Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medieninformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. vom 4. September 2001

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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medieninformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 4. September 2001 (KWMBl II 2002, S. 949) Aufgrund von Art. 6 und Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Prüfungsordnung:

2 Vorbemerkung Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung 1 Die Diplomprüfung ist eine Hochschulprüfung. 2 Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche und umfassende Fachkenntnisse in der Medieninformatik erworben hat und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. 2 Studienabschnitte (1) Das Studium der Medieninformatik umfasst zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. (2) 1 Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. 2 Das (3) 1 Die Lehrveranstaltungen im Grundstudium gliedern sich in vier Themenbereiche: 1 Allgemeine Informatik mit den Lehrveranstaltungen: Informatik I, Informatik II, Informatik III, Technische Grundlagen der Informatik, Effiziente Algorithmen sowie einem Programmier- oder einem Systempraktikum; 2 Medieninformatik mit den Lehrveranstaltungen Digitale Medien und Medientechnik; 3 Mathematische Grundlagen mit den Lehrveranstaltungen Lineare Algebra I, Lineare Algebra II, Diskrete Strukturen, Analysis I und Angewandte Analysis; 4. Mediennutzung und Medienwirkung mit Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet Nutzung und Wirkung in den Medien. (4) Die Lehrveranstaltungen im Hauptstudium gliedern sich in vier Themenbereiche: 1 Systementwicklung, 2 Kommunikationsdienste und -netze,

3 3 Multimediatechniken- und anwendungen, 4 Mediennutzung und Medienwirkung. 3 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom- Medieninformatiker Univ. bzw. Diplom-Medieninformatikerin Univ. verliehen. 4 Studiendauer, Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. (2) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet der Informatik und der Kommunikationswissenschaft im Gesamtumfang von höchstens 165 Semesterwochenstunden. (3) Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung abgeschlossen sein. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten im Studiengang Medieninformatik an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt. (2) Einschlägige Studienleistungen im Studiengang Informatik an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ebenfalls anerkannt. (3) 1 Einschlägige Studienzeiten an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgeblich; liegen solche Vereinbarungen nicht vor, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. (4) 1 An wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes insgesamt bestandene Diplom-Vorprüfungen,

4 Bachelorprüfungen oder vergleichbare Prüfungen im Studiengang Medieninformatik werden als Diplom-Vorprüfungen anerkannt. 2 Diplom-Vorprüfungen, Bachelorprüfungen oder vergleichbare Prüfungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 3 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn die Prüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nach 14 Abs. 4 sind. 4 Für die nach Satz 3 notwendigen Ergänzungsleistungen finden die Bestimmungen über die Diplom-Vorprüfung sinngemäß Anwendung. (5) 1 Diplom-Vorprüfungen, Bachelorprüfungen oder vergleichbare Prüfungen im Studiengang Medieninformatik oder in anderen Studiengängen, die an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegt wurden und insgesamt bestanden wurden, werden auf Antrag als Diplom-Vorprüfung anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. (6) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung, Bachelorprüfung oder vergleichbaren Prüfung erbracht wurden, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Prüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als ganze als nicht bestanden gewertet wurde. (7) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplom-, Master- oder vergleichbaren Prüfung erbracht wurde, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2 Die Anerkennung wird versagt, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Studienabschlussarbeit anerkannt werden soll. 3 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - ggf. umgerechnet in das deutsche Notensystem - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 9 1 Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss, 1. welche Prüfungen in welchen Prüfungsfächern sich der Student im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung oder einer anderen, gleichwertigen Prüfung unterziehen musste, 2. welchen Prüfungen er sich tatsächlich unterzogen hat, 3. die Bewertung der Prüfungsleistung sowie gegebenenfalls die Fachnote, 4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem,

