Technische Prüfgesellschaft mbh. Erfolg und Sicherheit durch Transparenz
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- Berndt Bader
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1 Erfolg und Sicherheit durch Transparenz
2 Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ein Fortschritt, Zusammenarbeiten ein Erfolg. Henry Ford
3 Zusammenfassender Überblick seit 37 Jahren bundes-, europa- und weltweit tätig Tätigkeitsbereiche Elektrotechnik TGA (Versorgungstechnik) Vorbeugender Brandschutz Feuerlöschtechnik Aufzüge Druckgeräte Bauphysik Anerkannt im Rahmen des Baurechts der Länder Anerkannte Sachverständige gem. Baurecht Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige VdS Sachverständige Beratung, Bestandsaufnahme, Prüfung, Gutachten, Sanierungskonzepte, Brandschutzkonzepte, Brandschutznachweise, Dokumentationen und Energieberatung, TDD Kennzahlen - Mitarbeiter Mitarbeiter Abteilungsleistungen umsatzbezogene Leistungsanteile Elektrotechnik Vorb. Brandschutz TGA Feuerlöschtechnik Bauphysik
4 Unternehmenshierarchie Geschäftsleitung M. Lahner Geschäftsführender Gesellschafter Kaufm. Leitung Dörte Wagner Kaufmännische Leitung Abteilungsleitungen Elektrotechnik TGA Vorb. Brandschutz Feuerlöschtechnik Bauphysik J. Karau Dipl.-Ing. B. Stoye Dipl.-Ing. H. Müller Dipl.-Ing. H. Liekefeld Dipl.-Ing. M. Lahner M.Sc.
5 Visualisierung der Leistungsbereiche Elektrotechnik Raumluft- & Klimatechnik Vorbeugender Brandschutz Feuerlöschtechnik Raum- und Bauakustik Aufzugsanlagen, Fahrtreppen- Fahrsteige Druck- & Dampfgeräte Tankanlagen Energieberatung EnEV Nachweise Schadstoff- und Schädlingsbegutachtung Luft- und Trinkwasserhygiene (VDI 6022/6023) Heizungsanlagen Qualitätssicherung Arbeitssicherheit Thermografische Gutachten Explosionsschutz Bild- und Videodokumentationen
6 Fachkompetenzen der TPG VdS/BGV A3 Raumluft- Klimatechnik Vorb. Brandschutz Sprinkler/ Gas-Löschanlagen Bau- und Raumakustik Dampf- & Druckgeräte Aufzüge Förderanlagen Flucht- & Rettungspläne Wandhydranten Tankanlagen UVV BetrSichV Alarmierung ELA / Haus-alarm Lufthygiene VDI 6022 Brandmeldeanlagen Explosionsschutz Trinkwasserhygiene VDI 6023 Thermografische Gutachten Bild- & Videodokumentation Arbeitssicherheit Qualitätssicherung EnEV Energieberatung Fahrtreppen Fahrsteige UVV Prüfungen TDD Vermessungstechnik Bauschadensgutachten Schadstoffgutachten Laboranalytik
7 Standorte der TPG Bad Doberan Hamburg Oldenburg Berlin Wildau Berlin Hamburg Wiesbaden 10 Standorte bundesweit Sprockhövel Goslar Leipzig Leipzig Goslar Wiesbaden Oldenburg Sprockhövel Bad Doberan München Wildau München
8 TPG weltweit Aktuelle Projekte (ab 2010) Vereinigte Staaten Brasilien Großbritannien Frankreich Italien Belgien Ukraine Israel Ägypten Afghanistan China Japan Auftraggeber u.a. Auswertiges Amt ZDF Botschaften div. Bauherren und GUs
9 Referenzen der TPG
10 Hotelgewerbe
11 Pharma und Gesundheit
12 IKEA Einrichtungshäuser und Lager Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen aller Standorte und Gewerke Digitale Dokumentation aller technischer und gebäudespezifischer Daten Luft- und Trinkwasserhygieneinspektion aller Standorte Thermografische Untersuchungen aller Unterverteilungen Energieberatung Brandschutzkonzepte und Nachweise aller Bauten BGV A3 ortsveränderliche Verbraucher Alle 62 Standorte bundesweit HIH Hamburgische Immobilien Handlung Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen aller Standorte und Gewerke VdS Prüfungen Digitale Dokumentation aller technischer und gebäudespezifischer Daten Qualitätssicherung bei Um-, Aus- und Neubauten Brandschutzkonzepte und Nachweise Schädlings- und Bauschadensbegutachtungen Betonsanierungen, Sanierungen Aufzüge und Druckgeräte Alle 770 Standorte bundesweit
13 OBI Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen aller Standorte und Gewerke Aufzugsanlagen TDD Bewertung neuer Gebäude Bestandsaufnahme Digitale Dokumentation und Archivierung Fiegro / Selgros Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen aller Standorte und Gewerke VdS Prüfungen BGV A3 ortsveränderliche Verbraucher Alle Standorte bundesweit Alle Standorte bundesweit
14 Metro C&C/Media Markt / Saturn Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen ca. 197 Objekte bundesweit Real Märkte Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen ca. 164 Objekte bundesweit
15 Galeria Kaufhof Leistungen Alle erforderlichen baurechtliche Prüfungen für 20 Objekte BGV A3 und ZÜS Prüfungen für alle Objekte Einkaufszentren Gropiuspassagen - Berlin Das Schloss Berlin MAM Center bundesweit alle Center Mercato Hamburg Marienpassage Schwerin FMZ Dortmund..u.v.m.
