1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen?
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- Stephan Klein
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1 M e r k b l a t t zum Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg (Stand: Oktober 2010) 1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen? Das in Anlage 1 zu diesem Merkblatt beigefügte erzbischöfliche Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg vom (Erzbistum Hamburg, Kirchliches Amtsblatt, Jg. 16, Nr. 10, Art. 108, S.149f., vom ) regelt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für alle Personen, die haupt- und nebenberuflich in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt sind. Für Ehrenamtliche gilt dies nicht; für diese gilt 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg (vgl. dazu Nr. 10 dieses Merkblattes). Das vorstehende erzbischöfliche Gesetz ist die Grundlage für die Anforderung erweiterter Führungszeugnisse im kirchlichen Bereich. Mit diesem Gesetz soll aus Sorge um das körperliche und geistige Wohl junger Menschen ein Beitrag geleistet werden, dass zur Gewährleistung der Qualität kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und zur Wahrung des christlichen Erziehungsauftrages nur von ihrer Persönlichkeit her geeignete Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen beauftragt werden. Gleichzeitig soll dadurch vermieden werden, dass Personen mit einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung beschäftigt werden. Die am für das Erzbistum Hamburg zum in Kraft gesetzten Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz der Deutschen Bischofskonferenz sehen in Nr. 48 vor, dass von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen ist. Nach staatlichen Recht (vgl. 72a S. 1, 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe) dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer der unter Anlage 2 zu diesem Merkblatt aufgeführten Straftat verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. 2) Welche Straftaten werden im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen? Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). In das Führungszeugnis werden insbesondere rechtskräftige Strafentscheidungen eingetragen (Inhalt eines Führungszeugnisses). Soweit das BZRG im Einzelfall bezüglich einzelner Eintragungen Ausnahmen zulässt, also Eintragungen unterbleiben (so z. B. angesichts der Höhe eines Strafmaßes oder Regelungen zur Strafvollstreckung, z. B. Bewährungsstrafe), gelten diese Einschränkungen nicht bei Verurteilungen insbesondere wegen Sexualstraftaten. Das Führungszeugnis ist vielmehr erweitert (erweitertes Führungszeugnis). Das Führungszeugnis und ein Zeugnis gemäß 30a BZRG führen alle Straftaten im Zusammenhang mit Betreuung von Kindern- und Jugendlichen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) auf. Es geht dabei um Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen und um einzelne Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Anlage 2 zu diesem Merkblatt enthält eine abschließende Auflistung der insoweit einschlägigen Straftatbestände. 1
2 3) Welcher Personenkreis ist von der gesetzlichen Neuregelung betroffen? Die Verpflichtung, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, betrifft 1. Geistliche, 2. Ordensangehörige in einem Gestellungsverhältnis in Einrichtungen im Jurisdiktionsbereich des Erzbischofs von Hamburg, 3. Pastoral- und Gemeindereferenten, 4. Dekanatsjugendreferenten, 5. Mitarbeiter in Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft, 6. Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberater, 7. Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, 8. sonstige Personen, die hauptamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder diese betreuen. Sonstige Personen im Sinne der Nummer 8 sind alle Personen, die nicht unter die Regelungen der Nummern 1-7 fallen und im kinder- und jugendpastoralen Handlungsfeld beratend, lehrend oder betreuend eingesetzt sind. Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betrifft ebenfalls Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandentschädigungskräfte (sog. "1-Euro- Jobber"). 4) Wann muss das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vorgelegt werden? Alle ab dem 1. Oktober 2010 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des erzbischöflichen Gesetzes) hauptamtlich oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzten Personen haben nunmehr unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Für neu einzustellende Personen bedeutet dies "bei Einstellung", dass zur Vorbereitung der Einstellung die betreffende Person aufzufordern ist, das erweiterte Führungszeugnis zu beantragen und vorzulegen. Seitens des Anstellungsträgers (Dienstgebers) ergeht mittels eines Begleitschreibens eine Aufforderung an die betreffenden Personen, das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen. Ein entsprechendes +Muster wird den Dienstgebern zur Verfügung gestellt. Es dient dem Nachweis der Antragsberechtigung gemäß 30a Abs. 2 S. 1 BZRG gegenüber der zuständigen Behörde. 5) Wie und wo wird das erweiterte Führungszeugnis beantragt? Das erweiterte Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt der Stadt bzw. Gemeinde beantragt, in der die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Gleichzeitig ist die Identität nachzuweisen. Bei der Antragstellung muss die betreffende Person ein Aufforderungsschreiben des Dienstgebers vorlegen, aus dem sich die Notwendigkeit der Erstellung eines erweiterten Führungszeugnisses ergibt. Dieses Aufforderungsschreiben sollte durch den Anstellungsträger (Rechtsträger/Dienstgeber) gesiegelt sein, soweit ein solches Siegel geführt wird. Das erweiterte Führungszeugnis wird als privates Führungszeugnis beantragt, so dass das erweiterte Führungszeugnis zunächst an die Wohnsitzadresse der beantragenden Person gesandt wird. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. Die kirchlichen Stellen gelten nicht als Behörden im Sinne des BZRG, so dass eine direkte Übermittlung an den Dienstgeber durch die staatliche Stelle ausscheidet. Deshalb haben die betroffenen Personen das erweiterte Führungszeugnis unverzüglich nach Zusendung an die Privatadresse dem jeweiligen Anstellungsträger (Rechtsträger/Dienstgeber) vorzulegen. 6) Wer trägt die Kosten der Beantragung? Die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis und dessen Vorlage beim Dienstgeber trägt der Dienstgeber. Die Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 13,- 2