5 5. ob die Prüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. 2 Für Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung gefordert werden. (10) In staatlich anerkannten Fernstudien verbrachte Studienzeiten und dabei erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet; Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten. (11) Positive Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 10 werden nur auf Wunsch schriftlich mitgeteilt, ablehnende Entscheidungen sind mit einer Begründung schriftlich bekanntzugeben. 6 Prüfungsausschuss (1) 1 Der Prüfungsausschuss für Medieninformatik ist das für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungssachen zuständige Organ. 2 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professoren der Fakultät für Mathematik und Informatik. 3 Zusätzlich kann ein Professor aus einem der anderen am Studiengang beteiligten Fächer in den Prüfungsausschuss berufen werden. 4 Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik bestellt. 5 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. (2) 1 Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2 Er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses. 3 Er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist ein. 4 Er muss eine Sitzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anberaumen, wenn es wenigstens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern. (3) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) 1 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dessen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle übertragen. 2 Im übrigen ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. 3 Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen.

6 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. (6) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. 7 Prüfer (1) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jede Prüfung die Prüfer, wobei die Vorschläge der zu Prüfenden unter Wahrung von Absatz 2 möglichst zu berücksichtigen sind. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung bestimmter Prüfer besteht nicht. (2) 1 Für die einzelnen Teilprüfungen sind als Prüfer alle Mitglieder der jeweiligen am Studiengang beteiligten Fächer zugelassen, die entweder Professoren sind oder habilitierierte Inhaber der Lehrbefugnis für das entsprechende Fach. 2 Der Prüfungsausschuss kann in besonders begründeten Fällen Prüfungsberechtigte des Instituts für Informatik der Technischen Universität München und andere prüfungsberechtigte Mitglieder der beteiligten Fächer der Ludwig-Maximilians-Universität München nach Maßgabe der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Prüfer für einzelne Prüfungen zulassen. 3 Der Prüfungsausschuss kann emeritierte Professoren und Professoren im Ruhestand bei Vorliegen besonderer Gründe zu Prüfern bestellen. 4 Ausgeschiedene Professoren können vom Prüfungsausschuss auf begrenzte Zeit weiter als Prüfer bestellt werden. 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungen werden durch folgende Noten ausgedrückt: Note 1 (sehr gut) = eine hervorragende Leistung; Note 2 (gut) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; Note 3 (befriedigend) Note 4 (ausreichend) Note 5 (nicht ausreichend) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

7 (2) 1 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 2 Im Zeugnis dürfen nur die nicht erhöhten oder erniedrigten Noten verwendet werden. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens mit der Note 4 (ausreichend, 4,0) bewertet sind. (4) Bei bestandener Prüfung berechnet sich die Gesamtnote aus dem nicht gerundeten, auf zwei Dezimalstellen berechneten Durchschnitt der Noten in den einzelnen Fächern und lautet: bei einem Duchschnitt bis 1,5: bei einem Duchschnitt von 1,51 bis 2,5: bei einem Duchschnitt von 2,51 bis 3,5: bei einem Duchschnitt von 3,51 bis 4,0: sehr gut gut befriedigend ausreichend. 9 Durchführung der Prüfungen; Nachteilausgleich für Behinderte 1 1 Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen von etwa 30 Minuten Dauer. 2 Die Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers, der ein Protokoll zu führen hat, abgenommen. 3 Das Protokoll wird von dem Prüfer und dem Beisitzer unterschrieben. 4 Kein Prüfer soll für die Vor-Diplom- bzw. Diplomprüfung bei demselben Kandidaten mehr als eine Prüfung abnehmen. (2) 1 Wird durch ärztliches Zeugnis glaubhaft gemacht, dass eine Prüfung wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht oder nicht vollständig in der vorgesehenen Form abgelegt werden kann, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung in einer anderen Form erbracht wird. 2 Diese Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 10 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn aus selbst zu vertretenden Gründen 1. die Teilnahme an einem festgesetzten Prüfungstermin unterbleibt oder 2. nach Beginn einer Prüfung ein Rücktritt erfolgt. (2) 1 Die für die Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten nicht selbst zu vertretenden Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch

