ili Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen /12

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1 - ili n_ Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen / /12 1 nhaltsverzeich nis Einkommensteuer 4*. Steuerbarkeit von Auszahlungen gemäß Insolvenzplan der Lehman Brothers Holding lnc *. Berufsübliches Honorar eines Rechtsanwalts führt nicht zu außergewöhnlichen Einkünften im Sinne des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG *. Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Loh nsteuerabzugsmerkmale; Berücksichtigung eines Freibetrages nur für den Monat Dezember *. Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2012 und *. Geänderte Besteuerung von gewerblichen Immobilieneinkünften bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften... 4 * Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.

2 - 2 - Einkommensteuer 4*. Steuerbarkeit von Auszahlungen gemäß Insolvenzplan der Lehman Brothers Holding lnc. Im Zuge der Auszahlungen, die die Lehman Brothers Holding lnc. auf Grundlage des Insolvenzplans vornimmt, kam die Frage auf, wie diese ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Die Commerzbank hat die Zahlungen in voller Höhe als Ertrag eingeordnet und entsprechend Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Einschätzung wird nach Erörterung zwischen Bund und Ländern nicht gefolgt. liegen die Insolvenzplan-Zahlungen unterhalb des Nennwerts, stellen diese eine Teilrückzahlung von Kapital dar, die als Veräußerungsgeschäft i.s.d. 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu beurteilen ist. Da der eingehenden Zahlung allerdings Anschaffungskosten in selber Höhe gegenüberstehen, beträgt der Veräußerungsgewinn stets 0. In Höhe der Differenz zum Nennwert der Anlage liegt ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Forderungsausfall vor (vgl. BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom , Rz. 60). Beispiel: Nennwert der Anlage 1000 Auszahlung nach Insolvenzplan 20% des Nennwerts 200 Anteilige Anschaffungskosten (20% von 1000 ) 200 Gewinn gern. 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG 0 steuerlich nicht zu berücksichtigender Forderungsausfall 800 Az.: 52 - s /12 5*. Berufsübliches Honorar eines Rechtsanwalts führt nicht zu außergewöhnlichen Einkünften im Sinne des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In dem in juris veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom , Az. 5 K 201/08, wurde die Auffassung vertreten, dass die in dem Veranlagungszeitraum 2006 zugeflossenen Anwaltshonorare aus einer Erbrechtsangelegenheit, die sich über mehrere Jahre hingezogen hat, nicht nach 34 EStG ermäßigt zu besteuern seien. Mit Urteil vom , Az. III R 84/11 bestätigt der BFH nunmehr diese Auffassung und greift u.a. Folgendes auf: Derartige Honorare stellen keine einmaligen, ungewöhnlichen Einkünfte dar. Schwankende Einnahmen sind für einen Anwalt vielmehr typisch bzw. nicht ungewöhnlich. Der Anwalt hat sich nicht ausschließlich dieser einen Sache gewidmet, sondern branchenüblich parallel weitere Mandate betreut. In der Betreuung der Erbrechtsangelegenheit ist mangels fehlender Abgrenzbarkeit von der laufenden Berufstätigkeit keine Sondertätigkeit zu sehen. Sofern ähnlich gelagerte Verfahren ruhend gestellt wurden, kann die abschließende Bearbeitung nunmehr aufgenommen werden. Az.: 52 - s /09 Fach-I nfo 3/2013

3 - 3-6*. Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale; Berücksichtigung eines Freibetrages nur für den Monat Dezember Die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen den Arbeitgebern ab 2013 vollständig in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Damit der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug Änderungen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) seiner Arbeitnehmer berücksichtigen kann, stellt die ELStAM Datenbank ihm einmal monatlich Änderungslisten für seine Arbeitnehmer zum Abruf zur Verfügung. Diese Änderungslisten werden am letzten Werktag des Monats generiert und den Arbeitgebern bis zum 5. Werktag des Folgemonats zum Abruf bereitgestellt. Diese ELStAM sind grundsätzlich für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung anzuwenden. Gemäß 39a Abs. 2 S. 6 EStG ist ein Freibetrag auf die der Antragstellung unmittelbar folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Daraus folgt, dass ein Freibetrag, der sich nur für Dezember auswirken soll, erst im November beantragt werden kann. Im ELStAM-Verfahren steht dieser neu beantragte Freibetrag dann mit der Änderungsliste für Dezember dem Arbeitgeber am 5. Werktag des Monats Dezember zur Verfügung. Bei einer vorschüssigen Gehaltszahlung (z. B. bei Beamten) kann dieser Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember allerdings nicht mehr berücksichtigt werden. Auf Bund-/Länder-Ebene wurde daher beschlossen, die in 39a Abs. 2 S. 6 EStG geregelte Aufteilungsmöglichkeit generell zu erweitern. Der Arbeitnehmer kann nunmehr alternativ den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung des Freibetrages selbst bestimmen. Hierbei wurde festgelegt, dass der Zeitraum zwischen der Abgabe des Ermäßigungsantrages bzw. der Freibetragsbildung und der Anwendung der ELStAM drei Monate nicht überschreiten darf. Hieraus folgt, dass ein Freibetrag, der z. B. nur für den Monat Dezember berücksichtigt werden soll, frühestens im Oktober beantragt werden kann. Die Antragsformulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung werden ab dem Kalenderjahr 2014 entsprechend angepasst. Wann die technische Umsetzung erfolgen soll, konnte (bislang) leider nicht in Erfahrung gebracht werden. Sie werden informiert, sobald nähere Informationen vorliegen. Az.: 52 - s /12 8*. Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2012 und 2013 In den vom BMF erstellten Übersichten sind jeweils auf zwei Seiten die verschiedenen Pauschund Freibeträge sowie Prozentsätze für die Lohnbesteuerung zusammengefasst. Die Übersichten für die Jahre 2012 und 2013 sind in der Anlage beigefügt. Az.: 52 - s /12 Fach-I nfo 3/2013