16 Kontakt Technische Prüfgesellschaft mbh Gradestraße Berlin Tel.: Fax.: Mail: mail@tpg.de Internet:
17 Teamfähigkeit Elektrotechnik Vorb. Brandschutz Bauphysik Versorgungstechnik Feuerlöschtechnik
18 Leistungen Schwerpunkte der Leistungen Brandschutzberatung Brandschutzkonzepte Brandschutznachweise und -gutachten Brandschutzüberwachung und Qualitätssicherung Objektbetreuung Brand- und Rauchsimulation Technische Prüfgesellschaft mbh Vorbeugender Brandschutz
19 Leistungen Vorbeugender Brandschutz Die TPG sieht ihre Aufgabe darin, den Eigentümern, Bauherren, Architekten, Fachplanern und Nutzern von Gebäuden und Einrichtungen sowie Veranstaltern mit sicheren und wirtschaftlichen Lösungen bei möglichen Aufgabenstellungen im Vorbeugenden Brandschutz helfend zur Seite zu stehen. Ausgehend von der Firmenstruktur können dabei die drei wesentlichen Komponenten baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz aus einer Hand wahrgenommen werden. Hierfür steht ein entsprechend qualifiziertes Mitarbeiterteam (staatlich anerkannter, öffentlich bestellter und vereidigter sowie geprüfter Sachverständiger und Prüfer) zur Verfügung. Flucht- & Rettungspläne / Feuerwehrpläne Die TPG erstellt umfassende Druckerzeugnisse, wie z.b. Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne. Dabei werden die Zeichnungen in unserem Hause erstellt und gedruckt, was kurze Wege und ein einwandfreies Druckerzeugnis garantiert. Foto- und Videodokumentationen. Foto- und/oder Videodokumentationen Die TPG bearbeitet alle Fotos und Videodokumentationen im Hause. Wir bieten Lösungen für jeden Bedarf: Zusammenstellung und Verteilung auf CD, DVD oder auch in zugriffsgeschützten Kundenbereichen der TPG-Homepage bzw. in gebundener, gedruckter, entwickelter Form. Intern kommunizieren die Sachverständigen der TPG mittels modernster Netzwerktechnologie gewerkeübergreifend im eigenen Intranet.
20 Leistungen Technische Prüfgesellschaft mbh Elektrotechnik Schwerpunkte der Leistungen Starkstrom / Starkstromanlagen Sicherheitsstromversorgung Gefahrenmeldeanlagen Gebäudesicherheit
21 Leistungen Elektrotechnik Unter der Elektrotechnik wird ingenieurwissenschaftlich der Bereich der Physik bezeichnet, der sich mit der Forschung und technischen Entwicklung sowie der Produktionstechnik von Geräten oder Verfahren befasst, die zumindest anteilig auf elektrischer Energie zurückgreifen. Die heutige Elektrotechnik teilt sich in unterschiedlichste Gebiete und Spezialisierungsgebiete auf. Die klassische Einteilung der Elektrotechnik war die Starkstrom- und Schwachstromtechnik. Heute tauchen die Bereiche der Starkstromtechnik in der Energietechnik und der Antriebstechnik auf, währenddessen die Schwachstromtechnik sich zur Nachrichtentechnik gewandelt hat. Weitere Gebiete, wie die elektrische Mess- und Regelungstechnik sowie die Elektronik kamen hinzu. Die Grenzen zwischen den einzelnen Bereichen sind vielschichtig und zumeist fließend. Die hochspezialisierten Sachverständigen der TPG bieten in diesem, aus unserem heutigen Leben nicht mehr wegzudenkenden Bereich, die unterschiedlichsten Leistungen in den jeweiligen Fachgebieten an.
22 Leistungen Schwerpunkte der Leistungen Beratung und Planprüfung Baubegleitende Prüfung Prüfung neu errichteter sowie bestehender RLT-Anlagen (Wiederkehrende Prüfungen) Gutachterliche Stellungnahmen Schiedsgutachten Parteigutachten Gerichtsgutachten Technische Prüfgesellschaft mbh Versorgungstechnik
23 Leistungen Versorgungstechnik Die Raumlufttechnik dient der Versorgung bestimmter Bereiche eines Gebäudes mit Luft. Dabei gliedert sich die Art der Versorgung in die Teilbereiche freie Lüftung, mechanische Lüftung oder auch in raumlufttechnische Anlagen mit Lüftungsfunktion sowie raumlufttechnische Anlagen ohne Lüftungsfunktion. RLT-Anlagen mit Lüftungsfunktion sind Anlagen, die zur Belüftung Außenluft herbeiführen, RLT-Anlagen ohne Lüftungsfunktion wälzen die Raumluft dagegen nur um. Das Expertenteam, bestehend aus anerkannten Sachverständigen sowie qualifizierten Prüfern und bietet in diesem Bereich eine Vielzahl hochqualifizierter Leistungen an. Dabei finden öffentlich-rechtliche, hygienische, energie-, arbeits- und sicherheitstechnische Anforderungen sowie baulich notwendige Abweichungen bei der jeweiligen Beurteilung, Berücksichtigung.
24 Leistungen Schwerpunkte der Leistungen Wasserlöschanlagen Sprinkleranlagen Sprinkler-Nassanlagen Sprinkler-Trockenanlagen Vorgesteuerte Sprinkleranlagen Sprühwasserlöschanlagen Wassernebel-Löschanlagen Schaum-Löschanlagen Gaslöschanlagen sonstige Löschanlagenarten Technische Prüfgesellschaft mbh Feuerlöschtechnik
25 Leistungen Feuerlöschtechnik Jedes in einem Gebäude entstehende Feuer kann zu einem Brand, einem sogenannten Schadensfeuer, eskalieren. Feuerlöschtechnikanlagen helfen, ein Schadensfeuer einzudämmen und zu bekämpfen. Wasserlöschanlagen sind Sprinkler- und Sprühflutanlagen mit konventioneller Sprühtechnik oder Feinsprühtechnik (Wassernebel). In vielen Fällen verursacht jedoch das Wasser selbst einen Schaden, der größer ist als der Schaden, den das Schadensfeuer auslöst. Des Weiteren verursacht Wasser Schäden, die in Abhängigkeit der Gebäudenutzung (z.b. Bibliotheken, Museen) vermieden werden müssen. In diesen Fällen werden Gaslöschanlagen mit unterschiedlichen auf die Anwendung abgestimmten Löschgasen eingesetzt. Die TPG berät den Bauherrn, den Architekten und den Fachplaner unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und fachspezifischer Gesichtspunkte, welche Anlagen für das Gebäude, die Gebäudestruktur am sinnvollsten einzusetzen sind sowie bei der Auswahl geeigneter Brandschutzbekämpfungseinrichtungen. Die TPG hilft, neutral, firmenunabhängig und übergeordnet, Produkte aus den drei großen Gruppen von Feuerlöschtechnikanlagen auszuwählen. Die TPG erarbeitet mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten ein umfassendes Konzept zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten in und an Gebäuden; sie hilft, den Schutz umfassend zu optimieren. Die TPG sorgt im Bedarfsfall für die Planung, Bauüberwachung während der Einrichtung der Feuerlöschtechnikanlage, deren erstmalige Prüfung und Instandhaltung sowie die regelmäßig anfallende Überprüfung.