8 vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. 3 Der Prüfungsausschuss kann bei Krankheit im Einzelfall oder generell durch Aushang die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangen. 4 Erkennt der Prüfungsausschussvorsitzende die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest. 5 Im Falle der Ablehnung ergeht ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid. (3) 1 Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Prüfungsfächern angerechnet. 2 Der Prüfungsausschussvorsitzende kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - in unmittelbarem Anschluss an den ursprünglichen Prüfungstermin nachgeholt werden. 3 Ansonsten bestimmt der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Prüfungsordnung einen neuen Termin. (4) 1 Bei einem Versuch, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Ob einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann die Prüfung fortgesetzt werden. (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (7) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung eines Prüfungszeugnisses, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (8) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 oder 7 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

9 11 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) 1 Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss oder beim Prüfer schriftlich geltend gemacht werden. 2 Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) 1 Nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird auf Antrag, der an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist, Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 3 Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig. II. Diplom-Vorprüfung 12 Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung, Fristen (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt unter Beifügung sämtlicher in Absatz 2 genannter Nachweise an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Auf besonderen, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellenden Antrag kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Nachreichen fehlender Nachweise gemäß Absatz 2 gestattet werden; die fehlenden Nachweise sind spätestens bis zu Beginn der ersten Teilprüfung nachzureichen. 3 Werden die Nachweise nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt nachgereicht, gilt der Antrag auf Zulassung als nicht gestellt. 4 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) 1 Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (Bay RS K) in der jeweils geltenden Fassung;

10 2. das Studienbuch; 3. die in 13 Abs. 4 genannten Leistungsnachweise; 4. eine Erklärung, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplom-, Master- oder gleichwertige Prüfung im Studiengang Medieninformatik oder Informatik endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein anderes Prüfungsverfahren schwebt; 5. eine Erklärung, ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte; 6. der statistischen Erhebungen dienende vollständig ausgefüllte Fragebögen; 7. ein postfertiger Umschlag zwecks Zusendung des Zulassungsbescheids. 2 Wenn es ohne Verschulden nicht möglich ist, die erforderlichen Unterlagen in der in Satz 1 vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 bleiben davon unberührt. (3) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. (4) Wird die Diplom-Vorprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 6. Fachsemesters abgelegt, so gilt die Diplom- Vorprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. (5) 1 Die Gründe, die ein Überschreiten der in Absatz 4 bezeichneten Frist rechtfertigen sollen, müssen vor Ablauf dieser Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit kann im Einzelfall oder generell durch Aushang die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 3 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 13 Zulassungsvoraussetzung und Zulassung zur Diplom-Vorprüfung (1) 1 Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. 2 Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung, die im Falle der Ablehnung des Antrags begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (2) 1 Zur Diplom-Vorprüfung wird zugelassen, wer

11 1 zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Medieninformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München eingeschrieben ist, und 2 die in 12 Abs 2 genannten Nachweise erbracht hat. 2 Im Falle des 12 Abs.1 Satz 2 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass die fehlenden Nachweise bis spätestens zu Beginn der ersten Teilprüfung nachgereicht werden Abs. 1 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Unterlagen unvollständig sind oder 2. die Diplom-Vorprüfung, Bachelorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplom-, Master- oder eine gleichwertige Prüfung im Studiengang Informatik oder Medieninformatik nicht bestanden wurde oder 3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte. 4 1 Als Leistungsnachweise werden gefordert: 1. ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an a) Infomatik I oder b) Informatik II oder c) Effiziente Algorithmen; 2. ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an d) Informatik III oder e) Technische Grundlagen der Informatik; 3. ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme am f) Programmierpraktikum oder g) Systempraktikum; 4. ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an h) Digitale Medien oder i) Medientechnik; 5. je ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an zwei der im folgenden bezeichneten Lehrveranstaltungen: j Lineare Algebra I, k Lineare Algebra II, l Diskrete Strukturen, m Analysis I, n) Angewandte Analysis;