3 7) Wo wird das Führungszeugnis verwahrt? Das erweiterte Führungszeugnis wird nach der inhaltlichen Prüfung durch den Dienstvorgesetzten in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte verwahrt. Personalakten sind verschlossen aufzubewahren. 8) Was geschieht, wenn das Führungszeugnis Eintragungen enthält? Es dürfen nur solche Inhalte berücksichtigt werden, die in Zusammenhang mit rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach Anlage 2 zu diesem Merkblatt stehen; Inhalte, die nicht mit Kindeswohlgefährdungen in Zusammenhang stehen, werden nicht berücksichtigt. Enthält das Führungszeugnis im Hinblick auf die in Anlage 2 aufgeführten Straftaten Eintragungen, so darf die betreffende Person in dem bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter beschäftigt werden. Die Fachstelle Prävention Aufarbeitung und Opferschutz bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche und MitarberInnen im Erzbistum Hamburg im erzbischöfliche Generalvikariat ist zu informieren. 9) In welchen Abständen wird der Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses überprüft? Das erweiterte Führungszeugnis ist alle fünf Jahre neu vorzulegen und durch den Dienstvorgesetzten zu überprüfen. Dazu ergeht eine erneute Aufforderung durch den Anstellungsträger (Rechtsträger/Dienstgeber). 10) Was gilt für Ehrenamtliche? Ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit sind nicht verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Zu Beginn einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit wird die Unterzeichnung einer persönlichen Erklärung verlang. Die Abgabe dieser Erklärungen ist ebenfalls von dem jeweiligen Dienstvorgesetzten oder dem vertretungsberechtigten Organ vor Ort nachzuhalten und zu sammeln. Es gelten im Übrigen die unter Nr. 7 dieses Merkblattes gegebenen Hinweise zur Sorgfalt und zur Niederlegung der Erklärungen in einer dafür angelegten Akte. Hamburg, den 18. Oktober 2010 Das Erzbischöfliche Generalvikariat Anlagen: Anlage 1: Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg vom Anlage 2: Liste der einschlägigen Straftatbestände Anlage 3: Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Anlagen im Einzelnen: Anlage 1: Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg vom (Erzbistum Hamburg, Kirchliches Amtsblatt, JG.10, Nr.10, Art. 108, S 149f., vom ) 3
4 Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg 1 Präambel Aus Sorge um das körperliche und geistige Wohl junger Menschen, zur Gewährleistung der Qualität kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und zur Wahrung des christlichen Erziehungsauftrages muss sichergestellt werden, dass nur von ihrer Persönlichkeit her geeignete Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen beauftragt werden. Dementsprechend wird das nachfolgende Gesetz erlassen. 1 Persönliche Eignung Kirchliche Rechtsträger haben hinsichtlich der persönlichen Eignung insbesondere sicherzustellen, dass keine Personen, die in kirchlichen Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder diese betreuen, eingesetzt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. 2 Führungszeugnis (1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus 1 haben kirchliche Rechtsträger sich bei der Einstellung und in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren von den eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Von bereits eingesetzten Personen hat sich der Träger das Führungszeugnis erstmalig unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlegen zu lassen. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt insbesondere für die Beschäftigung folgender Personengruppen: 1. Geistliche, 2. Ordensangehörige in einem Gestellungsverhältnis in Einrichtungen im Jurisdiktionsbereich des Diözesanbischofs, 3. Pastoral- und Gemeindereferenten, 4. Dekanatsjugendreferenten, 5. Mitarbeiter in Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft, 6. Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberater, 7. Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, 8. sonstige im Sinne von 1 hauptamtlich eingesetzte Personen. (3) Die Vorlagepflicht von Führungszeugnissen betrifft auch Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandentschädigungskräfte und andere vergleichbar tätige Personen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten. 3 Verfahren (1) Das Führungszeugnis nach 2 ist unmittelbar nach Zugang von dem jeweiligen Personalverantwortlichen zu prüfen und danach in einem verschlossenen Umschlag zur Personalakte bzw. zu den Akten des Rechtsträgers zu nehmen. (2) Dem Betroffenen sind die durch die Beantragung und Vorlage des Führungszeugnisses entstandenen Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnis im Rahmen einer 1 Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen ausgenommen Geistliche in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt. 4