26 Leistungen Schwerpunkte der Leistungen Bau- & Raumakustik Wärme/Wärmeschutz Feuchte/Feuchteschutz Bauschadensanalyse Technische Prüfgesellschaft mbh Bauphysik
27 Leistungen Bauphysik Physikalische Transportphänomene und Schutzmechanismen im Inneren von Räumen, Teilen eines Gebäudes wie auch der Umgebung von Bauwerken unter Berücksichtigung des städtischen Verbundes gewinnen zunehmend an Tragweite. Die TPG stellt sich mit seinen erfahrenen Bauingenieuren, Bauphysikern und auch Sachverständigen dieser Herausforderung und deckt dabei die klassischen und auch daran anknüpfenden Gewerke kompetent, sorgfältig und zielgerichtet auf Basis jahrzehntelanger Ingenieurstätigkeit ab. Bauakustik / Raum- und Elektroakustik / Schallimmissionsschutz / Schallpegel- Langzeitmonitoring / Wärmeschutz / Sommerlicher Wärmeschutz / EnEV Nachweise Feuchte / Fuchteschutz / Betonsanierung / Vermessungstechnik / TDD
28 Leistungen Aufzüge (ZÜS) Aufzüge Eine Aufzugsanlage, kurz Aufzug, Fahrstuhl oder Lift genannt, ist eine Anlage, mit der Personen oder Lasten in einer beweglichen Kabine, einem Fahrkorb oder auf einer Plattform in vertikaler oder schräger Richtung zwischen zwei oder mehreren Ebenen transportiert werden können. Aufzugsanlagen zählen in der Fördertechnik zu den unstetigen Förderanlagen. Technische Regeln für Aufzüge sind durch die europäische Richtlinie 95/16/EG geregelt. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Außerdem sind Aufzugsanlagen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind spätestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Die allgemein als Hauptprüfung bezeichnete wiederkehrende Prüfung findet spätestens alle zwei Jahre statt; zwischen zwei Hauptprüfungen ist aber nach wie vor eine Zwischenprüfung Vorschrift. Insofern beträgt der Prüfzyklus etwa zwölf Monate. Die TPG bietet ihren Kunden die komplette Bandbreite der komplexen Aufzugsprüfungen an!
29 Leistungen Fahrtreppen / -steige Eine Fahrtreppe (oder Rolltreppe) ist ein Personenbeförderungsmittel zur Überwindung einer Höhendistanz, bei dem sich bewegende Metall- oder Holzsegmente Treppenstufen bilden. Sinn und Zweck ist eine Beförderung von Personen in einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit. Der so beschleunigte "Abtransport" bzw. die Zuführung zu Personen zu einer Örtlichkeit dient der Zeit- und Platzersparnis (z. B. an Bahnsteigen). Des Weiteren können Fahrtreppen dazu beitragen, dass viele behinderte Menschen die Höhendistanz überwinden können. Nach der Euronorm EN115 muss in einigen Situationen das Anlaufen der Antriebsmaschine verhindert werden oder sie muss sofort anhalten. Dazu zählen der Fall einer Überlastung des Antriebes, eine Überlast bei Zunahme der Motorwicklungstemperatur, eine überhöhte Geschwindigkeit oder ungewollte Fahrtrichtungsumkehr, ein Bruch oder eine unzulässige Längung der unmittelbar die Stufen, Paletten oder Gurt antreibenden Bauteile (z. B. Ketten), eine Verringerung des Abstands zwischen den Antriebsund Umkehreinrichtungen (z. B. durch Blockierung des Stufenbandes), ein Einklemmen von Fremdkörpern an den Kämmen der Einlaufstellen oben und unten, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen der Handlaufeinläufe, ein Absinken eines Teils der Stufen oder Paletten oder andere Beschädigungen, durch die der Eingriff der Kämme nicht mehr gewährleistet ist, ein Nichtöffnen der Bremsanlage, eine Differenz zwischen Geschwindigkeit der Stufen und des Handlaufes, geöffnete Wartungsklappen sowie ein Überschreiten der zulässigen Bremswege. Eine Änderung der europäischen Norm EN115 zur Sicherheit von Fahrtreppen verbietet außerdem seit 1. Januar 2010 die Mitnahme von Kinderwagen auf Rolltreppen. Hintergrund ist die Unfallgefahr, die vor allem bei einem plötzlichen Nothalt der Fahrtreppe für die Kinder im Wagen besteht.
