IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2015/45/ Ort, Datum: Innsbruck, A B, Ort C; Beschwerde nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Frau D E, Verein zur Förderung des DOWAS, Leopoldstraße 18, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt C vom , GZ ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

2 - 2 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt C vom , GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: Über den Antrag vom 5. Februar 2015 auf Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung in der Höhe von EUR 204,62 gemäß dem Antrag beiliegenden Kostenvoranschlag der Firma F vom 2. Februar 2015 wird wie folgt entschieden. Spruch 1.) Für 1 Schneidbrett EUR 1,99, 2 Einzelmesser groß EUR 5,00, 1 Salatschüssel Kunststoff EUR 1,99, 1 WC-Garnitur EUR 2,00, 1 Flügelwäschetrockner EUR 6,99, 2 Handtücher EUR 7,98, 2 Duschtücher EUR 15,98 wird eine Kostenübernahme in der Höhe von EUR 41,93 gegen Vorlage einer Rechnung der Fa. F bewilligt. Die Leistung wird an die Firma F Einrichtungszentrum nach Rechnungslegung angewiesen. 2.) Das Mehrbegehren auf Übernahme der Kosten für die Grundausstattung wird gemäß 14 Abs. 3 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom , ****, bereits eine einmalige Grundausstattung bewilligt worden sei. Diese Grundausstattung sei für Artikel bewilligt worden, die in dem nunmehr neuerlich erfolgten Kostenvoranschlag erneut aufscheinen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach nunmehr einjähriger Wohnungslosigkeit Anfang Februar 2015 eine Wohnung in C gefunden habe; diese Wohnung verfüge allerdings über keinerlei Hausrat sei er mit einem Bekannten in eine Wohnung nach G gezogen und seien die Kosten für die Anmietung und den Hausrat damals von der Bezirkshauptmannschaft C getragen worden. Zu Beginn habe er für den Lebensunterhalt den Mindestsatz für

3 - 3 - Alleinstehende erhalten, ab Oktober 2013 habe die Bezirkshauptmannschaft C ihm dann nur mehr den Mindestsatz der Volljährigen, nicht alleinstehenden Person im gemeinsamen Haushalt bewilligt. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit verschiedene Deutschkurse in C besucht und habe die Kosten für die tägliche Fahrt von G nach C selbst aufbringen müssen. Nachdem sich abgezeichnet habe, dass sich an seinem niedrigeren Satz nichts ändern werde, habe er beschlossen, aus G wegzuziehen und vorübergehend bei Bekannten in C zu schlafen, um sich die Kosten für das Zugticket sparen zu können. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am , fortgesetzt am und am fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der neben dem Beschwerdeführer auch eine ehemalige Mitarbeiterin der Caritas, sowie die ehemalige Vermieterin des Beschwerdeführers einvernommen wurden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist 2011 nach Österreich gekommen und ist anerkannter Asylberechtigter. Er bezieht seit 2012 durchgehend Mindestsicherung mit Ausnahme eines Zeitraumes von drei Monaten, in denen er gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2012 gemeinsam mit einem anderen Mann in die Wohnung in G, Adresse, eingezogen. Das Mietverhältnis kam über Vermittlung der Caritas zustande, ihm ging eine ca sechs Monate andauernde Wohnungssuche des Beschwerdeführers voraus. Im Zuge dieser Wohnungsnahme stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Unterstützung für Hausrat. Dies wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom , Zahl ****, vollinhaltlich bewilligt (konkret 2 Spannleintücher, 2 Bettwäsche, 1 Sieb, 1 Besen-Komplett-Set, 1 18-teiliges Kaffeeservice, 1 12-teiliges Tafelset, 1 Alugusspfanne, 1 Dampfbügeleisen, 1 Longdrinkbecher, 1 16-teiliges Besteckset, 1 Bettenset, 1 Staubsauger, 1 7-teiliges Kochtopfset, 1 Dosenöffner). Anfang 2014 sind sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mitbewohner aus der Wohnung in G ausgezogen, wobei der Beschwerdeführer einige Wochen länger in der Wohnung verblieben ist. Der Auszug aus der Wohnung erfolgte auf alleinigen Wunsch des Beschwerdeführers, die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist wurde dabei nicht eingehalten. Die Übergabe der Wohnung an die Vermieterin erfolgte in der Weise, dass der Beschwerdeführer die Vermieterin in ihrem im selben Haus gelegenen Cafe aufsuchte und ihr die beiden Wohnungsschlüssel hinlegte. Die Vermieterin ist anschließend in die Wohnung gegangen und konnte feststellen, dass diese weder gereinigt noch geräumt war; es befanden sich noch einige persönliche Gegenstände sowie der Hausrat des Beschwerdeführers in der Wohnung. Die Vermieterin kontaktierte daraufhin die Caritas, die den Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung zu reinigen und zu räumen. Daraufhin kam der Beschwerdeführer noch einmal zurück, hielt sich ca eine Stunde in der Wohnung auf und entsorgte dabei seinen gesamten Hausrat sowie einige persönliche Gegenstände in dem im Haus befindlichen Müllraum. Im Anschluss daran übergab er die Wohnungsschlüssel ein zweites Mal der

