den Kanton jederzeit einsehbar sein. Das Assistenzbüro ABü führt die entsprechenden Kontrollen durch. Jedoch ist es nicht nötig, die Belege dem Rechnungsformular beizulegen. Um die Liquidität sicherzustellen, kann ein Vorschuss beantragt werden. Das ABBE wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung und allfälligen anderen Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Besteht ein Anspruch auf den Assistenzbeitrag, sind die Assistenzkosten möglichst der IV in Rechnung zu stellen. 23

25 16. Rechte und Pflichten Die Teilnahme am Pilotprojekt Assistenzbudget Kanton Bern bringt viele Vorteile, ist aber auch mit Anforderungen verbunden: Die Teilnehmenden deklarieren ihren Hilfebedarf und stellen sich der Bedarfsabklärung. Bei der Anstellung persönlicher AssistentInnen müssen die Anforderungen gemäss Obligationenrecht respektiert werden. Mustervorlagen von Arbeitsverträgen, Abrechnungen etc. stehen zur Verfügung. Jeden Monat, spätestens aber 3 Monate nach Leistungserbringung, muss das Rechnungsformular eingereicht und auf Verlangen die zweckmässige Verwendung des ABBE nachgewiesen werden. Die Teilnehmenden sind gegebenenfalls mit Hilfe ihrer gesetzlichen Vertretung gegenüber den am Projekt beteiligten Stellen auskunftspflichtig (persönliche Angaben, bezogene Leistungen, Verwendung ABBE etc.) und geben zusätzliche ihre Einwilligung zur Evaluation von persönlichen Daten. Änderungen, die zu einer Anpassung des ABBE führen können, sind unverzüglich zu melden. Eine Verletzung der Regeln kann zum Ausschluss aus dem Projekt führen. Die Teilnehmenden können jederzeit aus dem Pilotprojekt aussteigen. Dies haben sie dem Assistenzbüro ABü schriftlich mitzuteilen. 17. Beratung Bei Fragen oder Unklarheiten rund um das Projekt Assistenzbudget, von der Anmeldung über die Umsetzung bis hin zur Rechnungsstellung, gibt das Assistenzbüro ABü gerne weitere Auskunft. 24 Version

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