Pausenregelungen können auch tarifrechtlich bestimmt werden, müssen dann aber den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen.
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- Annegret Bauer
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1 Pausenregelungen Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp TK Lexikon Gesundheit im Betrieb 28. Oktober 2014 Pausenregelungen HI Zusammenfassung LI Begriff Obwohl allgemein die Arbeitswelt zunehmend flexibler wird und in vielen Betrieben durch gleitende Arbeitszeitregelungen und unterschiedliche Beschäftigungsmodelle feste Pausenzeiten der Vergangenheit angehören, gibt es verbindliche gesetzliche Regelungen, die einzuhalten sind. Diese betreffen nach dem Arbeitszeitgesetz alle Beschäftigten und darüber hinaus einzelne Beschäftigtengruppen nach gesonderten Rechtsnomen. Pausenregelungen können auch tarifrechtlich bestimmt werden, müssen dann aber den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Allgemeingültige Pausenregelungen sind für Arbeiter und Angestellte im Arbeitszeitgesetz und für Beamte weitgehend analog in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Darüber hinaus gibt es besondere Vorschriften für spezielle Beschäftigtengruppen (z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz) oder Berufsgruppen (z. B. Kraftfahrer) und für einzelne Arbeitstätigkeiten (z. B. Hitzearbeit). 1 Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz HI Nach 4 Arbeitszeitgesetz gilt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." Begriffe im Arbeitszeitgesetz Die Arbeitszeit ist nach 2 Arbeitszeitgesetz "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Wenn ein Beschäftigter bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, werden die Zeiten zusammengezählt. Ruhepause ist eine Pause während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Die Freizeit zwischen 2 Arbeitsschichten wird als Ruhezeit bezeichnet und muss i. d. R. mindestens 11 Stunden betragen. Praxis-Beispiel Lieber ohne Pause?
2 Während Pausenregelungen im Arbeitszeitgesetz ursprünglich festgeschrieben wurden, um die Interessen der Beschäftigten (nämlich angemessene Arbeitsbedingungen) zu wahren, geht in der betrieblichen Praxis die Motivation, regelmäßig ohne Pause durchzuarbeiten, manchmal auch von den Beschäftigten aus. Meist sind zeitliche Gründe die Ursache: nach der Arbeitsschicht wird eine weitere bzw. nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt; es soll eine günstigere Verkehrsverbindung oder -situation für den Arbeitsweg erreicht werden; es erscheint aus organisatorischen Gründen (z. B. Kinderbetreuung) erforderlich. Auch wenn die daraus resultierenden Arbeitszeitmodelle von den Betroffenen meist als unproblematisch wahrgenommen werden, muss der Betrieb darauf achten, dass die Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden (s. u.). 2 Zugelassene Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz HI Da gewisse Abweichungen bei Arbeits- und Pausenzeiten i. d. R. nicht unmittelbar zu gravierenden Belastungen für die Beschäftigen führen, sieht das Arbeitszeitgesetz bei Pausenregelungen diverse Ausnahmen vor. 2.1 Tätigkeitsbedingte Ausnahmen HI Nach 7 Arbeitszeitgesetz sind in vielen Fällen Abweichungen möglich, z. B. in Schicht- und Verkehrsbetrieben (mehr Kurzpausen zulässig), in der Landwirtschaft bei witterungsabhängigen Arbeiten, bei Behandlungs-, Pflege- und Betreuungsaufgaben, wenn die Eigenart dieser Tätigkeit und das Wohl der versorgten Personen es nötig macht, im öffentlichen Dienst und vergleichbaren Bereichen, wenn die "Eigenart der Tätigkeit" es erfordert. Außerdem ist der Gesetzgeber befugt, auf Verordnungsebene erweiterte Pausenregelungen festzulegen, um bei kritischen Tätigkeiten oder besonderen Arbeitnehmergruppen Gesundheitsrisiken abzuwenden. Davon wird aber kein breiter Gebrauch gemacht. Regelmäßige Abweichungen von Pausenregelungen festschreiben Abweichende Regelungen müssen nach Arbeitszeitgesetz immer in einem Tarifvertrag bzw. in einer einem Tarifvertrag folgenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung fixiert sein. Außerdem muss gewährleistet sein, dass "der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich" erfolgt. Auch Betriebe, die nicht dem Tarifrecht unterliegen, müssen vom Arbeitszeitgesetz abweichende Pausenregelungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen festschreiben, dürfen diese also nicht einem wie auch immer gearteten betrieblichen Brauch überlassen. 