4 - 4 - Vermieterin. Als diese feststellte, dass die Wohnung immer noch nicht gereinigt war, behielt sie die im Mietvertrag vorgesehene Kaution ein. Der nichtgereinigte Zustand der Wohnung konnte auch von der von der Vermieterin kontaktierten Mitarbeiterin der Caritas bei einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinem Auszug aus der Wohnung in G bei Bekannten in C untergekommen und hat dort für ein gutes Jahr gewohnt. Er hat keinerlei Bemühungen unternommen, Gegenstände seines Hausrates mitzunehmen, vielmehr hat er den gesamten Hausrat im Müll entsorgt. Im Februar 2015 hat er eine eigene Wohnung in C, Adresse, gefunden und diese bezogen. Die Wohnung verfügt über keinen Hausrat. Der Beschwerdeführer hat am den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung, Unterstützung für Hausrat, bei der belangten Behörde gestellt und diesem Antrag einen Kostenvoranschlag der Firma F angeschlossen. Die belangte Behörde hat daraufhin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, in dem sie dem Beschwerdeführer jene Gegenstände des Hausrates, die er nunmehr erstmalig beantragte, bewilligte, jene Gegenstände, die er bereits mit Bescheid vom erhalten hatte, abwies. III. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren im Besonderen auf die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen H und I. Dabei sind dem Landesverwaltungsgericht massive Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstanden, dies wie im Folgenden dargestellt aus mehreren Gründen: So hat der Beschwerdeführer bei der ersten mündlichen Verhandlung am angegeben, dass er im J-Haus in C gewohnt habe. Er habe vorher gefragt, ob sie einen Platz hätten und sei dann ausgezogen. Zwischendurch habe er bei Freunden genächtigt. Demgegenüber teilte das J-Haus über Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer nicht für eine einzige Nacht als Bewohner des J-Hauses aufscheine und zwar weder in der seit November 2014 laufenden Liste der Anfragenden noch im Abrechnungssystem, das der Abrechnung mit den Sozialämtern dient. Der Leiter des J-Hauses teilte zudem informativ mit, dass jeder Bewohner, der auch nur eine Nacht im J-Haus nächtige, registriert werde, dies allein schon aus Gründen der Abrechnung mit dem Sozialamt. Diese Angaben wurden von der Vertreterin der belangten Behörde bestätigt, wonach regelmäßig auch für einzelne Nächte eine Abrechnung des J-Hauses mit dem Sozialamt erfolge. Bei längerem Aufenthalt erfolge zudem eine polizeiliche Meldung. Zudem gab der Leiter an, dass wenn jemand drei Nächte lang nicht im J-Haus nächtige das Bett jemand anderem weitergegeben werde. Diese Aussagen stehen in eklatantem Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers: dieser gab an, über einen längeren Zeitraum im J-Haus genächtigt zu haben, unterbrochen von Übernachtungen bei Freunden. Über Vorhalt dieses Widerspruches relativierte der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung seine Aussage und gab nunmehr an vorwiegend bei Freunden genächtigt zu haben und nur dann wenn dies nicht möglich

