Satzung des Reit- und Fahrvereins Hohenhameln und Umgebung e.v.

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1 Satzung des Reit- und Fahrvereins Hohenhameln und Umgebung e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Hohenhameln und Umgebung e.v. er wurde gegründet im Jahre Die Neugründung er folgte am 19. Juni Der Verein hat seinen Sitz in Hohenhameln. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Peine. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Peine e.v., des Kreissportbundes Peine e.v. und des Landesreiterverbandes Hannover e.v. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports auf breiter Grundlage. Er hat sich zu diesem Zweck die Aufgabe gestellt, seine Mitglieder im Reiten, Voltigieren und Fahren auszubilden und in Pflege und Behandlung des Pferdes zu unterweisen. 2. Der Verein führt seine Aufgaben in parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität durch. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung stellt. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulzweckverband Hohenhameln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über

2 den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Bewerber innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag des Bewerbers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und zu den von der Mitgliederversammlung beschlossenen weiteren Leistungen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch a. Tod b. Kündigung c. Streichung aus der Mitgliederliste d. Ausschluss 5. Die Kündigung hat mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. 6. Mitglieder die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 7. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere a. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, b. Unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. 8. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Ehrenausschuss zu. Der Ehrenausschuss hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingabe de Einspruchs zu entscheiden. Bei Einspruch gegen den Beschluss des Ehrenausschusses entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Während der Einspruchsfrist ruht die Mitgliedschaft. 9. Der Verein kann auch einmalig oder laufend Spenden und freiwillige Leistungen in unbegrenzter Höhe sowohl von Mitgliedern, als auch von Förderern und Gönnern des Vereins entgegennehmen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 2. Die Mitglieder sind zu den jeweils gültigen Bedingungen berechtigt, die Einrichtungen de Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. 3. Mitglieder über 18 Jahre sind stimm- und wahlberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 4. Jugendliche Mitglieder können an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sofern der Vorstand nichts Gegenteiliges bestimmt. 5. Die Mitglieder sind berechtigt, eine Mitgliederversammlung gem. 8 abs. 8 dieser Satzung zu beantragen.

3 6 Beitrag 1. Die Mitglieder des Vereins haben einen Vereinsbeitrag zu zahlen 2. Etwaige Änderungen der Mitgliedbeiträge können nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Der Vereinsbeitrag soll so bemessen sein, dass ohne Erzielung von Überschüssen die laufenden Kosten gedeckt werden können und der Vereinszweck erreicht wird. 4. Der Vereinsbeitrag ist nach Zahlungsaufforderung im Voraus zu entrichten. 5. Auf Antrag kann der Vorstand die Zahlung des Vereinsbeitrags stunden oder ganz oder teilweise erlassen, sofern dies wegen besonderer Gründe gerechtfertigt erscheint und der Billigkeit entspricht. 6. Alle aktiven Vereinsmitglieder von 18 bis 60 Jahren sind verpflichtet, zur Unterhaltung und Pflege der dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen innerhalb eines Jahres einen Beitrag von 100,00 DM zu entrichten.(nachtrag aus 1984 oder Bestandteil der Gebührenordnung) 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung 1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a. Entgegennahme der Jahresberichte b. Entlastung des Vorstande für das abgelaufene Geschäftsjahr c. Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Vorstands d. Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Ersatzmann e. Wahl von drei Ehrenausschussmitgliedern f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen g. Anträge und Satzungsänderungen h. Auflösung des Vereins 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 3. Zusätzliche Anträge, über die in der ordentlichen Versammlung beraten werden soll, sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn sie mit wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. Satzungsänderungen im Wege von Dringlichkeitsanträgen sind nicht zulässig. 4. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist in ununterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Geschäftsjahre zulässig. 5. Jede Mitgliederversammlung ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

4 7. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. 8. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 9. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Wenn die derart einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 10. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Eine satzungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattzufinden. 9 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. zwei Beisitzern. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, davon der 1. oder 2. Vorsitzende, bei dem Beschluss anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 5. Zu den Angelegenheiten gehören insbesondere Benutzungsordnungen für die Einrichtung des Vereins. 6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand erfolgt: a. durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung b. durch Aushang am Schwarzen Brett in der Reithalle Außerdem soll den Mitgliedern möglichst noch eine schriftliche Einladung zugehen. 7. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Versammlung der Mitglieder und des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, sofern er es für erforderlich hält oder wenn ein Mitglied des Vorstands die Einberufung beantragt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen hat zeitgerecht zu erfolgen. 8. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alljährlich scheidet die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder aus. Im ersten Jahr entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.

5 Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die übrigen Vorstandsmitglieder. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorstandes im Laufe ihrer Amtsdauer aus, so besteht der geschäftsführende bzw. der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorzunehmen sind, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, denen im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplanes bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen und übertragen werden können. 2. Von den 7 Vorstandsmitgliedern werden 6 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Regelung 9.8 gilt sinngemäß. Das 7. Mitglied ist der von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendwart. 11 Vereinsjugend 1. Das Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens 1 Monat vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. In der Jugendversammlung sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Sollte das Jugendlichenalter von übergeordneten Stellen neufestgesetzt werden, gilt dieses Alter für Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 2. Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendwart mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Jugendlichen. Wählbar sind Vereinsmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Wahl kann für längstens zwei Jahre erfolgen. der gewählte Vereinsjugendwart muss vom Vorstand bestätigt werden und in der Jahreshauptversammlung vorgestellt werden. Danach ist er bis zur Wahl eines neuen Vereinsjugendwartes Mitglied des Vorstands des Vereins. 3. Einzelheiten kann eine von der Vereinsjugendversammlung anzunehmende Vereinsjugendordnung regeln. Eine Vereinsjugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 12 Sportausschuss 1. Zur Koordinierung der den reinen Sportbetrieb betreffenden Fragen kann der Vorstand einen Sportausschuss einsetzen. 2. Einem Sportausschuss sollten angehören: ein Vorsitzender die Reitlehrer die Fachschaftsleiter der Vereinsjugendwart der Leiter der Voltigierfachschule.

6 3. Der Vorsitzende des Sportausschusses muss Mitglied des Vorstandes sein. 13 Fachschaften 1. Für einzelne Bereiche des Vereins können vom Vorstand Fachschaften gebildet werden. 2. Die Leiter der Fachschaften müssen von den Mitgliedern der entsprechenden Gruppe des Vereins gewählt werden. Bei der Wahl ist das Fachschaftsmitglied gewählt, das die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf sich vereinigt. Leiter von Fachschaften sollten keine Vorstandsmitglieder sein. 3. Fachschaftsleiter können auf Antrag oder auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, soweit Fragen behandelt werden sollen, die die entsprechende Fachschaft betreffen. Die Regelung bezieht sich auch auf alle amtierenden Reitlehrer. 14 Beirat 1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung seiner Geschäfte einen Beirat für spezielle Aufgaben einzusetzen. 15 Haftpflicht Für entstehende Schäden und Sachverluste beim Reitbetrieb auf den Reitplätzen, in der Reithalle und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 1. Eine Satzungsänderung wird sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis erst mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.

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