Verfahrensablauf. EGov-G 2014 Pauer

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1 E-Government-Gesetz

2 Verfahrensablauf EGov-G 2014 Pauer 2

3 Bürgerkartenumgebung EGov-G 2014 Pauer 3

4 Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen Die Stammzahl wird durch eine symmetrische Verschlüsselung der ZMR-Zahl gebildet und darf nur auf der Bürgerkarte eines Bürgers gespeichert werden. Sie ist von keiner anderen Stelle als der Stammzahlenregisterbehörde rückrechenbar. Bei Personen, die nicht im ZMR eingetragen sind tritt an die Stelle der ZMR-Zahl die Ordnungszahl des ERnP. EGov-G 2014 Pauer 4

5 Algorithmus Ausgangsdatum ist eine Basiszahl (12 Dezimalstellen). Diese wird in eine Binärdarstellung umgewandelt (5 Byte). Sodann wird die Basiszahl in Binärdarstellung mit einem konstanten geheimen Seedwert (8-Bit Wert) zu einem 128-Bit-Wert (binär) wie folgt konkateniert: Basiszahl Seed Basiszahl Basiszahl. Der Seedwert wird in der Stammzahlenregisterbehörde unter Verschluss gehalten. Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple- DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde im CBC-Modus zur Stammzahl verschlüsselt. Die Stammzahl wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt die Kodierung in ASCII mit ein). EGov-G 2014 Pauer 5

6 Berechnungsvorgang Basiszahl (Bsp: ZMR-Zahl, 12-stellige Dezimalzahl) Binärdarstellung 00 0E C (5 Byte, Darstellung hexadezimal) Verbreiterung auf 128 Bit Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal Stammzahl, Base E C FF 00 0E C E C (16 Byte, Seed-Wert beispielhaft auf 'FF' gesetzt) 42 AD FA E0 70 7B 31 DC 6D FA 49 (16 Byte) Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen) EGov-G 2014 Pauer 6

7 Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen EGov-G 2014 Pauer 7

8 Schutz der Stammzahl natürlicher Personen ( 12 E-GovG) Dauernde Speicherung der Stammzahl nur in der Bürgerkarte (Personenbindung oder Vollmachtsverhältnis) Keine Speicherung im Stammzahlenregister Errechnungsvorgang zur bpk-bildung darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorganges führen Errechnung des bpk s darf nicht beim Auftraggeber des privaten Bereiches erfolgen Verwendung der Stammzahl nur unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stammzahlenregisterbehörde (Amtshilfe, Vollmacht, etc.) EGov-G 2014 Pauer 8

9 Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bpk) Das bpk wird in zwei Schritten ermittelt. Im ersten wird aus Stammzahl und Verfahrensbereich eine Zeichenkette gebildet. Im zweiten berechnet ein bestimmter Hash-Algorithmus aus dieser Zeichenkette eine sichere kryptografische Einwegableitung. EGov-G 2014 Pauer 9

10 Algorithmus Ausgangsdaten: Stammzahl, base64 kodiert Bereich: ISO Zeichenfolge der Bereichsabkürzung des Bereiches gemäß E-Gov-BerAbgrV Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl, + (als Zeichen), URN-Präfix und Bereichskürzel. Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160-Bit-Zahl (5x32 Bit) Diese 160-Bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt verwendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren. EGov-G 2014 Pauer 10

11 Berechnungsvorgang Stammzahl, Base64 Bereichskürzel Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen) BW (Beispiel: Bauen und Wohnen) Eingangsdaten für die Hashberechnung Hashwert nach SHA- 1, hexadezimal bpk, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publici d:gv.at:bescheid+ BW 8FF A7EB4DC8 4F BB2DE10 (5 x 32bit; Darstellung hexadezimal) j/nxdrqhp+tnye9whhdbsyuy3ha= (28 Zeichen) EGov-G 2014 Pauer 11

12 Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bpk) EGov-G 2014 Pauer 12

