Bayerisches Landesamt für Steuern. Die neuen GoBD. Entstehung und Ziele der GoBD aus Sicht der Finanzverwaltung
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- Liese Salzmann
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1 Die neuen GoBD
2 Bayerisches Landesamt für Steuern Die neuen GoBD Entstehung und Ziele der GoBD aus Sicht der Finanzverwaltung
3 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I, S Absicht: Zusammenfassung der bisherigen Regularien! Vereinheitlichen der bestehenden Verwaltungsregelungen Anpassung an technische Buchführungsstandards Anpassung an die Rechtsprechung 2
4 Historie der Grundsätze (elektronischer) Buchführung URSPRUNG: Die GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - der Ehrenkodex für Buchhalter; ein feststehender, aber nicht definierter Begriff, großteils auch erst von der Rechtsprechung geprägt. FORTSCHREIBUNG: BMF vom Mikrofilm-Grundsätze BMF vom , BStBl 84 I, Mikrofilm-Erlass (Verwendung von Mikrofilmaufnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten) BMF vom GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) BMF vom , BStBl 1996 I, 34 Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen BMF vom GDPdU (geändert am ) ; Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Aufzeichnungen BMF vom , BStBl 2010 I, 1342 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften BMF vom GoBD 3
5 GoBS -> (GoBIT) -> GoBD Die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) von der AWV (Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung ev) in 1995 fertiggestellt und vom BMF als Anlage eines erläuternden/einschränkenden BMF-Begleitschreibens veröffentlicht. Beginn der Arbeiten an den GoBS in 1988 Überarbeitung der GoBS führte zu GoBIT (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim IT-Einsatz); Entwurf aktueller Stand , Version 5.1 ( finale Fassung ) Beginn der Abstimmung zw. AWV und Finanzverwaltung in Entwurfsfassung der GoBD Anfang 2013 Anschließend div. Termine für Stellungnahmen und Anhörungen -> Veröffentlichung der GoBD im November
6 Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom Ausgearbeitet von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung ev und als Anlage zu einem begleitenden und erläuternden BMF-Schreiben veröffentlicht Kritik am Entwurf vom - IDW - BITKOM - BStBK - Wirtschaftsverbände BMF-Schreiben vom zur elektronischen Rechnung GoBS FAQ GDPdU GoBD-Entwurf vom April 2013 und 2014 GoBD - final vom Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen vom in der Fassung vom (Anlass für Änderung war BMF-S zur elektronischen Rechnung, s.u.) Fragen und Antworten Katalog zum Datenzugriff, letzte Fassung vom ; keinerlei Rechtsnatur, lediglich Orientierungshilfe zum Datenzugriffsrecht 5
7 GoBD Monatsbericht des BMF vom April 2015 Aussage des BMF: Mit den GoBD ist keine Änderung der materiellen Rechtslage oder der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung eingetreten. Aufgrund der durchgreifenden Veränderungen in der für die Buchführung genutzten Technik formulieren die GoBD aber konkrete EDV-spezifische technische Anforderungen, um die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch mit dieser Form der Buchhaltung zu erfüllen 6
8 Die neuen GoBD - Geltungsbereich zeitlich und sachlich Rz 183 Dieses BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.Dezember 2014 beginnen. -> ab sofort vom Unternehmen / Berater zu beachten. Außenprüfer, der Jahre vor 2015 prüft, müsste zweigleisig fahren. ABER: nur Zusammenfassung bestehender Regelungen. Anwendung auch für Jahre vor 2015 Es gilt das jeweils Günstigere! Geltung sowohl für Buchführungspflichtige als auch für Aufzeichnungspflichtige 7
9 Die neuen GoBD Inhalte Verantwortlichkeit Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung (Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechtes Buchen, Ordnung, Unveränderbarkeit) Belegwesen (Belegfunktion), Journal- und Kontenfunktion IKS Datensicherheit Unveränderbarkeit Aufbewahrung Verfahrensdokumentation (Nachvollziehbarkeit) Zertifizierung und Softwaretestate 8
