Festlegungen und Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens nach 61 Abs. 4 und 5 TKG

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1 Allgemeinverfügung Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens zur Vergabe von Frequenzen im Bereich 3,5 GHz für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access, BWA) sowie die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens; Entscheidung nach 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG - Aktenzeichen: BK 1-05/008 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erlässt durch die Präsidentenkammer auf Grundlage der 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, 2, 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) zur Vergabe von Frequenzzuteilungen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access, BWA) folgende Entscheidungen: I. Anordnung und Wahl des Vergabeverfahrens 1. Es wird gemäß 55 Abs. 9 TKG angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen für BWA im Bereich 3,5 GHz ein Vergabeverfahren nach 61 TKG voranzugehen hat. 2. Das Verfahren nach 61 Abs. 1 TKG wird als Versteigerungsverfahren nach 61 Abs. 4 und 5 TKG durchgeführt. II. Festlegungen und Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens nach 61 Abs. 4 und 5 TKG 1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG 1.1 Die Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG ist nicht beschränkt. 1.2 Jedes Unternehmen kann in einer Region nur einmal zugelassen werden. Dies gilt auch für Zulassungen beispielsweise im Rahmen von Konsortien. Unternehmen, die nach 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) miteinander zusammengeschlossen sind, gelten als ein Unternehmen. Sofern sich Unternehmen zum Zwecke der Antragsstellung zusammenschließen, hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Kartellbehörde nachzuweisen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB bestehen. 1.3 Die Antragsunterlagen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren sind schriftlich in deutscher Sprache und 7-facher Ausfertigung sowie elektronisch (Word- oder pdf-datei) bei der Bundesnetzagentur, Referat 226, Fehrbelliner Platz 3,10707 Berlin, BWA@bnetza.de, einzureichen. In dem Antrag ist insbesondere die Region oder sind die Regionen zu bezeichnen, in denen ein Antragsteller Bietrechte ausüben will. Im Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt werden (Vgl. zu den Antragsvoraussetzungen im Einzelnen Anlage 1). 1.4 Das Zulassungsverfahren ist mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur mit einer Antragsfrist bis zum eröffnet.

2 Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die Frequenzen verwendet werden dürfen ( 61 Abs. 4 Nr. 2 TKG) 2.1 Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, ist der Markt für den drahtlosen breitbandigen Netzzugang (Broadband Wireless Access BWA). 2.2 Der räumlich relevante Markt für BWA, für den die Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, erstreckt sich von lokalen über regionale Gebiete bis hin zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Daher wurden 28 Regionen gebildet, die das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken. Anträge für mehrere Regionen bis hin zu einer bundesweiten Abdeckung sind möglich. 2.3 Ein Ausschluss von Antragstellern von der Teilnahme an dem Versteigerungsverfahren nach 61 Abs. 3 TKG zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ist nicht geboten. 3. Grundausstattung an Frequenzen, 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG Aus dem Frequenzbereich 3400 bis 3600 MHz können aus Gründen der Funkverträglichkeit zu den benachbarten Frequenznutzungen maximal 2 x 84 MHz genutzt werden. Dies sind die Frequenzbereiche 3410 bis 3494 MHz (Unterband) und 3510 bis 3594 MHz (Oberband). In den 28 Regionen kommen folgende Frequenzpakete zur Versteigerung: Paket A: 21 MHz gepaart, Paket B: 21 MHz gepaart, Paket C: bis zu 21 MHz gepaart, Paket D: bis zu 21 MHz gepaart. Aufgrund der bestehenden Frequenznutzungsrechte stehen die Pakete C und D nicht in allen Regionen flächendeckend bzw. nicht im vollen Umfang zur Verfügung (im Einzelnen vgl. Anlagen 3 bis 30) MHz 3431 MHz 3452 MHz 3473 MHz 3494 MHz Unterband 7-MHz-Raster Paket A Paket B Paket C Paket D Kanal-Nr MHz 21 MHz 21 MHz 21 MHz 7-MHz-Raster Paket A Paket B Paket C Paket D Kanal-Nr. 1' 2' 3' 4' 5' 6' 7' 8' Oberband 9' 10' 11' 12' 3510 MHz 3531 MHz 3552 MHz 3573 MHz 3594 MHz Kanalangaben nach CEPT/ECC Rec , 7-MHz-Raster Frequenzpaket A: Frequenzpaket B: Frequenzpaket C: Frequenzpaket D: 21 MHz gepaart, 3410 MHz MHz / 3510 MHz MHz 21 MHz gepaart, 3431 MHz MHz / 3531 MHz MHz 21 MHz gepaart, 3452 MHz MHz / 3552 MHz MHz 21 MHz gepaart, 3473 MHz MHz / 3573 MHz MHz Externe Schutzkanäle zwischen den Frequenzpaketen werden nicht eingerichtet. Die Zuteilung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Aussendungen entsprechend der Blockedge-Maske nach ECC Rec erfolgen (vgl. Ziffer 4.2).

3 Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung, 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG 4.1 Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen im Bereich 3,5 GHz ist der breitbandige drahtlose Netzzugang (Broadband Wireless Access BWA). Eine Beschränkung des Einsatzes auf bestimmte Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen sind alle verfügbaren Technologien einsetzbar. 4.2 Die Frequenzzuteilungen unterliegen nachfolgenden Frequenznutzungsbedingungen: Duplexverfahren, Duplexabstand Kanalabstand Frequenzblock- Entkopplungsmaske (Blockedge-Maske) Frequenztoleranz max. zulässige Nebenaussendungen Bandlage bei FDD-Betrieb Parameter FDD, 100 MHz oder TDD Bemerkungen Vielfache von 0,25 MHz gemäß gemäß CEPT/ECC Rec. (04) ± 20 ppm ZST: -50 dbm TST: -40 dbm Sendefrequenzen: ZST: Oberband TST: Unterband CEPT/ECC Rec ) am Antenneneingang ZST Zentralstation TST - Teilnehmerstation 1 ) Es sind andere Frequenzblock-Entkopplungsmasken zulässig, sofern hierüber Einvernehmen aller betroffenen Zuteilungsinhaber besteht. Dies ist der Bundesnetzagentur schriftlich mitzuteilen. 4.3 Die Frequenzen sind so zu nutzen, dass an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland eine spektrale Leistungsflussdichte von -122 dbw/(mhz m²) nicht überschritten wird, sofern es sich nicht um Vorzugsfrequenzen handelt. Bei Vorzugsfrequenzen muss dieser Wert erst in einer Entfernung von 15 km hinter der Grenze erreicht werden (vgl. hierzu im Einzelnen Anlagen 3 18). An den Grenzen der Regionen untereinander darf eine spektrale Leistungsflussdichte von -122 dbw/(mhz m 2 ) in einer Entfernung von 7,5 km hinter der Regionsgrenze nicht überschritten werden. Die Zuteilungsinhaber in benachbarten Regionen mit denselben Frequenzpaketen können von diesen Festlegungen abweichen, sofern sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen treffen. Hierüber ist die Bundesnetzagentur schriftlich zu unterrichten. 4.4 Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31. Dezember 2021 befristet. 4.5 Mit der Frequenzzuteilung wird die Auflage verbunden, innerhalb einer Region in einer bestimmten Zeit eine nachfolgend dargestellte Mindestzahl von Gemeinden zu versorgen (15% bis und 25% bis 31. Dezember 2011):

4 - 4 - Bezeichnung der BWA-Regionen Gesamtanzahl d. Gemeinden* Anzahl zu versorgender Gemeinden zu den Frequenzpaketen A/B bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) Anzahl zu versorgender Gemeinden zum Frequenzpaket C bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) Anzahl zu versorgender Gemeinden zum Frequenzpaket D bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) 01 Schleswig Hamburg Weser-Ems Bremen / Lüneburg 05 Hannover / Braunschweig Mecklenburg Vorpommern Köln / Düsseldorf 09 Detmold / Arnsberg Münster Sachsen- Anhalt 12 Berlin / Brandenburg 13 Trier / Koblenz 14 Saarland / Pfalz Rhein / Main Kassel / Gießen Thüringen Halle / Leipzig Dresden / Lausitz Chemnitz Stuttgart / Karlsruhe Freiburg Tübingen Franken