30 Leistungen Dampf- & Druckbehälter (ZÜS) Seit 2002 unterliegen Druckbehälter mit max. zul. Betriebsdrücken über 0,5 bar (Überdruck) der EG-Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie). Druckbehälter werden gemäß der Druckgeräterichtlinie neben Rohrleitungen, Dampfkessel und druckhaltenden Ausrüstungsteilen (z. B. Ventile, Filter) als Druckgerät bezeichnet und müssen mit einer EG- Konformitätserklärung und einem CE-Zeichen in Verkehr gebracht werden. In Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential (Kriterien: maximaler Betriebsdruck, Volumen, gasförmiges oder flüssiges Fluid, Fluidgruppe) werden Druckgeräte in die Kategorien I bis IV eingestuft. Der Hersteller kann aus unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren (Baumuster, Qualitätssicherungssystem, Einzelprüfung) wählen, um den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie zu genügen. Der Druckbehälter erhält ein Herstellschild, auf dem die individuelle Herstellnummer sowie die zulässigen Betriebsdaten (Betriebsdruck, Prüfdruck, Temperatur, Volumen) und das CE-Zeichen aufgeführt sind. Falls eine benannte Stelle an der Produktionsüberwachung beteiligt war, ist auch deren Kenn-Nr. neben dem CE-Zeichen anzubringen. Der Hersteller muss im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Gefahrenanalyse sowie eine Betriebsanleitung mit Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung und ggf. zur unsachgemäßen Verwendung erstellen. Die Konstruktion und Dimensionierung von Druckbehältern wird in verschiedenen Regelwerken beschrieben. Die Druckgeräterichtlinie lässt die Wahl des anzuwendenden Regelwerkes offen. In Deutschland wird meistens das AD 2000-Regelwerk angewandt. Es sind harmonisierte europäische Normen für Druckbehälter (Normenreihe EN 13445) entwickelt worden, die noch zögerlich angewendet werden. Andere Regelwerke (z. B. ASME, CODAP) dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn damit die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I der Druckgeräterichtlinie erfüllt werden. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wurde durch die 14. GPSGV (Druckgeräteverordnung) umgesetzt. Die Betriebsvorschriften von Druckbehältern sind in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten.
31 Leistungen Arbeits- & Anlagensicherheit Arbeitssicherheit ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, also die Beherrschung und Minimierung von Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit. Sie ist damit Bestandteil des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, das Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fordert. Das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zählt zu den unverzichtbaren Unterstützungsprozessen eines Unternehmens, in erster Linie aus humanen Gründen, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht: Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten sowohl Unternehmen als auch der Gesellschaft viel Geld. Empirische Befunde weisen darauf hin, dass Mängel bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig gleichzeitig mit Mängeln in der Produkt- oder Dienstleistungsqualität zu beobachten sind, also auf Probleme der betrieblichen Organisation und Führung schließen lassen (z.b. Schliephacke 2008).
32 Leistungen Spiel- & Sportgeräte Ein Spielplatz oder Kinderspielplatz ist ein Ort an dem mehrere verschiedene Spielgeräte vorhanden sind, mit bzw. auf denen Kinder (meist bis 14 Jahre) spielen können. Spielplätze liegen oft in Siedlungen oder dicht besiedelten Gebieten und sind teilweise durch Zäune von umliegenden Straßen geschützt. Selten gehört auch ein Bolzplatz zu dem Areal eines Spielplatzes. Optimal ist die Integrierung in Grünflächen und die Zuordnung von Rasenflächen. Spielplätze und Spielgeräte müssen seit 1998 der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177 entsprechen. Davor galt die deutsche Norm DIN Ebenfalls zu beachten sind die DIN (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Merkblätter der GUV (Gemeinde-Unfall-Versicherung). Für private Spielplätze und Spielgeräte (das sind nur die ausschließlich eigengenutzten) gilt die schwächere DIN EN 71. Die nach dieser Norm gebauten Geräte sind billiger aber auch labiler, weniger haltbar und weniger langlebig und aus diesem Grund sowie aus wirtschaftlichen Gründen nicht für Spielplätze von Kindergärten, gemeinsam genutzten Wohnungsbauten usw. geeignet.
33 Leistungen Explosionsschutz Der Explosionsschutz ist ein Teilgebiet der Technik, das sich mit dem Schutz vor der Entstehung von Explosionen und deren Auswirkungen beschäftigt. Es gehört zum Bereich der Sicherheitstechnik und dient der Verhütung von Schäden durch technische Produkte, Anlagen und anderen Einrichtungen an Personen und Sachen. Der Explosionsschutz umfasst technische Lösungen wie Zündschutzarten und gesetzliche Bestimmungen wie die ATEX-Direktiven der Europäischen Union. Die Beschaffenheitsanforderungen an Einrichtungen und Betriebsmittel, von denen eine Zündgefahr ausgehen kann, sind europaweit harmonisiert worden. Die Anforderungen sind in der ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG (ATEX 95) aufgeführt. Die Richtlinie beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische und nicht-elektrische Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden können. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch die Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Die Betriebsvorschriften für den Explosionsschutz sind in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Betriebssicherheitsverordnung festgelegt, in der auch die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (ATEX 137) in nationales Recht umgesetzt wurde. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte und Schutzsysteme nach der Produktrichtlinie 94/9/EG sind oder enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie unterliegen damit der Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen.
34 Leistungen Lufthygiene gemäß VDI 6022 Hygiene-Erstinspektion: Hygiene- Monitoring Überprüfung der Umsetzung der Anforderungen der VDI 6022 hinsichtlich Planung, Fertigung und Ausführung, bzw. des bis zur Prüfung durchgeführten Betriebes. Wiederholungs-Hygieneinspektionen Begehung der RLT-Zentrale einschließlich aller Komponenten und der von ihr versorgten Räume Messung physikalischer Klimaparameter (nach VDI 6022 Blatt 3) Bestimmung des Verschmutzungsgrades der Lüftungskanäle durch Ermittlung der Staubflächendichte(g/m²) Bestimmung des Gesamtkeimgehaltes sowie der Konzentration an Legionellen im Umlaufwasser von Befeuchteranlagen und Rückkühlwerken Untersuchungen mit Oberflächenkeimzahlbestimmung (Schimmel-, Hefepilz, Bakterien), evtl. auch Luftkeimzahlbestimmung durchzuführen. TPG-Mehrwert bei der Prüfung gemäß VDI 6022 Entsprechend der VDI 6022 sind etwaige Schadstoffe nur qualitativ zu bestimmen, dieser Qualitätsstandard entspricht nicht den Vorstellungen der TPG, so dass wir im Standard grundsätzlich eine Bestimmung der Schadstoffe durchführen, um so erforderliche Reinigungen zielgerichtet, sicher und deutlich kostenreduziert umsetzen können!
