FO Checkliste Entschädigungsgesuche für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Swissgrid)

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1 FO Checkliste Entschädigungsgesuche für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Swissgrid) Die Inhaberin/der Inhaber eines bestehenden Wasserkraftwerkes (kurz: ) kann für Massnahmen betreffend Schwall / Sunk (nach Art. 39a GSchG) und Geschiebehaushalt (nach Art. 43a GSchG) sowie freie Fischwanderung, günstiger Lebensraum, natürliche Fortpflanzung und Schutz für Wassertiere nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) beim Amt für Wasser und Abfall AWA ein Gesuch um Erstattung der vollständigen Kosten einreichen. Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1, SuG). Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1 (EnV). Zeithorizont Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des Gewässerschutzgesetzes, also ab 1. Januar 2011, die geeigneten Sanierungsmassnahmen betreffend Schwall /Sunk und Geschiebehaushalt zu treffen. Die Massnahmen nach Art. 10 BGF müssen bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden. Entschädigungsanspruch Ein Entschädigungsanspruch für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken besteht nicht in jedem Fall. Wie folgende Tabelle zeigt, ist der Anspruch auf Entschädigung für Gewässersanierungsmassnahmen von ihrer Art und dem Stadium der Konzedierung abhängig: Massnahmentyp Laufende Konzession (d.h. bestehendes wohlerworbenes Recht) Konzessionserneuerung ohne Ausbau der Anlage Konzessionserneuerung mit Ausbau der Anlage Neubau (erstmalige Erteilung einer Konzession) Schwall/Sunk Bauliche Massnahmen Ja Ja Ja 1 Nein Betriebliche Massnahmen (Entschädigung Ja Ja Ja 1 Nein Geschiebehaushalt Bauliche Massnahmen Ja Ja Ja 1 Nein Betriebliche Massnahmen (Entschädigung Ja Ja Ja 1 Nein Fischgängigkeit Bauliche Massnahmen Ja Ja Nein 2 Nein Betriebswasser Fischpass (Entschädigung Ja 3 Nein 4 Nein Nein 1 Bei einer Änderung einer bestehenden Anlage (z.b. Erhöhung der turbinierten Wassermenge bei einem Speicherkraftwerk) tragen die Inhaber von Wasserkraftwerken die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung wie die Inhaber von Neuanlagen selbst, erhalten jedoch wie die Inhaber anderer bestehender Anlagen Beiträge für die Beseitigung bereits vor der Änderung bestehender Beeinträchtigungen (Bericht UREK-S vom , S. 8057) 2 Gemäss Artikel 8 Absatz 5 BGF gelten Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, als Neuanlagen. Massnahmen zur Gewährleistung der Fischgängigkeit müssen dementsprechend nach Artikel 9 BGF verfügt werden; es werden somit keine Massnahmen nach Artikel 10 BGF verfügt, die entschädigungsberechtigt wären. 3 Gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3 Buchstabe e Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV): Anrechenbar sind bis zum Ablauf der Konzession die Kosten für die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss. Das heisst es wird nur die effektive Minderproduktion aufgrund der Fischpassdotierung entschädigt (z.b. wird eine allfällige energetische Nutzung dieser Dotierung sowie ein Überangebot an Nutzwasser bei Hochwassersituation in Abzug gestellt). 4 Wenn eine neue Konzession erteilt wird und dabei gleichzeitig auch Dotierwasser für einen Fischpass festgelegt wird, besteht kein Recht auf Nutzung dieses Wassers, in das durch die Dotierung eingegriffen wird. Der Konzessionär hat ab Beginn der Konzession nur das Recht auf Nutzung des nicht für die Dotierung notwendigen Wassers. FO240101_Checkliste_Entschädigungsgesuche_für_Sanierungsmassnahmen_bei_Wasserkraftwerken.DOC Seite 1 von 5

