Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1
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- Bertold Krämer
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1 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Falllösung Kann B die Zahlung von DM für die Büromöbel von H verlangen? Anspruch des B gegen H auf Zahlung von DM aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB1 Ein Anspruch des B gegen H aus 433 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen B und H ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. H hat jedoch mit B keinerlei Verträge geschlossen, so dass 433 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet. II. Anspruch des B gegen H auf Zahlung von DM aus 25 Abs. 1 S. 1 HGB B könnte gegen H einen Anspruch aus 25 Abs. 1 S. 1 HGB haben. Dann müsste H für eine Verbindlichkeit, die S begründet hat, einstehen. 1. Handelsgeschäft Dies setzt zunächst voraus, dass H ein Handelsgeschäft erworben hat. Das Unternehmen des S in dem er Heizungs-, Solar- und Sanitäranlagen anbietet, müsste also ein Handelsgeschäft im Sinne des 25 Abs. 1 S. 1 HGB sein. Dabei meint Handelsgeschäft im Sinne des 25 Abs. 1 S. 1 HGB das Handelsgewerbe, also die Kaufmannseigenschaft, und ist nicht zu verwechseln mit dem Handelsgeschäft nach den 343 ff. HGB. a) Kaufmannseigenschaft nach 1 Abs. 2 HGB Nach 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Die Kaufmannseigenschaft nach 1 Abs. 2 HGB setzt zunächst voraus, dass ein Gewerbe betrieben wird und dass es sich bei diesem Gewerbe um ein Handelsgewerbe handelt. Letzteres ist der Fall, sofern das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. aa) Gewerbe Ein Gewerbe im Sinne des 1 HGB ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der im Rahmen einer erkennbaren Mindestorganisation auf einem frei zugänglichen Markt entgeltliche Leistungen erbracht werden. Dabei darf es sich nicht um eine freiberufliche, 1 Diese Anspruchsgrundlage wird in erster Linie aus didaktischen Gründen in die Falllösung aufgenommen. Sie dient der Klarstellung, dass sich ein Anspruch nicht allein aus 433 Abs. 2 BGB ergeben kann. Wenn diese Anspruchsgrundlage von dem Bearbeiter nicht geprüft wurde, soll dies nicht zu Punktabzügen führen.
2 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses (Handelsrecht), KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 2 künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit handeln. S bietet in seinem Unternehmen mit der Hilfe zahlreicher Mitarbeiter die Planung und Fertigung von Heizungs-, Solar- und Sanitäranlagen gegen Entgelt an, so dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Tätigkeit ist auch erlaubt und auf Gewinnerzielung gerichtet, so dass es auf den Streit, ob es sich bei diesen Merkmalen um Voraussetzungen des Gewerbebegriffs handelt, nicht ankommt. S betreibt ein Gewerbe. bb) Handelsgewerbe Als Handelsgewerbe nach 1 Abs. 2 HGB wäre dieses aber nur dann zu qualifizieren, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordern würde. Bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen ist auf sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Kriterien für ein nach der Art kaufmännische Einrichtungen erforderndes Unternehmen sind beispielsweise die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, die Teilnahme am Wechselverkehr etc. Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit sind Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital, Anzahl und Funktion der beschäftigten Mitarbeiter, Größe, Zahl und Organisation der Betriebsstätten. Maßgeblich ist bei der Würdigung dieser Kriterien das Gesamtbild des Betriebes. Die Tatsache, dass S ein Unternehmen betreibt, in dem er 40 Mitarbeiter beschäftigt und in dem er Umsätze in Millionenhöhe erzielt, sind Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein Kleingewerbe handelt sondern um einen größeren Gewerbebetrieb, der kaufmännische Einrichtungen erfordert. S ist also Kaufmann nach 1 Abs. 2 HGB und betreibt damit ein Handelsgeschäft im Sinne des 25 Abs. 1 S. 1 HGB. 2. Erwerb unter Lebenden Dieses Handelsgeschäft müsste H unter Lebenden erworben haben. Es müsste also in anderer Weise als durch Erbfolge eine Übertragung des Unternehmens von S auf H stattgefunden haben. Dafür genügt jedes Einrücken in die Unternehmerstellung des früheren Inhabers. S hat das Unternehmen an H veräußert. Damit ist die Voraussetzung des Erwerbs unter Lebenden erfüllt. 3. Fortführung des Handelsgeschäfts durch H Die Haftung nach 25 Abs. 1 S. 1 HGB setzt weiterhin voraus, dass H das Handelsgeschäft weitergeführt, also nicht etwa sofort nach der Übernahme stillgelegt hat. Das ist jedoch nicht der Fall, so dass H das Handelsgeschäft auch fortgeführt hat. 4. Firmenfortführung Dies müsste H unter der bisherigen Firma getan haben. Von einer Firmenfortführung kann man dann sprechen, wenn der neue Inhaber des Handelsgeschäfts unter der alten Firma weiterhin am Markt auftritt.