4 - 4-9*. Geänderte Besteuerung von gewerblichen Immobilieneinkünften bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften; Änderung des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG durch das JStG 2009 Auf Anregung des Finanzamtes Hamburg-Nord möchte ich auf folgende Rechtsänderung hinweisen: Nach der Änderung des 49 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG durch das JStG 2009 werden nicht nur auf Grund einer Veräußerung, sondern bereits durch eine entgeltliche Überlassung von inländischem Grundbesitz gewerbliche Einkünfte und keine Vermietungseinkünfte erzielt. Diese Fiktion der Einkünfte gilt für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des 1 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 KStG vergleichbar sind. Diese Fiktion hat auch Auswirkungen auf die Art der Gewinnermittlung (Buchführungspflichten), des Vorhandenseins von Betriebsvermögen, der Anwendung der Regelungen zur Zinsschranke i.s.v. 4h EStG sowie auf das Besteuerungsverfahren. Insbesondere bitte ich bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, auf die Fiktion der gewerblichen Einkünfte für die beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen und die entsprechenden Folgen beim Feststellungsverfahren zu achten. Näheres ist dem BMF-Schreiben vom (BStBI 1, 530) sowie dem Erlass der OFD Münster vom (beides auch in Juris abrufbar) zu entnehmen. Ebenso sind die Grundsätze zu den sogenannten Zebragesellschaften zu berücksichtigen. Az.: /09 Fach-I nfo 3/2013

5 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 Fundstelle - Inhalt 2012 Fundstelle - Inhalt Nr. 11EStG,R3.11 LStR 9 Abs. 1 Satz 1 EStG eihilfen und Unterstützungen in Notfällen Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten teuerfrei bis 600 Fahrtkosten je Kilometer (pauschal) 3 Nr. 26 EStG - Pkw 0,30 innahmen aus nebenberuflichen Tätigkei- - Mitnahme je Person 0,02 m steuerfrei bis Motorrad oder Motorroller 0,13 - Mitnahme je Person 0,01 3 Nr. 26a EStG - Moped oder Mofa 0,08 innahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten - Fahrrad 0,05 teuerfrei bis 500 Verpflegungsmehraufwendungen Inland 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR -Abwesenheit 24 Stunden 24 leimarbeitszuschläge 10 % -Abwesenheit Stunden 12 ;teuerfrei in % des Grundlohns) - Abwesenheit 8-14 Stunden 6 3 Nr. 34 EStG - Abwesenheit unter 8 Stunden reibetrag für Gesundheitsförderung 500 Übernachtungskosten R 9.7 LStR 3 Nr. 38 EStG - Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) 20 achprämien aus Kundenbindungspro- Auswärtstätigkeiten im Ausland rammen steuerfrei bis BMF vom (BStBI 1 S. 1259) 3 Nr. 39 EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG reibetrag für Vermögensbeteiligungen 360 Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und 3 Nr. 56 EStG regelmäßiger Arbeitsstätte löchstbetrag für Beiträge aus dem ersten je Entfernungs-km 0,30 1ienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeck- Höchstbetrag i Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 1 % (dieser gilt nicht b~i Nutzung eines PKW, er Beitragsbemessungsgrenze (West) von bei tatsächlichen OPV-Kosten über Euro p. a. sowie für behinderte Men- 3 Nr. 63 EStG sehen i. S. v. 9 Abs. 2 EStG) Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pen- Doppelte Haushaltsführung sionskassen oder für Direktversicherun- Fahrtkosten (Pkw) gen steuerfrei bis jährlich 4 % der Bei- - erste und letzte Fahrt je Kilometer 0,30 tragsbemessungsgrenze (West) von - eine Heimfahrt wöchentlich je Entfer Euro nungs-km (Entfernungspauschale) 0,30 Erhöhungsbetrag bei Versorgungs- Verpflegungsmehraufwendungen zusagen nach dem bis 3. Monat 6/12/24 3b EStG - ab 4. Monat onntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge Übernachtungskosten R 9.11 LStR ;teuerfrei in % des Grundlohns, höchstens Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) :m 50 Euro) - 1. bis 3. Monat 20 Nachtarbeit - ab 4. Monat 5 Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40% 9a Nr. 1 EStG (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sonntagsarbeit 50 % für Versorgungsempfänger 102 Feiertage + Silvester ab 14 Uhr 125 % 19EStG,R19.3 Abs. 1Nr.4 LStR Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis 16 und 1. Mai 150 % 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Diensteinführung, Verabschiedung usw.; reigrenze für Sachbezüge monatlich 44 Freigrenze für Sachleistungen je teilneh- 8 Abs. 2 EStG, SvEV mender Person einschl. USt 11 0 achbezüge 19 EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR Unterkunft (monatlich) 212 Betriebsveranstaltungen Mahlzeiten (täglich) Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt Frühstück 1,57 - Mittagessen/Abendessen 2,87