5 - 5 - gewesen sei immer wieder im J-Haus. Die nicht aufscheinende polizeiliche Meldung erklärte er damit, dass er nie mehr als drei hintereinanderfolgende Nächte im J-Haus gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht schenkt den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Glauben, da sie zu widersprüchlich und in sich unstimmig sind. Insbesondere ist es absolut nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum von über einem Jahr(!) für keine einzige(!) Nacht im J-Haus aufscheint, wo er doch angibt, dort mehrmals bzw wiederholt genächtigt zu haben. Auch im Abrechnungssystem mit dem Sozialamt scheint er für keine einzige Nacht auf. Das Landesverwaltungsgericht schenkt diesen Aussagen daher keinerlei Glauben und konnte somit nicht feststellten, dass der Beschwerdeführer sich um einen Platz im J-Haus bemüht bzw dort genächtigt hätte. In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte sich im Vorfeld erkundigt, was er in das J-Haus mitbringen dürfe, unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, auf seine diesbezügliche Nachfrage die Auskunft erhalten zu haben, nur die Kleidung mitnehmen zu können. Dem stehen die Informationen des Leiters des J-Hauses entgegen, wonach die Mitnahme persönlicher Gegenstände sehr wohl möglich sei, und jedem Bewohner ein Kasten in der Breite von ca 1 m zur Verfügung stehe. Über Vorhalt dieses Widerspruches blieb der Beschwerdeführer bei seinen Angaben bzw relativierte sie in der Weise, dass es schon richtig sei, dass jedem Bewohner ein Schrank zur Verfügung stehe, er aber gedacht habe, das sei nur für Kleidung und allenfalls Bücher. Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahmen angegeben, er habe kaum Bekannte im Raum C gehabt und deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen persönliche Sachen bzw den Hausrat mitzunehmen. Dem steht die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer für mehr als ein Jahr lang durchgehend bei Bekannten genächtigt hat und somit sehr wohl über entsprechende soziale Kontakte verfügte. Weshalb es ihm dabei nicht möglich sein sollte, seinen Hausrat (zumindest teilweise) mitzunehmen, konnte der Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar bzw nicht glaubhaft begründen. Das Landesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen sowie des allgemeinen Eindruckes des Beschwerdeführers zu der Ansicht, dass dieser sich in keinster Weise darum gekümmert hat seinen Hausrat (allenfalls zumindest teilweise) mitzunehmen. Auch hinsichtlich der Auflösung des Mietvertrages sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit jenen der anderen Zeugen in Einklang zu bringen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Wohnung in G ausgezogen ist und dass er die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich der Wohnungsübergabe die Wohnung gemeinsam mit der Vermieterin durchgegangen und habe es dabei keine Beanstandungen gegeben. Dem hat die Vermieterin bei ihrer Zeugenaussage vehement und glaubwürdig widersprochen. Sie gab an, dass es zu keinerlei Übergabe gekommen sei, vielmehr habe der Beschwerdeführer ihr die Schlüssel in ihrem Cafe abgegeben. Als sie die Wohnung anschließend besichtigte, stellte sie fest, dass diese weder geräumt noch geputzt war. Sie ist daraufhin mit der Caritas in Kontakt getreten. Nachdem der Beschwerdeführer noch einmal da gewesen sei, sei die

6 - 6 - Wohnung immer noch nicht gereinigt gewesen, seine Sachen hätten sich dann im Müllraum befunden. Die Vermieterin hat dabei glaubhaft versichert, dass sie die Sachen im Müllraum als jene des Beschwerdeführers erkannt hat. Dies konnte sie zum einen aus dem zeitlichen Konnex schließen (der Beschwerdeführer war kurz in der Wohnung, danach fand sich der Hausrat im Müllraum), zum anderen hatte sie die Gegenstände bereits in der Wohnung nach der ersten Übergabe gesehen und waren ihr diese somit bekannt. Die Angaben der Vermieterin werden auch durch ein von ihr stammendes mail vom belegt in diesem teilte sie dem Sozialamt mit, dass eben die Wohnungsschlüssel übergeben worden seien und die Wohnung ungereinigt sei. Dieser Zustand der Wohnung konnte in der Folge auch von der als Zeugin einvernommenen Caritas- Mitarbeiterin, die die Wohnung über Ersuchen der Vermieterin besichtigt hatte, wahrgenommen werden. Es wäre in keinster Weise erklärbar, weshalb die Vermieterin sich bei der Caritas beschwert, eine Mitarbeiterin daraufhin vorbeikommt, und die Vermieterin in der Folge auch die Kaution einbehält, wenn alles wie der Beschwerdeführer dies zunächst behauptete in bester Ordnung gewesen wäre. Über Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom an, dass er die im Protokoll der Verhandlung vom enthaltenen Aussagen bezüglich der Übergabe nie getätigt habe. Diese widersprüchliche Verantwortung ist für das Landesverwaltungsgericht absolut unglaubwürdig. Insgesamt waren die Aussagen des Beschwerdeführers so unglaubwürdig und widersprüchlich, dass ihnen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Glauben geschenkt werden konnte. Jede Aussage des Beschwerdeführers, die einer näheren Prüfung unterzogen wurde, hat sich als falsch herausgestellt. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt: Gemäß 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in 2 Abs 1 TMSG, wer a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht

7 - 7 - oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom , 2014/15/0107; LVwG Tirol vom , 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung wie ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig die Wohnung in G aus eigenem Willen aufgegeben. Er musste die Wohnung nicht verlassen und hat die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten. Dies auch im Bewusstsein und mit der Erfahrung, dass die Wohnungssuche schwierig ist hatte er nach eigenen Angaben sechs Monate lang unterstützt von Sozialvereinen eine Wohnung gesucht, bevor er jene in G bezogen hat. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer zudem keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Hausrat mitzunehmen, vielmehr wurde dieser von ihm kollektiv im Müll entsorgt. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Bewusstsein dafür gezeigt, dass es sich dabei um seine Sachen handelt, vielmehr hat er etwa angegeben, dass er ihm bescheidmäßig zuerkannte Gegenstände einfach seinem Mitbewohner überlassen habe. Der Beschwerdeführer hat damit aufgezeigt, dass ihm in keinster Weise ein Bewusstsein für den Wert dieser Gegenstände zukommt; er hat sich vielmehr keinerlei Gedanken darüber gemacht bzw sich darauf verlassen, dass sie ihm wieder zur Verfügung gestellt werden. In Gesamtschau der oben dargestellten Umstände insbesonders der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen hat und er keinerlei Bemühungen gesetzt hat, seinen Hausrat mitzunehmen kommt das

8 - 8 - Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall isd 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Die Voraussetzungen zur neuerlichen Gewährung der Unterstützung des Hausrates, in dem Ausmaß, in dem sie dem Beschwerdeführer bereits 2012 zuerkannt wurden, lagen nicht vor. Am Vorgehen der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer nur jene Gegenstände des Hausrates, die er nicht bereits 2012 erhalten hatte, zuzuerkennen, sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken entstanden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin)

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/41/2863-4 Ort, Datum:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Anleitung zum erfassen von Last Minute Angeboten und Stellenangebote

Anleitung zum erfassen von Last Minute Angeboten und Stellenangebote Anleitung zum erfassen von Last Minute Angeboten und Stellenangebote Zweck dieser Anleitung ist es einen kleinen Überblick über die Funktion Last Minute auf Swisshotelportal zu erhalten. Für das erstellen

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Merkblatt Wohnungswechsel

Merkblatt Wohnungswechsel Merkblatt Wohnungswechsel Sollte bei Ihnen ein konkreter Umzugswunsch vorliegen, lesen Sie dieses Merkblatt bitte aufmerksam durch. Füllen Sie dann den beiliegenden Antrag vollständig und gut leserlich

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Lausanne, den XX yyyyy 2012. Sehr geehrte Frau/ Herr,

Lausanne, den XX yyyyy 2012. Sehr geehrte Frau/ Herr, Lausanne, den XX yyyyy 2012 Sehr geehrte Frau/ Herr, das Schweizer Kompetenzzentrum für Sozialwissenschaften (FORS) an der Universität Lausanne führt zurzeit den European Social Survey (ESS) durch. Diese

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Robert Morgenstern. Sehr geehrte Damen und Herren!

Robert Morgenstern. Sehr geehrte Damen und Herren! Robert Morgenstern Robert Morgenstern * Schnieglinger Str. 27 * 90419 Nürnberg Robert Morgenstern Diplom-Sozialpädagoge (Univ.) Supervisor (DBS), Berufsbetreuer Familientherapeut (DGSF) An die Rechtsanwaltskammer

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Mietvertrag für Untermieter

Mietvertrag für Untermieter Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Evangelisieren warum eigentlich?

Evangelisieren warum eigentlich? Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und

Mehr