M e r k b l a t t. Die Ärztliche Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002.
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- Oldwig Heidrich
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1 Bezirksregierung Düsseldorf -Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie- Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache: dienstags und donnerstags von Uhr und Uhr Telefon: Buchstabe A - Z 0211/ / 5169 Postanschrift Bezirksregierung Düsseldorf -Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie- Postfach Düsseldorf Dienstgebäude Am Bonneshof Düsseldorf M e r k b l a t t Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten gemäß 12 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO 2002) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli ÄAppO-. Die Ärztliche Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni Nach 12 ÄAppO werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums ganz oder teilweise auf ein beabsichtigtes Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Vorschrift des 12 (Abs. 1-3) - ÄAppO - hat folgenden Wortlaut: "Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen: (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), sind, rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:
2 2 1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind. (3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen. 2. Anerkennung von Studienleistungen/Anrechnung von Studienzeiten: 2.1 Für die Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten der vorklinischen Ausbildung dienen die in der Anlage 1 ÄAppO aufgeführten und für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden praktischen Übungen/Kurse und Seminare und die in 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgeschriebenen Seminare als Maßstab. Diese sind: 1.1 Praktikum der Physik für Mediziner Praktikum der Chemie für Mediziner Praktikum der Biologie für Mediziner Praktikum der Physiologie Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie Kursus der makroskopischen Anatomie Kursus der mikroskopischen Anatomie Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie 1.2 Seminar Physiologie Seminar Biochemie/Molekularbiologie Seminar Anatomie Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie jeweils mit klinischen Bezügen 2. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) Praktikum der Berufsfelderkundung Praktikum der Medizinischen Terminologie 3. Seminare als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, von 98 Stunden Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden 4. gemäß 2 Abs. 8 ÄAppO ein Wahlfach, das aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt werden kann (die Leistungen im Wahlfach werden benotet).
3 3 Hinweis Die Anerkennung einer nachgewiesenen Studienleistung als Wahlfach kommt erst nach erfolgter Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin in Betracht. Wenn während des Humanmedizinstudiums ein Studienortwechsel erfolgt und das Wahlfach nicht im Angebotskatalog der aufnehmenden Universität vorhanden ist, müssen Sie damit rechnen, dass eine erneute Anerkennung ggf. inhaltlich nicht mehr in Betracht kommt. Für die hierzu erforderliche erneute Überprüfung durch das Landesprüfungsamt muss eine durch den Studiendekan verifizierte Äquivalenzbescheinigung eines Hochschulschullehrers der aufnehmenden Universität vorgelegt werden. Bei Nachweis von zwei - unter Nummer 1.1 aufgeführten - praktischen Übungen/Kursen und zwei - unter Nummer 1.2, 2 und 3 aufgeführten - Seminaren und Praktika ist im Hinblick auf die viersemestrige Mindeststudienzeit bis zur Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung jeweils die Anrechnung eines Semesters gerechtfertigt, so dass bei Nachweis von zwei plus zwei Leistungsscheinen ein Semester und - bei entsprechendem Studienzeitnachweis - bei vier plus vier Leistungsscheinen zwei Semester, bei sechs plus sechs Leistungsscheinen drei Semester und bei acht plus acht Leistungsscheinen vier Semester angerechnet werden können. Hiervon abweichend ist auch bei Vorlage von drei unter Nummer 1.1 aufgeführten praktischen Übungen / Kursen die Anerkennung von einem vorklinischen Semester möglich. Für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen, die bei der Semesteranrechnung unberücksichtigt bleiben: - eine Ausbildung in erster Hilfe ( 5 ÄAppO) und - ein dreimonatiger Krankenpflegedienst ( 6 ÄAppO). 2.2 Für die Anrechnung eines klinischen Semesters auf die sechssemestrige Mindeststudienzeit nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist es erforderlich, dass von den in 27 ÄAppO genannten Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika, die an der Universität geprüft werden, mindestens sechs - höchstens sieben - der in 27 ÄAppO genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika erbracht wurden. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer: 1. Allgemeinmedizin 2. Anästhesiologie 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin 4. Augenheilkunde 5. Chirurgie 6. Dermatologie, Venerologie 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe 8. Hals- Nasen-Ohrenheilkunde
4 4 9. Humangenetik 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie 11. Innere Medizin 12. Kinderheilkunde 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik 14. Neurologie 15. Orthopädie 16. Pathologie 17. Pharmakologie, Toxikologie 18. Psychiatrie und Psychotherapie 19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 20. Rechtsmedizin 21. Urologie 22. Wahlfach (gemäß Anlage 3 zu 2 Abs. 8 Satz 2) Hinweis Die Anerkennung einer nachgewiesenen Studienleistung als Wahlfach kommt erst nach erfolgter Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin in Betracht. Wenn ein Studienortwechsel erfolgt und das Wahlfach nicht im Angebot der aufnehmenden Universität vorhanden ist, muss eine Äquivalenzbescheinigung des Studiendekans vorgelegt werden. Auf Anlage 3 zu 2 Abs. 8 Satz 2 (Wahlfachkatalog) wird verwiesen. In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen: 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege 4. Infektiologie, Immunologie 5. Klinisch-pathologische Konferenz 6. Klinische Umweltmedizin 7. Medizin des Alterns und des alten Menschen 8. Notfallmedizin 9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie 10. Prävention, Gesundheitsförderung 11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz 12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren. Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. Gemäß 27 Abs. 3 ÄAppO sollen die Universitäten ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als nachgewiesen.