6 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 Fundstelle - Inhalt ~ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR =reigrenze für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) Arbeitsessen ~ 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle in 19 EStG) Jersorgungsbeginn in 2012 Prozentsatz Versorgungsfreibetrag 1) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 1) ~ 19a EStG a. F. ~reibetrag für Vermögensbeteiligungen nach Jbergangsregelung ~ 24a EStG (>Tabelle in 24a EStG) 2012 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 34. Lebensjahres Prozentsatz Höchstbetrag ~ 24b EStG =ntlastungsbetrag für Alleinerziehende 1) ~ 37a, 37b EStG, 39c Abs. 5 EStG, 40 ~bs. 2 EStG, 40a EStG, 40b EStG ~ 40b EStG a. F. ' _ohnsteuer-pauschalierungssatz für Kundenbindungsprogramme Sachzuwendungen bis Euro Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche du~ch Dri~te (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis Euro Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihilfen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse Fahrtkostenzuschüsse Kurzfristig Beschäftigte Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft nicht kapitalgedeckte Pensionskassen kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem Unfallversicherungen Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung ~ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz :stg Vlindestvorsorgepauschale für Kranken- und =>flegeversicherungsbeiträge von 12 % des ~rbeitslohns, höchstens in den StKI 1, 11, IV, V, VI in StKI III ~ 40 Abs. 1 EStG =>auschalierung von sonstigen Bezügen e Arbeitnehmer höchstens ~ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG -iöchstbetrag für die Pauschalierung von =rholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer für den Ehegatten je Kind ,8 % ,8% ,25 % 30 % 15 % 2% 20% 5% 20% 20% 15 % Fundstelle - Inhalt 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und rege!- mäßiger Arbeitsstätte je Entfernungs-km (Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne von 9 Abs. 2 EStG) 40a Abs. 1 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung längstens Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt) Stundenlohngrenze durchschnittlich 40a Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung längstens (im Kalenderjahr) Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze durchschnittlich 40b Abs. 2 EStG, 40b Abs. 2 EStG a. F. Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu Ue Arbeitnehmer) 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfallversicherungen Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer 41a Abs. 2 EStG Anmeldungszeitraum Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über 4 SolZG Zuschlagssatz 13 VermBG Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen - Alleinstehende - Verheiratete Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) bei Bausparverträgen u. ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau - Alleinstehende - Verheiratete Bemessungsgrundlage höchstens - Vermögensbeteiligungen - Bausparverträge u. ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (in % der Bemessungsgrundlage) - Vermögensbeteiligungen - Bausparverträge u. ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau ,30 18 Tage Tage ,5 % % 1) anteilig \ 2 für jeden Monat.