35 Leistungen Trinkwasserverordnung und Wasserhygiene gemäß VDI 6023 Die neue Trinkwasserverordnung 2011 wurde am 03. Mai 2011eingeführt und tritt am in Kraft. Die "alte" Verordnung vom 21. Mai 2001 wird dabei ersetzt. Mit dieser Verordnung treten eine Reihe maßgeblicher Änderungen, die zu Verpflichtungen für Betreiber und/oder Inhaber von Wasserversorgungsanlagen führen, in Kraft. Untersuchungsverpflichtungen auf Legionellen werden im 14 Abs. 3 konkretisiert. Überwachung und Prüfung der Luft- und Wasserhygiene; VDI 6022 und VDI 6023 Risikoanalysen für Trinkwassersysteme und Nasskühltürme Energetische Inspektion für Lüftungs- und Klimaanlagen; 12 EnEV Testkits und Laborleistungen Weiterbildungen und Schulungen in Zusammenarbeit mit dem DFLW e.v. Deutscher Fachverband für Luft und Wasserhygiene Individuelle Beratung
36 Leistungen Blower-Door-Messung Bei der Blower-Door-Messung wird die Luftdichtheit der Gebäudehülle geprüft, um ungewollte Leckagen zu entdecken. Dies ist die Voraussetzung für energieeffizientes Bauen und Sanieren, die Realisation zeitgemäßer Energiekonzepte und wird auch für neu erstellte Immobilien von der Gesetzgebung gefordert. Das Verfahren dient dazu, Leckagen in der Gebäudehülle aufzuspüren und die Luftwechselrate zu bestimmen. Das Differenzdruck-Messverfahren sollte 2 mal durchgeführt werden (baubegleitend und Schlußmessung), um eventuell vorhandene Fehlstellen der Gebäudehülle zu finden.
37 Leistungen Thermografie Thermografie ist die optische Darstellung der Wärmeverteilung auf Oberflächen. Dabei macht sich die Thermografie die Tatsache zunutze, dass alle Gegenstände in Umgebungen mit Temperaturen über dem absoluten Nullpunkt (-273,15 C) Strahlen in Form elektromagnetischer Wellen aussenden (Wärmestrahlen). Diese werden durch die vom Körper produzierte Eigenwärme und durch von anderen Körpern reflektierende Wärmemengen verursacht. Diese Strahlen werden mit Hilfe einer Wärmebildkamera erfasst und auf einem Monitor als sichtbares Bild, dem Thermogramm, dargestellt. Wir erstellen einen 8-10seitigen Ergebnisbericht mit vier thermografischen Außenaufnahmen Ihres Gebäudes. Darin enthalten sind auch Hinweise zu Einsparpotenzialen und Einsparmaßnahmen. Nach dem wir die Untersuchung vor Ort durchgeführt haben, erhalten Sie den Ergebnisbericht der Thermografie. Wärmeverluste werden über die Infrarotdarstellung sichtbar. Die einzelnen Aufnahmen sind durch unsere Sachverständigen kommentiert.
38 VdS-Prüfungen Die Symbiose aus baurechtlicher Prüfung und VdS Prüfung durch ein Prüfteam stellt für unsere Kunden einen großen Vorteil dar. Neben Rechtssicherheit im baurechtlichen Bereich sichern wir in einem Prüfvorgang ebenso die häufig geforderten VdS-Prüfungen ab. Entsprechend der statistischen Angaben der Sachversicherer sind etwa 1/3 aller Brände auf Mängel in elektrischen Anlagen zurückzuführen. Infolge dessen fordern und empfehlen die Sachversicherer in vielen Fällen eine Prüfung gemäß Klausel 3602 (Feuerklausel) durch einen VdSanerkannten Sachverständigen. Neben den Prüfungen der elektrischen Anlagen und Installationen, sind ebenso Sprinkleranlagen gemäß der Richtlinien des VdS einer Prüfung zur Schadensverhütung zu untersuchen. Die TPG Sachverständigen verfügen neben der baurechtlichen Anerkennung auch über die VdS Anerkennung, so dass wir alle Prüfdienstleistungen aus einer Hand durchführen können.
39 Elektrische Geräte nach DGUV Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Prüfung ortfester und ortveränderlicher Betriebsmittel Der Betreiber eines Unternehmens ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass elektrische Geräte ihre zugesicherten Eigenschaften behalten und dass damit keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen. Die daraus resultierenden Prüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, wie auch die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel stellt dadurch Unternehmen vor eine große Verpflichtung. Dies sogar dann, wenn die im Unternehmen betriebenen elektrischen Betriebsmittel persönliches Eigentum der Mitarbeiter sind! Wir sorgen auch in diesem Bereich für Rechtssicherheit und bieten mit unseren erfahrenen Prüfteams neben der logistischen Abwicklung Hilfestellungen, insbesondere die im Verfahren auflaufenden Daten z.b. zur Betriebsoptimierung, Inventarisierung oder Inventur nachhaltig weiter nutzen zu können.
40 Sicherheit aus einer Hand Zuverlässig Kompetent Transparent - Nachhaltig
41 Unser Ziel Unser Ziel ist, unserem Kunden Rechtssicherheit zu geben, seine internen Abläufe im Prüfverfahren so wenig als möglich zu beeinträchtigen, die Ergebnisse transparent zu dokumentieren und auch im Hinblick auf Energieeinsparungspotentiale, Wartungsstrategien bis hin zu Sanierungsund/oder Instandsetzungskonzepten zu unterstützen. Wir prüfen, dokumentieren und schaffen Rechtssicherheit, damit unsere Kunden sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
42 Stufenplan
43 WKPS - WartungsKontrollPrüfSystem Bestandsaufnahme QM Qualitatsmanagement Wartung Koordination Standort(e) Dokumentation Termine Kontrolle Prüfung Abnahme
44 WPKS Portal- & Dokumentationssystem Anpassung an den Bedarf Portalsystem ist beliebig an die Bedürfnisse anpassbar Bestandsdaten können integriert werden Alle Objektdaten und Dokumente auf einem Blick Optimierung von Kosten / Reduzierung der Wartungskosten Kompletter Überblick für die technische Leitung Alle Objektdokumente in einem zentralen System Verfügbarkeit 365 Tage und 24 Stunden Web-Client Zugriff auch über Mobilgeräte iphone, Blackberry, ipad usw. Terminplanung und Kontakte Alle Termine fest im Griff und im Überblick Alle Kontakte und Ansprechpartner frei skalierbar Alle Kosten fest im Griff! Integrierbar in SAP, plattformunabhängig/webbasierend Umlagefähige Kosten Alle wartungsbezogenen Kosten sind umlagefähig!
