Informationsabend für Apothekerinnen & Apotheker. im Kreishaus in Soest am 19. Oktober 2011
|
|
- Leopold Falk
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationsabend für Apothekerinnen & Apotheker im Kreishaus in Soest am 19. Oktober 2011
2 (Tages-) Themen 1. Stellen und Verblistern von Arzneimitteln für Heimbewohner 2. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 3. Inspektion öffentlicher Apotheken durch Sachverständige 4. Projekt Rezepturarzneimittel 5. Neuerungen im Verkehr mit Betäubungsmitteln Folie 2
3 1. Stellen und Verblistern Folie 3
4 Politik... ist die Kunst des Möglichen. Folie 4
5 Bürokratie.. ist die Kunst, Mögliches unmöglich zu machen. Folie 5
6 Qualität des Stellens in Heimen Das Stellen von Arzneimitteln in Heimen (und anderen Einrichtungen!) ist häufig fehlerbehaftet. Nicht immer erhalten Heimbewohner das richtige Arzneimittel in der richtigen Dosierung in der richtigen Darreichungsform zur richtigen Zeit. Zweifellos besteht Optimierungsbedarf! Folie 6
7 Mögliche Ursachen für Stellfehler Das Umfeld ist ungeeignet. (Dienstzimmer, Ablenkung durch z.b. Heimbewohner, Pflegekräfte, Telefon). Ungeeignete Tageszeit. (Nachts, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sind herabgesetzt; es besteht keine Möglichkeit der Rückfrage bei Kollegen, Vorgesetzten, Ärzten oder Apothekern.) Folie 7
8 Mögliche Ursachen für Stellfehler Häufige Wechsel der Fertigarzneimittel als Folge der Rabattverträge (Größe, Form, Farbe, Aussehen, Bezeichnung). Unzureichende Dokumentation. Unzureichende Reichweitenkontrolle und Rezeptbzw. Arzneimittellogistik. Unzureichende Einweisung und Schulung der Mitarbeiter. Folie 8
9 Mögliche Ursachen für Stellfehler Unzureichend qualifiziertes Personal. Ungeeignetes Personal. Fehlende oder unzureichende (Nach-) Kontrolle der gestellten Arzneimittel. Beträchtlicher Anteil zu halbierender Arzneimittel. Folie 9
10 Zusätzlich Erhebliche Defizite im Arbeitsschutz! Folie 1
11 Arbeitsschutz Die Technische Regel für Gefahrstoffe 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung wird häufig nicht gelebt. Folie 2
12 Betriebshygiene Zum Teil erhebliche Hygienemängel! Folie 3 Tablettenteiler (aus einem Krankenhaus)
13 Derzeitiges Dilemma Aufwändige Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Arzneimitteln. Hohe Arzneimittelsicherheit bis zum Fabriktor. Relativ hohe Sicherheit bis zum Ende der legalen Distributionskette. Großer Optimierungsbedarf beim Stellen in Heimen, Krankenhäusern und Privathaushalten. Folie 4
14 Ansätze zur Optimierung Ruhigen, hell beleuchteten Arbeitsplatz mit geeigneten (Arbeits-) Flächen schaffen. Stellen ausschließlich tagsüber zu den üblichen Geschäftszeiten. Stellen für einen möglichst kurzen Zeitraum. Umfassende Dokumentation. Folie 5
15 Ansätze zur Optimierung Technikunterstützte Reichweitenkontrolle sowie Rezept- und Arzneimittellogistik. Auswahl geeigneter examinierter Mitarbeiter (Konzentrationsfähigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit). Einweisung und regelmäßige Schulung (Schulungskonzept und -plan). Folie 6
16 Ansätze zur Optimierung Regelmäßige gründliche (Nach-) Kontrolle der gestellten Arzneimittel. Reduktion des Anteils zu halbierender Arzneimittel auf das geringst mögliche Maß. Folie 7
17 Große Versuchung: Delegation You press the button, we do the rest! Folie 8
18 Vorteile aus Sicht der Heimträger Verlagerung von Verantwortung. Verlagerung von (Personal-) Kosten. Schonung der eigenen personellen Ressourcen bei qualifiziertem Personal. Einkauf von pharmazeutischem Sachverstand. Einsatz von (Sicherheits-) Technik. Folie 9
19 Haltung des Pflegepersonals Laut einer aktuellen amtlichen Umfrage lehnen ca. 75% des Pflegepersonals in Heimen die Delegation des Stellens an Dritte ab. Folie 1
20 Auch nach Outsourcing müssen auf Dauer nicht wenige Arzneimittel weiterhin im Heim gestellt bzw. gereicht werden. Folie 2