3 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 3 Voraussetzung dafür ist, dass S eine Firma im Sinne der 17 ff. HGB geführt hat. Nach 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. S führte sein kaufmännisches Unternehmen unter dem Namen Sigmar Sonnig Heizung, Solar, Sanitär e.k. Dabei handelt es sich um eine Firma nach den 17, 18 HGB, die auch den nach 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB erforderlichen Rechtsformzusatz e.k enthält. H hat das Handelsgeschäft unter dem Namen Sonnig, Sanitär-, Heizungs- und Solaranlagen, Nachf. Hitze e.k. weitergeführt. Er hat also die alte Firma abgeändert, indem er den Vornamen Sonnigs wegließ, die Reihenfolge der Tätigkeitsbereiche des Unternehmens änderte und einen Nachfolgezusatz einfügte. Im Interesse des Verkehrsschutzes, auf den die Vorschrift des 25 Abs. 1 S. 1 HGB abzielt, ist allerdings eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung der alten und der fortgeführten Firma nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., 2000, zu 25 Rdnr. 7) und die Zuordnung zum Unternehmensträger erkennbar ist. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Der durch das Weglassen des Vornamens des S entstehende Rest der Firma ist immer noch so prägnant, dass er von den betroffenen Verkehrskreisen mit dem Handelsgeschäft des S in Verbindung gebracht wird. Die Veränderung der Reihenfolge der Tätigkeitsbereiche stellt keine derart gravierende Abweichung von der bisherigen Firma dar, dass dies eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Das Gleiche gilt für die Hinzufügung des Nachfolgezusatzes Nachf. Hitze e.k.. Der Kern der Firma, bestehend aus einer Kombination von Sach- und Personenfirma, wurde, wenn auch mit geringfügigen Änderungen, beibehalten. Somit ist die erforderliche Firmenidentität gegeben. H hat die bisherige Firma unter Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt. 5. Verbindlichkeit des früheren Inhabers H würde allerdings nur dann haften, wenn es sich bei der Kaufpreisverpflichtung in Höhe von DM gegenüber B nach 433 Abs. 2 BGB um eine im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers, also des S, handeln würde. a) Willenserklärung des S S selbst hat eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit B gerichtet war, nicht abgegeben. b) Stellvertretung durch P gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB Möglicherweise ist S aber bei der Abgabe des Angebotes zum Abschluss des Kaufvertrages über die Büromöbel von P gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten worden. Dazu müssten die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorliegen.
