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1 , Regionalforum Personal Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

2 Agenda Grundbegriffe: Wer kommt, wer bleibt, wer darf arbeiten? Integration in den Arbeitsmarkt Integration in den Ausbildungsmarkt Praktika und Mindestlohn Seite 2

3 Gute Gründe Asylbewerber und Asylberechtigte zu beschäftigen: Ihre überdurchschnittliche Motivation Ihre hohe Lern-und Leistungsbereitschaft Ihre Flexibilität und interkulturelle Erfahrung Unser Fachkräftemangel Unsere demographische Entwicklung Eine gelungene Integration in den Arbeitsmarkt fördert auch die gesellschaftliche Integration der Menschen...Die Chancen nutzen! Seite 3

4 Idealtypischer Verlauf des Asylverfahrens Seite 4

5 Asylbewerber und Flüchtlinge: Differenzierung zwischen Duldung und Aufenthaltsgestattung Ausgangssituation: Asylbewerber und Flüchtlinge stellen bei Einreise einen Antrag auf Asyl. Antragsstellung (davor BÜMA ) Aufenthaltsgestattung im laufenden Asylverfahren In Zeit der Antragsbearbeitung (i.d.r Monate) Entscheidung Positiv Asyl Flüchtlingseigenschaft subsidiärer Schutz Aufenthaltserlaubnis ggf. Härtefall nach 104a Duldung Aussetzung der Abschiebung Abschiebung Negativ Abschiebung Seite 5

6 Rechtlicher Rahmen: Dürfen Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete arbeiten? SGB II= Job Center SGB III= Agentur für Arbeit Seite 6

7 Flüchtlingsanteile und Schutzquoten 2015 Herkunftsland Aufteilung nach Nationalitäten Kreisdiagramm Schutzquoten Erstanträge 2015 (Bund) Antragsteller akutell (Kreis Höxter) Schutzquote in % Syrien ,0 Eritrea ,1 Irak ,6 Afghanistan ,6 Serbien ,1 Albanien ,2 Kosovo ,4 Mazedonien ,5 Seite 7

8 Herkunftsländer der Asylbewerber im Kreis Höxter Anfang März befanden sich 2.672Personen im Asylbewerberstatus (+ 291 geduldete Personen) im Kreisgebiet Höxter. Sonstige 17,33% Syrien 29,19% Kosovo 2,28% Pakistan 2,58% Bangladesch 2,58% Mazedonien 2,51% Serbien 2,73% Eritrea 2,77% Algerien 3,07% Iran 3,33% Marokko 3,59% Albanien 7,90% Afghanistan 9,62% Irak 10,52% Seite 8

9 Integration Point als gemeinsame Anlauf- und Beratungsstellen für Flüchtlinge Gemeinsamer Arbeitsmarktservice von Arbeitsagentur und Jobcenter für Flüchtlinge und Asylbewerber - Enge Zusammenarbeit mit dem Kreis Höxter (Ausländeramt und KIZ). Ab wöchentliche Sprechstunde des KIZ für Ehrenamtliche (Donnerstags von 10:00 12:00 Uhr) - Hoexter.Integrationpoint@arbeitsagentur.de Seite 9

10 Aktivitäten des Integration Points Einstellung einer Vermittlungsfachkraft mit guten (arabischen) Sprachkenntnissen ab , Freistellung weiterer Mitarbeiter/Innen. Enge Zusammenarbeit mit dem Kreis/ Ausländeramt und Netzwerken/Trägern zum Thema Schnelle Integration in Arbeit > Einrichtung eines Integration Points, bisher wurden über 500 Flüchtlinge beraten. Frühzeitiger Kontakt zu den Flüchtlingen schon während des laufenden Asylverfahrens suchen, daher auch Besuch von Sprach- und Integrationskursen, Welcome-Cafes, weitere kommunale Einrichtungen Einkauf und Maßnahmebesetzung unterschiedlicher Fördermaßnahmen bei Bildungsträgern nach 45 SGB III z.b. Perspektiven für Flüchtlinge (PerF) oder Förderzentrum für Flüchtlinge (FfF) zur frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt oder Perspektive für junge Flüchtlinge (PerJuF) zur frühzeitigen Integration in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt. In 2016 Einkauf von 415 Plätzen für Flüchtlinge in unterschiedlichen Fördermaßnahmen. Finanzierung der Sprachkurse nach 421 SGB III (mit Eintritt bis ) Zuweisung in die Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen (ESF- Programm) Arbeitgeberveranstaltungen. Informationsweitergabe an Integrationslotsen/Ehrenamtliche Seite 10