45 WPKS Portalsystem Skalierbar Variabel - Flexibel SQL Datenbank Flexibel an die Bedürfnisse anzupassen Ansichten und Strukturen individuell und variabel Sicher Hochverfügbar Beliebige Datenmengen und -Typen Sicher durch Intel Technologie Hoch verfügbar durch Server-Clustering Alle Datenformate in beliebigen Größen können importiert werden PDF, CAD, Office Produkte, JPG, GIF, Tiff Zugriffssteuerung Internet- und Datensicherheit Benutzerbezogenes Sicherheits- und Zugriffssystem Jeder sieht, was er darf oder braucht Firewall (zertifiziert und überwacht) Eigener Server mit kontinuierlicher Sicherung Interaktivität Automatisches Informationssystem Beliebig konfigurierbar, Blogsystem
46 WKPS - WartungsKontrollPrüfSystem Analyse, Konsolidierung und Optimierung bestehender Wartungsverträge inklusive Bestandaufnahme und -abgleich Ausschreibung, Prüfung und Vergabe effizienter Wartungsverträge (VDMA) Planung, Kontrolle und Prüfung der Wartungsausführung Öffentlich-rechtlich verpflichtende wiederkehrende Prüfungen Komplette Dokumentation über Portalsystem mit vollem Zugriff auf alle objektrelevanten Daten Sanierungskonzepte, Behördenabstimmung - & Koordination, Schulung und Support der Mitarbeiter
47 WKPS - Strategische Parameter 1. Das System ist beliebig integrierbar, SAP R3 ist adaptierbar, so dass auch bestehende Prozesse, Daten und Controllingsysteme nachhaltig eingebunden werden können. 2. Alle Daten, Hardware wie auch der Quellcode sind gesichert, zertifiziert und Eigentum des Auftraggebers und können auch bei Vertragsende beliebig weitergeführt und genutzt werden. Das komplette WKPS System ist transparent und modular aufgebaut und entwickelt, so dass eine vollständige Unabhängigkeit von Systemen und Unternehmen erzielt wird, was ein Höchstmaß an Flexibilität, Unabhängigkeit und Transparenz garantiert!
48 Prüfverpflichtungen im Überblick
49 Überblick Baurecht Prüfungen gemäß der baurechtlichen Anforderungen der Bundesländer Unsere Sachverständigen sind bundesweit zugelassen VDI Richtlinien z.b. VDI 6022 und 6023 Unsere Prüfer sind zugelassen bzw. haben Sachverständigenanerkennungen DAKKS akkreditiertes Labor VdS Prüfungen gemäß VdS Richtlinien Unsere Sachverständigen sind gemäß VdS zugelassen ZÜS ZÜS akkrediertierte Prüfungen von z.b. Aufzugsanlagen Druck und Dampf BG/BetrSichV Prüfungen gemäß berufsgenossenschaftlicher Richtlinen z.b. BGV A3 Sonstige Prüfungen Prüfungen gem. UVV, Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilungen, WHG Prüfungen, EnEV, Blower Door, usw. Wir verfügen über alle Zulassungen
50 Prüfungen gemäß Baurecht 1 Allgemeine Informationen zu Prüfpflichten gem. PrüfVO 2 Bedeutung für den Betreiber, Bauherren und/oder Eigentümer 3 4 Anforderungen an bestehende Anlagen Aufstellung der Prüfzyklen und Grundlagen für alle Bundesländer
51 Hinweis Die folgenden Informationen sind exemplarisch für die PrüfVO des Bundeslandes Nordrhein - Westfalen aufgestellt, sind mit geringen Abweichungen, resultierend aus den unterschiedlichen Verordnungen der einzelnen Länder, allerdings vergleichbar in Ihren Kernaussagen. Lediglich die prüfpflichtigen Anlagen, wie auch in Einzelfällen kann der Turnus der Wiederholungsprüfungen (WP) variieren. Eine entsprechende Aufstellung der Verpflichtungen der einzelnen Bundesländer befindet sich im Anhang.
52 PrüfVO NRW Anwendungsbereich (1) Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen n. Satz 2 in 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung (SBV) - in der jeweils geltenden Fassung, 2. Versammlungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 3. Krankenhäusern, 4. Beherbergungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 5. Hochhäusern, 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude, 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 9. Hallenbauten für gewerblich oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche > 2000 m2, 10. Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als m² und 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach 54 Absatz 2 Nummer 22 BauONRW im Einzelfall angeordnet worden ist.
53 Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen Technische Anlagen, die gemäß 3 durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen sind: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen 2. Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. Lüftungstechnische Anlagen (RLT-Anlagen) 4. Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (RDA), 6. Maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.
54 Änderungen von Prüfpflichten / Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen von Maschinellen und natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen elektrische Anlagen Brandmeldeanlagen Alamierungsanlage sind von einem Prüfsachverständigen durchzuführen. CO-Warnanlagen in Großgararagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist Hinweis: Diese Prüfung entbindet nicht von der vierteljährlichen Funktionskontrolle durch den Betreiber nach VDI 2053 Selbsttätige Feuerlöschanlagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist, dazu gehören u.a.: Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen, Wassernebel-Löschanlagen Hinweis: Diese Prüfung entbindet nicht von den VdS oder BG-Vorschriften, die einen 1- bzw. 2-jährigen Prüfzyklus der Anlagen durch Sachverständige fordern. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen und nicht selbsttätige Löschanlagen (Wandhydranten) unterliegen einem 6jährigen statt 3jährigen Prüfzyklus.