5 Bezeichnung der BWA-Regionen Gesamtanzahl d. Gemeinden* Anzahl zu versorgender Gemeinden zu den Frequenzpaketen A/B bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) Anzahl zu versorgender Gemeinden zum Frequenzpaket C bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) Anzahl zu versorgender Gemeinden zum Frequenzpaket D bis spätestens ( 15%) bis spätestens ( 25%) 25 Oberpfalz Schwaben Oberbayern Niederbayern *Quelle: Statistisches Bundesamt; Gemeindeverzeichnis GV2000 (Auszug) Vierteljahresausgabe zum Zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung ist bei Gemeinden mit einer Fläche bis zu 50 km² mindestens eine Zentralstation zur Anbindung von Teilnehmern in Betrieb zu nehmen. Bei Gemeinden mit einer Fläche von mehr als 50 km² und mit mehr als 3000 Einwohnern sind mindestens zwei Zentralstationen zur Anbindung von Teilnehmern in Betrieb zu nehmen. Bei Gemeinden mit einer Fläche von bis zu 30 km² reicht es aus, wenn die Entfernung von der Gemeindegrenze bis zur nächsten in Betrieb befindlichen Zentralstation zur Anbindung von Teilnehmern kleiner als 3 km ist. Eine Versorgung die durch Dritte erfolgt, die das dem Zuteilungsinhaber zugeteilte Spektrum nutzen, wird dem Zuteilungsinhaber angerechnet. Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres über den Stand des Netzaufbaus und des Netzausbaus zu berichten. 5. Festsetzung eines Mindestgebotes, 61 Abs. 5 Satz 2 TKG Es wird ein Mindestgebot pro Frequenzpaket in einer Region festgesetzt. Das Mindestgebot pro Frequenzpaket in einer Region orientiert sich an der Frequenzzuteilungsgebühr und berücksichtigt die Bevölkerungsdichte. Zu den einzelnen Mindestgeboten vgl. Ziffer III, Eröffnung des Verfahrens Das Zulassungsverfahren ist nach Veröffentlichung dieser Entscheidungen nach 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG mit einer Antragsfrist bis zum eröffnet (vgl. Ziffer 1.4). III. Festlegungen über die Regeln für die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zur Vergabe von Frequenzen im Bereich 3,5 GHz für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (BWA) gemäß 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, 2, 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG; (Versteigerungsregeln) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Teilnahmeberechtigt an der Versteigerung sind diejenigen Unternehmen, die einen Antrag auf Zulassung zum Versteigerungsverfahren (vgl. unter II., Ziffer 1.3) gestellt haben und denen die Bundesnetzagentur mitgeteilt hat, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

6 Unternehmen, die eine Zulassung zur Teilnahme am Frequenzvergabeverfahren im Bereich 3,5 GHz beantragt haben, müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion eine Kaution auf das von der Bundesnetzagentur noch zu bestimmende Konto hinterlegen. Die Höhe der Kaution pro Region ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die jeweilige Kautionshöhe entspricht in der Höhe dem Mindestgebot, das in den jeweiligen Regionen für das Frequenzpaket A (21 MHz (gepaart)) festgelegt wurde. Die Gesamtsumme der zu hinterlegenden Kaution richtet sich nach den Regionen, in denen das jeweilige Unternehmen Bietrechte ausüben will. Anstatt einer Barkaution kann das Unternehmen auch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der zu zahlenden Kaution stellen. Die Kautionen betragen für die jeweiligen Regionen im Einzelnen: Region 01 Schleswig Region 02 Hamburg Region 03 Weser-Ems Region 04 Bremen / Lüneburg Region 05 Hannover / Braunschweig Region 06 Mecklenburg Region 07 Vorpommern Region 08 Köln / Düsseldorf Region 09 Detmold / Arnsberg Region 10 Münster Region 11 Sachsen-Anhalt Region 12 Berlin / Brandenburg Region 13 Trier / Koblenz Region 14 Saarland / Pfalz Region 15 Rhein / Main Region 16 Kassel / Gießen Region 17 Thüringen Region 18 Halle / Leipzig Region 19 Dresden / Lausitz Region 20 Chemnitz Region 21 Stuttgart / Karlsruhe Region 22 Freiburg Region 23 Tübingen Region 24 Franken Region 25 Oberpfalz Region 26 Schwaben Region 27 Oberbayern Region 28 Niederbayern Unternehmen, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Bereich 3,5 GHz beantragt haben, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Bieterschulung vier Personen autorisieren, die an der Bieterschulung teilnehmen und die berechtigt sind, bei der Versteigerung Gebote für das Unternehmen abzugeben. Während der Auktion müssen jeweils mindestens zwei autorisierte und geschulte Personen vor Ort anwesend sein. Die Autorisierung ist durch Vollmacht gegenüber der Bundesnetzagentur, Referat 215, nachzuweisen. 1.4 Die zum Versteigerungsverfahren zugelassenen Bieter müssen, vertreten durch die autorisierten Personen, vor der Durchführung der Auktion an einer Bieterschulung teilnehmen, in der sie in die Praxis der Durchführung des Versteigerungsverfahrens eingewiesen werden. Der Termin der im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz stattfindenden Bieterschulung wird den Auktionsteilnehmern rechtzeitig vor Durchführung der

7 - 7 - Bieterschulung bekanntgegeben. Die Bieterschulung wird zeitnah zum Versteigerungsverfahren stattfinden. Die autorisierten Personen haben am Ende der Bieterschulung schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur, Referat 215, zu erklären, die Auktionsregeln sowie das elektronische Bietverfahren verstanden zu haben und sich zu verpflichten, diese Regeln zu beachten. Die Teilnahme an der Bieterschulung sowie die Erklärung, die Auktionsregeln und das elektronische Bietverfahren verstanden zu haben und diese beachten zu wollen, sind Voraussetzung für die Teilnahme an der Auktion. Sollte ein Bieter durch sein Verhalten den Auktionsverlauf stören, kann der Auktionator diesen Bieter von der weiteren Teilnahme an der Auktion ausschließen. In diesem Fall ist der Bieter zur Zahlung seiner Gebote verpflichtet, soweit er zum Zeitpunkt des Ausschlusses Höchstbieter war und das entsprechende Frequenzpaket im weiteren Verlauf der Auktion nicht mehr von einem anderen Bieter überboten wird. 1.5 Die Versteigerung findet im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisiusstrasse 21 in Mainz unter Anwesenheit der zugelassenen Bieter statt, wobei die Bieter durch ihre benannten autorisierten und geschulten Personen vertreten werden. Die Versteigerung findet von Montag bis Freitag statt. Sie beginnt um 8 Uhr. Die letzte Runde am Tag beginnt spätestens um 17 Uhr. Jede Unterbrechung der Versteigerung wird vom Auktionator bekanntgegeben. Der Zeitpunkt, zu dem das Versteigerungsverfahren nach einer Unterbrechung fortgeführt wird, wird den Bietern vom Auktionator mitgeteilt. Innerhalb des Veranstaltungsgebäudes wird für jeden Bieter ein separater Raum zur Verfügung gestellt. In diesem befindet sich ein Auktions-PC zur Abgabe der Gebote sowie ein Telefon, das Verbindungen ausschließlich zum Auktionator ermöglicht und ein weiteres Telefon sowie ein Faxgerät, welche Verbindungen ausschließlich zu den Entscheidungsträgern des zugelassenen Unternehmens ermöglichen. Das Ergebnis der Versteigerung wird öffentlich bekanntgegeben. 1.6 Die Versteigerung erfolgt in Form einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenauktion. Die Bieter dürfen in jeder Auktionsrunde vorbehaltlich der Bietberechtigung gleichzeitig, unabhängig voneinander und geheim Gebote abgeben, wobei sie vorbehaltlich der Bietberechtigung frei sind, für welche Frequenzblöcke sie bieten. Die Abgabe der Gebote erfolgt auf elektronischem Wege mittels spezieller Auktionssoftware. 1.7 Am Ende jeder Auktionsrunde wird für jedes Frequenzpaket durch die Rundenauswertung das Höchstgebot ermittelt. Das Höchstgebot ist das höchste aktive Gebot für dieses Frequenzpaket am Ende der Auktionsrunde. Das höchste Gebot für ein bestimmtes Frequenzpaket ist das geltende Höchstgebot für dieses Frequenzpaket zu Beginn der nächsten Auktionsrunde. Sofern gleich lautende Höchstgebote für einen Frequenzblock abgegeben wurden, hält derjenige Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot abgegeben hat. Derjenige, der ein Höchstgebot am Ende einer Auktionsrunde hält, ist zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, sobald in einer folgenden Auktionsrunde ein neues Höchstgebot ausgewiesen wird. 1.8 Nach Abschluss einer Auktionsrunde teilt der Auktionator mittels Auktionssoftware jedem Bieter für jedes Frequenzpaket das geltende Höchstgebot und die Identität des entsprechenden Bieters sowie die aktiven Gebote aller Bieter mit. Ferner teilt der Auktionator jedem Bieter zu Beginn einer Auktionsrunde folgende Informationen mit: - die aktuelle Auktionsrunde,