11 Die Arbeitserlaubnis wird von der Ausländerbehörde erteilt Seite 11

12 Rechtlicher Rahmen für den Zugang zu Arbeit und Ausbildung im Überblick Arbeitsverbot zu Beginn des Aufenthalts Asylsuchende und Geduldete dürfen in den ersten drei Monaten in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen (Wartefrist). Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Asylsuchende und Geduldete können ab dem vierten Monat eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragen. Es wird in der Regel eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Wartezeit jede Beschäftigung aufnehmen. Eine Berufsausbildung dürfen Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete bereits ab dem ersten Tag des Status als Geduldeter beginnen. Für andere Beschäftigungsarten entfällt die Vorrangprüfung bei Asylsuchenden und Geduldeten in der Regel erst ab dem 16. Monat. s. Handout Seite 12

13 Rechtlicher Rahmen für den Zugang zu Arbeit und Ausbildung im Detail Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Aufenthaltspapier/-Titel BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Aufenthaltsgestattung Duldung Duldung Bleibeprognose aus sicherem Herkunftsstaat aus sicherem Herkunftsstaat rechtmäßiger und dauerhafter (Albanien, Bosnien und (Albanien, Bosnien und Aufenthalt zu erwarten Herzegowina, Ghana, Kosovo, Herzegowina, Ghana, Kosovo, (Herkunftsstaaten Syrien, Mazedonien, Montenegro, Mazedonien, Montenegro, Eritrea, Irak, Iran) Senegal, Serbien) Senegal, Serbien) und und Asylantrag bis Asylantrag ab dem gestellt gestellt übrige Fälle aus sicherem Herkunftsstaat aus sicherem Herkunftsstaat rechtmäßiger und dauerhafter (Albanien, Bosnien und (Albanien, Bosnien und Aufenthalt zu erwarten Herzegowina, Ghana, Kosovo, Herzegowina, Ghana, Kosovo, (Herkunftsstaaten Syrien, Mazedonien, Montenegro, Mazedonien, Montenegro, Eritrea, Irak, Iran) Senegal, Serbien) Senegal, Serbien) und und Asylantrag bis Asylantrag ab dem gestellt gestellt übrige Fälle aus sicherem Herkunftsstaat übrige Fälle (Albanien, Bosnien und Unabhängig von der Herzegowina, Ghana, Kosovo, Aufenthaltszeit kann ein Mazedonien, Montenegro, Arbeitsverbot als Senegal, Serbien) Sanktionsmaßnahme durch die Ausländerbehörde und ausgesprochen werden ( 33 BeschV). Asylantrag ab dem gestellt [Altfälle] [Altfälle] Sprachförderung Integrationskurs nein, außer BÜMA für Flüchtlinge aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran nein ja nein nein ja, wenn Duldung nach 60a (2) S. 3 AufenhG ESF-BAMF-Kurs Zugang: Alg-Bezug nach SGB III, Alg II-Bezug nach SGB II, Teilnahme an Bundesprogrammen ESF-Integrationsrichtlinie Bund bzw. ESF-Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II oder asu-meldung und mind. nachrangiger Arbeitsmarktzugang Voraussetzung: Mindestens Eingangssprachniveau A1 Basissprachkurs MAIS nein nein Arbeitsmarktzugang Selbständigkeit nein Beschäftigung grundsätzlich erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA; nachfoglende Besonderheiten beachten Beschäftigungsverbot grundsätzlich erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA; nachfoglende Besonderheiten beachten grundsätzlich erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA; nachfoglende Besonderheiten beachten Beschäftigungsverbot grundsätzlich erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA; nachfoglende Besonderheiten beachten Beschäftigungsverbot grundsätzlich erst nach Erlaubnis der Ausländerbehörde und Zustimmung der BA; nachfoglende Besonderheiten beachten Grundsätze Monat nein (kein Arbeitsmarktzugang in der Wartefrist) nein (kein Arbeitsmarktzugang in der Wartefrist) nein (kein Arbeitsmarktzugang in der Wartefrist) nein (kein Arbeitsmarktzugang in der Wartefrist) nein (kein Arbeitsmarktzugang in der Wartefrist) Monat Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Monat Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch BA ab 49. Monat keine Zustimmung BA erforderlich keine Zustimmung BA erforderlich keine Zustimmung BA erforderlich keine Zustimmung BA erforderlich keine Zustimmung BA erforderlich Dienstleistungen daneben geltende Besonderheiten für bestimmte Arten der Beschäftigung Leiharbeit für ab 16. Monat möglich ab 16. Monat möglich ab 16. Monat möglich ab 16. Monat möglich ab 16. Monat möglich Geringsqualifizierte Leiharbeit für Fachkräfte ab 4. Monat möglich ab 4. Monat möglich ab 4. Monat möglich ab 4. Monat möglich ab 4. Monat möglich Praktikum im Rahmen einer ab 4. Monat unbeschränkt unbeschränkt ab 4. Monat 4. Monat unbeschränkt unbeschränkt ab 4. Monat 4. Monat unbeschränkt Nein, da MAG wegen fehlendem ab 1. Monat unbeschränkt ab Nein, da MAG wegen fehlendem ab 1. Monat unbeschränkt Nein, da MAG wegen fehlendem ab MAG Arbeitsmarktzugang für Arbeitsmarktzugang für Arbeitsmarktzugang für Folgebeschäftigung nicht möglich Folgebeschäftigung nicht möglich Folgebeschäftigung nicht möglich Beratung ja Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung ab dem 4. nein, da Beschäftigungsverbot für eine Beschäftigung ab dem 4. Monat für eine Beschäftigung ab dem 4. nein, da Beschäftigungsverbot für eine Beschäftigung ab dem 4. Monat nein, da Beschäftigungsverbot für eine Beschäftigung ab dem 4. Monat Monat Monat Ausbildungsstellenvermittlung ab 1. Monat Sonstiges BAföG mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder Elterteil in den letzten 6 Jahren mind. 3 Jahre im Inland aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig ständiger Wohnsitz und mind.15 Monate Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder Elterteil in den letzten 6 Jahren mind. 3 Jahre im Inland aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig s. Handout Seite 13