12 6. zwei Proseminarscheine sowie ein Übungsschein zur Vorlesung Einführung in die Kommunikationswissenschaft im Bereich Mediennutzung und Medienwirkung. 2 Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Nachweise werden durch Leistungen wie etwa Hausaufgaben, Präsenzaufgaben, schriftliche (Klausuren) oder mündliche Leistungskontrollen erworben. 3 Einzelheiten legt die Lehrperson zu Beginn der Lehrveranstaltung fest. 4 Der Versuch, die in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Nachweise zu erwerben, kann bis zum Ablauf der Frist des 12 Abs. 4 mehrmals wiederholt werden. (5) 1 Die in Absatz 4 genannten Leistungsnachweise sind auf Antrag ersetzbar durch andere gleichwertige Übungs-, Proseminar-, Praktikums- oder Seminarscheine. 2 Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern. 14 Umfang und Ablauf der Diplom-Vorprüfung (1) 1 Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Nachweis erfolgen, dass die allgemeinen Fachgrundlagen vorhanden sind, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. 2 Die Prüfung beinhaltet Studieninhalte des Grundstudiums. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus jeweils einer mündlichen Teilprüfung in den fünf Prüfungsfächern gemäß Absatz 4. (3) 1 Die Teilprüfungen in den vier Prüfungsfächern gemäß Absatz 4 Nrn. 1 bis 4 sind grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen abzulegen. 2 Die Teilprüfung in Mediennutzung und Medienwirkung ist spätestens 4 Wochen nach der letzten der übrigen Teilprüfungen abzulegen. 3 Bei Verhinderung von Prüfern aus triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ausnahmen von dieser Frist genehmigen. 4 Die Prüfungstermine werden von dem Kandidaten mit den Prüfern vereinbart und dem Prüfungsausschuss unverzüglich von dem Prüfer mitgeteilt. 4 Die Prüfungsfächer sind: 1. Informatik I, II und Effiziente Algorithmen, 2. Informatik III und Technische Grundlagen der Informatik, 3. Digitale Medien und Medientechnik, 4. Lineare Algebra I und Analysis I sowie wahlweise entweder Lineare Algebra II oder Angewandte Analysis oder Diskrete Strukturen, 5. Mediennutzung und Medienwirkung.

13 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) 1 Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils nur in den Fächern, in denen sie wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden ist, wiederholt werden. 2 Gilt die Prüfung als nicht bestanden, so werden bestandene Prüfungsleistungen angerechnet. (2) 1 Die Diplom-Vorprüfung kann frühestens nach 2 Monaten und muss spätestens nach 6 Monaten wiederholt werden, sofern nicht wegen besonderer, nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2 Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3 Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist abgelegt, so gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden. (3) 1 Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur dann zulässig, wenn die Leistungen in mindestens zwei Prüfungsfächern mit einer besseren Note als 3,0 bewertet wurden. 2 Sie ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. 3 Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 16 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung; Bescheid bei Nichtbestehen (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von 6 Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und ggf. innerhalb welcher Frist die Teilprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. III. Diplomprüfung 1 1 Die Diplomprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit; 17 Teile und Durchführung der Diplomprüfung 2 jeweils einer mündlichen Fachprüfung in folgenden Themenbereichen des Hauptstudiums:

