Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB ACH13 TCF-01/10)
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- Heidi Krämer
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1 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 1/9; Stand Januar 2010 Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB ACH13 TCF-01/10) INHALTSVERZEICHNIS I. Begriffsdefinitionen II. Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Was bedeutet die gewährte Höchststandsgarantie? 3. Wer gewährt die Höchststandsgarantie? 4. Was passiert bei Ablauf eines Garantiefonds? 5. Was passiert, wenn ein Garantiefonds aufgelöst wird oder die Anlage zukünftiger Prämien in einem Garantiefonds nicht mehr möglich ist? 6. Was gilt für Anlagewechsel in Verbindung mit dem Garantiefonds? 7. Was passiert, wenn Sie die Vertragslaufzeit verkürzen? 8. Änderung der Versicherungsbedingungen (AVB, BVB bzw. EVB) 9. Art. 35 VVG 10. Verhältnis zur Hauptversicherung 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
2 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 2/9; Stand Januar 2010 I. Begriffsdefinitionen ASPECTA ist ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz und ihre Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, CH-8001 Zürich. AVB, EVB: Damit werden die Allgemeinen bzw. Ergänzenden Versicherungsbedingungen der zugehörigen Haupt- bzw. Zusatzversicherung bezeichnet, die Ihnen e- benfalls vorliegen. Diese Besonderen Versicherungsbedingungen ändern sofern explizit angegeben bzw. ergänzen die AVB und EVB. BVB: Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB ACH13 TCF 01/10) CHF: Schweizer Franken Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) Emittent/Emittentin: Fortis Plan SICAV, 46 Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg Garant bzw. Garantiegeber der Höchststandsgarantie bei Ablauf des Garantiefonds: Fortis Bank S.A. / N.V. (siehe Verkaufsprospekt Fortis Plan SICAV) Fondsreglement: siehe Verkaufsprospekt Verkaufsprospekt: Fortis Plan, Verkaufsprospekt, Teil für Schweizer Anleger Prämienzahldauer ist der jeweilige Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf, in dem Prämien zu zahlen sind. Sie als Versicherungsnehmer sind der Vertragspartner von ASPECTA und werden in den vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) sowie allfällig vereinbarten Allgemeinen (AVB) oder Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) zum Teil auch persönlich mit Sie angesprochen. Steuerlich anerkannte rückkaufsfähige Kapitalversicherung ist eine Versicherung, welche als rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinne des schweizerischen Steuerrechts qualifiziert und anerkannt wird. Versicherungsdauer ist der ganze Zeitraum des Bestehens des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Versicherungsablauf, die der Police entnommen werden können, bzw. dem Tod der (ersten) versicherten Person. Versicherungsjahr ist jener Zeitraum von 12 Monaten, welcher jeweils mit dem in der Police als Beginn der Versicherung bezeichneten Tag beginnt.
3 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 3/9; Stand Januar 2010 Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit ASPECTA Assurance International AG (nachfolgend ASPECTA) mit Sitz in Vaduz abschliesst. Versicherungspolice ist die von ASPECTA an den Versicherungsnehmer ausgehändigte Versicherungsurkunde zusammen mit möglichen Nachträgen, die zusammen mit den beigehefteten AVB, EVB und BVB alle vertraglichen Rechte und Pflichten beschreibt. Zahlstelle der Fortis Plan Target Click Funds (CHF) in der Schweiz BNP Paribas (Suisse) SA, Place de Hollande, 1204 Genève Zusatzversicherung ist jene Versicherung, die zusätzlich zu der im Hauptvertrag gedeckten Leistung (wie z.b. Todesfallleistung) weitere Risiken abdeckt, insbesondere das Risiko Erwerbsunfähigkeit.
