STADT BIELEFELD STADTUMBAU BETHEL
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- Wolfgang Huber
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1 STADT BIELEFELD STADTUMBAU BETHEL Artenschutzprüfung/ASP zum Bebauungsplan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel Inhalt 1 Einführung Vorprüfung (Stufe I der ASP) Vorprüfung des Artenspektrums Vorprüfung der Wirkfaktoren Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II der ASP) Ermittlung und Darstellung der Betroffenheiten der Arten Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände...6 Stand: NWP Planungsgesellschaft mbh Escherweg 1 Postfach 3867 Telefon 0441/ info@nwp-ol.de Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung Oldenburg Oldenburg Telefax 0441/
2 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel 2 1 Einführung Zum Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten gelten die Maßgaben gemäß 44 BNatSchG. Gemäß Absatz 1 ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Umsetzung eines nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhabens im Sinne von 18 [2] Satz 1 BNatSchG handelt, gilt gemäß 44 (5) BNatSchG folgende Pauschalbefreiung von den Verboten gemäß Abs. 1:... Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der im Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverbote vor.. Die Einhaltung des Artenschutzes erfolgt auf der Umsetzungsebene. Auf Ebene der Bauleitplanung ist vorausschauend zu prognostizieren, welche artenschutzrechtlichen Belange bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind. Wird auf Ebene der Bauleitplanung deutlich, dass artenschutzrechtliche Belange der Planung dauerhaft entgegen-
3 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel 3 stehen, ist die Bauleitplanung nicht umsetzbar und damit nichtig. 1 Insofern sind schon auf der Ebene der Bauleitplanung die artenschutzrechtlichen Maßgaben zu prüfen und Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, mit denen auf der Umsetzungsebene die Einhaltung des Artenschutzrechts sichergestellt werden kann. Ablauf und Inhalt dieser Prüfung des Artenschutzes folgen der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom Vorprüfung (Stufe I der ASP) 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums Sind Vorkommen europäischer Arten aktuell bekannt oder zu erwarten? Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind ( planungsrelevante Arten ). Die Auflistung der planungsrelevanten Arten erfolgt messtischblattweise nach den vorkommenden Lebensraumtypen. Auf der Grundlage der vorliegenden Vermessungsdaten zum Gehölzbewuchs und den Vegetationsflächen (Vermessungsbüro Möller) und der örtlichen Überprüfung der Bestände werden die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Gebüsche, Hecken, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Deiche, Wälle, Fettwiesen und weiden, Feucht- und Nasswiesen und weiden der Abfrage der planungsrelevanten Arten zu Grunde gelegt. Demnach sind allgemein im Plangebiet die möglicherweise vorkommenden Fledermausarten, bestimmte Vogelarten, von den Amphibien der Kleine Wasserfrosch und der Kammmolch, von den Reptilien die Zauneidechse planungsrelevant. Pflanzenarten sind nicht aufgeführt. Die Liste der planungsrelevanten Arten ist im Anhang aufgeführt. 1 Trautner, J., Kochelke, K., Lambrecht, H., Mayer, J. (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 74, Norderstedt Gellermann, M., Schreiber, M. (2007): Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungsund Zulassungsverfahren, in Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7, S. 108, Berlin-Heidelberg 2 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Gemeinsame Handlungsempfehlung vom Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben
4 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel Vorprüfung der Wirkfaktoren Mit der Umsetzung des Vorhabens sind in erster Linie folgende Wirkfaktoren verbunden: - Abbruch alter Gebäude - Beseitigung von Einzelbäumen / Einzelgehölzen für Neubebauung - Veränderung der Bodenoberfläche durch Neugestaltung der Freiflächen - Offenlegung eines Fließgewässers mit naturnahen Uferrandbereichen - Schaffung zusätzlicher Wegeverbindungen - Änderung der Nutzungsintensität vorhandener unbebauter Flächen Stufe I: Ergebnis Fall 3: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten zu erwarten. Es ist möglich, dass durch die Wirkfaktoren Gebäudeabriss und Beseitigung von Einzelgehölzen sowie Veränderung der Bodenoberfläche durch Neugestaltung der Freiflächen Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Fazit: Eine vertiefende Analyse ist erforderlich (Stufe II). 3 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II der ASP) 3.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheiten der Arten Nach der messtischblattweise vorliegenden Liste der planungsrelevanten Arten können Fledermäuse und Vögel von den Wirkfaktoren Gebäudeabriss und Beseitigung von Einzelgehölzen sowie die Zauneidechse vom Wirkfaktor Neugestaltung von Freiflächen betroffen sein. Betroffenheiten vom Kleinen Wasserfrosch und Kammmolch dürften allgemein nicht vorliegen, da der Bohnenbach in seiner derzeitigen Ausprägung als Fortpflanzungsstätte für Kleinen Wasserfrosch und Kammmolch ungeeignet ist. Auf Grund dieser nach den Messtischblattangaben abgeleiteten allgemein möglichen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten wurden 2011 in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vertiefend die örtlichen Brutvogel- und Fledermausvorkommen kartiert. Zauneidechsenvorkommen sind im Plangebiet nicht bekannt. Zur gezielten Suche wurden bei warmer Witterung vormittags und nachmittags potenzielle Sonnplätze aufgesucht. Vorkommen vom Kleinen Wasserfrosch und Kammmolch im Plangebiet sind gleichfalls nicht bekannt. Auf Grund des fehlenden Habitatpotenzials wurde die Suche nach diesen beiden Arten auf Zufallsfunde während der örtlichen Erhebungen beschränkt.