10 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Verfahrensdokumentation, Rz. 151 ff Forderung nach einer Verfahrensdokumentation für jedes DV-System, die aussagekräftig und aktuell ist und alle System- und Verfahrensänderungen (auch Programme und deren Updates) inhaltlich und zeitlich lückenlos dokumentiert UMFANG: einzelfallabhängig; alles, was zum Verständnis des DV-Verfahrens notwendig ist. Dokumentation muss Folgendes wiedergeben: Beschreibung des organisatorisch und technisch gewollten Prozesses INHALT: allg. Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation, Betriebsdokumentation Fehlende oder ungenügende Dokumentation, die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, führt nicht zur Verwerfung der Bf. 9
11 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Verfahrensdokumentation, Rz. 20 Zu dokumentierte Systeme und Bereiche: unter DV-System wird die im Unternehmen eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, oder übermittelt werden. Dazu gehören das Hauptsystem sowie Vor- und Nebensysteme (z.b. FiBu, Anlagenbuchhaltung, Lohn, Kasse, WaWi, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Zeiterfassung, DMS.) einschl. der Schnittstellen zwischen den Systemen. 10
12 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte aufbewahrungspflichtige Unterlagen, Rz. 5 und 6 1) Der Begriff steuerlich relevante Unterlagen wird nicht mehr verwendet 2) Statt dessen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen 3) Alt.: Unterlagen im Sinn 147 Abs. 1 AO, 257 HGB 4) Erstbestimmungsrecht hat der Unternehmer, Rz. 6 (wie bisher!) 5) Die Dauer der Aufbewahrung ist unverändert 10 J. / 6 J. Eine Verkürzung wie schon mehrmals beabsichtigt, ist momentan nicht Gegenstand von Erörterungen 11
13 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Behandlung von s im Unternehmen, Rz s, die die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefes oder eines Buchungsbelegs umfassen, sind in elektronischer Form aufzubewahren Mail selbst nicht aufbewahrungspflichtig, soweit sie nur als Transportmittel dient, z.b. für angehängte Rechnung Praxis: Prüfer fragen nach, ob und wie s aufbewahrt werden Empfehlung an das Unternehmen: -Richtlinie erlassen, die ggf. von allen Arbeitnehmern zu zeichnen ist (Datenschutz!). Archivierungssoftware kostet weniger als man denkt! 12
14 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Ersetzendes Scannen, Vernichtung von Originalbelegen, Rz. 130 Abgabenordnung 146, BFH-Beschluss vom : Die Buchführung und sonst erforderliche Aufzeichnungen dürfen auch auf Datenträgern geführt werden. Vernichtung von Originalbelegen nach dem Digitalisieren (zb als.pdf oder.tiff) ist zulässig 13
15 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Ersetzendes Scannen, Vernichtung von Originalbelegen, Rz. 130 Voraussetzung: unternehmensspezifische Regelungen zur unveränderten und ordnungsgemäßen Digitalisierung sind in der Verfahrensdokumentation aufgeführt Das gescannte Dokument muss bei seiner Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmen. Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und Aufbewahrung v Belegen und Vernichtung v Papierbelegen der BStBK und DStV (Stand März 2014); m.e. sehr hilfreich für die Praxis 14
16 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Ersetzendes Scannen, Vernichtung von Originalbelegen, Rz. 130 Die Datev initiierte (Spiel) -Musterprozesse (sog. Simulationsstudien) mit Finanzrichtern und Anwälten mit unterschiedl. Sachverhalten zum Thema Vernichtung der Originalpapierunterlage (je 7 Finanzgerichts und Zivilrechtsprozesse). Ergebnis: in allen Fällen war die Vorlage des gescannten Dokuments ausreichend. Wichtig: Nachweis des Zeitpunkt des tatsächlichen Scanvorgangs (per Zeitstempel nach 2 Nr.14 SigG oder durch das Dokumentenmanagementsystems, das außerhalb des Unternehmens betrieben wird wg. möglicher Einflussnahme auf Systemzeit. Allerdings: für Besteuerungszwecke ist dies nicht erforderlich, Rz 138) 15
17 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Ersetzendes Scannen, Vernichtung von Originalbelegen, Rz. 130 GoBD, Rz 139: Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden. Im Anschluss an den Scanvorgang darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen, Ergänzungen usw. vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind. 16