5 5 Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen: 1. Innere Medizin 2. Chirurgie 3. Kinderheilkunde 4. Frauenheilkunde 5. Allgemeinmedizin. Gemäß 27 Abs. 5 ÄAppO 2002 sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise zu benoten. Unter Berücksichtigung der speziellen Leistungs-Kategorien kommt bei der - Absolvierung aller "21er" - Leistungsnachweise ( 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAPPO) die Anrechnung von drei klinischen Semestern - Absolvierung aller Querschnittsbereiche ( 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) die Anrechnung von zwei klinischen Semestern und - Absolvierung aller Blockpraktika 27 Abs. 4 ÄAppO) die Anrechnung von einem klinischen Semester in Betracht. Studienleistungen der klinischen Ausbildung können erst nach Bestehen/Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anerkannt werden. 2.3 Anerkennung ausländischer Prüfungen: Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der gesamte Prüfungsstoff der Anlage 10 zu 23 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO geprüft worden ist. Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Anlage 10 / ÄAppO) Prüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische Grundlagenwissen über die Körperfunktionen, insbesondere sind die naturwissenschaftlichen Fächer auf die medizinisch relevanten Inhalte auszurichten. Die Prüfungen schließen Aspekte ein, die die Verknüpfung dieses Grundlagenwissens mit klinischen Anteilen sichern, wie - Methodik, Durchführung und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und weiterer diagnostischer Verfahren (z.b. diagnostische Eingriffe; laborgestützte, bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnostik; grundlegende psychodiagnostische Ansätze) - therapeutische einschließlich pharmakotherapeutische Interventionen - das Verständnis von Krankheitsentstehung, -bewältigung und -prävention - die Gestaltung der Arzt-Patienten-Beziehung.
6 6 I. Physik für Mediziner und Physiologie Zell- und Gewebsphysiologie, Funktionsweisen des Herz-Kreislauf-Systems, Atmungssystems, Verdauungssystems, Ausscheidungssystems, endokrinen Systems, Fortpflanzungssystems, zentralen und peripheren Nervensystems (einschließlich der Sinne), Muskel-Skelett-Systems, Blut-Lymph-Systems und des Abwehrsystems des Menschen. Zusammenwirken der Systeme. Adaptive Mechanismen. Lebensalterabhängige Besonderheiten. Angewandte Physiologie einschließlich Ernährungs-, Sport-, Arbeits- und Umweltphysiologie. Grundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge, Kenntnisse ü- ber medizinisch wichtige Sachverhalte in der Mechanik, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und der Physik ionisierender Strahlung. Grundlagen der Meß- und Medizintechnik. Physik für Mediziner und Physiologie. II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels, Enzymwirkungen und deren Kinetik. Biochemie der Arminosäuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und der Nucleinsäuren. Hormonwirkungen. Grundlagen der Molekularbiologie. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre. Kenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzüge der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen. III. Biologie für Mediziner und Anatomie Histologie einschließlich Ultrastruktur von Zellen und Geweben. Histochemie. Makroskopische und Mikroskopische Anatomie der Kreislauforgane, der Eingeweide, des Nervensystems und der Sinnesorgane, des Bewegungsapparates, der Haut, des endokrinen Systems und des Immunsystems. Zusammenwirken der Systeme. Altersabhängige Besonderheiten. Topographische Anatomie. Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organentwicklung. Allgemeine Zytologie. Grundlagen der Humangenetik. Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Grundzüge der Ökologie. IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens. Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik, Persönlichkeit, Entwicklung, Sozialisation, Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kommunikation, Rollenbeziehungen, Soziale Schichtung, Bevölkerungsstruktur, Morbiditätsstruktur, Strukturen des Gesundheitswesens. Grundlagen psychologischer und soziologischer Methodik. 2.4 Eine Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern oder Stoffgebieten lässt das bundeseinheitlich vorgeschriebene schriftliche Verfahren für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht zu.