21 Utopische Vision Deshalb ist die vollständige Delegation des Stellens oder Verblisterns der von den Heimbewohnern benötigten Arzneimittel an Dritte... You press the button, we do the rest!... eine utopische Vorstellung. Folie 3
22 Zusätzlicher Aufwand Die Delegation des Stellens und der Auftrag zum Verblistern schaffen zusätzliche Schnittstellen. Insbesondere der Kommunikations- und der Dokumentationsaufwand steigen. Essentiell ist die vertraglich vereinbarte klare Zuordnung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Folie 4
23 Stellen / Verblistern von Arzneimitteln Stellen im Heim durch Mitarbeiter des Heimes; Stellen im Heim durch Mitarbeiter der versorgenden Apotheke; Stellen in der versorgenden Apotheke; Verblistern durch die versorgende Apotheke; Verblistern durch Blisterzentrum. Folie 5
24 Prozesse Folie 6
25 Rechtlicher Hintergrund Heimbewohner Heimträger Arzt Apotheker Folie 7
26 4 Abs. 14 Arzneimittelgesetz Herstellen ist das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe von Arzneimitteln. Nicht als Herstellen gilt das Mischen von Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch den Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an die von ihm gehaltenen Tiere. Folie 8
27 Stellen der Arzneimittel in Heimen Das Stellen von Arzneimitteln in Dosetten in Heimen ist Bestandteil der Anwendung von Arzneimitteln bei Bewohnerinnen und Bewohnern. Es fällt daher nicht unter den Begriff der Herstellung von Arzneimitteln und unterliegt nicht der Überwachung nach 64 Arzneimittelgesetz. Folie 9
28 Stellen der Arzneimittel in Heimen Stellen von Arzneimitteln im Heim ist medizinische Behandlungspflege. Medizinische Behandlungspflege ist grundsätzlich Aufgabe des Arztes. Medizinische Behandlungspflege kann delegiert werden, sofern Auswahl, Überwachung und Anweisung des Personals gewährleistet sind. Folie 1
29 Medizinische Behandlungspflege Folie 2
30 Medizinische Behandlungspflege Folie 3
31 Medizinische Behandlungspflege Folie 4
32 Medizinische Behandlungspflege Folie 5
33 Stellen der Arzneimittel in Heimen Der Arzt trägt die Verantwortung für die medizinische Behandlungspflege (auch durch nachgeordnetes Personal). Die Pflegedienstleitung trägt im Heim die Gesamtverantwortung für die Pflege. Die Wohnbereichsleitung trägt die Verantwortung für die Pflege im Wohnbereich. Folie 6
34 Berufsordnung der Apotheker(innen) 3 Eigenverantwortlichkeit Die Apothekerin und der Apotheker entscheiden in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig. Folie 7
35 Apothekenbetriebsordnung 2 Abs. 3 Apothekenleiter Der Apothekenleiter hat jede berufliche Tätigkeit, die er neben seiner Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Folie 8
36 Überwachung Zuständig für die Überwachung des Stellens in Heimen ist die Heimaufsicht der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte. Diese bedient sich der Sachkunde der Arzneimittelüberwachung. Folie 9
37 Stellen in Apotheken Das Stellen von Arzneimitteln in Dosetten in Apotheken auf Wunsch eines Kunden oder auf Grundlage eines Versorgungsvertrages nach 12a ApoG ist Arzneimittelherstellung. Es unterliegt der Überwachung nach 64 Arzneimittelgesetz. Eine Erlaubnis nach 13 AMG ist nicht erforderlich. Folie 1
38 Stand der Wissenschaft Von den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung beschreibt die Leitlinie Stellen der Arzneimittel den Stand von Wissenschaft und Technik. Darüber hinaus sind beim Stellen von Arzneimitteln in der Apotheke die allgemeinen Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur Herstellung zu beachten. Folie 2
39 Entblistern Folie 3
40 Stellen von Arzneimitteln Folie 4
41 Stellen von Arzneimitteln Folie 5
42 Stellen von Arzneimitteln Folie 6
43 Stellen von Arzneimitteln Folie 7
44 Stellen von Arzneimitteln Folie 8
45 Stellen von Arzneimitteln Folie 9
46 Stellen von Arzneimitteln Folie 1
47 Stellen von Arzneimitteln Folie 2