8 - die aktuelle Aktivitätsphase, - die Dauer der Auktionsrunde, für jedes Frequenzpaket das Höchstgebot und den entsprechenden Höchstbieter, - für jedes Frequenzpaket das Mindestgebot und die Höhe des absoluten Mindestinkrementes, - eine Liste mit validen Geboten, aus denen der Bieter den Gebotsbetrag wählen kann (Click-Box), - die ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Bieter, - die Zahl seiner bisher nicht in Anspruch genommenen Bietbefreiungen - den Umfang seiner aktuellen Bietberechtigung sowie die für ihn in der vorliegenden Runde geltende Mindestaktivität. Grund und Dauer einer Auktionsunterbrechung werden den Auktionsteilnehmern jeweils mitgeteilt. 2. Auktionsverfahren 2.1 In 28 Regionen stehen jeweils vier Frequenzpakete zur Versteigerung. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: - die Frequenzpakete A und B, die jeweils 21 MHz (gepaart) umfassen und die in allen Regionen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und - die Frequenzpakete C und D, die jeweils bis zu 21 MHz (gepaart) umfassen. Für diese Pakete steht aufgrund von WLL-Zuteilungen das vollständige Spektrum in den Regionen nicht in allen Landkreisen zur Verfügung. Für jedes Frequenzpaket in jeder Region ist ein sog. Lot Rating für die Festsetzung der Bietrechte und ein Mindestgebot festgesetzt. Im Einzelnen werden folgende Mindestgebote und Lot Ratings festgesetzt: Regionen Frequenzpaket Bezeichnung Frequenzpaket (Ausstattung) Lot Rating Mindestgebot In Euro Region 01 Schleswig Region 02 Hamburg Region 03 Weser-Ems Region 04 Bremen / Lüneburg Region 05 Hannover / Braunschweig A 01 A 21 MHz (gepaart) B 01 B 21 MHz (gepaart) C 01 C 21 MHz (gepaart) D 01 D 21 MHz (gepaart) A 02 A 21 MHz (gepaart) B 02 B 21 MHz (gepaart) C 02 C 21 MHz (gepaart) D 02 D 21 MHz (gepaart) A 03 A 21 MHz (gepaart) B 03 B 21 MHz (gepaart) C 03 C 21 MHz (gepaart) D 03 D 21 MHz (gepaart) A 04 A 21 MHz (gepaart) B 04 B 21 MHz (gepaart) C 04 C 21 MHz (gepaart) D 04 D 21 MHz (gepaart) A 05 A 21 MHz (gepaart) B 05 B 21 MHz (gepaart) C 05 C 21 MHz (gepaart) D 05 D 21 MHz (gepaart)

9 - 9 - Region 06 Mecklenburg Region 07 Vorpommern Region 08 Köln / Düsseldorf Region 09 Detmold / Arnsberg Region 10 Münster Region 11 Sachsen-Anhalt Region 12 Berlin / Brandenburg Region 13 Trier / Koblenz Region 14 Saarland / Pfalz Region 15 Rhein / Main Region 16 Kassel / Gießen Region 17 Thüringen Region 18 Leipzig / Halle Region 19 Dresden / Lausitz A 06 A 21 MHz (gepaart) B 06 B 21 MHz (gepaart) C 06 C 21 MHz (gepaart) D 06 D 21 MHz (gepaart) A 07 A 21 MHz (gepaart) B 07 B 21 MHz (gepaart) C 07 C 21 MHz (gepaart) D 07 D 21 MHz (gepaart) A 08 A 21 MHz (gepaart) B 08 B 21 MHz (gepaart) C 08 C 21 MHz (gepaart) D 08 D 21 MHz (gepaart) A 09 A 21 MHz (gepaart) B 09 B 21 MHz (gepaart) C 09 C 21 MHz (gepaart) D 09 D 21 MHz (gepaart) A 10 A 21 MHz (gepaart) B 10 B 21 MHz (gepaart) C 10 C 21 MHz (gepaart) D 10 D 21 MHz (gepaart) A 11 A 21 MHz (gepaart) B 11 B 21 MHz (gepaart) C 11 C 21 MHz (gepaart) D 11 D 21 MHz (gepaart) A 12 A 21 MHz (gepaart) B 12 B 21 MHz (gepaart) C 12 C 21 MHz (gepaart) D 12 D 21 MHz (gepaart) A 13 A 21 MHz (gepaart) B 13 B 21 MHz (gepaart) C 13 C 21 MHz (gepaart) D 13 D 21 MHz (gepaart) A 14 A 21 MHz (gepaart) B 14 B 21 MHz (gepaart) C 14 C 21 MHz (gepaart) D 14 D 21 MHz (gepaart) A 15 A 21 MHz (gepaart) B 15 B 21 MHz (gepaart) C 15 C 21 MHz (gepaart) D 15 D 21 MHz (gepaart) A 16 A 21 MHz (gepaart) B 16 B 21 MHz (gepaart) C 16 C 21 MHz (gepaart) D 16 D 21 MHz (gepaart) A 17 A 21 MHz (gepaart) B 17 B 21 MHz (gepaart) C 17 C 21 MHz (gepaart) D 17 D 21 MHz (gepaart) A 18 A 21 MHz (gepaart) B 18 B 21 MHz (gepaart) C 18 C 21 MHz (gepaart) D 18 D 21 MHz (gepaart) A 19 A 21 MHz (gepaart) B 19 B 21 MHz (gepaart) C 19 C 21 MHz (gepaart) D 19 D 21 MHz (gepaart)

10 Region 20 Chemnitz Region 21 Stuttgart / Karlsruhe Region 22 Freiburg Region 23 Tübingen Region 24 Franken Region 25 Oberpfalz Region 26 Schwaben Region 27 Oberbayern Region 28 Niederbayern A 20 A 21 MHz (gepaart) B 20 B 21 MHz (gepaart) C 20 C 21 MHz (gepaart) D 20 D 21 MHz (gepaart) A 21 A 21 MHz (gepaart) B 21 B 21 MHz (gepaart) C 21 C 21 MHz (gepaart) D 21 D 21 MHz (gepaart) A 22 A 21 MHz (gepaart) B 22 B 21 MHz (gepaart) C 22 C 21 MHz (gepaart) D 22 D 21 MHz (gepaart) A 23 A 21 MHz (gepaart) B 23 B 21 MHz (gepaart) C 23 C 21 MHz (gepaart) D 23 D 21 MHz (gepaart) A 24 A 21 MHz (gepaart) B 24 B 21 MHz (gepaart) C 24 C 21 MHz (gepaart) D 24 D 21 MHz (gepaart) A 25 A 21 MHz (gepaart) B 25 B 21 MHz (gepaart) C 25 C 21 MHz (gepaart) D 25 D 21 MHz (gepaart) A 26 A 21 MHz (gepaart) B 26 B 21 MHz (gepaart) C 26 C 21 MHz (gepaart) D 26 D 21 MHz (gepaart) A 27 A 21 MHz (gepaart) B 27 B 21 MHz (gepaart) C 27 C 21 MHz (gepaart) D 27 D 21 MHz (gepaart) A 28 A 21 MHz (gepaart) B 28 B 21 MHz (gepaart) C 28 C 21 MHz (gepaart) D 28 D 21 MHz (gepaart) Teilnahmeberechtigt sind alle Unternehmen, die die allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffern erfüllen. 2.3 Verfahren Es werden in 28 Regionen jeweils vier Frequenzpakete in einer mehrstufigen simultanen Auktion angeboten. Alle Frequenzpakete umfassen ein Spektrum von jeweils 21 MHz (gepaart). Da die Verfügbarkeit der jeweiligen Frequenzpakete in den einzelnen Regionen unterschiedlich ist, werden konkrete Frequenzpakete angeboten. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Bieter während der Auktion bei der Gebotsabgabe zwischen den einzelnen Frequenzpaketen innerhalb einer Region wechselt (siehe Ziffer 2.3.4) Vorbehaltlich seiner Bietberechtigung kann jeder Bieter nur ein Frequenzpaket in einer Region ersteigern Die Bieter dürfen in jeder Auktionsrunde vorbehaltlich ihrer Bietberechtigung gleichzeitig, unabhängig voneinander und geheim Gebote für maximal ein Frequenzpaket pro Region abgeben, wobei sie in der Entscheidung frei sind, für welches der Frequenzpakete sie bieten.