5 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel 5 Die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände und die weitere Ermittlung und Darstellung der Betroffenheiten der planungsrelevanten Arten erfolgen auf der Grundlage der Ergebnisse der somit durchgeführten Artenerhebungen Fledermausvorkommen: Im Plangebiet wurden Vorkommen von zwei Fledermausarten nachgewiesen: Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Gefährdung NRW Gefährdung BRD Anzahl Kontakte während der Kartierung Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus RL NRW 2 RL BRD G 4 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus RL NRW - RL BRD - 13 RL BRD = Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009) RL NRW = Rote Liste Nordrhein-Westfalens (MEINIG et al. 2010) 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Vorwarnliste R = selten G = Gefährdung anzunehmen, Status aber unbekannt - = ungefährdet Hinweise auf Fledermausquartiere wurden nicht festgestellt. Die Fledermausaktivität ist nach den vorliegenden Nachweisen gering. Brutvögel: Im Plangebiet wurden keine planungsrelevanten Vogelarten sicher brütend festgestellt und es wurden auch keine planungsrelevanten Arten zur Brutzeit beobachtet. Wasserfrosch- und Kammmolchvorkommen: Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch kommen im Plangebiet nicht vor. Zauneidechsenvorkommen: Im Plangebiet wurden keine Zauneidechsen festgestellt. 3 NWP Planungsgesellschaft mbh (2011): Stadt Bielefeld Stadtumbau Bethel, Faunistisches Gutachten
6 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel Vermeidungsmaßnahmen und Risikomanagement Nach den Ergebnissen der 2011 durchgeführten faunistischen Erhebungen sind zur Vermeidung von Vogeltötungen Gehölzbeseitigungen oder notwendiger Gebäudeabriss außerhalb der Brutvogelzeiten durchzuführen. Ergänzend sollte auf der Umsetzungsebene eine ökologische Baubegleitung erfolgen, um die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßgaben, u. a. auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen, sicherzustellen. 3.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Auf der Grundlage der 2011 durchgeführten örtlichen Erhebungen ergibt sich unter Einschluss der vorstehend genannten Vermeidungsmaßnahmen folgende Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: Stufe II: Ergebnis Fall 2: Unter Beachtung der Bauzeitenregelung zum Schutze vorkommender Brutvögel und mit Hilfe einer ökologischen Baubegleitung ist sichergestellt, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nach den Erhebungsergebnissen 2011 nicht erforderlich. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist artenschutzrechtlich zulässig, sofern die vorstehend genannten erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden.
7 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel 7 Literatur Trautner, J., Kochelke, K., Lambrecht, H., Mayer, J. (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 74, Norderstedt Gellermann, M., Schreiber, M. (2007): Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, in Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7, S. 108, Berlin-Heidelberg Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Gemeinsame Handlungsempfehlung vom Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben NWP Planungsgesellschaft mbh (2011): Stadt Bielefeld Stadtumbau Bethel, Faunistisches Gutachten, Oldenburg
8 Stadt Bielefeld, Artenschutzprüfung zum B-Plan Nr. III/ GA 9 Kernbereich Bethel 8
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