48 Stellen von Arzneimitteln Folie 3
49 Stellen von Arzneimitteln Folie 4
50 Stellen von Arzneimitteln Folie 5
51 Stellen von Arzneimitteln Folie 6
52 Stellen von Arzneimitteln Folie 7
53 Stellen von Arzneimitteln Folie 8
54 Verblistern Folie 9
55 Verblistern Das Anfertigen von Blistern aus zugelassenen, unveränderten Arzneimitteln ist Herstellen im Sinne von 4 Abs. 14 Arzneimittelgesetz. Zur berufs- oder gewerbsmäßigen Herstellung von Blistern bedarf es der Erlaubnis nach 13 Arzneimittelgesetz. Folie 1
56 Verblistern Der Inhaber der Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke bedarf zur Herstellung von Blistern keiner Erlaubnis nach 13 Arzneimittelgesetz, sofern die Blister ausschließlich zur Versorgung von Heimbewohnern dienen, mit deren Heimen ein Versorgungsvertrag nach 12a Apothekengesetz geschlossen wurde. Folie 2
57 Händisches Verblistern Beim händischen Verblistern sind in der Apotheke neben den allgemeinen Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung zur Herstellung von Arzneimitteln insbesondere die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stellen der Arzneimittel zu beachten. Folie 3
58 Verblistern von Arzneimitteln Für das maschinelle Verblistern in Apotheken und in Betrieben mit Erlaubnis nach 13 AMG beschreibt das Aide-mémoire Maschinelles patientenindividuelles Verblistern von Arzneimitteln den Stand von Wissenschaft und Technik. Folie 4
59 Verblistern von Arzneimitteln Die Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionierendes (QM-System) betreiben. Das Personal muss über erforderliche Qualifikation und praktische Erfahrung verfügen. Die Anforderungen an die Räume müssen denen der Primärverpackung von festen Arzneiformen entsprechen. Folie 5
60 Verblistern von Arzneimitteln In Bereichen, in denen mit offenem Produkt umgegangen wird, ist auf die Temperatur und Feuchte, sowie auf die mikrobiologische und partikuläre Belastung besonderes Augenmerk zu legen. Zahlreiche Anforderungen an Konstruktion und Betrieb der Verblisterungsautomaten. Folie 6
61 Verblistern von Arzneimitteln Reinigungspläne, Hygienepläne und Hygieneprogramme. Herstellung: Risikoanalyse, Entblistern, Verblistern, Kennzeichnung, Prüfung, Folie 7
62 Verblistern von Arzneimitteln Herstellung: Lagerung und Transport, Tätigkeit im Auftrag, Beanstandungen und Rückrufe, Rückgabe von Blistern, Dokumentation. Folie 8
63 Verblistern Folie 9
64 Verblistern Folie 1
65 Verblistern Folie 2
66 Verblistern Folie 3
67 Verblistern Folie 4
68 Verblistern Folie 5
69 Verblistern Folie 6
70 Verblistern Folie 7
71 Verblistern Folie 8
72 Fazit: Stellen Je größer der (pharmazeutische) Sachverstand, desto sicherer dürfte das Stellen der Arzneimittel sein. Auch beim Stellen durch Personal der versorgenden Apotheke müssen die Umgebungsbedingungen optimiert werden. Der Träger des Heimes haftet. Folie 9
73 Fazit: Verblistern Zusätzlicher technischer Aufwand kann zusätzliche Sicherheit schaffen. Umgebungsbedingungen sind optimiert und entsprechen Industriestandards. Einsatz komplexer Technik kann neue Probleme (z.b. Kreuzkontaminationen) schaffen. Der Träger des Heimes haftet. Folie 1
74 Vertragsverhältnisse Folie 2
75 Vertragsverhältnisse Folie 3
76 Vertragsverhältnisse Folie 4
77 Rechtliche Knackpunkte 1. Deckungsvorsorge und Haftung des pharmazeutischen Unternehmers. 2. Umfassende Information und wirksame Zustimmung der Heimbewohner. Folie 5
78 2. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Folie 6
79 Betriebssicherheitsverordnung 03. Oktober 2002: BetrSichV tritt in Kraft und löst die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ab Die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten haben zunächst weiterhin Bestand Dies gilt auch für die TRbF 20 Läger vom 01. Februar 2001 Folie 7
80 TRGS 510 Erst im Oktober 2010 wird die TRbF 20 durch die TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern abgelöst. Es wird nicht mehr zwischen Vorratsräumen und Lagerräumen unterschieden. Sonderregelungen für geringe Mengen! Folie 8