2 Ist eine Konzessionserneuerung mit gleichzeitiger Erweiterung der Anlage anstehend, lohnt es sich, die Sanierung der Fischgängigkeit der bestehenden Anlagenteile vor der Konzessionserneuerung durchzuführen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können. 1 Die e sind durch das AWA entsprechend zu beraten. Bisherige Regelung Sanierungspflicht nach Art. 10 BGF Die bisherige Regelung über einen Finanzierungsbeitrag gemäss Richtlinie über die Behandlung von Kleinwasserkraftwerken vom 6. Juli 1996, welche die e soweit wirtschaftlich tragbar, für Massnahmen nach Art. 10 BGF leisten mussten, entfällt. Wichtig ist, dass in Zukunft darauf geachtet wird, die Wasserkraftkonzessionen nach ihrem Ablauf kurz- bis mittelfristig zu erneuern und nicht mittels provisorischer Weiterbetriebsbewilligung zu regeln. Damit wird gewährleistet, dass der Entschädigungsanspruch auch wirklich besteht. Vorgehen / Verfahren Die Kantone planen die Sanierungsmassnahmen und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Sie reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund ein. Das Verfahren zur Finanzierung von Gewässersanierungsmassnahmen setzt in jedem Fall eine rechtskräftige Sanierungsverfügung gestützt auf die kantonale Planung voraus. Diese Verfügung muss durch den Kanton erlassen werden und soll nach der strategischen Planung, also nach 2014, erfolgen. Das schlägt die nötigen Sanierungsmassnahmen vor wenn nötig auch betriebliche, welche vom Kanton auch im Rahmen der kantonalen Planung beurteilt und geprüft werden. Das erarbeitet gemeinsam mit dem Kanton (AWA, FI und TBA) ein Bauprojekt bzw. Sanierungsprojekt. Bevor der Kanton über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört er das BAFU an. Aufgrund der Stellungnahme des BAFU muss das Projekt eventuell noch angepasst werden, anschliessend kann der Kanton dieses genehmigen und das kann das Gesuch um Erstattung der Kosten via Kanton und BAFU an swissgrid stellen. (Verfahren nach Art. 17d EnV) Hinweis: Zu den Details, wie die Massnahmen konkret im Einzelfall entschädigt werden, erarbeitet das BAFU zurzeit ein Vollzugshilfemodul. Für eine Entschädigung durch swissgrid ist wichtig, dass die Massnahmen aus Sicht von Art. 43a GSchG u.a. nötig, zielführend und verhältnismässig sind. Wenn eine Massnahme gemäss Kanton und BAFU diese Anforderungen erfüllt, wird swissgrid diese dem auch entschädigen. Ausarbeitung Bauprojekt durch Materielle Prüfung durch BAFU stellt Gesuch um Entschädigung Formelle Prüfung Gesuch durch Kanton und BAFU Swissgrid macht Zusicherung setzt Massnahme um macht Kostenzusammenstellung (keine Rechnung!) Kanton und BAFU prüfen Kostenzusammenstellung Swissgrid macht Zahlung Das kann bei der Erstellung des Entschädigungsgesuches durch das AWA beratend unterstützt werden. Die Gesuche werden also in Zusammenarbeit zwischen dem und dem Amt für Wasser und Abfall AWA erarbeitet und beim Bundesamt für Umwelt BAFU eingereicht. Das Verfahren wird durch die Abteilung Wasser koordiniert. Postadresse: Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser 3003 Bern Für die Erstellung des Gesuches existiert folgendes Formular: DOCP-# v1-Formular_Entschädigung_für_Sanierungsmassnahmen (siehe Anhang) 1 (BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU: Erläuternder Bericht. Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung. Bern ) FO240101_Checkliste_Entschädigungsgesuche_für_Sanierungsmassnahmen_bei_Wasserkraftwerken.DOC Seite 2 von 5

3 Generelle Fragen Ansprechpersonen bei der Abteilung Wasser für generelle Fragen zum Ablauf sind: Manfred Kummer, Tel Georg Heim, Tel Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Fachliche Fragen Fischerei/Längsvernetzung (zum Vollzug von Artikel 10 BGF): Martin Huber-Gysi, Tel Schwall/Sunk (nach Art. 39a GSchG): Manfred Kummer, Tel Geschiebehaushalt (nach Art. 43a GSchG): Georg Heim, Tel Notwendige Inhalte des Entschädigungsgesuchs Das eingegangene Gesuch wird durch das AWA nach folgenden Kriterien geprüft. Fehlende Angaben werden nachgefordert. Angaben, die das nicht anbringen kann, werden durch das AWA in seiner Beurteilung zum Gesuch ergänzt. - Eingangsdatum beim AWA (Entscheidend falls eine Auszahlungsetappierung aufgrund ungenügender verfügbarer Fondsmittel notwendig wird, Art. 17d Abs 4 EnV) Warteliste ähnlich KEV - Name und Adresse des Antragstellers - Betroffene Kantone und Gemeinden - Zielsetzung, Art, Umfang und Standort der Massnahmen - Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen, insbesondere einen allfälligen Vergleich von verschiedenen Varianten während der Projektierung. - Termine Beginn und Ende der baulichen Umsetzung der Massnahmen - Zusammenstellung der voraussichtlich anrechenbaren Kosten (Begründung Kostenteiler) - Angaben ob die Umsetzung und Abrechnung einmal oder in Tranchen erfolgen soll - Notwendige Bewilligungen (Bau, Rodung, Fischerei und Wasserbau) und allenfalls UVB - Projektdossier - Angaben ob bauliche- und/oder betriebliche Massnahmen geplant sind; besonders bei Schwall/Sunk - kantonale Stellungnahme in der das Gesuch beurteilt wird - Angaben ob in strategischer Planung behandelt, Priorität - Entsprechende Sanierungsverfügung (separat oder in Konzession) Grundsätzlich sind die inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein Bauprojekt einzuhalten und die entsprechenden Projektannahmen, Plangrundlagen und Bewilligungen beizulegen. Detailchecklisten für Bauprojekte und technischen Bericht siehe Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich, Kapitel Revitalisierung S. 25 und 26 auf Infopage BAFU: Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs Bei der Prüfung der Gesuche müssen die folgenden Kriterien durch die zuständige kantonale Behörde (AWA) und das BAFU beurteilt werden können (Erfüllung der Anforderungen nach Art. 39a und 43a GSchG bzw. Art. 10 BGF): - Grad der Beeinträchtigung - Ökologisches Potential - Verhältnismässigkeit des Aufwandes / Wirtschaftlichkeit der Massnahmen (Nutzen für die Natur; nicht im ökonomischen Sinn gemeint, d.h. die günstigste Variante gilt nicht unbedingt als die wirtschaftlichste) - Interessen des HW-Schutzes - Energiepolitische Ziele FO240101_Checkliste_Entschädigungsgesuche_für_Sanierungsmassnahmen_bei_Wasserkraftwerken.DOC Seite 3 von 5