11 Die Ausübung der Anzahl der maximalen Bietrechte wird durch den Zulassungsantrag für eine Region und die entsprechende Hinterlegung einer Kaution bzw. Bankbürgschaft insgesamt nach oben begrenzt Ab der zweiten Auktionsrunde kann der Bieter auch für andere Frequenzpakete in der jeweiligen Region als in der Vorrunde bieten. Dies gilt nicht, wenn er für ein Frequenzpaket das Höchstgebot in der Vorrunde abgegeben hat Der Gebotsbetrag kann nicht frei gewählt werden. Stattdessen wird für jedes Frequenzpaket in jeder Auktionsrunde eine Liste mit validen Geboten vorgegeben, aus der der Bieter seinen Gebotsbetrag wählt (Click-Box-Bidding). 2.4 Bei der Auswertung der Gebote werden nur valide Gebote berücksichtigt. In der ersten Auktionsrunde ist ein valides Gebot ein Gebot, das nicht geringer als das Mindestgebot ist. In den darauf folgenden Auktionsrunden ist ein valides Gebot ein Gebot, welches das bis dahin abgegebene Höchstgebot (mindestens) um das geltende Mindestinkrement für das entsprechende Frequenzpaket übersteigt. Sofern in den vorangegangenen Auktionsrunden noch kein valides Gebot für einen Frequenzblock abgegeben wurde, gilt das Mindestgebot als valide. Auf diese Weise bestimmt sich das minimal mögliche Gebot. Dieses wird auf ein ganzzahliges Vielfaches der minimalen festgelegten Bieteinheit von 1000 abgerundet. Valide sind nur solche Gebote, die von der Software in einer Liste als solche vorgegeben werden (Click-Box-Bidding). Diese Liste umfasst die folgenden Gebotsbeträge: - das minimale valide Gebot, - das minimale valide Gebot zuzüglich 1 Bieteinheit (1000 ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 5 Bieteinheiten (5000 ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 10 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 20 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 50 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 100 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 200 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 500 Bieteinheiten ( ), - das minimale valide Gebot zuzüglich 1000 Bieteinheiten ( ). Ein Gebot ist nur dann valide, wenn es innerhalb der vorgegebenen Zeit elektronisch abgeschickt wurde (siehe nachfolgende Ziffer 2.8). 2.5 Das Mindestinkrement ist ein bestimmter (nicht negativer) Geldbetrag. Das Mindestinkrement wird vom Auktionator zu Beginn der jeweiligen Auktionsrunde für jedes Frequenzpaket festgesetzt. Die Höhe der Mindestinkremente teilt der Auktionator den Bietern zu Beginn einer Auktionsrunde in absoluten Beträgen mit, wobei der Betrag auf 1000 Beträge abgerundet wird. 2.6 Die Aktivität eines Auktionsteilnehmers in einer bestimmten Auktionsrunde ist definiert als die Summe der Lot Ratings jener Frequenzpakete, für die der Auktionsteilnehmer ein aktives Gebot abgegeben hat. Ein aktives Gebot eines Auktionsteilnehmers für ein Frequenzpaket in einer Auktionsrunde liegt dann vor, wenn entweder zu Beginn einer Auktionsrunde seitens des Bieters das Höchstgebot vorliegt oder für das entsprechende Frequenzpaket in der laufenden Auktionsrunde ein valides Gebot abgegeben wird. Die Versteigerung wird in drei aufeinander folgende Aktivitätsphasen unterteilt. Der Auktionator entscheidet, wann die Auktion in die nächste Aktivitätsphase wechselt. In den

12 Phasen gelten unterschiedliche Mindestaktivitätsniveaus mit Bezug auf die zu Beginn einer Auktionsrunde geltende Bietberechtigung. - Phase 1 fordert ein Aktivitätsniveau von 60% der geltenden Bietberechtigung ein. - Phase 2 fordert ein Aktivitätsniveau von 80% der geltenden Bietberechtigung ein. - Phase 3 fordert ein Aktivitätsniveau von 95% der geltenden Bietberechtigung ein. Die Mindestaktivität wird als absoluter Wert (in Aktivitätspunkten) aufgerundet auf die nächst höhere ganze Zahl ausgewiesen. Ein Bieter behält seine volle Bietberechtigung, wenn er die geltende Mindestaktivität erfüllt bzw. überschritten hat. Unterschreitet der Auktionsteilnehmer die geltende Mindestaktivität und nimmt er keine Bietbefreiung (unten Ziffer 2.7) in Anspruch, so wird seine Bietberechtigung für die nächste Auktionsrunde wie folgt neu festgesetzt: - Phase 1 durch Multiplikation der Aktivität (gemessen an der Summe der Lot Ratings der Frequenzpakete, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor 100/60. - Phase 2 durch Multiplikation der Aktivität (gemessen an der Summe der Lot Ratings der Frequenzpakete, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor 100/80. - Phase 3 durch Multiplikation der Aktivität (gemessen an der Summe der Lot Ratings der Frequenzpakete, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor 100/95. Ein Auktionsteilnehmer, der in einer Auktionsrunde für kein Frequenzpaket ein aktives Gebot abgibt und der über keine Bietbefreiung mehr verfügt, scheidet aus dem Versteigerungsverfahren aus und kann im weiteren Verfahren keine aktiven Gebote mehr abgeben. Diejenigen, die nach Ende einer Auktionsrunde weiterhin aktive Gebote abgeben können, werden als aktiv bezeichnet. 2.7 Zu Beginn des Versteigerungsverfahrens erhält jeder Auktionsteilnehmer drei Bietbefreiungen (Waivers), die er in drei unterschiedlichen Auktionsrunden in Anspruch nehmen kann. Pro Auktionsrunde kann nur eine Bietbefreiung in Anspruch genommen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn andernfalls das geforderte Mindestaktivitätsniveau unterschritten würde. Der Bieter hat zwei Möglichkeiten der Ausübung einer Bietbefreiung. Er kann eine Bietbefreiung pro-aktiv in Anspruch nehmen durch eine entsprechende Aktivierung eines dafür vorliegenden Befehls in der Software. Wird in einer Auktionsrunde kein Gebot abgegeben (d.h. der Teilnehmer lässt die Zeit verstreichen, ohne ein Gebot elektronisch abzuschicken), wird eine Bietbefreiung automatisch gewährt, wenn die geforderte Mindestaktivität unterschritten wird und der Bieter noch über eine Bietbefreiung verfügt. Ferner kann der Bieter explizit auf die Inanspruchnahme einer Bietbefreiung verzichten. In diesem Fall verliert der Bieter allerdings Bietrechte. 2.8 Die Gebote sind nach Start einer Auktionsrunde innerhalb von 120 Minuten abzugeben. Der Auktionator kann allerdings vor dem Start einer Auktionsrunde nach pflichtgemäßem Ermessen andere Zeitvorgaben festlegen. Zehn Minuten vor Ablauf dieser Zeit erfolgt eine automatische Erinnerung. Die Auktionsrunde ist beendet, wenn die Gebote aller Bieter beim Auktionator eingetroffen sind und die Rundenauswertung erfolgt ist oder wenn die Runde ausgewertet wurde, nachdem die vorgegebenen Zeit für die Gebotseingabe abgelaufen ist. 2.9 Ein Gebot ist gültig, wenn es valide ist und innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abgegeben wurde.