81 Möglichkeiten der Lagerung Arbeitsraum Stahlschrank Sicherheitsschrank Vorratsraum Lagerraum Folie 9
82 Lagerung von GefStoffen bis zu 50 kg Keine speziellen Lager oder Lager im Freien müssen errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der in der Apotheke gelagerten Gefahrstoffe 50 kg nicht überschreitet, als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, wie z. B. möglicherweise gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander, mögliche Ansammlungen von Gasen z. B. in Kellerräumen, ermittelt wurden. Folie 1
83 Lagerung von GefStoffen bis zu 50 kg Für Aerosolpackungen, gekennzeichnet nach CLP- Verordnung mit H222 oder H223, und Druckgaskartuschen, gekennzeichnet H220 oder H221, gilt diese Kleinmengenregelung bis 50 Dosen, maximal bis zu einer Gesamtnettomasse von 50 kg. Folie 2
84 Lagerung bestimmter Gefahrstoffe Entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225, H226 bzw. R12, R11, R10) dürfen in zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 1 l, nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 5 l Fassungsvermögen gelagert werden. Folie 3
85 Lagerung bestimmter Gefahrstoffe Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein. Folie 4
86 Lagerung bestimmter Gefahrstoffe Für die Lagerung ab 20 l Gesamtvolumen ist die Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach EN mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mindestens 15 Minuten (Anlage 3 zur TRGS 510) notwendig, bis 20 l wird dieser empfohlen. Folie 5
87 Lagerung bestimmter Gefahrstoffe In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden. Folie 6
88 Anforderung an Lagerräume Zugang nur für befugte Personen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen Von angrenzenden Betriebsräumen feuerhemmend abgetrennt (F30/T30) Durchbrüche durch Wände oder Decken gegen Brandübertragung gesichert Folie 7
89 Anforderung an Lagerräume Keine Bodenabläufe Keine Schornsteine Keine anderweitige Nutzung Dürfen nicht an Wohn- oder Schlafräume angrenzen Fußböden aus nicht brennbaren Baustoffen Folie 8
90 Anforderung an Lagerräume Fußböden undurchlässig für die gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten Ausreichende Be- und Entlüftung (5-facher Luftwechsel empfohlen) Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein Folie 9
91 Zusammenfassung Bis zu 5 Litern: Lagerung im Arbeitsraum (Auffangwanne!) 5 bis 20 Liter: Lagerung im Stahlschrank (Auffangwanne!) Ab 20 Litern: Lagerung im Sicherheitsschrank (EN ) oder im Lagerraum Folie 1
92 Dringende Empfehlung Reduktion der Menge der in der Apotheke gelagerten Gefahrstoffe Folie 2
93 3. Inspektion durch Sachverständige Folie 3
94 Akzeptanz Sachverständige werden akzeptiert und respektiert. Spontan kamen positive Rückmeldungen von Betriebserlaubnisinhabern. Die Rückmeldungen der Sachverständigen zur Aufnahme und zur Atmosphäre in den inspizierten Apotheken waren durchgängig positiv. Folie 4
95 Vereinzelt Kritik Vereinzelte Kritik der Apothekeninhaber betrifft: 1. die Dauer der Inspektion und damit verbunden 2. die Höhe der Verwaltungsgebühr sowie 3. einzelne Prüfparameter. Folie 5
96 Bemessung der Gebührensätze Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Folie 6
97 Bemessung der Gebührensätze Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. Folie 7
98 Dauer der Inspektionen HSK [h] 2,50 2,00 1,50 1,00 0,50 0, Folie 8
99 Dauer der Inspektionen Kreis Soest [h] 4,00 3,50 3,00 2,50 2,00 1,50 1,00 0,50 0, Folie 9
100 Mittlere Inspektionsdauer Hochsauerlandkreis: 2 Stunden und 12 Minuten entsprechend einer Gebühr von 387,64 Kreis Soest: 3 Stunden und 12 Minuten entsprechend einer Gebühr von 519,95 Folie 1
101 Tadellos Bei einigen (wenigen) Apotheken wurden im Rahmen der Inspektion keine Abweichungen festgestellt. Glückwunsch! Folie 2