7 7 2.5 Prüfungen, die das Studium abschließen (Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), können gemäß 12 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO nicht anerkannt werden. 3. Antragsunterlagen 3.1 Für die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Studienleistungen aus einem verwandten Studium im Inland auf das Medizinstudium anerkannt und Studienzeiten angerechnet werden können, ist es erforderlich, dass folgende Studienunterlagen im Original vorgelegt werden: - Antrag (möglichst unter Verwendung des Antragsvordruckes) - Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) - Leistungsscheine - Gleichwertigkeitsbescheinigungen der zuständigen Hochschullehrer der Humanmedizin, wenn es sich bei den Leistungsscheinen nicht um "Medizinerscheine/Humanmedizin" handelt. Die Gleichwertigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich von der Universität ausstellen zu lassen, an der die Leistungsscheine erworben wurden. - Immatrikulationsbescheinigungen für die Semester, in denen die Leistungsscheine erworben worden sind (ggf. auch Nachweis der Zweithörerschaft). - Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester. Auf den Leistungsscheinen muss u.a. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Übungen/Kursen bestätigt sein. Die Leistungsscheine müssen mit dem Siegel der Universität (kein Faksimile-Stempel) versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn die Leistungsscheine den Stempel des Instituts tragen. Außerdem müssen die Leistungsscheine durch den zuständigen Hochschullehrer der Humanmedizin unterschrieben sein (keine Faksimile-Unterschrift). 3.2 Auch bei der Entscheidung über die Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten aus einem verwandten Studium oder einem Studium der Humanmedizin im Ausland sind die originalsprachigen Unterlagen im Original vorzulegen. Den originalsprachigen Unterlagen sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen, die von einem vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein müssen. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studiennachweise bedarf es in der Regel einer gutachtlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn. Wegen der Vielzahl der der Zentralstelle vorliegenden Anträge nimmt die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch, so dass mit einer kurzfristigen Entscheidung durch das Landesprüfungsamt nicht gerechnet werden kann. 4. Zuständigkeit 4.1 Die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes richtet sich nach 12 Abs. 4 ÄAppO. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
8 8 " Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig." Danach ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen, Postanschrift: Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, Postfach , Düsseldorf, Dienstgebäude: Am Bonneshof 35, Düsseldorf, zuständig, wenn der Studierende im Lande Nordrhein-Westfalen "Humanmedizin" studiert. Ist der Studierende noch nicht im Studiengang Humanmedizin zugelassen oder eingeschrieben, ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein- Westfalen nur dann zuständig, wenn der Studierende im Lande Nordrhein-Westfalen oder in den Ländern Brandenburg und Bremen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit sind daher stets folgende Angaben zu machen: a) Name der Universität, an der der Antragsteller in "Humanmedizin" eingeschrieben ist. b) Geburtsort. 4.2 Für die Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie nicht zuständig. Hierüber entscheidet die jeweils zuständige Landesbehörde. Im Land Nordrhein-Westfalen ist dies das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Bereich der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 5. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus einer Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin nicht hergeleitet werden kann. Der Anrechnungsbescheid gibt lediglich die Möglichkeit, sich unmittelbar an den Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben. 6. Gebühren Ab 30. Juni 2006 (Antragseingang) sind Gebühren vor der Erteilung des Bescheides über die Anerkennung von Studienleistungen in Höhe von 15 Euro bzw. 25 Euro gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erheben. Der Gebührenfestsetzungsbescheid wird Ihnen nach Abschluss der Überprüfung Ihres Antrages unaufgefordert zugestellt. 7. Weitere Informationen können Sie über unsere Homepage unter abrufen. Hier besteht u.a. auch die Möglichkeit sich die in Frage kommenden Antragsvordrucke herunterzuladen.
M e r k b l a t t. Dienstgebäude Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf
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