13 Die Verpflichtung eines Bieters aus seinem Gebot erlischt, sobald ein neues valides Gebot als neues Höchstgebot ausgewiesen wird. Unberechtigt abgegebene Gebote werden nicht berücksichtigt. Die Auktionssoftware verhindert, dass mehr Gebote abgegeben werden als nach den Bietrechten erlaubt sind Wirken Bieter oder von ihm autorisierte Personen vor oder während der Auktion zusammen, um den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen (kollusives Verhalten), können sie vom weiteren Auktionsverfahren ausgeschlossen werden. Geltende Höchstgebote der ausgeschlossenen Bieter bleiben erhalten. Werden diese Höchstgebote im Laufe der weiteren Versteigerung nicht überboten, bleibt der ausgeschlossene Bieter aus dem Höchstgebot zur Zahlung verpflichtet. Ein Zuschlag des/der Frequenzpakets/e an den ausgeschlossenen Bieter findet nicht statt. Wird kollusives Verhalten erst nach Beendigung des Auktionsverfahrens festgestellt, kann der Zuschlag bzw. die Frequenzzuteilung(en) widerrufen werden. Der Bieter bleibt aus seinem Höchstgebot zur Zahlung verpflichtet. Eine Rückerstattung des Zuschlagspreises findet nicht statt. Der Auktionator kann geeignete Maßnahmen treffen, um kollusives Verhalten zu verhindern Das Versteigerungsverfahren endet, wenn in einer Auktionsrunde der letzten (dritten) Aktivitätsphase für kein Frequenzpaket ein valides Gebot abgegeben wird und keiner der Bieter eine pro-aktive Bietbefreiung in Anspruch genommen hat. Wird in einer früheren Aktivitätsphase der Versteigerung in einer Auktionsrunde kein valides Gebot abgegeben und nimmt keiner der Auktionsteilnehmer eine pro-aktive Bietbefreiung in Anspruch, obliegt es dem Auktionator, das Verfahren durch den Übergang in die nächste Aktivitätsphase fortzusetzen oder unmittelbar zu beenden. Das Auktionsverfahren kann durch Abbruch enden. Der Auktionator ist berechtigt, die Auktion abzubrechen, wenn ein technischer Defekt der für die Durchführung der Auktion notwendigen Einrichtungen vorliegt oder Bieter kollusiv zusammenwirken oder andere Gründe eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktion gefährden. In diesem Fall legt die Bundesnetzagentur einen Termin für die erneute Versteigerung fest. Das Versteigerungsverfahren endet mit der Bekanntgabe der Ergebnisse (mündlicher Zuschlag) durch den Auktionator Eine Rücknahme von Geboten während des Versteigerungsverfahrens wie auch nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Auktion (mündlicher Zuschlag) ist nicht zulässig Den Zuschlag für das jeweilige Frequenzpaket in der entsprechenden Region erhält derjenige Auktionsteilnehmer, der bei Auktionsende das Höchstgebot für dieses Frequenzpaket abgegeben hat. Aufgrund von kollusiven Verhalten oder einem Ausschluss aus der Auktion kann dieser Zuschlag verweigert werden. Der Zuschlag erfolgt zu dem von dem jeweiligen Bieter abgegebenen Höchstgebot. Frequenzblöcke, für die bei Auktionsende kein valides Gebot vorliegt oder für die der Zuschlag verweigert wurde, werden im Rahmen dieses Versteigerungsverfahrens nicht zugeschlagen. Eine Frequenzzuteilung erfolgt erst dann, wenn der Auktionsteilnehmer sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Sofern bei Auktionsende ein Frequenzblock nicht zugeschlagen wurde, entscheidet die Bundesnetzagentur, ob und wann der Frequenzblock vergeben wird. Dies gilt auch wenn nach Auktionsende der Zuschlag oder Frequenzzuteilungen widerrufen werden. Der Zuschlag wird im Anschluss an die Versteigerung schriftlich dokumentiert.

14 Zahlungsmodalitäten Der für den Zuschlag der jeweiligen Frequenzpakete zu zahlende Geldbetrag (Zuschlagsbetrag) ist innerhalb von zehn Banktagen nach Aushändigung des Zahlungsbescheides gegen Empfangsbestätigung zu zahlen. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem von der Bundesnetzagentur bestimmten Konto. Der Zahlungsbescheid wird zusammen mit dem Zuschlagsbescheid (Ziffer 2.13) ausgehändigt werden. Die hinterlegte Kaution wird angerechnet. Den Zuschlagsbetrag übersteigende Beträge werden unverzüglich nach Ende der Versteigerung zurückerstattet. Die Bankbürgschaft wird unverzüglich nach Zahlung des Gebotes zurückgegeben. Gründe A. Ausgangslage Mit Vfg. 95/2005 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2005 vom ) wurde das Antragsverfahren für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang - Broadband Wireless Access (im Folgenden BWA ) eröffnet. Für die Frequenzen für BWA im Bereich 3,5 GHz hatte die Bundesnetzagentur dabei ein neues innovatives Zuteilungsverfahren (Registrierungsverfahren) vorgesehen, mit dem allen Interessenten möglichst schnell der Zugang zum Spektrum eröffnet werden sollte. Zur Ermöglichung einer Vielzahl von unterschiedlichen Geschäftsmodellen wurden die Widmung der Frequenzen sowie die Festlegungen der Frequenznutzungsbestimmungen so offen wie möglich ausgestaltet. Auch wenn derzeit die Widmung der Frequenzen noch auf den festen Funkdienst beschränkt ist, hat die Bundesnetzagentur bereits die Möglichkeit einer mobilen Nutzung in Aussicht gestellt. Hierfür bedarf es noch einer entsprechenden Änderung der Festlegungen auf Planebene. Im Rahmen dieses flexiblen Zuteilungsverfahrens wurden bis zum Ablauf der Antragsfrist insgesamt 1221 Anträge von 102 Antragstellern gestellt. Von diesen Anträgen sind allein neun auf bundesweite bzw. quasi bundesweite Frequenzzuteilungen gerichtet. Eine Vielzahl von Antragstellern hat Anträge gestellt, die überregionale bis hin zu bundeslandbezogene aber auch lokale Gebiete umfassen. Nach Durchsicht und Prüfung der eingegangenen Anträge war festzustellen, dass der geltend gemachte Frequenzbedarf den Umfang der verfügbaren Frequenzen im Frequenzbereich 3,5 GHz um ein Vielfaches übersteigt. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Antragslage, die eine Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle in sachlicher und räumlicher Hinsicht widerspiegelt, wird an der flexiblen Gestaltung der Widmung der Frequenzen festgehalten, um einer Vielzahl von Interessenten die Realisierung ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Die offene Gestaltung der Widmung der Frequenzen ist Teil der Gesamtkonzeption einer flexibleren Frequenzregulierung. Hiermit sollen die Zugangsschranken zu Frequenzen gesenkt und Innovationen sowie wirksamer Wettbewerb gefördert werden, um den Verbrauchern die größtmögliche Auswahl zwischen Dienstleistungen zu angemessenen Preisen zu ermöglichen. Alternative funkgestützte Zugangstechnologien, wie sie u.a. bei BWA zum Einsatz kommen, können vor diesem Hintergrund einen maßgeblichen Beitrag zur besseren Breitbandpenetration in Deutschland leisten. Die Möglichkeit der Nutzung von Frequenzen kann jedoch gerade angesichts der Antragslage nicht allein dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden, da das zur Verfügung stehende Frequenzspektrum eine durch die Art der Nutzung und den Stand der Technik nur begrenzt verfügbare Ressource ist. Es ist daher eine vorausschauende, diskriminierungsfreie und proaktive Frequenzregulierung erforderlich, bei der neben den Interessen der Nutzer und der Ermöglichung innovativer Technologien insbesondere auch die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs berücksichtigt werden müssen.