13 Schutz des bpk ( 13 E-GovG) Rückrechnung des bpk auf die Stammzahl nicht möglich (Ausnahme: Organwalter-bPK) bpk aus fremden Bereich wird nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt Unverschlüsselte Speicherung in einer Datenanwendung nur wenn bpk mit der eigenen Bereichskennung gebildet wurde EGov-G 2014 Pauer 13

14 Ermittlung des bpk für den privaten Bereich Die Bildung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens für den privaten Bereich erfolgt analog zur Bildung des gewöhnlichen bpk. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang zur Verfügung gestellt wird. EGov-G 2014 Pauer 14

15 Algorithmus Ausgangsdaten: Stammzahl der natürlichen Person, Base64 kodiert Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl der natürlichen Person und "+" (als Zeichen) und URN-Präfix und Stammzahl des Auftraggebers. Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160bit-Zahl (5x32 bit) Diese 160bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt verwendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren. EGov-G 2014 Pauer 15

16 Berechnungsvorgang Stammzahl, Base64 Stammzahl des Auftraggebers Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen) i Präfix für Firmenbuchnummer Eingangsdaten für die Hashberechnung Hashwert nach SHA-1, hexadezimal Hashwert nach SHA-1, Base64 urn:publicid:gv.at:wbpk+fn+ Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publicid:gv.at: wbpk+f N i (Leerzeichen vor i entfernt siehe Schritt 2) 43B8485AB5 6A3FE E2966DFE 9A2A082B9C (5 x 32 bit) Q7hIWrVqP+VZRiTilm3+mioIK5w= (28 Zeichen) EGov-G 2014 Pauer 16

17 Ermittlung des bpk für den privaten Bereich EGov-G 2014 Pauer 17

18 Schutz des bpk bei Verwendung im privaten Bereich ( 15 E-GovG) Verwendung der Stammzahl zur bpk-berechnung unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stammzahlenregisterbehörde, wenn Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und personenbezogene Daten dem DSG 2000 entsprechend verarbeitet oder übermittelt werden EGov-G 2014 Pauer 18

19 Verwendung des bpk zwischen Behörden unterschiedlicher Bereiche EGov-G 2014 Pauer 19

20 Ermittlung des Organwalter- Personenkennzeichens (OwPK) Das Organwalter-Personenkennzeichen (OwPK) ist die eindeutige Identifikation eines Organwalters in einem behördlichen Verfahren und kann dort als solches gespeichert werden. Es kann von der Stammzahlenregisterbehörde mit dem zugehörigen Algorithmus auch in die Stammzahl rückgerechnet werden. Grundlage für die Ermittlung des Organwalter-Personenkennzeichens ist die Stammzahl des Verwaltungsbediensteten (Organwalters). EGov-G 2014 Pauer 20

21 Algorithmus Ausgangsdatum ist die Stammzahl. Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple-DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde im CBC-Modus zum OwPK verschlüsselt. Das OwPK wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt die Kodierung in ASCII mit ein). EGov-G 2014 Pauer 21

22 Berechnungsvorgang Stammzahl, Base64 Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal Organwalter- Personenkennzeich en, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen) 42 AD FA E0 70 7B 31 DC 6D FA 49 (16 Byte) AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo== (24 Zeichen) EGov-G 2014 Pauer 22

23 Ermittlung des Organwalter- Personenkennzeichens (OwPK) EGov-G 2014 Pauer 23

24 Stammzahl natürliche Person Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== bpk (z.b.: Bereich BW): OwPK: j/nxdrqhp+tnye9whhdbsyuy3ha= AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo== EGov-G 2014 Pauer 24