18 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Buchungszeitpunkt, Zeitgerechtheit, Rz 45 zeitgerecht bedeutet zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung (BFH v und v ) Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen. Länger als etwa 10 Tage darf ein unbarer Geschäftsvorfall grundsätzlich nicht unerfasst bleiben. Praxis: bei KMUs bestehen die Aufzeichnungen häufig nur in einer geordneten Belegablage. Erfassung durch den StB erfolgt erst später. Dies widerspricht allerdings dem Wesen einer kaufmännischen Buchführung. Abhilfe: organisatorische Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass Belege bis zu ihrer Erfassung nicht verloren gehen! 17
19 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Unveränderbarkeit, Protokollierung v Änderungen, Rz 107 ff Nach 146 Abs.4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist., Rz 107 Bsp. für unzulässige Vorgänge, Rz 109: Vorerfassungen, Stapelbuchungen werden bis zur Erstellung des Jahresabschlusses und darüber hinaus offen gehalten. Alle Eingaben können daher unprotokolliert geändert werden. Praxis: Bei Verlassen/Abspeicherung eines Buchungsstapels muss/müsste o.g. Vorgabe umgesetzt werden. Sog. Festschreibung bis zum Abgabetermin der UStVA Änderungsprotokoll muss eingeschaltet sein und Ursprungsund Änderungszustand und Zeitpunkt der Änderung erfassen (Historisierung) 18
20 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Elektronischer Kontoauszug, Rz 131 Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat). Eine Umwandlung in ein anderes Format (z. B. MSG in PDF) ist dann zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. 19
21 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Dokumente/Dateien im Office-Format, Rz 133 Im DV-Sytem erzeugte Dokumente (z.b. als Textdokumente erstellte Ausgangsrechnungen ) sind im Ursprungsformat aufzubewahren. Office-Formate können grundsätzlich auch weiterhin verwendet werden, auch wenn sie Belegfunktion erfüllen. Sofern jedoch keine Aufbewahrungs- bzw. Archivsysteme zum Einsatz kommen, mit denen der Nachweis der Unveränderbarkeit bzw. der Nachvollzug von Änderungen unterstützt wird (z.b. DMS), sollten ergänzende Maßnahmen getroffen werden, um die Beweiskraft der Office-Dokumente zu erhalten. Dies kann z.b. durch eine Kombination aus regelmäßigen Sicherungen, Zugriffsschutz auf die Ablageorte auf dem Rechner, die Verwendung von Schreibschutzmaßnahmen und eine Verfahrensdokumentation mit Erläuterungen der Maßnahmen erfolgen. Auch die Umwandlung und ergänzende Aufbewahrung mit Datum der Umwandlung in weniger leicht änderbare Formate (z.b. PDF) kann die Beweiskraft nachhaltig erhöhen. Quelle: DATEV; Empfehlungen zur Umsetzung der GoBD 20
22 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Datenzugriff, Rz 158 ff Keine inhaltliche Änderung oder Erweiterung gegenüber dem BMF-S vom in der Fassung vom Der Fragen-Antworten-Katalog zum Datenzugriff vom wurde aufgenommen. Hinweis auf BFH-Urteile vom : Zugriff auf Daten des Vorsystems (hier: Apotheke mit Warenwirtschaftssystem und Registrierkasseneinzelaufzeichnungen) ist zulässig; Einzelaufzeichnungspflicht! 21
23 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Datenzugriff, Rz 158 ff Rz 172, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten Dem Steuerpflichtigen oder dem von ihm beauftragten Dritten obliegt es, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten des Steuerpflichtigen zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder digitales Schwärzen der zu schützenden Informationen erfolgen. Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot. Praxis: den Prüfer interessieren diese Daten nicht! Ausnahme: Steuerberater berät sich mit Mandanten über Selbstanzeige und stellt hierüber Rechnung. Die Rechnung interessiert uns!!!! Systemhersteller (z.b. Datev) bieten bereits Schwärzung vor Datenexport an Prüfer an 22
24 GoBD- ausgewählte Schwerpunkte Zertifizierung und Software-Testate, Rz Positivtestate werden durch die Finanzverwaltung wegen der Vielzahl an Systemen nicht erteilt. Zertifikate Dritter können bei der Auswahl von Produkten hilfreich sein, entfalten für die Finanzverwaltung aber keinerlei Bindungswirkung. Praxis: für die Anerkennung durch die Finanzverwaltung sind sie durchaus hilfreich. 23
