Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage. -die Qual der Wahl?

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1 Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage -die Qual der Wahl? Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 2 1

2 Teilklage Art. 86 ZPO Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. Teilbarkeit bei Geldforderungen stets gegeben Teilklage als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes Geltendmachung eines Sockelbetrages in einem Testprozess 3 Ziel: Streitwertreduktion Verfahrensart sachliche Zuständigkeit Zulässigkeit von Rechtsmitteln Höhe der Gerichts- und Parteikosten Grenze: Rechtsmissbrauchsverbot bzw. Gebot von Treu und Glauben 4 2

3 Nachteil: negative Feststellungswiderklage Gemäss Bundesgericht und überwiegendem Teil der Lehre zulässig als Antwort auf eine Teilklage Torpedierung der Ziele des Klägers durch Beklagte: Streitwerterhöhung Keine Änderung der Verfahrensart Allfällige Änderung der sachlichen Zuständigkeit, des Rechtsmittels, höhere Kosten- und Entschädigungen 5 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 6 3

4 Unbezifferte Forderungsklage Art. 85 ZPO 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. 2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens [oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei] dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. 7 Zweck von Art. 85 ZPO: Zivilrechtsverwirklichung Ermessensklagen nicht zulässig; umstritten. Grundsatz Bezifferungspflicht (Art. 84 Abs. 2 ZPO): Nur Aufschub der Bezifferungspflicht Bezifferung hat zu erfolgen, sobald das Informationsdefizit durch entsprechende Beweiserhebungen beseitigt ist. Rechtsbegehren: Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen noch zu beziffernden Betrag (mindestens CHF ) zu bezahlen. 8 4

5 Zulässigkeitsvoraussetzungen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern: Informationsdefizit Anfänglich und vorübergehend Tatsächlicher Natur Bzgl. Höhe der Forderung, ausnahmsweise bzgl. Bestand Nicht treuwidrig durch den Kläger verschuldet Angabe eines Mindestwerts Nachträgliche Bezifferung: so früh wie möglich und spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens 9 Art. 85 Abs. 1 ZPO Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Art. 42 Abs. 2 OR II. Festsetzung des Schadens Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 10 5

6 Art. 42 Abs. 2 OR bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar. Allerdings soll dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Vgl. etwa 4A_232/2010 E Art. 85 Abs. 1 ZPO Art. 42 Abs. 2 OR 12 Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit Bezifferung der Forderung = des Schadenersatzes und damit des Rechtsbegehrens Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit Festsetzung und Bezifferung des Schadens Herabsetzung des Beweismasses und der Anforderungen an die Substantiierung Richterliches Ermessen bei der Feststellung des Schadens = des Sachverhalts Fazit: Eine Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit i.s. von Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht mit einer solchen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO gleichzusetzen. 6

7 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 13 Stufenklage (geregelt in Art. 85 ZPO) 2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei [nach Abschluss des Beweisverfahrens ] oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Geltendmachung von zwei Ansprüchen: Hilfsanspruch: materiellrechtl. Informationsanspruch Hauptanspruch: unbezifferte Forderungsklage Verbindung in sukzessiver Klagenhäufung Bei ausservertraglichen Schädigungen besteht kein materiellrechtl. Informationsanspruch. 14 7

8 Rechtsbegehren bei einer Stufenklage: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die vollständigen ihn betreffenden Patientenakten, die von der Beklagten im Behandlungszeitraum vom bis zum angelegt wurden, herauszugeben. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 1 noch zu beziffernden Betrag (mindestens CHF ) zu bezahlen. 15 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 16 8

9 Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen Art. 107 Abs. 1 ZPO Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung der Forderung schwierig war. b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. 17 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 18 9

10 a) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Voraussichtlich behebbares Informationsdefizit Betrifft nur Höhe der Schadenersatzforderung Unbezifferte Forderungsklage Stufenklage Betrifft Bestand der Schadenersatzforderung Reine Informationsklage und allfällige spätere Forderungsklage Teilklage 19 a) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Unsicherheiten hinsichtlich Beweiswürdigung Grosse Unsicherheiten Teilklage Andere Fälle Evtl. Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a bzw. b ZPO 20 10

11 b) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Unsicherheiten bei Schadensschätzung (Art. 42 Abs. 2 OR) Unbezifferte Forderungsklage nicht zwangsläufig zugelassen Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO 21 b) Schwierigkeiten auf der rechtl. Ebene Unsicherheiten betr. Bestehen einer Haftung Alles oder Nichts Teilklage Evtl. Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO Unsicherheiten betr. Umfang der Schadenersatzpflicht bzw. betr. Haftungsquote 22 Teilklage Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO 11

12 Fazit Eine echte Qual der Wahl besteht nicht

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