14 a) Systementwicklung, b) Kommunikationsdienste und -netze, c) Multimediatechniken- und anwendungen; 3. einer mündlichen Fachprüfung in Mediennutzung und Medienwirkung. 2 Eines der Themenbereiche gemäß Satz 1 Nr. 2 wird vom Kandidaten als Schwerpunktfach bestimmt. (2) 1 Die Fachprüfung im Schwerpunktfach umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 Semesterwochenstunden. 2 Alle anderen Fachprüfungen umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden. (3) 1 Eine erstmals nicht bestandene Diplomprüfung gilt als nicht abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens zum Ende des 9. Fachsemesters vollständig abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). 2 Anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet; Semester, in denen der Student beurlaubt war, bleiben unberücksichtigt. 3 Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn die erneute Ablegung der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin erfolgt. 4 Bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. 5 Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Diplomarbeit. 18 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung, Fristen (1) 1 Für den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung gilt 12 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2 Ferner sind vorzulegen: 1. eine Immatrikulationsbescheinigung für den Diplomstudiengang Medieninformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, 2. eine beglaubigte Abschrift des Vordiplom-Zeugnisses oder eines gemäß 5 gleichwertigen Abschlusses, 3. eine Erklärung über die Wahl des Schwerpunktfaches und 4. die in 19 genannten Leistungsnachweise; diese Nachweise können noch bis zum Termin der Prüfung nachgereicht werden. (2) 1 Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters vollständig abgelegt

15 sein. 2 Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die für die Wiederholung der Diplom- Vorprüfung benötigten Semester. 3 Einzelne Fachprüfungen gemäß 17 Abs.1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 können auf Antrag bereits vor der Anmeldung zur Diplomprüfung abgelegt werden, sobald der Leistungsnachweis gemäß 19 Satz 1 im jeweiligen Fach vorliegt. 4 Die Teilnahme an einer vorgezogenen Fachprüfung nimmt die Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung nicht vorweg. (3) Wird die Frist gemäß Absatz 2 Sätze 1 und 2 aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und nicht bestanden. (4) 1 Die Gründe, die ein Überschreiten der zusätzlichen Frist von 4 Semestern gemäß Absatz 3 rechtfertigen sollen, müssen vor Ablauf der Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit kann im Einzelfall oder generell durch Aushang die Vorlage eines Attests eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 3 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Hierüber erfolgt ein schriftlicher Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 19 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung 1 Zulassungsvoraussetzungen für die mündlichen Fachprüfungen gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind ein Übungs- oder Praktikumsschein aus dem jeweiligen Fachgebiet, für die mündliche Fachprüfung in Mediennutzung und Medienwirkung ein Hauptseminarschein aus diesem Gebiet. 2 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung sind zusätzlich: 1. ein Medieninformatik-Hauptseminarschein, 2. eine Projektarbeit in Medieninformatik. 3 Im Hauptseminar sowie in der Projektarbeit müssen Informatikthemen den Schwerpunkt bilden. 4 Die Leistungsnachweise werden durch Leistungen wie etwa Hausaufgaben, Präsenzaufgaben, schriftliche (Klausuren) oder mündliche Leistungskontrollen erworben. 5 Einzelheiten legt die Lehrperson zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fest. 6 Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Frist des 18 Abs. 3 mehrmals wiederholt werden. 20 Fachprüfungen (1) 1 Die mündlichen Fachprüfungen nach 17 Abs. 1 Nr. 2 sind grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen abzulegen Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

16 (2) Die mündliche Fachprüfung in Mediennutzung und Medienwirkung ist spätestens vier Wochen nach dem Termin der letzten Fachprüfung gemäß Absatz 1 abzulegen. (3) 1 Die Prüfungstermine werden vom Kandidaten mit den Prüfern vereinbart und von dem Prüfer unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. 2 Während der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit ( 21 Abs. 3) können Fachprüfungen nicht abgelegt werden. (4) Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung oder aus anderen triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschuss Ausnahmen von diesen Fristen genehmigen. 21 Diplomarbeit (1) 1 Die Diplomarbeit dient dem Nachweis, dass das Fach in angemessener Weise beherrscht wird und die Befähigung zu selbständiger, an wissenschaftlichen Grundsätzen orientierter Arbeit besteht. 2 Das Thema der Diplomarbeit ist der Medieninformatik zu entnehmen. 3 Um dies zu gewährleisten, muss das Thema vor Ausgabe vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 4 Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 5 Auf Antrag vermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die rechtzeitige Ausgabe eines Themas. (2) 1 Die Diplomarbeit kann von jedem nach 7 prüfungsberechtigten Professor der Informatik ausgegeben werden. 2 Mit vorhergehender Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Diplomarbeit auch von einem anderen gemäß 7 im Fach Informatik Prüfungsberechtigten ausgegeben werden. (3) 1 Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt 6 Monate. 2 Die Themenstellung ist diesem Zeitmaß anzupassen. 3 Die Bearbeitungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses um höchstens 3 Monate verlängert werden; die Gründe sind unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 4 Bei unverzüglich angezeigter und durch ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung ruht die Bearbeitungszeit für die nachgewiesene Dauer der Krankheit; 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, dass es sich um eine selbständig verfasste Arbeit handelt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. 2 Sie muss gebunden, paginiert und mit einer Zusammenfassung versehen sein. 22 Bewertung der Diplomarbeit (1) 1 Die Diplomarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2 Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

