Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

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2 Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

3 2 Abs 1 Z 1 AIFMG (Definition) 1 Abs 1 BWG (sämtliche Bankgeschäfte) 1 E-GeldG (Definition) 1 Abs 1 Z 1 u. Z 4, 2 KMG (Definitionen und Prospektpflicht) 1 Z 6 WAG 2007 (Finanzinstrumente) 1 ZaDiG (Anwendbarkeit)

4 AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und keine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt. (keine Investmentfonds)

5 Z 1 Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); Z 3 der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); Z 5 die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); Z 6 die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;

6 Z 7a der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007; Z 8 die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); Z 10 die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

7 Z 11 die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); Z 16 der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

8 E-Geld bezeichnet jeden elektronisch darunter auch magnetisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des ZaDiG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld- Emittenten angenommen wird.

9 Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetz ist: Z 1 Ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können ( 2 Abs. 3 Z 11 ZaDiG);

10 Z 1 öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden.

11 Z 4 Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; Vergleich mit Aktien und Anleihen

12 Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;

13 2. Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes fallen.

14 Finanzinstrumente (Auswahl) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 4; Geldmarktinstrumente gemäß Z 5; Anteile an OGAW gemäß InvFG und Anteile an AIF gemäß AIFMG, soweit es sich um einen offenen Typ handelt; Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; finanzielle Differenzgeschäfte;

15 Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten: Z 5 Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

16 Z 11 Ausnahme Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

17 Dr. Oliver Völkel, LL.M.

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