5 Einstellungsbewerbung erstmalig vorgelegt wird. Die Höhe der Kosten ist in geeigneter Form zu belegen. (3) Der Generalvikar kann für einzelne Rechtsträger oder Gruppen von Rechtsträgern eine andere Person oder Verwaltungsstelle mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 beauftragen. 4 Handlungspflichten in kinder- und jugendpastoralen Handlungsfeldern (1) Mitarbeiter, die in kinder- und jugendpastoralen Handlungsfeldern eingesetzt sind, haben die zur Abwendung der Gefährdung notwendigen Schritte einzuleiten, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden. (2) Es ist eine Mitteilung an den bzw. die Bischöflichen Beauftragten für die Prüfung von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs zu geben, sofern sich ein solcher Verdacht gegen einen Geistlichen oder Ordensangehörigen oder gegen einen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter richtet. 5 Regelung für Ehrenamtliche (1) Die Träger der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sind gehalten, bei der Auswahl von in diesem Bereich eingesetzten Ehrenamtlichen eine größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Personen anzuwenden. (2) Der Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit setzt in der Regel eine nachgewiesene Schulung (z. B. Juleica) voraus, die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen dient. (3) Ehrenamtliche in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie nicht wegen einer der in 1 genannten Straftatbestände verurteilt worden sind und auch kein Ermittlungsverfahren insoweit gegen sie eingeleitet worden ist. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Hamburg, den L. S. Dr. Werner Thissen Erzbischof von Hamburg Anlage 2: Liste der einschlägigen Straftatbestände: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ( 171 StGB), sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ( 174 StGB), sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ( 174a StGB), sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ( 174b StGB), sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ( 174c StGB), sexueller Missbrauch von Kindern ( 176 StGB), schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ( 176a StGB), sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge ( 176b StGB), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung ( 177 StGB), sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge ( 178 StGB), sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ( 179 StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( 180 StGB), Ausbeutung von Prostituierten ( 5
6 180a StGB), Zuhälterei ( 181a StGB), sexueller Missbrauch von Jugendlichen ( 182 StGB), exhibitionistische Handlungen ( 183 StGB), Erregung öffentlichen Ärgernisses ( 183a StGB), Verbreitung pornographischer Schriften ( 184 StGB), Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften ( 184a StGB), Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ( 184b StGB), Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften ( 184c StGB), Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste ( 184d StGB), Ausübung der verbotenen Prostitution ( 184e StGB), jugendgefährdende Prostitution ( 184f StGB), Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB), Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ( 232 StGB), Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft ( 233 StGB), Förderung des Menschenhandels ( 233a StGB), Menschenraub ( 234 StGB), Entziehung Minderjähriger ( 235 StGB), Kinderhandel ( 236 StGB). Anlage 3: Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 2 : 4 Verurteilungen In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, 3. jemanden nach 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder 4. nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat. 5 Inhalt der Eintragung (1) Einzutragen sind 1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, 2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, 3. der Tag der (letzten) Tat, 4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, 5. der Tag der Rechtskraft, 6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, 7. die verhängten Strafen, die nach 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen. (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist. (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. 7 Aussetzung zur Bewährung 2 Die grau unterlegten Stellen sind Hervorhebungen von Seiten des Erzbischöflichen Generalvikariates. 6
7 (1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken. 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten.. (2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit 4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, falls die Entscheidung nicht nach 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. (3) 30 Antrag. (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3)... (4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. (5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. (6)... 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt 30 entsprechend. 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden 7
8 (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. (2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gilt entsprechend. 32 Inhalt des Führungszeugnisses (1) In das Führungszeugnis werden die in den 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach 59 des Strafgesetzbuchs, 2. der Schuldspruch nach 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes a) nach 35 oder 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder b) nach 56 oder 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, 8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, 9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 10. abweichende Personendaten gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1, 11. Eintragungen nach den 10 und 11, 12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 2. Eintragungen nach 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, 3. Eintragungen nach 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 4. abweichende Personendaten gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. 8
9 (4) In ein Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder 2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des 14 des Strafgesetzbuchs oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a oder 31 Absatz 2 erteilt wird. *** 9
Anlage 1... 5 Anlage 2... 6
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