25 Außerhalb GoBD elektronische Rechnung 14 UStG, BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 Das innerbetriebliche Kontrollverfahren dient nicht dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Es soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rg. sichergestellt werden. Bei der Übermittlung sollen keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit der Rechnung beeinträchtigende Fehler vorkommen. Kontrolle kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen oder auch durch manuellen Abgleich. Keine Vorgabe eines technischen Verfahrens; keine Dokumentationspflicht des Kontrollverfahrens. 24
26 Fragen? Gerne!! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stefan Müller Bayer. Landesamt für Steuern Betriebsprüfungsreferat München Tel. 089/ o
27 GoBD Wesentliche Anforderungen und Änderungen Diplom-Volkswirt und Steuerberater Wolf D. Oberhauser, Alzenau Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg Mitglied des EDV-Ausschusses der BStBK und der StBK Nürnberg
28 GoBD Wesentliche Anforderungen und Änderungen Gliederung: 1. Vorbemerkung 2. Anwendungsbereich 3. Fristen und Termine 4. Kontierung 5. Grundsatz der Unveränderbarkeit 6. Aufbewahrungspflichten Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 2
29 Vorbemerkung Die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) haben ihren Ursprung in vier verschiedenen Bereichen: praktischer Übung, Rechtsordnung (Handelsrecht, Steuerrecht, Rechtsprechung), Erlassen, Empfehlungen und Gutachten, wissenschaftlicher Diskussion. Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 3
30 Vorbemerkung Die GoBD ist anders als der Entwurf der GoBIT des AWV e. V. allein aus der Sicht der Finanzverwaltung formuliert. Was will der Prüfer sehen und nicht, was braucht der Unternehmer? Es sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der ( ) gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnung im Einzelfall von Bedeutung sind (Rz. 5). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 4
31 Anwendungsbereich Buchführungspflichtige gemäß 140 und 141 AO, Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen ( 4 Abs. 1 EStG), Gewinnermittler gemäß 4 Abs. 3 EStG und alle Unternehmer im Sinne des UStG Rz. 25 Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 5
32 Anwendungsbereich Folgende Anforderungen sind von allen Betroffenen zu beachten: - Nachvollzieh- und Nachprüfbarkeit - Vollständigkeit und Richtigkeit - zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung - Ordnung - Unveränderbarkeit Rz. 26 Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 6
33 Anwendungsbereich Folgende Anforderungen sind von allen Betroffenen zu beachten: - zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung Laufende Buchführung für jeden Kleinunternehmer, Haftungsgesellschaft.? - Unveränderbarkeit Rz. 26 Keine Aufzeichnungen bzw. Gewinnermittlungen mit Excel? Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 7
34 Anwendungsbereich Beispiele der betroffenen IT-Systeme: - Finanzbuchführungssystem - Anlagenbuchhaltung - Lohnbuchhaltung Rz Warenwirtschaftssystem - Materialwirtschaft - Fakturierung - Kostenrechnung (Rz. 5) Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 8
35 Fristen und Termine Werden Waren- und Kostenrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, schreibt der Erlass zwingend eine Kreditorenbuchhaltung vor. (Rz. 49) Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 9
36 Fristen und Termine Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. ( 146 Abs. 1 Satz 2 AO siehe auch Rz. 48) Werden Waren- und Kostenrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, schreibt der Erlass zwingend eine Kreditorenbuchhaltung vor. (Rz. 49) Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 10
37 Fristen und Termine Die Belege (..) sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern (Rz. 67). Erfassung unbarer Vorgänge innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich (Rz. 47). Die Funktion der Grund(buch)aufzeichnung kann auch durch geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (Rz. 46). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 11