15 Das bisherige System der Frequenzregulierung zeichnet sich durch die Definition und Abgrenzung verschiedener Nutzungszwecke in der Frequenzordnung aus. So wird beispielsweise im Mobilfunk zwischen GSM und UMTS, dem schmal- und weitbandigen Bündelfunk, dem Funkruf u.a. unterschieden. Daneben gibt es diverse Anwendungen des festen Funkdienstes, wie z.b. den Richtfunk. Diese Abgrenzung erfolgte in der Vergangenheit in der Regel über die eingesetzten Techniken, da es meistens nur eine Technologie gab, mit der bestimmte Nutzungen in einem bestimmten Frequenzbereich angeboten werden konnten. Dies ist in der heutigen Zeit nicht mehr möglich. Einerseits können aufgrund der technischen Weiterentwicklung neue Technologien für unterschiedliche Dienste eingesetzt werden. Andererseits können für ein und denselben Dienst die unterschiedlichsten Technologien verwendet werden. Auch zwischen bislang unterschiedlichen Diensten ist eine Entwicklung zu einer immer größeren Konvergenz festzustellen. Um diesen Entwicklungen und der zunehmenden Konvergenz der Technologien und Dienste Rechnung zu tragen, hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, die bisherige Regulierungspraxis im Hinblick auf ein flexibleres Gesamtkonzept neu zu strukturieren. Dies soll einen raschen Zugang neuer Funktechnologien zu Frequenzen ermöglichen und damit Innovation und Wettbewerb fördern. Bereits im Jahre 2003 wurden die Grundlagen und ersten Erwägungen für eine flexiblere Frequenzregulierung in Deutschland erarbeitet und in den Strategischen Aspekten zur Frequenzregulierung vorgestellt (veröffentlicht als Mitteilung 199/2004 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nr. 12 vom 16. Juni 2004; zum Flexibilisierungsansatz vgl. a.a.o. insbesondere die Eckpunkte 1, 5 und 8). Die zukünftige Gesamtkonzeption einer flexiblen Frequenzregulierung muss durch die Aufhebung von Beschränkungen des Zugangs zu Frequenzen für neue Funktechnologien Innovationen fördern und Bürokratie abbauen. Dies erfordert eine flexible Ausgestaltung der Widmungen von Frequenzen und der Festlegungen und Regelungen der Frequenznutzungsrechte ohne zu enge dienstespezifische Besonderheiten. Weiterhin sind die schon heute bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Handelbarkeit und die Übertragbarkeit von Frequenznutzungsrechten wesentliche Elemente einer flexiblen Frequenzregulierung (vgl. 55 Abs. 7 und 62 TKG). Es gilt aber auch, die störungsfreie Frequenznutzung weiterhin sicherzustellen. Hierzu sind geeignete Instrumente zur Sicherstellung eines geordneten Mit- und Nebeneinanders von Frequenznutzungen zu entwickeln, ohne dabei die Sicherstellung der Effizienz der Nutzungen aus den Augen zu verlieren. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hatte die Bundesnetzagentur Eckpunkte für Entscheidungen über die Vergabe der BWA-Frequenzen im Bereich 3,5 GHz entwickelt. Diese Eckpunkte wurden als Mitteilung 252/2006 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006 und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Zugleich wurden die betroffenen Kreise gemäß 55 Abs. 9 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 1 TKG in den Veröffentlichungen zur Kommentierung bis zum 4. August 2006 aufgerufen. Im Rahmen dieser öffentlichen Kommentierung sind 51 Stellungnahmen eingegangen. Gemäß 55 Abs. 9 TKG ergeht eine Entscheidung der Präsidentenkammer über die Anordnung eines Vergabeverfahrens nach 61 TKG (vgl. hierzu unter I. 1). Darüber hinaus bedarf es nach 61 Abs. 1 TKG einer Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens (vgl. hierzu unter I. 2). Weiterhin ist darüber zu entscheiden, welche Festlegungen und Regeln im Einzelnen für das Versteigerungsverfahren nach 61 Abs. 4 Satz 2 TKG zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu unter II.). Im Übrigen bedarf es einer Entscheidung über die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens nach 61 Abs. 5 TKG (vgl. hierzu unter III.). Im Sinne eines zügigen Verfahrens sollen diese Entscheidungen über die Anordnung des Vergabeverfahrens gemäß 55 Abs. 9 TKG, die Wahl des Vergabeverfahrens zur Vergabe gemäß 61 Abs. 1 TKG sowie die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß 61 Abs. 4 TKG und die Regeln für die Durchführungen der Auktion im

16 Einzelnen gemäß 61 Abs. 5 TKG gleichzeitig festgelegt und die Verfahrensschritte damit zeitlich zusammengezogen werden. Nach 132 Abs. 1 und 3 TKG ergehen die Entscheidungen als Entscheidungen der Präsidentenkammer. Das nach 132 Abs. 3 TKG erforderliche Benehmen des Beirats bei der Bundesnetzagentur für die Entscheidungen gemäß 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 TKG wurde in der Sitzung des Beirats vom 25. September 2006 hergestellt. B. Begründung im Einzelnen Die Entscheidungen der Präsidentenkammer beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Zu I. Anordnung und die Wahl des Verfahrens nach 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 TKG: Zu Ziffer 1: Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt I.1 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung 252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006). Hierzu wurde Folgendes vorgetragen: Der Großteil der Kommentatoren stimmt der Anordnung des Vergabeverfahrens nach 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 TKG zu. Nur wenige Kommentatoren sprechen sich gegen die Anordnung eines Vergabeverfahrens nach 61 TKG aus. Ein Kommentator unterbreitet ein alternatives Verfahren für die Frequenzvergabe: Die Frequenzen sollten auf Antrag nach dem Prinzip First Come, First Served in dem tatsächlich nutzbaren Radius von ca. 3 km vergeben werden. Der Aufbau müsste innerhalb von 4-8 Wochen erfolgen, sonst werde die Frequenz automatisch wieder frei. Als Beispiel könne die derzeitige Vergabe von Richtfunkfrequenzen dienen. Ein Kommentator ist der Ansicht, dass hier zu früh in das Vergabeverfahren eingestiegen worden und die Abwägung nicht interessengerecht sei. Allein, dass die Zahl der Anträge den Umfang der verfügbaren Frequenzen im Frequenzbereich 3,5 GHz um ein Vielfaches übersteige, könne hier nicht maßgebend für den Übergang in das Vergabeverfahren, namentlich in das Versteigerungsverfahren, sein. Aus der Anzahl der Anträge allein könne nicht die Knappheit im Sinne des 55 Abs. 9 TKG festgestellt werden, da die Ernsthaftigkeit der einzelnen Anträge wie z.b. durch eine Kautionshinterlegung nicht hinreichend dargelegt werden konnte. Ein Kommentator hält die Feststellung der Knappheit der Frequenzen durch die Bundesnetzagentur für verfehlt. Durch die erheblich geänderten Bedingungen ändere sich automatisch der Kreis möglicher Antragsteller, die Feststellung der Frequenzknappheit und die sich daraus ergebende Anordnung eines Vergabeverfahrens beruhe jedoch auf dem ursprünglichen Kreis der Antragsteller und somit auf der absoluten Zahl der tatsächlich eingereichten Anträge. Eine tatsächliche und durch die Anzahl an eingegangenen Anträgen nachvollziehbare Frequenzknappheit liege nicht vor, so dass ein Vergabeverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht durchgeführt werden könne. Gegen die Anordnung des Vergabeverfahrens wird weiter vorgetragen, dass auch die Annahme der Bundesnetzagentur, bei der Zuteilung von Frequenzen aus dem 3,5 GHz Band zur Nutzung durch BWA werde stets eine Frequenzknappheit eintreten, eine fehlerhafte Ermessensausübung sei. Denn durch die erheblich geänderten Bedingungen werde von vornherein eine große Anzahl möglicher Antragsteller wie z.b. Inselnetzbetreiber und somit möglicher Frequenzzuteilungsinhaber ausgeschlossen. Auch die Antragsteller, die bislang prophylaktisch zur Sicherung einer Verhandlungsmasse einen Antrag auf bundesweite Zuteilung gestellt hätten, würden sich nun vermutlich nur noch für einzelne Regionen interessieren. Der Kommentator schlägt daher vor, dem Vergabeverfahren ein Antragsverfahren für jede der festgelegten Regionen voran zu