4 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 4/9; Stand Januar 2010 II. Besondere Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) Auf Grund der Struktur und des besonderen Charakters der Leistungen der Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) - im Folgenden Garantiefonds genannt - sind bei der Anlage Ihrer Gelder in diese Garantiefonds gewisse Regeln zu beachten, die von den für Anlagen in andere Investmentfonds geltenden abweichen. Die auf Garantiefonds anwendbaren Regeln vereinbaren wir mit Ihnen gesondert in diesen Besonderen Versicherungsbedingungen für die Garantiefonds Fortis Plan Target Click Funds (CHF) (BVB). Die Garantiefonds sind Subfonds der Fortis Plan SICAV, 46 Avenue J.F. Kennedy, L Luxembourg (Fortis). Das Fondsmanagement obliegt der Fortis Investment Management Luxembourg S.A., 46 Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Leistungen, die aus dem Investment in Garantiefonds resultieren, erbringen wir grundsätzlich in CHF. Eine Leistung in Wertpapieren kann nicht verlangt werden. 1.2 ASPECTA ist weder Emittent des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) noch anderer Fonds, welche im Zusammenhang mit diesen BVB erworben werden. Für die Beschreibung des Garantieumfangs sowie des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) wird auf den Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsreglement verwiesen. ASPECTA lehnt jede Haftung für den Inhalt der vom Emittenten erstellten Produktunterlagen, des Verkaufsprospektes sowie für andere vom Emittenten vermittelte oder zur Verfügung gestellte Informationen ab. ASPECTA übernimmt insbesondere keine Garantie für den Wert des Fondsproduktes Fortis Plan Target Click Funds (CHF) oder anderer Fonds, welche im Zusammenhang mit diesen Besonderen Versicherungsbedingungen erworben werden. 1.3 Die in Ziffer 2 beschriebene Höchststandsgarantie wird ausschliesslich von der Fortis Bank S.A./N.V. gewährt. ASPECTA übernimmt weder eine Garantie für den Wert der Fondsanteile an einem bestimmten Stichtag noch sonstige wie auch immer geartete Garantien. Garantiezusagen sind ausschliesslich im Verkaufsprospekt des Fortis Plan SICAV dokumentiert. Umfang und Ausgestaltung der Garantie sind im Verkaufsprospekt festgelegt. ASPECTA übernimmt weder eine Garantie für im Rahmen des Fonds abgegebene Zusagen noch für die Solvenz des Emittenten und Garanten. Das Ausfallrisiko einer solchen vom Fonds abgegebenen Verpflichtung trägt ausschliesslich der Versicherungsnehmer. 1.4 Der Verkaufsprospekt der Garantiefonds und das Fondsreglement können jederzeit bei ASPECTA Assurance International AG, Landstrasse 124, FL-9490 Vaduz, und ihrer Zweigniederlassung in der Schweiz, Bahnhofstrasse 52, Postfach 6133, CH Zürich, bezogen werden. Weitere Informationen zu den Garantiefonds stellen
5 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 5/9; Stand Januar 2010 wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Informationen zu den Garantiefonds finden Sie auch unter oder unter Die Statuten sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Fonds können jederzeit kostenlos beim Vertreter der Zahlstelle in der Schweiz, BNP Paribas (Suisse) SA, 2 Place de Hollande, 1204 Genf, Schweiz bezogen werden. 2. Was bedeutet die gewährte Höchststandsgarantie? 2.1 Die Garantiefonds sind Fonds mit fester Laufzeit und festem Ablauftermin, die mit einer bei Ablauf des Fonds von Fortis Bank S.A./N.V. gewährten Höchststandsgarantie ausgestattet sind. 2.2 Höchststandsstichtag ist jeder Handelstag in Luxemburg. 2.3 Die Höchststandsgarantie besagt, dass der Wert eines Anteils an einem Garantiefonds bei dessen Ablauf mindestens so hoch ist wie der Preis, zu dem der Anteil an einem Höchststandsstichtag erworben werden konnte (Kaufkurs). Ist oder war der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils während der Dauer des Versicherungsvertrages an einem oder mehreren Höchststandsstichtagen (vgl. Ziffer 2.2) höher als sein Kaufkurs bei Ablauf, so wird der höchste dieser Werte am Ablauftermin des Garantiefonds garantiert (Nennwert der Höchststandsgarantie). Die Höchststandsgarantie gilt für jeden Anteil eines Garantiefonds. Er gilt auch für Anteile, die der Anleger vor oder nach dem Höchststand erworben hat. 2.4 Die Höchststandsgarantie gilt ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Ablauftermin eines Garantiefonds. Sie gilt nicht bei einer vorzeitigen Rückgabe von Fondsanteilen (z.b. auf Grund ganzer oder teilweiser Kündigung Ihres Vertrages, Teilentnahmen, etc.), da der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ablauftermin des jeweiligen Garantiefonds auch geringer sein kann als sein Kaufkurs oder die Höchststandsgarantie. 3. Wer gewährt die Höchststandsgarantie? 3.1 Die Fortis Bank S.A./N.V. (im Folgenden Garant bzw. Garantiegeber) gibt jeweils für den Zeitpunkt des Ablauftermines eines Garantiefonds die Höchststandsgarantie ab. 3.2 Der Garantiegeber hat sich das Recht vorbehalten, die Garantie vorzeitig zu beenden, falls: a) der Verwaltungsrat der Fortis Plan SICAV aus anderen Gründen als auf Grund eines freiwilligen Rücktritts nicht mehr aus einer Mehrheit von Repräsentanten der Fortis-Gruppe zusammengesetzt ist, oder b) die Fortis Investment Management Luxembourg S.A. durch eine andere Management-Gesellschaft ausserhalb der Fortis-Gruppe ersetzt wird und diese vom Garantiegeber nicht gebilligt wird.