4 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses (Handelsrecht), KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 4 aa) eigene Willenserklärung des P Zunächst ist erforderlich, dass P eine eigene Willenserklärung abgegeben hat und nicht etwa nur als Bote einer dritten Person aufgetreten ist. Im Gegensatz zum Boten obliegt dem Stellvertreter eine gewisse eigenständige Entscheidungskompetenz. P handelte bei dem Bestellen der Möbel aus eigener Initiative. Er gab also eine eigene Willenserklärung ab. bb) im fremden Namen P bestellte die Möbel im Namen des S, mithin im fremden Namen, wie es 164 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt. cc) mit Vertretungsmacht Ob P auch mit Vertretungsmacht handelte, richtet sich danach, ob ihm eine solche eingeräumt worden war. P könnte hier mit wirksamer Prokura gehandelt haben. Dann wäre er zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt gewesen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, 49 Abs. 1 HGB. aaa) Prokuraerteilung gem. 48 Abs. 1 HGB (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. S hat, wie oben bereits gezeigt, ein Handelsgeschäft geführt. Er konnte daher als Kaufmann Prokura erteilen. (2) S müsste die Prokura außerdem ausdrücklich, also nicht etwa durch konkludentes Verhalten oder durch Stillschweigen, erteilt haben. S erteilte die Prokura bei dem Betriebsausflug durch Erklärung gegenüber P gemäß 167 Abs. 1 BGB, so dass auch diese Voraussetzung der wirksamen Prokuraerteilung erfüllt ist. bbb) Kein Erlöschen der Prokura Die wirksam erteilte Prokura war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über die Büromöbel auch nicht wieder erloschen. Der von S erklärte Widerruf erfolgte erst später. ccc) Umfang der Prokura gem. 49 Abs. 1 HGB Gemäß 49 Abs. 1 HGB berechtigt die Prokura zu dem Abschluss aller Arten von Geschäften die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Dazu zählt auch der Kauf von Büromöbeln. Somit hat P den S bei dem Abschluss des Kaufvertrages über die Büromöbel wirksam gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten.
5 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 5 ddd) Eintragung der Prokuraerteilung in das Handelsregister Der Eintragung der Prokuraerteilung in das Handelsregister, die nach 53 Abs. 1 S. 1 HGB vorgeschrieben ist, kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Dass die Eintragung der Prokuraerteilung zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit B noch nicht erfolgt war, ist in diesem Zusammenhang also irrelevant. Folglich wurde durch die Stellvertretung des P bei dem Abschluss des Kaufvertrages über die Büromöbel eine Verbindlichkeit des früheren Inhabers des Handelsgeschäftes, S, begründet. 6. Im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeit Der Anspruch nach 25 Abs. 1 S. 1 HGB setzt zuletzt noch voraus, dass diese Verbindlichkeit auch in dem Betriebe des Geschäfts begründet wurde. Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang steht und nicht etwa der Privatspähre des S zuzuordnen ist. Dass es sich um einen von einem Prokuristen getätigten Kauf von Möbeln für die Ausstattung von Büroräumen des S handelte, lässt den Schluss zu, dass die Verbindlichkeit in dem Betrieb des Geschäfts des S begründet wurde. 7. Kein Haftungsausschluss nach 25 Abs. 2 HGB Eine Haftung des H könnte allerdings ausgeschlossen sein durch einen nach der Maßgabe des 25 Abs. 2 HGB vereinbarten Haftungsausschluss. Die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses gegenüber Dritten würde neben der Vereinbarung des Haftungsausschlusses voraussetzen, dass dieser in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist. S und H haben zwar einen Haftungsausschluss vereinbart, diesen jedoch nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Auch eine gesonderte Mitteilung, die nach 25 Abs. 2 HGB ebenfalls mit der Folge des Ausschlusses der Haftung möglich gewesen wäre, ist nicht erfolgt, so dass im Ergebnis kein Ausschluss der Haftung des H gegeben ist. 8. Ergebnis Also haftet H für die Verbindlichkeit des S aus 433 Abs. 2 BGB. B hat einen Anspruch gegen H aus 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Zahlung von DM. Muss S dem L die Designerleuchten bezahlen? Anspruch des L gegen S auf Zahlung von DM aus 433 Abs. 2 BGB L könnte gegen S einen Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von DM haben. 1. Kaufvertrag zwischen L und S