25 HomeDsk EGov-G 2014 Pauer 25

26 HomeStzrb EGov-G 2014 Pauer 26

27 bpk allgemein EGov-G 2014 Pauer 27

28 bpk Erstausstattung EGov-G 2014 Pauer 28

29 bpk Erstausstattung Antrag 1 EGov-G 2014 Pauer 29

30 bpk Erstausstattung Antrag 2 EGov-G 2014 Pauer 30

31 EGov-G 2014 Pauer 31 ER

32 ERnP1 EGov-G 2014 Pauer 32

33 ERnP2 EGov-G 2014 Pauer 33

34 ERnP3 EGov-G 2014 Pauer 34

35 EGov-G 2014 Pauer 35 ER

36 ERsB1 EGov-G 2014 Pauer 36

37 ERsB2 EGov-G 2014 Pauer 37

38 ERsB3 EGov-G 2014 Pauer 38

39 ERsB4 EGov-G 2014 Pauer 39

40 ERsB5 EGov-G 2014 Pauer 40

41 EGov-G 2014 Pauer 41 Vollmachten allgemein

42 Vollmachtservice Anmeldung EGov-G 2014 Pauer 42

43 Vollmachtservice Anmeldung Karte EGov-G 2014 Pauer 43

44 Vollmachtservice Anmeldung Handy 1 EGov-G 2014 Pauer 44

45 Vollmachtservice Anmeldung Handy 2 EGov-G 2014 Pauer 45

46 Vertretungsbefugnis Eintragung EGov-G 2014 Pauer 46

47 Vollmachtenauskunft 1 EGov-G 2014 Pauer 47

48 Vollmachtenauskunft 2 EGov-G 2014 Pauer 48

49 Vollmachtenauskunft 3 EGov-G 2014 Pauer 49

50 Vollmachtenauskunft 4 EGov-G 2014 Pauer 50

51 Elektronische Bescheiderstellung EGov-G 2014 Pauer 51

52 Elektronische Bescheiderstellung EGov-G 2014 Pauer 52

53 Elektronische Bescheiderstellung EGov-G 2014 Pauer 53

54 Elektronische Bescheiderstellung EGov-G 2014 Pauer 54

55 Verifizierung EGov-G 2014 Pauer 55

56 Verifizierung EGov-G 2014 Pauer 56

57 Amtssignatur Veröffentlichung EGov-G 2014 Pauer 57

58 Amtssignatur Beispiele EGov-G 2014 Pauer 58

59 Amtssignatur EGov-G 2014 Pauer 59

60 Amtssignatur EGov-G 2014 Pauer 60

61 Amtssignatur Mustererledigung EGov-G 2014 Pauer 61

62 Signaturprüfung EGov-G 2014 Pauer 62

63 Zustelldienste Veröffentlichung EGov-G 2014 Pauer 63

64 Zustelldienste meinbrief EGov-G 2014 Pauer 64

65 Zustelldienste BRZ EGov-G 2014 Pauer 65

66 Zustelldienste telekom EGov-G 2014 Pauer 66

67 Zustelldienste Anmeldung1 EGov-G 2014 Pauer 67

68 Zustelldienste Anmeldung2 EGov-G 2014 Pauer 68

69 Duale Zustellung1 EGov-G 2014 Pauer 69

70 Duale Zustellung2 EGov-G 2014 Pauer 70

71 Duale Zustellung3 EGov-G 2014 Pauer 71

72 Elektronische Zustellung Verständigung EGov-G 2014 Pauer 72

73 Elektronische Zustellung Verständigung EGov-G 2014 Pauer 73

74 Elektronische Zustellung Verständigung EGov-G 2014 Pauer 74

75 Elektronische Zustellung Verständigung EGov-G 2014 Pauer 75

76 FinanzOnline Rechtsgrundlagen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 FOnV 2006) BGBl II 97/2006 i.d.f. BGBl II 52/2014

77 FinanzOnline Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung BAO) BGBl 194/1961 i.d.f. BGBl I 13/2014

78 FinanzOnline Rechtsgrundlagen Einkommensteuergesetz 1988 EU-Quellensteuergesetz Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 Grunderwerbsteuergesetz 1987 Kapitalverkehrsteuergesetz Gebührengesetz 1957 Glückspielgesetz Gewerbeordnung 1994

79 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 86a BAO (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

80 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 86a BAO (2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind, b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten von Datenübertragungen ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

81 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 97 Abs. 3 BAO An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf..

