(Kindergeld: Steuerhinterziehung durch Türkin, wenn Kind zum Schulbesuch in die Türkei geht?)

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1 FG München, Urteil v K 1610/12 Titel: (Kindergeld: Steuerhinterziehung durch Türkin, wenn Kind zum Schulbesuch in die Türkei geht?) Normenketten: 63 Abs 1 S 3 EStG Abs 1 Nr 1 EStG Abs 2 EStG Abs 1 S 3 EStG Abs 1 Nr 1 EStG Abs 2 EStG 2009 EStG VZ 2005 EStG VZ 2006 EStG VZ 2007 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 EStG VZ 2010 Orientierungsätze: 1. Lässt sich aus dem mit der Bewilligung des Kindergeldes übersandten Merkblatt kein eindeutiger Hinweis auf eine entsprechende Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der für den Anspruch bedeutsamen Verhältnisse entnehmen, liegt keine Verletzung der Benachrichtigungspflicht der Kindergeldberechtigten vor. 2. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung ist nicht gegeben, wenn die Kindergeldberechtigte bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre keine Mitteilungspflicht erkennen konnte und so die Familienkasse nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Kind seinen Schulbesuch in der Türkei fortgesetzt hat. 3. Ohne weitere Ermittlungen der Familienkasse kann in Anbetracht des Bildungsstandes der Kindergeldberechtigten nicht davon ausgegangen werden, dass diese durch die weitere Entgegennahme des Kindergeldes eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat. Schlagworte: Änderung, Ausland, Familienkasse, Festsetzungsverjährung, gewöhnlicher Aufenthalt, Kind, Kindergeld, leichtfertige Steuerverkürzung, Mitteilungspflicht, Steuerhinterziehung, Steuervergütung, Türkei, Verjährung, Wohn, Wohnsitz Fundstellen: BeckRS 2013, LSK 2014, EFG 2013, 2025 Tenor 1. Der Bescheid vom 13. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 werden für den Kindergeldzeitraum September 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 51%, die Beklagte zu 49%. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ihren Sohn, geboren am 28. Oktober 1996, für den Zeitraum September 2003 bis Juni 2010 und die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von Die Familienkasse (Beklagte) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 13. Juli 2011 auf und begründete dies mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ab September Im Zuge von Ermittlungen war der Beklagten zunächst bekannt geworden, dass sich die Klägerin im Juli 2007 von München mit unbekanntem Ziel abgemeldet hatte. Über den Kindsvater war ihr dann mitgeteilt worden, dass sich die Klägerin und das Kind bereits im September 2003 in die Türkei begeben hätten, da das Kind dort die Schule besuche. Zeitpunkt der Abreise und Aufenthaltsort der Klägerin und des Kindes sind unstreitig. Bereits in der Anhörung vor dem Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids hatte die Klägerin vorgetragen, das Kind sei nach wie vor in Deutschland gemeldet und halte sich auch regelmäßig im Inland auf. Dieser Vortrag wurde im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten, und es wurde hierzu je eine Bescheinigung des Bezirkspolizeipräsidiums N mit Ein- und Ausreisedaten der Klägerin bzw. des Kindes über türkische Flughäfen für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt. Ferner wurde der Einwand der Festsetzungsverjährung erhoben. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 als unbegründet zurück. Das Kind könne nach 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt werden, da es seinen inländischen Wohnsitz mit dem Beginn der Schulausbildung im September 2003 aufgegeben habe. Zudem sei die Klägerin auch nicht kindergeldberechtigt, da sie selbst nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfüge. Die Aufhebung ab September 2003 sei zulässig, da die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass sie und ihr Kind in die Türkei zurückgekehrt seien. Deshalb liege Steuerhinterziehung vor, und die Festsetzungsfrist verlängere sich auf zehn Jahre. 