17 stellen und nach Feststellung einer tatsächlichen und nachvollziehbaren Frequenzknappheit das Vergabeverfahren für jede Region getrennt durchzuführen. Diese Vorgehensweise erfülle die Vorgaben der Artikel 7 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie, die bei der Anwendung von 55 Abs. 9 TKG zu beachten seien. Die Kammer urteilt hierzu wie folgt: Nach 55 Abs. 9 Satz 1 TKG kann unbeschadet des 55 Abs. 5 TKG angeordnet werden, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen nach 61 TKG voranzugehen hat. Diese Anordnung liegt nach 55 Abs. 9 TKG im Ermessen der Bundesnetzagentur. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die Aspekte, die für die Fortführung des Antragsverfahrens sprechen, gegen die Argumente abzuwägen, die für die Vorschaltung eines Vergabeverfahrens nach 61 TKG sprechen. Aufgrund der Vfg. 95/2005 (veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom ) konnten bis zum Anträge auf Registrierung und Frequenzzuteilung gestellt werden. Es sind insgesamt 1221 Anträge von 102 Antragstellern gestellt worden. Von diesen Anträgen sind neun auf bundesweite bzw. quasi bundesweite Frequenzzuteilungen gerichtet. Eine Vielzahl von Antragstellern hat Anträge gestellt, die überregionale bis hin zu bundeslandbezogene Gebiete umfassen. Daneben gibt es Anträge, die auf lokale Zuteilungen beschränkt sind. Nach Durchsicht und Prüfung der eingegangenen Anträge ist festzustellen, dass der geltend gemachte Frequenzbedarf den Umfang der verfügbaren Frequenzen im Frequenzbereich 3,5 GHz um ein Vielfaches übersteigt. Für Frequenzzuteilungen sind damit nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden ( 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG). Schon allein aufgrund der neun bundesweiten bzw. quasi bundesweiten Anträge ist im Lichte des zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums von insgesamt 2 x 84 MHz eine Frequenzknappheit festzustellen. Selbst wenn die bundesweiten Zuteilungsanträge außer Acht gelassen würden, wird durch die bundeslandweiten bis hin zu überregionalen und die lokalen Zuteilungsanträge die in den Regionen verfügbare Frequenzkapazität um ein Vielfaches überschritten. Soweit vorgetragen wurde, dass zu früh in das Vergabeverfahren eingestiegen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der beiden Tatbestandsvarianten des 55 Abs. 9 Satz 1 TKG für die Feststellung der Knappheit sind erfüllt. So wurden gemäß 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2 TKG für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt. Aufgrund der tatsächlichen Antragssituation ist festzustellen, dass mit den verfügbaren Frequenzen nicht alle Antragssteller befriedigt werden können. Auch die gemäß Punkt 5.3 der Vfg. 95/2005 vorgesehene Möglichkeit der Koordinierung zwischen den Antragstellern zur Beseitigung von möglichen Knappheiten stellt im Lichte dieser Antragssituation keine Lösungsmöglichkeit dar, um Registrierungen bzw. Frequenzzuteilungen vornehmen zu können. Das Koordinierungsverfahren bietet Lösungsansätze vor allem für Antragskonstellationen, bei denen sich die Knappheit aus einer teilweisen Überlagerung von Versorgungswünschen ergibt. Für die tatsächlich entstandene Situation, nach der sich eine Vielzahl der Versorgungswünsche zu 100 Prozent decken und die Frequenzzuteilungsmöglichkeiten um ein Vielfaches überschritten sind, ist das Koordinierungsverfahren nicht geeignet. Soweit von den Kommentatoren vorgetragen wird, dass angesichts der neuen Vergabebedingungen und des Zuschnitts von Regionen nicht feststünde, dass die Zahl der bestehenden Anträge und damit die Knappheit in dem bisherigen Umfang bestehen bliebe, bleibt festzuhalten, dass nach Auffassung der Kammer die Anordnung der Vergabebedingungen nach 61 Abs. 4 TKG von der Entscheidung über die Knappheit nach 55 Abs. 9 Satz 1 TKG zu trennen ist. Die Feststellung der Knappheit und die Anordnung der Durchführung eines Vergabeverfahrens sind Voraussetzungen für die Setzung von Vergabebedingungen. Insoweit ist für die Entscheidung nach 55 Abs. 9 Satz 1 TKG unerheblich, ob sich die Zahl der bisherigen Interessenten nach Festsetzung der Vergabebedingungen ändert, da die einmal getroffene Feststellung der Knappheit fortwirkt.

18 Insoweit bedarf es keines weiteren Antragsverfahrens für eine erneute Feststellung der Knappheit. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) und Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie. Zum einen liegen dem Verfahren objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Auswahlkriterien im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie zugrunde (siehe unten Begründung zu I.2). Zum anderen sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Genehmigungsrichtlinie gerade nicht die Überprüfung der Knappheit im laufenden Vergabeverfahren vor. Daneben sind gemäß 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG für Frequenzzuteilungen auch nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Antragssituation ist festzuhalten, dass das insgesamt zur Verfügung stehende Spektrum nicht ausreicht, um die begehrten Frequenzzuteilungen auszusprechen. Diese Feststellung findet sich im Anhörungsverfahren bestätigt. Schon allein aufgrund der neun bundesweiten bzw. quasi bundesweiten Anträge ist für das zur Verfügung stehende Frequenzspektrum eine Frequenzknappheit festzustellen. Die Kammer hält daher an der Prognose der Knappheit der Frequenzen nach 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1 TKG fest. Es wird daher angeordnet, dass wie in den Punkten 5.4 und 6 der Vfg. 95/2005 bereits vorgesehen das Verfahren als Vergabeverfahren nach 61 TKG fortgeführt wird. Der Tenor wird entsprechend dem zur Anhörung gestellten Eckpunkt wie folgt gefasst: Es wird gemäß 55 Abs. 9 TKG angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen für BWA im Bereich 3,5 GHz ein Vergabeverfahren nach 61 TKG voranzugehen hat. Zu Ziffer 2: Die Entscheidung beruht auf Eckpunkt I.2 der Anhörung der betroffenen Kreise (Mitteilung 252/2006, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 13 vom 5. Juli 2006). Hierzu wurde Folgendes vorgetragen: Der überwiegende Teil der Kommentatoren hat zu diesem Eckpunkt keine Einwände vorgetragen. Andere Kommentatoren lehnen die Auswahl des Versteigerungsverfahrens ab. Stattdessen wird ein reines Ausschreibungsverfahren bzw. eine Mischform aus Ausschreibungs- und Versteigerungsverfahren favorisiert. Es wird vorgetragen, dass das Versteigerungsverfahren im Sinne des 61 Abs. 2 TKG nicht geeignet sei, die Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Es dürfe nicht allein das Regulierungsziel nach 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG (Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen) berücksichtigt werden. Vielmehr seien sämtliche in 2 Abs. 2 TKG genannte, teilweise auch gegenläufige, Regulierungsziele miteinander in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Zunächst wird zum einen darauf hingewiesen, dass bereits Zuteilungen von Frequenzen ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erfolgt seien. Die Bundesnetzagentur habe bereits mit Verfügung 8/2006 per Allgemeinzuteilung BWA-Frequenzen im Bereich von 5150 MHz 5350 MHz und 5470 MHz 5725 MHz zur Nutzung freigegeben. In diesem allgemein zugeteilten Bereich könnten Daten verschlüsselt und über eine Entfernung von bis zu 28 km übertragen werden. Diese Wimax-taugliche Frequenzvergabe sei ohne Versteigerung erfolgt, so dass nun auch die jetzt zur Disposition stehenden Wimax-tauglichen Frequenzen nicht im Wege der Versteigerung vergeben werden dürften. Zum anderen wird angemerkt, dass die Bundesnetzagentur bereits WLL-Frequenzen vergeben habe, ohne diese zu versteigern. Es sei nicht entscheidend, dass die WLL-Lizenzen seinerzeit aufgrund 11 Abs. 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG 1996) im Wege des Ausschreibungsverfahrens vergeben werden mussten, vielmehr sei allein maßgeblich, für welchen sachlich und räumlich relevanten Markt die Frequenznutzungsrechte nutzbar seien. Des Weiteren wird mit Blick auf die Regulierungsziele vorgetragen, dass durch eine Auktion das Ziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen ( 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), verfehlt werde. Die Nutzer seien an einer schnellen und nachfrageorientierten Einführung der