2.2 Situationsbedingte Abweichungen HI Ungeplante Abweichungen von Arbeitszeit- und Pausenregelungen sind nach 14 in Not- und außergewöhnlichen Fällen vorübergehend zulässig, wenn diese "unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind", z. B. wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, z. B. weil
3 Arbeitskräfte ausgefallen sind; in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten oder unaufschiebbaren Tätigkeiten in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie Tierpflege, "wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können." 2.3 Funktionsbedingte Ausnahmen HI Bestimmte Berufsgruppen und Funktionsträger sind nach 18 generell vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen: leitende Angestellte i. S. v. 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sowie Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. Außerdem gilt das Arbeitszeitgesetz nur teilweise bzw. wird durch branchenspezifische Regelungen abgelöst für Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, in der Luft- und Schifffahrt, im Transportgewerbe. Das betrifft z. B. Pausenregelungen für Kraftfahrer oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, die in bestimmten Funktionen den Arbeitszeitregelungen für Beamte unterstellt werden können, die z. B. bei der Ausübungen hoheitlicher Aufgaben greifen. Nichteinhaltung von Pausenregelungen Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu Pausenregelungen werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die staatliche Arbeitsschutzaufsicht (länderspezifisch). Allerdings kommt es eher selten zu Beschwerden und Verfahren, weil nicht eingehaltene Pausenregelungen in vielen Beschäftigungsverhältnissen kaum auffallen und i. d. R. nicht unmittelbar zu einer Gefährdung führen. Allerdings könnte, wenn anhand der betrieblichen Organisation erkennbar ist, dass Pausenregelungen regelhaft nicht eingehalten wurden, das als Beleg für ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers gewertet werden, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt, bei dem Übermüdung eine Rolle gespielt hat. 3 Pausenregelungen für besondere Personengruppen 3.1 Jugendliche HI HI Nach 11 Jugendarbeitsschutzgesetz gilt: Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Wie nach dem Arbeitszeitgesetz auch müssen Ruhepausen für Jugendliche mind. 15 Minuten lang sein. Jugendliche dürfen
4 nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden, wobei Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit eingelegt werden dürfen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass Jugendliche die Pausen nur dann in den Arbeitsräumen verbringen dürfen, wenn dort in der Zeit nicht gearbeitet wird und "auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird". 3.2 Schwangere und Stillende HI Nach Mutterschutzgesetz gibt es zwar für Schwangere und Stillende keine abweichenden Regelungen für Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings muss für eine Schwangere, die ständig im Stehen bzw. Gehen arbeitet, eine Möglichkeit zum kurzen Ausruhen im Sitzen bereitgestellt werden. Ebenso muss eine Schwangere, die ständig im Sitzen arbeitet, die Möglichkeit haben, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen. Stillenden Müttern muss bei Bedarf die Zeit zum Stillen eingeräumt werden (bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden mind. zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde) unabhängig von den Ruhepausen. 