55 Prüfungen die baurechtlich in NRW entfallen Sachkundigenprüfungen die baurechtlich entfallen: 1. Tragbare Feuerlöscher 2. automatische Schiebetüren in Rettungswegen 3. Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen 4. Schutzvorhänge 5. elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen 6. Blitzschutzanlagen
56 Verantwortung für Betreiber, Bauherrn/Eigentümer Delegation der Verantwortung (nach Baurecht): Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die in der PrüfVO selbst nicht genannt sind. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrenschaft bzw. an den Betreiber. Verantwortung Eigentum verpflichtet (Artikel 14 Abs. 2 GG) [z.b. für den Bauherren / Eigentümer] Delegieren einer Teilverantwortung an eigene Führungskräfte oder externe Auftragnehmer (z.b. technische Abteilungen, FM-Dienstleister entlastet, entbindet allerdings nicht von der Betriebsverantwortung.
57 Betreiberpflichten bezogen auf Prüfungen 1. Kenntnis der prüf- und überwachungsbedürftigen Anlagen und Einrichtungen 2. Kenntnis der aktuellen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Prüfpflichten 3. Kenntnis der Prüfinhalte und intervalle 4. Kenntnis der Dokumentationsanforderungen 5. Planung der Termine von Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen 6. Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen 7. Kenntnis der Prüfergebnisse 8. Planung der Behebung etwaig erkannter Mängel 9. Kontrolle der Behebung dieser Mängel Die geltende Baugenehmigung, Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder Brandschutzkonzepte bzw. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde bleiben unabhängig der PrüfVO weiterhin Grundlage der durchzuführenden Prüfungen.
58 Übergeordnete Gesetze und Verordnungen in der Übersicht Gesetzestexte und Verordnungen Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG Maschinenrichtlinie 98/37/EG Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
59 Prüfintervalle Baden-Würtemberg (WP) Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 11. Februar 1997 i.d.f. vom (1) Gemäß 30 Prüfungen gilt: Prüfungen durch Prüfsachverständige gem. 28 der bautechnischen Prüfverordnung vom Sprinkleranlagen, 2. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen ( 16), 3. Sicherheitsbeleuchtung ( 18), 4. Brandmeldeanlagen ( 20) und 5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen ( 21). ZYKLUS : 3jährig Auflagen an den Betreiber Der Betreiber hat 1. die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen, 2. die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen 3. sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, 4. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie 5. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
60 Prüfintervalle Bayern (WP) Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung - SPrüfV) Vom 3. August 2001 i. d. F. ab (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau 1. Lüftungsanlagen, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel- Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig Hinweis : Die wiederkehrenden Prüfungen von Abs. 5 bis 7 können abweichend von 2.1 von sachkundigen Personen ausgeführt werden.
61 Prüfintervalle Berlin (WP) Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Vom 10. Oktober 2007 (1) Gemäß 2 Technische Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 4. Feuerlöschanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig
62 Prüfintervalle Brandenburg (WP) Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung BbgSGPrüfV) vom 1. September 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen durch anerkannte Prüfsachverständige 1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung, 4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen. ZYKLUS : 3jährig Pflichten der Bauherren oder Betreiber 1. Die Prüfungen nach 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. 2. Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. 3. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
63 Prüfintervalle Hamburg (WP) Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO) vom 14. Februar 2006 zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (1) Gemäß 14 Prüfbereiche gilt: Zur Einhaltung der Anforderungen nach 3 und 17 HBauO sind die im Folgenden genannten Anlagen durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Nutzungseinheiten im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungsanlagen, 8. Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung. ZYKLUS : 3jährig
64 Prüfintervalle Hessen (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18. Dezember 2006 verkündet am 29. Dezember 2006 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und 6. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig
65 Prüfintervalle Mecklenburg-Vorpommern (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO) vom 20. März 2001 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig
66 Prüfintervalle Niedersachsen (WP) Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März 1987 i.d.f (1) Gemäß 32 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige (Zu 87 NBauO) 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen, 3. CO-Warnanlagen, 4. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 5. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 6. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 7. Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie 8. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung. ZYKLUS : 3jährig
67 Prüfintervalle Nordrhein-Westfalen (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (1) Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß 3 zu prüfen: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. lüftungstechnische Anlagen, 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen. ZYKLUS : 3jährig
68 Prüfintervalle Saarland (WP) TPrüfVO - Technische Prüfverordnung, Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung - Saarland vom 25. August 2008 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige durchzuführen: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen ZYKLUS : 3jährig
69 Prüfintervalle Sachsen (WP) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 07. Februar 2000 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen, die durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes, 2. CO-Warnanlagen, 3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2, 4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen, 5. Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alamierungseinrichtungen, 6. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen. ZYKLUS : 3jährig Durch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern und nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen
70 Prüfintervalle Sachsen-Anhalt (WP) TAnlVO - Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht - Sachsen-Anhalt - vom 29. Mai 2006 i.d.f. vom (1) Gemäß 2 Prüfungen, Prüffristen gilt: Prüfungen, die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher Gefahren, 2. CO-Warnanlagen, 3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2, 4. Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. Ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlage, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alamierungseinrichtungen, 7. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung, Notstromaggregate oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen. ZYKLUS : 3jährig Durch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern und nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen, automatische Schiebetüren in Rettungswegen
71 Prüfintervalle Schleswig-Holstein (WP) Prüfverordnung, Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht - Schleswig-Holstein - vom 22. November 2000 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen, die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig
72 Prüfintervalle Thüringen (WP) ThürTechPrüfVO - Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 06. Mai 2004 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen, die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig
73 Wassergefährdende Stoffe (Grundlagen) u.a. Tankanlagen Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen leitet sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz ab. Hier steht im 62 Abs. 1 die allgemeine Forderung: "Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist." Im Abs. 4 wird dann weiter gesagt, dass weitere Rechtsvorschriften "...zur Beauftragung von Sachverständigen... mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten" erlassen werden können. Auf dieser Grundlage steht in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 im 1 Abs. 2: "...Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Heilquellenschutzgebieten nach 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften."