14 Sie möchten einen Asylbewerber/ Geduldeten einstellen? Der Bewerber/ die Bewerberin ist Ihnen bereits namentlich bekannt: Ausländerbehörde mit dem Formular Stellenbeschreibung kontaktieren. Der Bewerber/ die Bewerberin ist Ihnen namentlich noch nicht bekannt : 1. Grundsätzliche Einstellungsbereitschaft ohne konkretes Stellenangebot: Bitte melden Sie sich beim Arbeitgeberservice (AG-S) Ihrer Agentur für Arbeit 2. Grundsätzliche Einstellungsbereitschaft mit konkretem Stellenangebot: Bitte melden Sie sich beim Arbeitgeberservice (AG-S) Ihrer Agentur für Arbeit, an Ihren bekannten, persönlichen Ansprechpartner oder an die beiden o.g. Vermittler. Förderung der Arbeitsaufnahme: Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III stehen (nach der 3-monatigen Wartefrist auch im BÜMA Status!) bei Meldung bei der Agentur auch dem genannten Personenkreis zur Verfügung (z.b. Eingliederungszuschuss, Maßnahme bei einem AG zur beruflichen Eingliederung (MAG/ Trainingsmaßnahme ) für max. 6 Wochen. Seite 14

15 Integration von Asylbewerbern und Geduldeten in den Ausbildungsmarkt Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete (sofern kein Arbeitsverbot vorliegt) ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden, eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Einstiegsqualifizierung (EQ) für die Dauer von 6-12 Monaten möglich. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist erforderlich, der Antrag auf Förderung ist vor Beginn bei der AA zu stellen (s. Handout zu Praktika). Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Seite 15

16 Integration in den Ausbildungsmarkt: Besonderheit Duldung Voraussetzung: Aufnahme der Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres Ausschluss für Personen aus sicheren Herkunftsländern (neben den Mitgliedstaaten der EU: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung Erteilung der Duldung für zunächst ein Jahr Berufsausbildung dauert fort und mit ihrem Abschluss ist in einem angemessenen Zeitraum zu rechnen Verlängerung der Duldung um jeweils ein weiteres Jahr nach Abschluss Berufsausbildung: Erteilung Aufenthaltserlaubnis möglich Seite 16

17 Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen Was ist bei Praktika zu beachten, wann gilt der gesetzlichen Mindestlohn? Auskunft gibt das Handout: Seite 17

18 Offene Fragerunde Seite 18

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