4 - Schaffung günstiger Lebensbedingungen für Wassertiere - Auswirkungen auf Natur und Landschaft - Koordination der Massnahmen im Einzugsgebiet Für die Beurteilung des Gesuches bieten das Fischereiinspektorat und das Tiefbauamt fachliche Unterstützung an (abhängig von der Art der Sanierungsmassnahme). Anrechenbare Kosten (Anhang 1.7 Abs.3 EnV): Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen: - Planung und Erstellung von Pilotanlagen; - Landerwerb; - Planung und Ausführung der Massnahmen, insbesondere Erstellung der notwendigen Anlagen; - Durchführung der Erfolgskontrolle; - bis zum Ablauf der Konzession: Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss. Nicht anrechenbare Kosten (abziehen in Kostenteiler) - Gebühren und Steuern; - Kosten für den Unterhalt von Anlagen; - Versicherungsprämien; - Sitzungsgelder und Spesen; - Anwalts-, Gerichts- und Notariatskosten; - Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt wurden. Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen. Übergangslösung bis 2014 Grundsätzlich sind seit 2011 finanzielle Mittel zur Entschädigung der sbetreiber für Sanierungsmassnahmen vorhanden. Es wird jedoch empfohlen, vorerst nur die wirklich dringenden und unaufschiebbaren Sanierungsmassnahmen durchzuführen und zu entschädigen. Dringende Massnahmen können bei Hochwasserschutzprojekten oder beispielsweise bei einer anstehenden Konzessionsänderung in Zusammenhang mit einem Ausbau des s vor der kantonalen Planung umgesetzt werden. Wichtig ist immer die Frage in welchem Verfahrensabschnitt sich das Projekt befindet (z.b. Finanzierungsgesuch bei bereits bewilligten Projekten oder noch Massnahmenplanung mit Variantenstudien). Bei der Ausarbeitung der Verordnungen wurde stets darauf hingewiesen, dass auch bereits weit fortgeschrittene (und vom Kanton bereits bewilligte) Projekte finanziert werden können. Die inhaltliche Prüfung durch das BAFU findet dann gleichzeitig mit der Prüfung der Finanzierung statt. Solche Projekte wurden noch nicht im Rahmen der Prüfung der strategischen Planung beurteilt und es liegen unter Umständen keine Variantenstudien vor. Die Fragen betreffend Grad der Beeinträchtigung, ökologischem Potential, Priorität, Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit sind dann allenfalls schwierig zu beurteilen. Deshalb ist bis zum Vorliegen der kantonalen strategischen Planungen (Ende 2014) ein Entschädigungsgesuch mit höherem Detaillierungsgrad notwendig. Dies macht die Verfahren momentan sehr zeitaufwändig. Um den Verfahrensverlauf und Verfahrensstand zu dokumentieren und die notwendigen Informationen zu gewährleisten, will das BAFU in Zukunft neben einer Checkliste auch ein Projektbegleitformular (MS- Word-Vorlage) anbieten. FO240101_Checkliste_Entschädigungsgesuche_für_Sanierungsmassnahmen_bei_Wasserkraftwerken.DOC Seite 4 von 5

5 Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 Art. 39a, Art. 43a und Art. 83a - Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Art. 41 e, f, g und Art. 42 a, b, c - Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 Art Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 Art. 15a bis - Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 Art. 17d und Anhang 1.7 a-h - Bundesgesetz über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 1990 Kapitel 3 Anhang - Formular Entschädigung für Sanierungsmassnahmen FO240101_Checkliste_Entschädigungsgesuche_für_Sanierungsmassnahmen_bei_Wasserkraftwerken.DOC Seite 5 von 5

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