6 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 6/9; Stand Januar 2010 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Garantie wird der Garantiegeber seinen Verpflichtungen wie folgt nachkommen: Für den Fall, dass die Fortis Plan SICAV oder ein Garantiefonds vor dem Fälligkeitsdatum liquidiert wird, werden die Verpflichtungen als Garantiegeber dadurch erfüllt, dass die Anteilsinhaber des entsprechenden Fonds den höheren Anspruch erhalten aus: a) dem tagesaktuellen Wert eines Anteils des entsprechenden Garantiefonds am Tag der Liquidation, oder b) dem am Tag der Liquidation aktuellen Wert des entsprechenden Garantiefonds bei Fälligkeit. Dieser aktuelle Wert entspricht nicht dem Nennwert der Höchststandsgarantie, sondern wird durch laufzeitkongruente Abzinsung des Nennwertes der Höchststandsgarantie ermittelt. Wird der Garantiegeber durch einen anderen Garanten ersetzt, werden wir Sie hierüber sowie über etwaige neue Garantiebedingungen informieren. 4. Was passiert bei Ablauf eines Garantiefonds? 4.1 Läuft der von Ihnen gewählte Garantiefonds während der Dauer Ihres Vertrages ab, werden wir Sie bis spätestens einen Monat vor dem Ablauftermin auffordern, über die Anlage des auf den Garantiefonds entfallenden Anteilguthabens sowie die auf den Garantiefonds entfallenden zu investierenden Prämien neu zu entscheiden. Sollten Sie sich bis 14 Tage vor dem Ablauftermin nicht schriftlich äussern, würden wir eine Fondsanlage bestimmen, die den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt. Diese Fondsanlage sowie den Stichtag des Fondswechsels werden wir in unserem Aufforderungsschreiben bekannt geben. Erfolgt ein Wechsel in einen anderen Garantiefonds, dessen Garantiezeitpunkt oder Ablauf mit dem Ablauf Ihres Vertrages übereinstimmt, so wird, ohne Sie zu benachrichtigen, ein Wechsel auch in diesen Garantiefonds vorgenommen. Die Umwandlung des Anteilsguthabens erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen der AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 4.2 Lässt Ihr Versicherungsvertrag bedingungsgemäss Teilauszahlungen oder Teilrückkäufe zu, können Sie im Zusammenhang mit einer Teilauszahlung oder einem Teilrückkauf am Ablauftermin des Garantiefonds bestimmen, dass der Entnahmebetrag in voller Höhe dem Anteilsguthaben des bei Teilentnahme oder Teilrückkauf auslaufenden Garantiefonds entnommen werden soll. Liegt eine solche Willensäusserung von Ihrer Seite nicht vor, werden wir die Auszahlung gemäss der Verteilung im Anteilsguthaben aller Ihrer vorhandenen Fonds vornehmen. Im Übrigen gelten die in den AVB vorgegebenen Regelungen für Teilentnahmen, Teilrückkäufe sowie die Bestimmung betreffend Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise, die integrierende Bestandteile der vorliegenden BVB bilden.