6 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses (Handelsrecht), KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 6 Dann müsste zwischen L und S ein Kaufvertrag über die 5 Designerleuchten zu Stande gekommen sein. a) Willenserklärung des S Auch in diesem Fall hat S nicht selbst gehandelt. b) Stellvertretung durch P gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB Es ist also zu prüfen, ob er von P gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten wurde. aa) eigene Willenserklärung des P Auch bei dem Kauf der Designerleuchten hat P eine eigene Willenserklärung abgegeben. bb) im fremden Namen Er handelte auch hier im Namen des S, also im Namen des Vertretenen, wie es 164 Abs. 1 S. 1 BGB fordert. cc) mit Vertretungsmacht Fraglich ist allerdings, ob er zu dem Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses noch mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattet war. aaa) Prokuraerteilung Die Prokura war dem P zunächst wirksam erteilt worden (s.o.). bbb) Erlöschen der Prokura durch Widerruf gem. 52 Abs. 1 HGB Diese Prokuraerteilung war aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages durch Widerruf seitens des S erloschen. Gemäß 52 Abs. 1 HGB ist eine Prokura jederzeit und ohne Rücksicht auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis widerruflich. Der Widerruf, der gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden kann ( 168 S. 3 i.v.m. 167 Abs. 1 BGB), führt unmittelbar zur Unwirksamkeit der Prokura; unschädlich ist dabei, dass das Erlöschen der Prokura zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht nach 53 Abs. 3 HGB im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden war. Die Handelsregistereintragung wirkt auch insofern nur deklaratorisch. ccc) Zwischenergebnis P handelte also bei dem Abschluss des Kaufvertrages über die Designerleuchten ohne Vertretungsmacht.
7 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 7 ddd) Wirkung der negativen Publizität des Handelsregisters, 15 Abs. 1 HGB Allerdings kann S dem L das Erlöschen der Prokura und damit die fehlende Vertretungsmacht des P nicht entgegenhalten, wenn zu Gunsten des L der registerrechtliche Vertrauensschutz des 15 Abs. 1 HGB greifen würde. (1) einzutragende Tatsache Dies setzt zunächst voraus, dass eine einzutragende Tatsache im Sinne des 15 Abs. 1 HGB vorliegt. Das Erlöschen der Prokura stellt eine solche dar, 53 Abs. 3 HGB. (2) fehlende Eintragung und Bekanntmachung Diese Tatsache darf zum Zeitpunkt des rechtsbegründenden Vorgangs weder im Handelsregister eingetragen noch bekanntgemacht worden sein, 15 Abs. 1 HGB. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit L war das Erlöschen der Prokura noch nicht einmal zur Eintragung angemeldet worden. Somit liegt auch diese Voraussetzung vor. (3) fehlende Voreintragung der Prokuraerteilung Problematisch ist allerdings im vorliegenden Fall, dass die nach 53 Abs. 1 HGB einzutragende Prokuraerteilung ebenfalls nicht in das Handelsregister eingetragen worden war (vgl. dazu Kurs 00027, KE 1, ). Daher könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das Handelsregister nach dem Widerruf der Prokura wieder der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Eine Eintragung des Widerrufs wäre daher entbehrlich. Dies hätte zur Konsequenz, dass in derartigen Fällen 15 Abs. 1 HGB gar nicht zur Anwendung käme. Gegen eine solche Sichtweise spricht allerdings, dass der Dritte auf anderem Wege als durch Eintragung und Bekanntmachung von der Prokuraerteilung Kenntnis erlangt haben kann. Deshalb ist jede einzelne einzutragende Tatsache selbstständig zu betrachten, und der Vertrauenstatbestand der durch die Prokuraerteilung geschaffen wurde, muss durch die Eintragung des Widerrufs wieder beseitigt werden. (4) in Angelegenheiten des S Adressat der Rechtsfolge des 15 Abs. 1 HGB ist derjenige, in dessen Angelegenheiten die einzutragende Tatsache einzutragen gewesen wäre. Dies ist hier S, der als Kaufmann die Prokura zunächst erteilt und später widerrufen hat. (5) keine Kenntnis des L
8 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses (Handelsrecht), KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 8 Der registerrechtliche Schutz des 15 Abs. 1 HGB wäre dem L nur dann zu verweigern, wenn er von dem Erlöschen der Prokura des P positive Kenntnis gehabt hätte, 15 Abs. 1 a.e. HGB. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte L aber keine Kenntnis davon, dass die Prokura widerrufen worden war. Zu Gunsten des L greift damit hier die negative Publizität des Handelsregisters, d.h. S muss sich so behandeln lassen, als sei die Prokura des P zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht erloschen gewesen. ee) Umfang Der Umfang dieses Vertrauenstatbestandes entspricht dem Umfang der Prokura nach 49 Abs. 1 HGB. Davon müsste der Abschluss eines Kaufvertrages über 5 Designerleuchten gedeckt sein. Es ist auf den Betrieb irgendeines Handelsgewerbes abzustellen. Folglich wird der Kauf der Designerleuchten von dem Umfang umfasst. ff) Zwischenergebnis S muss sich daher so behandeln lassen, als habe P ihn bei dem Abschluss des Kaufvertrages über die Designerleuchten wirksam vertreten. Zwischen S und L ist also ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen. 2. Ergebnis L hat gegen S, der neben dem neuen Inhaber weiterhin für die von ihm begründeten alten Verbindlichkeiten haftet, einen Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von DM.