3 Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, es sei zumindest bis Dezember 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ihr Sohn besuche in der Türkei eine deutsch-türkische Schule, wohne jedoch noch in der Wohnung seines Vaters in München und sei dort auch gemeldet. Er halte sich dort regelmäßig auf und habe dort viele Freunde und seinen Lebensmittelpunkt. Steuerhinterziehung liege nicht vor, da die Klägerin nur eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig sei. Die Klägerin und ihr Kind hätten sich während der türkischen Schulferien (3,5 Monate Sommerferien, 2 Wochen Winterferien) bis 2007 jeweils in der Wohnung der Klägerin und danach in der Wohnung des Kindsvaters in München aufgehalten. Eine entsprechende Unterkunft habe der Kindsvater dort vorgehalten; der Mietvertrag und Fotos würden nach gereicht. Die Klägerin und ihr Ehemann seien stets davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf Kindergeld hätten, zumal der Ehemann der Klägerin stets seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe und sich der Sohn nur zur Ausbildung in der Türkei aufhalte und nach deren Beendigung wieder zurückkehren wolle. Wenn schon strittig sei, ob der Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei oder im Inland habe, könne nicht von vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung ausgegangen werden. 4 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 aufzuheben. 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

3 6 Aus den vorgelegten Ein- und Ausreisedaten ergebe sich nicht, dass die Klägerin im strittigen Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Deshalb fehle ihr nach 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Anspruchsberechtigung für das Kindergeld. Das Kind könne nach 63 Abs. 1 S. 3 EStG nicht berücksichtigt werden, da die Registrierung bei der Meldebehörde lediglich Indizwirkung entfalte, der inländische Wohnsitz aber wegen des langjährigen Schulbesuchs in der Türkei aufgegeben worden sei. Auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde insoweit verwiesen. Eine eventuelle Rückkehrabsicht nach Beendigung der Ausbildung sei nicht entscheidend. Die -soweit überhauptnachgewiesenen Inlandsaufenthalte hätten lediglich Besuchscharakter gehabt. Die Klägerin wäre nach 68 EStG verpflichtet gewesen, die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes der Familienkasse gegenüber anzuzeigen. Darauf weise das Merkblatt 1999 hin. Sie habe das Kindergeld mit bedingtem Vorsatz weiter bezogen, denn auch bei mangelnden Deutschkenntnissen könne niemand davon ausgehen, dass der Kindergeldanspruch in Deutschland trotz des Wegzugs weiterhin bestehe. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginne erst mit der letzten Kindergeldauszahlung, hier im Juni 2010; auf den Aufsatz von Lindwurm, AO-Steuerberater - AO-StB , 339 werde verwiesen. Unabhängig vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung habe die Kindergeldfestsetzung daher aufgehoben werden können, und die Rückforderung sei in voller Höhe berechtigt. 7 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten und die Schriftsätze sowie den Beschluss des Senats in Sachen Aussetzung der Vollziehung vom 11. Oktober V 2370/12 verwiesen. 8 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Entscheidungsgründe 9 II. Die Klage ist teilweise begründet. Hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung bis einschließlich Dezember 2006 ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Ab Januar 2007 konnte die Beklagte dagegen die Kindergeldfestsetzung aufheben und das gezahlte Kindergeld zurückfordern Zeitraum September 2003 bis Dezember 2006: 11 Nach 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Unabhängig von der Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin und des Wohnsitzes des Kindes kommt eine Änderung wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung jedoch nicht in Betracht. 12 Nach 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) darf die Festsetzung einer Steuervergütung - als solche gilt auch das Kindergeld, vgl. 31 Satz 3 EStG - nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben werden. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre ( 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung ( 370 AO) zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung ( 378 AO) fünf Jahre ( 169 Abs. 2 Satz 2 AO). 13

4 Im Streitfall ist die Festsetzungsfrist für das noch streitgegenständliche Kindergeld einschließlich Dezember 2006, die grundsätzlich vier Jahre ( 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) beträgt, spätestens zum 31. Dezember 2010 abgelaufen. Sie begann mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer(-vergütung) entstanden ist ( 170 Abs. 1 AO), hier also für den durch die Aufhebung der streitigen Kindergeldfestsetzung zuletzt betroffenen Monat des Jahres 2006 (Dezember 2006) mit Ablauf des Jahres 2006 und endete für die Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2006 spätestens mit Ablauf des Jahres Da der ursprünglich streitgegenständliche Aufhebungsbescheid erst am 13. Juli 2011 ergangen ist, ist die Aufhebung des Kindergelds für den Zeitraum September 2003 bis Dezember 2006 (vorbehaltlich der Ausführungen von Lindwurm, am angegebenen Ort - a.a.o.