17 3 Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß ( 21 Abs. 4) abgeliefert, wird sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) 1 Die Arbeit ist vom Themensteller und in der Regel von einem weiteren, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellenden Prüfer zu beurteilen. 2 Mindestens einer der beiden Prüfer muss prüfungsberechtigter Professor gemäß 7 sein. 3 Bei nicht übereinstimmender Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung von Themensteller und zweitem Gutachter über die endgültige Bewertung. 4 Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgestellt hat, dass kein zweiter Fachvertreter zur Verfügung steht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufes führen würde. 5 Soll die Diplomarbeit mit nicht ausreichend bewertet werden, so muss sie in jedem Falle von einem zweiten Prüfer beurteilt werden. 23 Bewertung der Leistungen der Diplomprüfung (1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt 8. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der mündlichen Fachprüfungen gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und der zweifach gewichteten Note der Diplomarbeit. (3) Bei einer Gesamtnote besser als 1,1 wird das Prädikat mit Auszeichnung bestanden erteilt. 24 Wiederholung der Diplomprüfung (1) 1 Ist die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend (über 4,0) bewertet worden, so ist auf Antrag eine neues Thema zu stellen. 2 Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3 Das neue Thema ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung auszugeben; im übrigen gelten 21 und 22 entsprechend. 4 Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (2) 1 Die Diplomprüfung kann jeweils nur in den Fächern, in denen sie wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden ist, wiederholt werden. 2 Gilt die Prüfung als nicht bestanden, so werden bestandene Prüfungsleistungen angerechnet. (3) 1 Die Diplomprüfung kann frühestens nach 2 Monaten und muss spätestens nach 6 Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens wiederholt werden, sofern nicht wegen besonderer, nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2 Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3 Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist abgelegt, so gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

18 (4) 1 Eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung ist nur dann zulässig, wenn die Leistungen in mindestens zwei mündlichen Fachprüfungen mit einer besseren Note als 3,0 bewertet wurden. 2 Sie ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. 3 Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. 25 Zeugnis über die Diplomprüfung, Bescheid bei Nichtbestehen (1) 1 Nach bestandener Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgehändigt, welches die in den Fachprüfungen nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erzielten Noten, die Namen der Prüfer, die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Themas und des Aufgabenstellers sowie die Gesamtnote der Prüfung enthält. 2 Das Zeugnis wird von dem Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. (2) Eine englische Übersetzung des Zeugnisses ist mit auszuhändigen. (3) 1 Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 26 Diplom (1) 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird ein Diplom ausgehändigt. 2 Darin ist die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. 3 Außerdem enthält die Diplomurkunde die Gesamtnote der Diplomprüfung. 4 Als Datum des Diploms ist der Tag angegeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. (2) Das Diplom wird von dem Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 27 Aberkennung des Diplomgrades Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

19 IV. Schlussbestimmung 28 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Leitungsgremiums der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 23. Mai 2001 und des Senats der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 28. Juni 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 27. August 2001, Nr. X/4-5e69eIX-10b/ München, den 4. September 2001 Professor Dr. Andreas Heldrich Rektor Die Satzung wurde am 6. September 2001 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 7. September 2001 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. September 2001.

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