19 durch BWA-Frequenzen eröffneten technischen Möglichkeiten interessiert, die vor allem von den lokalen oder regionalen Anbietern garantiert werde. Auch eine bundesweit flächendeckende Versorgung, die im Sinne der Verbraucher anzustreben sei, werde am besten gewährleistet, wenn regionale Anbieter jeweils in ihrer Region tätig werden könnten. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass das Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze ( 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) verfehlt werde. Das gesamte Versteigerungsverfahren entbehre nämlich der materiellen Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Geeignetheit der erfolgreichen Bewerber. Deren Geeignetheit werde allein an der im Versteigerungsverfahren unter Beweis gestellten Finanzkraft des Antragstellers festgemacht. Tatsächliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Anbieter, wie sie beim Ausschreibungsverfahren eine wesentliche Rolle für die Zuteilungsentscheidung bilden, könnten hier nicht zum Zuge kommen. Insbesondere kleinere, aber häufig umso innovativere Anbieter, könnten ihre speziellen Fähigkeiten und Vorzüge ihrer Geschäfts- und Nutzungskonzepte ausschließlich in einem Vergabeverfahren tatsächlich zur Geltung bringen, das sie nicht allein an ihrer Finanzkraft messe, sondern ihnen insbesondere die Möglichkeit eröffne, die Attraktivität und Zukunftsfähigkeit ihrer Versorgungskonzepte in einem geregelten Verfahren wie dem Ausschreibungsverfahren vorzustellen. Auch wird vorgetragen, dass die Zielsetzung des 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte auch in der Fläche anstrebe. Gemessen an der genannten Zielsetzung enthalte der Entwurf der Vergaberegeln jedoch erhebliche Hindernisse, die einer verbesserten Versorgung gerade des ländlichen Raums mit Breitbandanschlüssen entgegenstünden. Darüber hinaus wird angeführt, dass das Ziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen ( 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) verfehlt werde, weil durch den Liquiditätsentzug diejenigen Marktteilnehmer bevorteilt würden, die bereits über eigene, substituierende Infrastruktur verfügten. Es seien gerade die kleineren unmittelbar vor Ort beim Verbraucher ansässigen alternativen TK-Anbieter, die die Versorgungsbedürfnisse der Verbraucher aus eigenem Kontakt mit dem Kunden bestens kennen und daher über den unmittelbaren Informationszugang verfügten, der erforderlich sei, um die notwendig werdenden Infrastrukturinvestitionen auf die effizienteste Weise einzusetzen. Auch mit Blick auf den Infrastrukturgewährleistungsauftrag aus Art. 87f Abs. 1 GG solle der Bund bzw. die Bundesnetzagentur dafür Sorge tragen, dass im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet sind. Trotz der Tatsache, dass der Anhörungsentwurf Versorgungsverpflichtungen enthalte, könne es bei der Versorgung durch etablierte, bundesweit agierende Anbieter in den einzelnen Regionen dann zu Rosinenpickerei kommen, wenn für den Meistbietenden nur Teilregionen von Interesse sind. Bei den kleineren, von ihrem Tätigkeitsfeld her auf eine bestimmte Region beschränkte Anbieter, sei diese Gefahr kaum gegeben. Zu denken gebe in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfahrung aus der Versteigerung der UMTS-Mobilfunkfrequenzen im Jahr Hier seien von den teilnehmenden Unternehmen ca. 50,8 Mrd. EURO investiert worden. Der Verbreitungsgrad, den diese Technologie gefunden habe, erfülle jedoch nicht annähernd die damaligen Erwartungen, obwohl sich namhafte Unternehmen beteiligt hätten. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass das Auswahlkriterium des höchsten Gebots für die Wahl des am besten geeigneten Anbieters untauglich oder zumindest nicht allein tauglich sei. Von der gesetzlichen Regel des Versteigerungsverfahrens müsse daher zugunsten des Ausschreibungsverfahrens abgewichen werden. Ein Kommentar verweist auf grundsätzliche Bedenken. Das grundsätzliche Problem der Vergabe knapper Ressourcen im Wege des Versteigerungsverfahrens bestehe bei unvollkommenen Märkten bzw. Märkten, die ihrerseits an unvollkommene Märkte (d.h. Märkte auf denen Monopole oder monopolartige Konstellationen bestehen) angrenzen und für die wie im vorliegenden Fall Konvergenz -und/oder Substitutionseffekte zu vermuten seien, darin, dass etablierte Unternehmen quasi einen Schutzaufschlag im Versteigerungsverfahren in ihr Angebot einpreisen könnten, um ihre bestehende Marktposition abzusichern. Ein derartiger aus dem Markt nicht gerechtfertigter Aufschlag könne sogar für Erwartungen in die künftige

20 Marktentwicklung unter strategischen Gesichtspunkten bezahlt werden. Weiterhin bestehe bei sich öffnenden Märkten stets auch die Gefahr, dass Angebote von unrealistischen Zukunftserwartungen geprägt werden und damit realistische Gebote, die per se auch die Vermutung tragen würden, dass sie Grundlage für einen langfristigen Wettbewerb im Sinne aller Marktbeteiligten sind, unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich vorgesehene Versteigerung als Regelvergabeverfahren verfassungswidrig sei (Art. 12 und 3 GG). Deshalb müsse die Bundesnetzagentur im Wege der verfassungskonformen Auslegung das Ausschreibungsverfahren auswählen. Ein Kommentar empfiehlt, ein Frequenzpaar für ein lnfrastrukturbetreiber-modell zu reservieren. Hiermit sei ein Modell gemeint, das sich auf den Aufbau und den Betrieb einer gemeinsamen lnfrastrukturplattform konzentriere, die Vermarktung der Dienste aber anderen Marktteilnehmern überlasse. Damit sei automatisch mehr Wettbewerb gewährleistet und auch kleinere Unternehmen könnten in den technisch doch recht anspruchsvollen Markt einsteigen. Das notwendige technische Know-how und die entsprechenden Finanzmittel für den Ausbau würden von dem Betreiber gestellt. Dieser Betreiber sei in einem Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, die Inhalte und Auflagen des Ausschreibungsverfahrens müssten so gestaltet werden, dass der Betreiber der lnfrastrukturplattform diese diskriminierungsfrei allen interessierten kleineren und mittleren Unternehmen kostengünstig zur Verfügung stellen könnte. In einigen Stellungnahmen wird eine Mischform zwischen Versteigerung und Ausschreibungsverfahren angeregt. So sei zusätzlich zu den Kriterien, die zum Zuschlag an einen Bieter im Rahmen des vorgesehenen Versteigerungsverfahrens führen würden, eine Komponente aufzunehmen, die berücksichtige, ob ein Bieter bereit sei, die Mindestzahl der zu versorgenden Gemeinden zu überschreiten. Ferner wird hervorgehoben, die Ausschreibungsbedingungen sollten widerspiegeln, dass Unternehmen, die Erfahrungen und Erfolge mit speziellen Diensten in der drahtlosen Kommunikation haben und nicht dem GSM-/ UMTS-Umfeld zuzuordnen seien, prädestiniert seien, Innovation und Wettbewerb zu fördern. Ein anderes Vergabeverfahren als ein Versteigerungsverfahren oder Mischformen erscheine sinnvoll, um nicht von Beginn an den Markt auf die bekannten großen Player zu verengen. Um das Auftreten von,,platzhaltern" und möglichen Frequenzreservierern" so gut wie möglich zu eliminieren, sei als zusätzliche Zugangsvoraussetzung für den Wettbewerb in einem Block für kleine und mittlere Unternehmen der Nachweis der erfolgreichen Tätigkeit in der alternativen Telekommunikation (alternativ zum Beispiel zu Massendiensten wie GSM) zu fordern. In einer Kommentierung wird ergänzend für den Fall, dass die Vergabe der Frequenzen nicht ausschließlich im Wege der Ausschreibung erfolgt, vorgeschlagen, zwei Drittel der zu vergebenden Frequenzen für die Vergabe nach einem Businessplanwettbewerb und das übrige Drittel für eine Auktion zu reservieren, an der auch die Bewerber mit bereits bestehender beträchtlicher Marktmacht in den zu substituierenden Märkten teilnehmen können. Die Kammer urteilt hierzu wie folgt: Aufgrund von 61 TKG sind geeignete Vergabeverfahren das Versteigerungs- und das Ausschreibungsverfahren. Nach 61 Abs. 2 TKG ist das Versteigerungsverfahren das gesetzliche Regelverfahren. Damit ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren durchzuführen. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Versteigerungsverfahren als solches erhoben wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des TKG trotz der verfassungsrechtlichen Diskussion zum Versteigerungsverfahren anlässlich der Versteigerung der UMTS/IMT-2000-Frequenzen im Jahr 2000 an dem Versteigerungsverfahren als Regelverfahren festgehalten und die Versteigerung als rechtsstaatlich unbedenklich bezeichnet hat (vgl. BR-Drs. 755/03, Seite 109 zu 59 TKG- RegE). An diese Entscheidung des Gesetzgebers ist die Bundesnetzagentur gebunden. Das Versteigerungsverfahren ist ein geeignetes rechtsstaatlich zulässiges Auswahlverfahren. Mit diesem Auswahlverfahren kann ein wesentliches Regulierungsziel, nämlich das der effizienten Frequenznutzung realisiert werden. Gleichzeitig dient das frequenzökonomische Auswahlkriterium dem regulierungspolitischen Ziel, den Wettbewerb zu fördern (vgl. hierzu

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