7 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2013 Fundstelle - Inhalt 2013 Fundstelle - Inhalt Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 3ihilfen und Unterstützungen in Notfällen Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten euerfrei bis 600 Fahrtkosten je Kilometer (pauschal) 3 Nr. 26 EStG - Pkw 0,30 nnahmen aus nebenberuflichen Tätigkei- - Mitnahme je Person 0,02 - Motorrad oder Motorroller 0,13 n steuerfrei bis Mitnahme je Person 0,01 3 Nr. 26a EStG - Moped oder Mofa 0,08 nnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten - Fahrrad 0,05 euerfrei bis 720 Verpflegungsmehraufwend ungen 1 n land 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR - Abwesenheit 24 Stunden 24 aimarbeitszuschläge 10 % - Abwesenheit Stunden 12 teuerfrei in% des Grundlohns) - Abwesenheit 8-14 Stunden 6 3 Nr. 34 EStG - Abwesenheit unter 8 Stunden eibetrag für Gesundheitsförderung 500 Übernachtungskosten R 9.7 LStR 3 Nr. 38 EStG - Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) 20 Auswärtstätigkeiten im Ausland :ichprämien aus Kundenbindungspro- - BMF vom (BStBI ammen steuerfrei bis S. 60) 3 Nr. 39 EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eibetrag für Vermögensbeteiligungen 360 Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspau- 3 Nr. 56 EStG schale für Wege zwischen Wohnung und bchstbetrag für Beiträge aus dem ersten regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 ienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeck- je Entfernungs-km Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 1 % Höchstbetrag ~r Beitragsbemessungsgrenze (West) von (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW, ~.600 Euro 696 bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 3 Nr. 63 EStG p. a. sowie für behinderte Men- Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten sehen i. S. v. 9 Abs. 2 EStG) Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pen- 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sionskassen oder für Direktversicherun- Dappelte Haushaltsführung gen steuerfrei bis jährlich 4 % der Bei- Fahrtkosten (Pkw) tragsbemessungsgrenze (West) von - erste und letzte Fahrt je Kilometer 0, Euro eine Heimfahrt wöchentlich je Entfer- Erhöhungsbetrag bei Versorgungs- nungs-km (Entfernungspauschale) 0,30 zusagen nach dem Verpflegungsmehraufwendungen - 1. bis 3. Monat 6/12/24 3b EStG - ab 4. Monat Jnntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge Übernachtungskosten R 9.11 Abs. 10 teuerfrei in % des Grundlohns, höchstens LStR >n 50 Euro) Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) 20 Nachtarbeit 25 % - 1. bis 3. Monat 5 Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 % - ab 4. Monat (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) 9a Satz 1 Nr. 1 EStG Sonntagsarbeit 50 % Arbeitnehmer-Pauschbetrag Feiertage + Silvester ab 14 Uhr 125 % für Versorgungsempfänger 102 Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und 1. Mai 150 % Kinderbetreuungskosten 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 2 / 3 der Aufwendungen, höchstens eigrenze für Sachbezüge monatlich 44 Kind noch keine.... Jahre alt 14 8 Abs. 2 EStG, SvEV (Ausnahme: behinderte Kinder) :ichbezüge 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Unterkunft (monatlich) 216 Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis 16 Mahlzeiten (täg lich) 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR - Frühstück 1,60 Diensteinführung, Verabschiedung usw.; - Mittagessen/Abendessen 2,93 Freigrenze für Sachleistungen je tei lnehmender Person einschl. USt 110

8 Fundstelle - Inhalt 19 EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR Betriebsveranstaltungen Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR Freigrenze für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) Arbeitsessen 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle in 19 EStG) Versorgungsbeginn in 2013 Prozentsatz Versorgungsfreibetrag 1) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 1) 19a EStG a. F. Freibetrag für Vermögensbeteiligungen nach Übergangsregelung 24a EStG (>Tabelle in 24a EStG) 2013 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres Prozentsatz Höchstbetrag 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1) 37a, 37b EStG, 39c Abs. 5 EStG, 40 Abs. 2 EStG, 40a EStG, 40b EStG, 40b EStG a. F. Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für Kundenbindungsprogramme Sachzuwendungen bis Euro Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis Euro Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihilfen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse Fahrtkostenzuschüsse Kurzfristig Beschäftigte Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft nicht kapitalgedeckte Pensionskassen kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem Unfallversicherungen Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer für den Ehegatten je Kind Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer ,2 % ,2 % , 30% 25 % 25 % 25 % 15 % 2% 5 % 20% 15 % Fundstelle - Inhalt 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Entfernungs-km (Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne von 9 Abs. 2 EStG) 40a Abs. 1 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt) Stundenlohngrenze 40a Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung (im Kalenderjahr) Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze 40b Abs. 2 EStG, 40b Abs. 2 a. F. Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Di rektversicherungen bei Versorgungszusage vor dem Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu Ue Arbeitnehmer) 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfal lversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer) höchstens 41a Abs. 2 EStG Anmeldungszeitraum Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über 4 SolZG Zuschlagssatz 13 VermBG Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen - Alleinstehende - Verheiratete Einkommensgrenze (zu versteuerndes.. Einkommen) bei Bausparverträgen u. A., Aufwendungen zum Wohnungsbau - Alleinstehende - Verheiratete Bemessungsgrundlage höchstens - Vermögensbeteil igu~gen - Bausparverträge u. A., Aufwendungen zum Wohnungsbau Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (in % der Bemessungsgrundlage) - Vermögensbeteiligu~gen - Bausparverträge u. A Aufwendungen zum Wohnungsbau ,30 18 Tage Tage 25 % ,5 % % 1) anteilig 1 / 12 für jeden Monat.

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