102 Gravierendste Abweichung Apothekenleiter(in) nicht anwesend, keine vertretungsberechtigte Person vorhanden. Folgen: Ordnungswidrigkeitenverfahren; Mitteilung an die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Folie 3
103 Häufigste Abweichungen 2011 Unzureichende Prüfung der Identität Ausgangsstoffe verfallen Kein bzw. kein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis vorhanden Abzug nicht regelmäßig geprüft BAK-Leitlinien unbekannt Keine Reinigungs- und Hygienepläne Folie 4
104 Häufigste Abweichungen 2011 Keine Unterweisung der Mitarbeiter über Gefährdung am Arbeitsplatz Bekanntmachung des Ministeriums zum Umgang mit Arzneimittelrisiken unbekannt Herstellung von Teezubereitungen in der Rezeptur Keine vertrauliche Beratung möglich Folie 5
105 Häufigste Abweichungen 2011 Keine monatliche Kontrolle der BtM Wasserbad nicht ordnungsgemäß gepflegt Waagen nicht justiert bzw. kalibriert Unzureichende Abtrennung der Rezeptur Mangelhafte Kennzeichnung von Rezepturen Folie 6
106 Häufigste Abweichungen 2011 Keine Anbruchdaten auf Anbrüchen von Fertigarzneimitteln Lebensmittel und Geschirr (Spüle / Spülmaschine) in Rezeptur und Labor.... Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel ohne tierärztliche Verschreibung Folie 7
107 Vordringliche Aufgabe Kritische und konstruktive inhaltliche Auseinandersetzung mit den Leitlinien und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer! Folie 8
108 4. Projekt Rezepturarzneimittel Radau Folie 9 Rapido
109 Amtsapothekerinnen & Amtsapotheker Ministerium, Bezirksregierungen, LIGA Folie 1
110 Probenplan Rapido Folie 2
111 Analysengang Rapido Folie 3
112 Ergebnisse des Projekts Rapido Folie 4
113 Abschließende Bewertung Folie 5
114 Es droht... der Verlust der Kernkompetenz der Apothekerinnen und Apotheker, der Verlust eines bedeutsamen Alleinstellungsmerkmals der Apotheke und das Beschneiden der Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke. Folie 6
115 5. Betäubungsmittelverkehr Folie 7
116 25. BtMÄndV Mai 2011 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Änderung der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) Folie 8
117 Änderung des BtMG Cannabis wird verkehrsfähig (Anlage II) Cannabis wird als Fertigarzneimittel verschreibungsfähig (Anlage III) Ausnahmeregelungen für Flunitrazepam enthaltende Fertigarzneimittel entfallen zum 01. November 2011 vollständig Folie 9
118 Sativex Zulassung am 18. Mai 2011 Seit Juli 2011 in Deutschland im Verkehr (vorher GB und Spanien) Standardisiert auf THC und CBD (Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol) Folie 1
119 Sativex Indikation: Spastik (auf Grund Multipler Sklerose) Denkbare zukünftige Indikationen: Krebsschmerz neuropathischer Schmerz Rheumatoide Arhtritis Funktionsstörungen der Harnblase Folie 2
120 Flunitrazepam Rohypnol Eine häufig tödliche Mischung: Methadon + Flunitrazepam + Alkohol! Folie 3
121 Änderung der BtMVV Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stationäre Hospize Folie 4
122 Wesentliche Neuerungen Notfallvorrat an Betäubungsmittel Weiterverwendung nicht mehr benötigter Betäubungsmittel Erneutes Verschreiben Rückgabe an Apotheke zur Weiterverwendung Auffüllen des Notfallvorrats Folie 5
123 Tapentadol Palexia retard Höchstverschreibungsmenge mg Folie 6
124 Verschiedenes Folie 7
125 2. Quartal 2012 Fortbildung zum Thema Tätigkeit mit Gefahrstoffen in der Apotheke. Referentin Frau Dr. Ute Stapel, Amtsapothekerin der Stadt Hamm. Unkostenbeitrag 5,00 je Teilnehmer. Folie 8
126 Photographie: NASA Herzlichen Dank für Ihr Erscheinen und Ihre Aufmerksamkeit. Einen guten Heimweg und eine gute Nacht. Folie 9
Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner und erneutes Verblistern
Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner und erneutes Verblistern Sachstand Rechtliche, organisatorische und technische Probleme Perspektiven Meschede, den 25. Januar 2011 Stellen und Verblistern Lage