- zum Fristbeginn) nur dann rechtmäßig, wenn der Klägerin für diesen Streitzeitraum eine Steuerhinterziehung bzw. für 2006 zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung zur Last zu legen ist. 15 Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin keine Steuerhinterziehung und auch keine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin die Familienkasse im Jahr 2003 und in der Folgezeit ihre Mitteilungspflicht nach 68 Abs. 1 EStG vorsätzlich oder leichtfertig dadurch verletzt hat, dass sie die Beklagte nicht über den Schulbesuch ihres Kindes in der Türkei ab September 2003 in Kenntnis gesetzt hat. Dem der Klägerin mit der Bewilligung des Kindergelds im Jahr 1999 übersandten Merkblatt (Stand: Dezember 1998) war ein eindeutiger Hinweis auf eine entsprechende Mitteilungspflicht schon nicht zu entnehmen. Nach Ziffer 17 dieses Merkblatts ist die Familienkasse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen wird oder der Kindergeldberechtigte oder das Kind ins Ausland verzieht. Dass die Klägerin eine Beschäftigung in der Türkei aufgenommen hätte, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die Formulierung ins Ausland verziehen ist unklar und missverständlich, weil schon offen bleibt, ob dies nach wie vor eine Anknüpfung an den Begriff des Wohnsitzes ausdrückt (vgl. insoweit bereits zum Merkblatt 1995 mit der Formulierung unter Aufgabe des Wohnsitzes ins Ausland verzieht Urteil des Senats vom 14. Juni K 1058/10, juris). Inhaltlich ist auch die Fassung 1999 unklar und missverständlich und lässt für einen Laien keine eindeutige Mitteilungspflicht erkennen. Der Senat hatte zum Merkblatt 1995 folgendes ausgeführt: Da die Klägerin zum einen der Auffassung ist, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland mit Beginn des Schulbesuchs in der Türkei nicht aufgegeben hat, zum anderen die Beantwortung der Frage, ob der Wohnsitz aufgegeben wurde, eine rechtliche Wertung voraussetzt, zu der die Klägerin insbesondere in Anbetracht ihres Bildungsstandes (es bestehen nach Aktenlage, insbesondere nach dem Schriftbild der vorliegenden Anträge, Zweifel, in welchem Umfang sie überhaupt des Schreibens mächtig ist) auch im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre ggf. gar nicht in der Lage war, ergab sich aus diesem Hinweis für die Klägerin keine eindeutige Benachrichtigungspflicht. Auch wenn das Merkblatt 1999 den Wohnsitzbegriff nicht mehr explizit enthält, erscheint doch genauso fraglich, ob verziehen mit endgültig wegziehen gleichzusetzen ist, zumal die Klägerin nach den Ermittlungen der Beklagten bis Juli 2007 selbst noch in München unter einer eigenen Wohnanschrift gemeldet war. 16 Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Merkblatt 1999 keine Hinweispflicht mehr für den Fall enthält, dass der Kindergeldberechtigte als ausländischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet wohnt und sich eines der Kinder ins Ausland zur Schul- oder Berufsausbildung begibt. 17 Schließlich spricht gegen den Vorsatz und die Leichtfertigkeit der Klägerin, dass sie die Kindergeldberechtigung aufgrund des Wohnsitzes des Kindsvaters im Inland weiterhin als gegeben ansah und dies als laienhafte Wertung - vor allem in den ersten Jahren, in denen noch Ein- und Ausreisedaten vorliegen - nicht völlig unverständlich erscheint Kindergeldzeitraum Januar 2007 bis Juni 2010:

5 19 Kindergeldberechtigt ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt, 62 Abs. 1 EStG. 20 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie ab 2007 noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Aus den vorgelegten Daten über die Ein- und Ausreise in die Türkei lassen sich nur für die Vorjahre bis 2005 einige Ein- und Ausreisetermine entnehmen. Auch wenn die Klägerin erst im Juli 2007 melderechtlich mit unbekanntem Ziel abgemeldet wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt hat. Ab August 2007 hat sie ihren Vortrag, der Kindsvater habe in seiner Wohnung Räume für Aufenthalte während der türkischen Schulferien bereitgehalten, nicht durch die schriftsätzlich angekündigten Fotos bzw. den Mietvertrag über eine entsprechend große Wohnung untermauert; zudem fehlen auch hier Ein- und Ausreisedaten, auch für das Kind. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf 90 Abs. 2 FGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz auf 151 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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