38 Fristen und Termine Geeignete Maßnahmen zur Sicherung und Vollständigkeit sind zu treffen (Rz. 47). Die Sicherung kann durch -laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine und Rechnungen, - zeitgerechte Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen (z. B. Wareneingangs- und ausgangsbuch) oder -laufende Ablage in gesonderten Mappen und Ordnern erfolgen. Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 12
39 Fristen und Termine Die GoBD schreibt als Grundregel bei periodenweiser Erstellung der Bücher oder Aufzeichnungen (=> Auftragsbuchführung) vor, dass bei Belegeingang oder entstehung Maßnahmen zur Belegsicherung etc. ergriffen werden und Rz. 50 die unbaren Geschäftsvorfälle bis zum Ablauf des folgenden Monats erfasst (= verbucht) werden. Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 13
40 Fristen und Termine Wird diese Grundregel verletzt, ist die Ordnungsmäßigkeit dann noch gegeben, wenn die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grund(buch)aufzeichnungen oder Grundbüchern festgehalten werden (Rz. 52). Auch hier gilt, dass die geordnete und übersichtliche Belegablage die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen erfüllt (Rz. 52 => Rz. 46). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 14
41 Kontierung Handels- oder Geschäftsbriefe erhalten erst mit dem Kontierungsvermerk und der Verbuchung auch die Funktion eines Buchungsbelegs (Rz. 63). Zur Erfüllung der Belegfunktion sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich (Rz. 64). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 16
42 Kontierung Ein Steuerpflichtiger hat andernfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angabe auf dem Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind (Rz. 64) => d. h., dann kann auf die Kontierung verzichtet werden. Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 17
43 Grundsatz der Unveränderbarkeit Alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt wurden, dürfen nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder durch neue Daten überschrieben werden (Rz. 108). Bei späteren Änderungen der eingeführten Informationen muss der ursprüngliche Inhalt noch erkennbar sein und die Änderungen sind zu protokollieren (Rz. 111). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 20
44 Grundsatz der Unveränderbarkeit Die Anforderungen werden bei Ablage im Dateisystem jedoch regelmäßig nicht erfüllt, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten. Die Maßnahmen können in der Auswahl der einsetzten Hardware, Software bestehen. Aber auch rein organisatorische Maßnahmen sind zulässig. Rz. 110 Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 21
45 Aufbewahrungspflichten Bei Dauersachverhalten (Abschreibungen) beginnt nach Meinung der Finanzverwaltung die Aufbewahrungsfrist erst mit Ablauf des Abschreibungszeitraums (z. B. Gebäude => 50 Jahre). Rz. 81 Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 22
46 Aufbewahrungspflichten Umwelterlass des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 23
47 Datensicherung und Aufbewahrungspflichten Werden Daten, Datensätze, elektronische Unterlagen nicht ausreichend geschützt und können deswegen nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig (Rz. 104). Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig (Rz. 105). Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 24
48 Aufbewahrungspflichten Systemwechsel: Können bei einem Systemwechsel die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten qualitativ und quantitativ gleichwertig in das neue System überführt werden und stehen in diesem neuen System qualitativ und quantitativ die gleichen Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung, dann muss das ursprüngliche System nicht weiter vorgehalten werden. Rz. 142 Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 25
49 GoBD Wesentliche Anforderungen und Änderungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bitte stellen Sie Ihre Fragen! Dipl.-Vw. und Steuerberater Wolf D. Oberhauser, Alzenau Steuerberaterkammer Nürnberg KdöR 26
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