MehrStellen und Verblistern von Arzneimitteln durch Apotheken im Rahmen der Heimversorgung
: Stellen und Verblistern von Arzneimitteln durch Apotheken im Rahmen der Heimversorgung Eine Handreichung der Arzneimittelüberwachung des Hochsauerlandkreises und der Apotheken-, Arzneimittel- und Gefahrstoffaufsicht
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2015 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische
MehrWS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II in Mainz Folie 1 2 Begriffsbestimmungen 3. ist der EG-GMP Leitfaden (BAnz. S. 6887)
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement. Stand der Revision: 13.11.
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 13.11.2013 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische
MehrInformation und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrAbweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften
Abweichungen Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften AMWHV [...] Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. [...]
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrMedizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung
Medizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung Rechtstexte mit Einffihrang und Erläuterungen Von Dr. Gert Schorn, Meckenheim/Bonn Regierungsdirektor im Bundesministerium für Gesundheit I &O 1 Deutscher
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrFür sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, 04.07.2007. scha-de, 04.07.
Einschränkung der betrieblichen Sicherheit durch mangelhafte und nicht weisungsgemäße Instandhaltung am Beispiel von Sicherheitsarmaturen für Explosionsgefährdete Anlagen 1 Störfälle und betriebliche Schadensfälle
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrAnwendungsbereich der Verordnung
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt
MehrStand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits
Stand: Stadt: 14.10.2013 Absichtserklärung zwischen Landeshauptstadt Mainz einerseits und ECE sowie PANTA andererseits Zwischen der Landeshauptstadt Mainz, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, vertreten
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrAllgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen in der Apotheke
Informationen Standards Formulare Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Allgemeine Informationen zu Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen
MehrBund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrVerantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen
Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrMobile Rehabilitation in Pflegeheimen. -Perspektive der Pflegeversicherung-
Mobile Rehabilitation in Pflegeheimen 1 -Perspektive der Pflegeversicherung- g Rechtliche Anforderungen an Pflegeheime durch das SGB XI 2 Selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrAQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX
AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene
MehrDok.-Nr.: Seite 1 von 6
Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrAufbewahrungsfristen amtlicher Unterlagen in Apotheken (Stand 06/2012)
Aufbewahrungsfristen amtlicher Unterlagen in Apotheken (Stand 06/2012) Dokumentation Erläuterung Aufbewahrungsfrist Anzeige der Nutzung von Standardzulassungen beim BfArM seit 1. Januar 2010, einmalig
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrInformationssicherheit als Outsourcing Kandidat
Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat aus Kundenprojekten Frankfurt 16.06.2015 Thomas Freund Senior Security Consultant / ISO 27001 Lead Auditor Agenda Informationssicherheit Outsourcing Kandidat
MehrWarum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875
Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;
MehrContent Management System mit INTREXX 2002.
Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrAufbau- und Bedienungsanleitung ORSY1 Regalsystem (Steckregal)
Aufbau- und Bedienungsanleitung ORSY1 Regalsystem (Steckregal) Stand 09.2012 1 Inhalt Werkzeug Montagezubehör Wichtige Hinweise 3 3 4 Regalaufbau und Montage 4 Boden- / Wandmontage 5 Belastungswerte 5
MehrEntstehungshintergrund Projekt Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe
Entstehungshintergrund Projekt Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe Münster, 2. Juli 2013 Brigitte Döcker Vorstandsmitglied AWO
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
MehrInformationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Arzneimittel sind ein elementarer Bestandteil in der modernen medizinischen Behandlung. Bei
MehrÄrzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung
allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach November 2010 Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung Die Ärzte in Deutschland sind außerordentlich besorgt, dass es in Zukunft verstärkt
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrEngagiert Erfahren Erfolgreich. Hauptversammlung 2015. Umfrage Patientenwünsche Sachsen
Engagiert Erfahren Erfolgreich Hauptversammlung 2015 Umfrage Patientenwünsche Sachsen 1 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. Repräsentative telefonische Befragung in Sachsen KW 21-22 (2015)
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
Mehr1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
Mehr2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrDatenschutz-Management
Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrJahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka
Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Themen Regulatorische Grundlagen und das Gesetz vom 17. Juli 2009 in der Praxis: 13 Abs. 2b AMG Zulassungspflicht;
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
MehrHerausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen
Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Agenda Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen 25.02.2014 2 Umfrage zu aktuell
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrFührungsstile Überblick. Ihr Führungsstil bestimmt Ihren Erfolg
Führungsstile Überblick Ihr Führungsstil bestimmt Ihren Erfolg Dr. Helmut Huber Johannisstraße 13 82418 Murnau Tel: 08841-6277300 helmut@huber-management.de 1 Effizienzkiller Eine Analyse von Proudfood
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrAktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen
Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAMTS-Datenmanagement Arzneimitteltherapiesicherheit. Fachanwendung der Gesundheitskarte (egk)
AMTS-Datenmanagement Arzneimitteltherapiesicherheit Fachanwendung der Gesundheitskarte (egk) Sicherheit bei Medikamenteneinnahme Aktuelle Medikationsdaten AMTS-Prüfungen Datenaustausch Hohes Maß an Sicherheit
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrNeue Regelungen für den Gerüstbau
Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?
MehrÜbergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht
Übergreifender Personaleinsatz Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Vier Themenblöcke: - Verträge mit Pflege- und Krankenkassen - 11 HeimG und Heimpersonalverordnung - Arbeitsrecht - Steuerrecht
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrWechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG
Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrIdeenskizze für die Nutzung einer IPv6-Infrastruktur zur Vitaldatenüberwachung von Menschen:
Ideenskizze für die Nutzung einer IPv6-Infrastruktur zur Vitaldatenüberwachung von Menschen: Oft sind chronisch kranke oder ältere Menschen in ihrer Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Ältere Menschen
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrFluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)
Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Mehr10 Antworten zum Thema Generika
10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.
MehrPflegeleistungen 2015
Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des
MehrEinrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me
Einrichten einer Festplatte mit FDISK unter Windows 95/98/98SE/Me Bevor Sie die Platte zum ersten Mal benutzen können, muss sie noch partitioniert und formatiert werden! Vorher zeigt sich die Festplatte
MehrMedizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV
1 Stand: 12/2010 Inhalt 1 Vorwort 3 2 Bestandsverzeichnis 4 3 Geräte-Stammdaten 5 4 Funktionsprüfung und erstmalige Geräteeinweisung 6 4.1 Funktionsprüfung 6 4.2 Geräteeinweisung der vom Betreiber beauftragten
MehrKonflikte am Arbeitsplatz
Konflikte am Arbeitsplatz Was sind Konflikte, wie entstehen sie und wie können sie bewältigt werden? 0 Fuchs-Mediation Einleitung Konflikte sind Bestandteil gesellschaftlichen Zusammenseins. Werden sie
MehrJahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012
Manfred Pinkwart Jan. 2013 Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 Sprechstunden 1. Wie oft haben Sie pro Jahr Sprechstunden
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
Mehr