7 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 7/9; Stand Januar Was passiert, wenn ein Garantiefonds aufgelöst wird oder die Anlage zukünftiger Prämien in einem Garantiefonds nicht mehr möglich ist? Wird ein Garantiefonds aufgelöst oder ist die Anlage zukünftiger Prämien in diesem Garantiefonds nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber so rechtzeitig informieren, dass Sie einen Ersatzfonds für die künftigen Anlagebeträge bzw. für das auf den Garantiefonds entfallene Anteilsguthaben wählen können. Teilen Sie uns bis 14 Tage vor dem entsprechenden Termin keine Entscheidung mit, sind wir ermächtigt, eine Fondsanlage zu bestimmen, die den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt. Die gewählte Fondsanlage sowie den Stichtag des Fondswechsels werden wir Ihnen in unserem Aufforderungsschreiben mitteilen. Die Umwandlung des Anteilsguthabens erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen in den AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 6. Was gilt für Anlagewechsel in Verbindung mit dem Garantiefonds? 6.1 Anlagewechsel sind grundsätzlich auch zwischen Garantiefonds und anderen Investmentfonds möglich, wobei die dann aktuell tariflich vorgesehene Fonds- und Basketauswahl für Ihren Vertrag zur Verfügung steht. Ihr schriftlicher Antrag muss bei uns bis zum 10. des laufenden Monats zugegangen sein. 6.2 Der Anlagewechsel erfolgt gemäss den massgeblichen Bestimmungen der AVB ( Anteilsgebundene Lebensversicherung / Anlagehinweise ). 6.3 Die Höchststandsgarantie gilt ausschliesslich am Ablauftermin eines Garantiefonds. Sie gilt daher nicht bei einem vorher beantragten Anlagewechsel, weil der tagesaktuelle Wert eines Fondsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ablauftermin des jeweiligen Garantiefonds auch geringer sein kann als sein Kaufkurs oder die Höchststandsgarantie. 7. Was passiert, wenn Sie die Vertragslaufzeit verkürzen? Sollten Sie eine Verkürzung der Vertragslaufzeit beantragen, so kann dies zur Folge haben, dass der Garantiezeitpunkt des Garantiefonds, in den Sie bisher investiert haben, in die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit verkürzter Laufzeit fällt. In solchen Fällen werden wir Ihr bestehendes Anteilsguthaben und Ihre zukünftigen Prämien gemeinsam mit der Wirksamkeit der Vertragsänderung automatisch in einen anderen Garantiefonds mit kürzerer Laufzeit umschichten, der wieder einen Garantiezeitpunkt vor Ablauf Ihres Vertrages hat. Steht für die verkürzte Laufzeit kein passender Garantiefonds zur Verfügung, so schichten wir Ihr Anteilsguthaben und zukünftige Prämien in einen Fonds um, der den Erhalt des Kapitals bei niedrigem Risiko und üblichen Erträgen erwarten lässt, wobei ein solcher Fonds ohne Garantie ausgestattet sein kann.
8 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 8/9; Stand Januar 2010 Da die Höchststandsgarantie ausschliesslich am Ablauftermin eines Garantiefonds gilt und dieser Anlagewechsel vorher durchgeführt wird, ist die Höchststandsgarantie für das umgeschichtete Anteilsguthaben nicht mehr gültig. Die Ziffer 6 der BVB gilt sinngemäss. Bei Umschichtung in einen anderen Garantiefonds gelten die dann für diesen Garantiefonds zum Zeitpunkt der Umschichtung gültigen Garantiebestimmungen. Sollten Sie die automatische Umschichtung nicht wünschen, so können Sie gemeinsam mit der beantragten Verkürzung der Laufzeit einen anderen Anlagewechsel gemäss Ziffer 6 der BVB beantragen. 8. Änderung der Versicherungsbedingungen (AVB, EVB und BVB) ASPECTA ist berechtigt, während der Versicherungsdauer die Allgemeinen, Besonderen und die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB, BVB und EVB) zu ändern. ASPECTA teilt dem Versicherungsnehmer solche Änderungen mindestens 45 Tage, bevor sie wirksam werden, an die ihr bekannte Adresse schriftlich mit. Sind diese Änderungen der AVB, BVB und EVB gesetzlich begründet (z.b. durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung), müssen Versicherungsnehmer, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, ASPECTA dies innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten AVB, EVB oder BVB schriftlich mitteilen. Erhält ASPECTA innert dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zu den geänderten AVB, BVB bzw. EVB. Diese werden mit dem Datum der Inkraftsetzung für den Versicherungsnehmer und ASPECTA wirksam. In anderen Fällen muss der Versicherungsnehmer ASPECTA innert 30 Tagen ab Zustellung der geänderten AVB, BVB bzw. EVB schriftlich mitteilen, dass er die Änderungen akzeptiert. Ansonsten bleiben die AVB, BVB und EVB unverändert gültig. 9. Art. 35 VVG Die Anwendung von Art. 35 VVG ist im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrages ausgeschlossen. 10. Verhältnis zur Hauptversicherung Soweit die vorliegenden BVB nichts anderes bestimmen, finden die Bedingungen für die Hauptversicherung (AVB) oder Zusatzversicherung (EVB) Anwendung. Sie sind integrierte Bestandteile der BVB. Die AVB und EVB gelten uneingeschränkt. 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand gelten die entsprechenden Bestimmungen der AVB.
9 BVB ACH13 TCF - 01/10; Seite 9/9; Stand Januar 2010
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