82 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 96 l. S. BAO Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt.

83 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 98 BAO (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen

84 FinanzOnline Rechtsgrundlagen 99 BAO Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist.

85 FinanzOnline-Verordnung Aufbau 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen Abschnitt: Regelungen über bestimmte elektronische Datenübertragungen bei bestimmten Abgaben 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

86 FinanzOnline-Verordnung Allgemeines Teilnahmeberechtigt (Anm: als Partei) sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen. 2 Abs.1 FOnV 2006

87 FinanzOnline-Verordnung Teilnahmeberechtigt als Parteienvertreter sind: Eingetragene Wirtschaftstreuhänder Eingetragene Notare und genehmigte Notar-Partnerschaften Eingetragene Rechtsanwaltschaften Immobilienverwalter Gemeinnützige Bauvereinigungen ( 2 Abs. 2 FOnV 2006) Allgemeines

88 FinanzOnline-Verordnung Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis): Persönlich, elektronisch oder schriftlich (per Fax) Verwendung der Funktion Bürgerkarte (gilt nicht, wenn eindeutige Identifikation in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels Namen und Geburtsdatum nicht möglich ist. ( 3 FOnV 2006) Allgemeines

89 FinanzOnline-Verordnung Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis): Teilnehmer erhalten: Teilnehmeridentifikation Benutzeridentifikation Persönliches Passwort Allgemeines ( 1 Abs. 3 FOnV 2006)

90 FinanzOnline-Verordnung Anbringen Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen ( 1 Abs. 2 FOnV 2006) Andere als die in den Funktionen gemäß 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline unbeachtlich ( 5 FOnV 2006)

91 FinanzOnline-Verordnung Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß 99 BAO zugelassen: 1. Abgabenbescheide ( 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung) 2.. 5a FOnV 2006 Erledigungen

92 FinanzOnline Rechtsgrundlagen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anläßlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung FOnErklV) BGBl II 512/2006 i.d.f. BGBl II 81/2011

93 FinanzOnline-Erklärungsverordnung Rechtsgrundlagen Zahlreiche Materiengesetze z.b.: 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 21 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz

94 FinanzOnline-Erklärungsverordnung Rechtsgrundlagen 42 Abs. 1 EStG: Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat [sie] unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen.

95 FinanzOnline-Erklärungsverordnung Inhalt Zahlreiche konkrete Übermittlungsanordnungen, z.b.: 1 Abs. 1: Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung..hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline ( zu erfolgen.

96 Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsgrundlagen 89a- 89n Gerichtsorganisationsgesetz Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) BGBl II 481/2005 i.d.f. BGBl II 503/2012

97 Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsgrundlagen 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden. (2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben. (3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

98 Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsgrundlagen 89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch 1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen, 2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf. (2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz ( 89c Abs. 3) und deren Überprüfung ( 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

99 Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsgrundlagen 89c. (5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind 1. Rechtsanwälte, 2. Notare, 3. Kredit- und Finanzinstitute ( 1 Abs. 1 und 2 BWG), 4. inländische Versicherungsunternehmen ( 1 Abs. 1 VAG),. zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

100 Elektronischer Rechtsverkehr Eingaben Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde ( 1 (1) ERV 2006) Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Website der Justiz bekannt zu machen ( 3 (1) ERV 2006).

101 Elektronischer Rechtsverkehr Erledigungen 89 c. (3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken 19 Abs. 3 und 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.

102 Elektronischer Rechtsverkehr Erledigungen Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen. ( 1 Abs. 3 ERV 2006) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz ( 89c Abs. 3 GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben. ( 1 Abs. 3a ERV 2006)

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