9 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 9 Gliederung2 Kann B die Zahlung von DM für die Büromöbel von H verlangen? I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB Kaufvertrag zwischen B und H (-); Anspruch (-) II. Anspruch des B gegen H auf Zahlung von DM aus 25 Abs. 1 S. 1 HGB 1. Handelsgeschäft Kaufmannseigenschaft nach 1 Abs. 2 HGB aa) Gewerbe bb) Handelsgewerbe 2. Erwerb unter Lebenden 3. Fortführung des Handelsgeschäfts 4. Firmenfortführung 5. Verbindlichkeit des früheren Inhabers Kaufpreisverpflichtung gem. 433 Abs. 2 BGB a) Willenserklärung des S? b) wirksame Stellvertretung durch P gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB aa) eigene WE des P bb) im fremden Namen cc) mit Vertretungsmacht aaa) wirksame Prokuraerteilung gem. 48 Abs. 1 HGB (1) durch den Inhaber des Handelsgeschäfts (s.o.) (2) mittels ausdrücklicher Erklärung bbb) kein Erlöschen der Prokura ccc) Umfang der Prokura gem. 49 Abs. 1 HGB ddd) Eintragung in das Handelsregister gem. 53 Abs. 1 S. 1 - lediglich deklaratorische Wirkung - 6. Im Betriebe des Geschäfts begründet 7. Kein Haftungsausschluss nach 25 Abs. 2 HGB 8. Ergebnis: Anspruch B gegen H Muss S dem L die Designerleuchten bezahlen? Anspruch des L gegen S aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag zwischen L und S a) Willenserklärung des S? b) wirksame Stellvertretung durch P gem. 164 Abs. 1 S. 1 HGB 2 Die Gliederung wird der Lösungsskizze beigefügt, um den Studierenden den gutachterlichen Aufbau der Falllösung zu verdeutlichen. Vom Bearbeiter der Einsendeaufgabe wird die Anfertigung einer Gliederung allerdings nicht verlangt.
10 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses (Handelsrecht), KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 10 aa) eigene WE des P bb) im fremden Namen cc) mit Vertretungsmacht aaa) wirksame Prokuraerteilung gem. 48 Abs. 1 HGB (s.o.) bbb) Erlöschen der Prokura durch Widerruf, 52 Abs. 1 HGB - Eintr. in HR gem. 53 Abs. 3 HGB: deklarator. Wirkg. - ccc) Zwischenergebnis: keine Vertretungsmacht des P ddd) Wirkg. der neg. Publizität des Handelsreg., 15 Abs. 1 HGB (1) einzutragende Tatsache, 53 Abs. 3 HGB (2) fehlende Eintragung und Bekanntmachung (3) Problem: fehlende Voreintragung der Prokuraerteilung (4) in Angelegenheiten des S (5) keine Kenntnis des L ee) Umfang ff) Zwischenergebnis 2. Ergebnis: Anspruch des L gegen S
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