3.3 Beschäftigte mit Behinderung HI Für Beschäftigte mit Behinderung gibt es pauschal keine vom Arbeitszeitgesetz abweichenden Pausenregelungen, etwa abhängig vom Grad der Erwerbsminderung. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß 81 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, für eine "behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen. Das bedeutet praktisch, dass spezielle Pausenregelungen erforderlich sein können, wenn das behinderungsbedingt geboten ist. Dazu berät neben dem Betriebsarzt auch der behandelnde Arzt. Wenn eine entsprechende Notwendigkeit gegeben ist, kann der Arbeitgeber unter Umständen über die Integrationsämter einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung erhalten. Entsprechend gilt auch, wenn ein erkrankter Mitarbeiter eingeschränkt arbeitsfähig ist und z. B. Pausen benötigt, in denen ein Medikament zugeführt oder im Liegen der Rücken entlastet werden muss. 4 Pausenregelungen bei besonderen Arbeitstätigkeiten oder - bedingungen 4.1 Bildschirmarbeit HI HI Die Regelungen zu Arbeitsunterbrechungen nach Bildschirmarbeitsverordnung beziehen sich ausdrücklich nicht auf Ruhepausen. Vielmehr geht es darum, dass andauernde intensive Bildschirmarbeit, wie sie z. B. bei Belegeingabe vorkommt, regelmäßig kurz durch andere Tätigkeiten oder Pausen so unterbrochen wird, dass Gesundheitsbelastungen durch die einseitige Körperhaltung bzw. Arbeitsbeanspruchung vermieden werden ( 5 BildscharbV). Für die übergroße Mehrzahl der Bildschirmarbeitsplätze kann das als gegeben angenommen werden, da dort keinesfalls andauernd ausschließlich an Bildschirm und Tastatur gearbeitet wird, sondern ausreichend andere Tätigkeiten anfallen wie Unterlagenstudium und -ablage, Kommunikation per Telefon oder persönlich, Gang zum Drucker usw. Selbst für reine Eingabeplätze (z. B. Datenerfassung) ist davon auszugehen, dass die angestrebten bildschirmarbeitsfreien Phasen von 5 min pro Arbeitsstunde durch die üblichen Alltagsverrichtungen im Büro weitgehend abgedeckt bzw. ohne besondere Regelungen vom Beschäftigten umzusetzen sind. 4.2 Hitzearbeit HI Für technologisch hitzebelastete Arbeitsplätze gilt die DGUV-I Danach müssen zur Vermeidung von hitzebedingten
5 Gesundheitsschäden an Hitzearbeitsplätzen (ab ca. 37 C Lufttemperatur), wenn es keine geeigneten technischen Möglichkeiten zur Reduktion der Hitzeeinwirkungen gibt, regelmäßig Entwärmungsphasen sichergestellt werden. Je nach körperlicher Beanspruchung können dabei Arbeitstätigkeiten in weniger heißen Bereichen verrichtet werden, es können aber auch "Hitzepausen" ohne körperliche Arbeit erforderlich sein. Die Entwärmungsphasen sind sehr umfangreich (temperaturabhängig zwischen 15 bis zu 45 Minuten pro Stunde) und prägen den Arbeitsablauf in einer Weise, die sie mit herkömmlichen Ruhepausen nicht vergleichbar macht. Hitzefrei im Büro? Auch wenn es (witterungsbedingt) richtig heiß ist: An "nomalen" Arbeitsplätzen sind erweiterte Pausenregelungen wegen Hitze nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Arbeitsräume nicht zu sehr aufheizen (ASR A3.5 "Raumtemperaturen"). Ab 35 C Lufttemperatur gelten Arbeitsräume als definitiv nicht mehr zumutbar. Dann wären nämlich Vorkehrungen entsprechend den Vorschriften für Hitzearbeit erforderlich z. B. Entwärmungsphasen. Praxis-Tipp Unterbrechungen reduzieren die Belastung Auch in anderen Arbeitsschutzzusammenhängen gilt, dass schwierige Arbeitsbedingungen durch Unterbrechungen weniger belastend gestaltet werden können. Darauf wird z. B. in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen, wo durch Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition die Risiken von Gesundheitsbelastungen durch Vibrationen gesenkt werden können. Ähnliches gilt auch für viele andere körperliche Belastungen. Dabei geht es aber immer um Abwechslung in den Arbeitstätigkeiten, nicht um Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
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