74 Wassergefährdende Stoffe (Grundlagen) u.a. Tankanlagen Mit dem letzten Satz macht der Gesetzgeber einen Schwenk zurück auf das derzeit noch geltende Landesrecht. Hier hat derzeit noch jedes Land sein eigenes Wassergesetz. Dieses wird dann wiederum durch die entsprechende Landes-VAwS untersetzt. Hier steht z.b. in der Berliner VAwS im 19 folgendes: " 19 Überprüfung von Anlagen (zu 19i Abs. 2 Satz 3 WHG): (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach 18 überprüfen zu lassen 1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe, 2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sowie Anlagen zur Lagerung und Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter, 3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird, 4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
75 BETREIBERVERANTWORTUNG im Facility Management
76 Erläuterungen zu Betreiberrisiken Begriffe und Definitionen Rechtslage und Vorschriften in der EU und Deutschland Betreiberpflichten Delegation von Leistungen und ihre Rechtswirksamkeit Risiken des Betreibers Systematische Reduzierung von Betreiberrisiken Fazit
77 Gesetzliche Betreiberpflichten (gem. EU Richtlinien, nat. Gesetze / Verordnungen) Pflichterfüllung Pflichtverletzung + Verschulden Wahrung von Rechtsgütern Schaden Schutz der Umwelt tragen möglicher Rechtsfolgen
78 Umfang der Betreiberverantwortung Schutzziele Schutz persönlicher Rechtsgüter Leben Körper Gesundheit/Unversehrtheit Freiheit Eigentum Schutz der Umwelt Luft Boden Wasser gesetzliche Forderungen an den Betreiber Brandschutz (baulich, anlagentechnisch und organisatorisch) elektro- und versortungstechnisch Schallschutz und Lärmschutz Verkehrssicherheit Schutz vor elektrischem Schlag Schutz vor Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln Schutz vor Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen Trinkwasserversorgung, etc. Immissionsschutz Bodenschutz Gewässerschutz Luftreinhaltung Abfallentsorgung Abwasserentsorgung keine gesetzlichen Forderungen an den Betreiber Schutz gegen Naturgewalten Sturm Überschwemmung Erdbeben Schutz gegen Kriminalität Intrusionsschutz Vandalismus Personenschutz Informationssicherheit Geld- und Wertsicherung Klimaschutz
79 Träger der Betreiberverantwortung Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG) Der Träger der Betreiberverantwortung ist der Betreiber und/oder der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer. Die Betreiberverantwortung ist oft an viele Beteiligten verteilt, wobei häufig viele Beteiligten Verantwortung tragen, ohne es zu wissen! In welcher Art, Form und Weise und verbunden damit in welchem Umfang und an wen genau die Betreiberverantwortung übertragen bzw. delegiert wurde, ist häufig komplex und auch den direkt Beteiligten oft nicht genau bekannt.
80 Rechtslage in Europa (EU und Landesspezifische Rechte und Vorschriften) Die vielfältigen Anforderungen, bestehend aus EU-Ratsrichtlinen, landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche im Zusammenhang mit föderalistischen Gesetzen, Vorschriften und Satzungen auf Landes und Gemeindeebene stehen, sorgen für eine schier undurchschaubare Anzahl an Anforderungen, die zusätzlich noch durch Anforderungen von Genehmigungsbehörden, Sachversicherern, Unfallversicherungen sowie technischen Regelwerken erweitert werden.
81 Rechtslage in Europa (EU und Landesspezifische Rechte und Vorschriften)
82 Betreiberpflichten für Unternehmen und Personen Quelle : GEFMA 190
83 Betreiberpflichten Fürsorge- und Aufsichtspflichten Der Betreiber ist zur Abwendung eines Schadensfalles der Fürsorge und Aufsicht verpflichtet. Lagerung von Brandlasten in Fluren und Rettungswegen Private Elektrogeräte am Arbeitsplatz Verkeilte Brandschutztüren Unbeaufsichtigte offene Feuer (Kerzen, etc.) Überfüllte Tagungsräume Nicht gewartete Elektrogeräte
84 Betreiberpflichten Verkehrssicherungspflichten Der Betreiber ist zur Abwendung eines Schadensfalles der Verkehrssicherung verpflichtet was nicht nur die Gebäudezugänge meint! Sicherung von kraftbetätigten Türen und Toren Sicherung von Rutschgefahren (innen und außen) Sicherung vor herabfallenden Teilen (Fassade, Dekorationen) Sicherung vor Vergiftung bspw. CO in Tiefgaragen Sicherung vor Baumbruch in Gartenanlagen/Zugangsbereichen Sicherung vor Einsturz des Gebäudes oder Gebäudeteilen in Betrieb, Umbau und Renovierung
85 Prüfpflichten des Betreibers 2. Überwachende Maßnahmen GESETZLICHE PRÜFUNGEN 1. Präventive Maßnahmen INSTANDHALTUNG 3. Korrektive Maßnahmen HAFTUNG
86 und oder oder Pflichtverletzung und Verschulden pflichtwidriges Handeln pflichtwidriges Unterlassen Vorsatz Fahrlässigkeit Pflichtverletzung Verschulden Delikt (unerlaubte Handlung) Schaden Verschulden Quelle : GEFMA 190
87 Pflichtverletzung und Verschulden - ORGANISATIONSVERSCHULDEN Unter Organisationsverschulden ist eine schuldhafte Verletzung der Organisationsverpflichtung der Unternehmensleitung und/oder der Führungs- und Leitungskräfte zu verstehen. Aufbau- und Ablauforganisation Selektionsverschulden Anweisungsverschulden Überwachungsverschulden Aufgaben sind nicht eindeutig verteilt; es gibt Kompetenzüberschneidungen oder Lücken; die Zuständigkeiten sind im Unternehmen nicht bekanntgemacht Führungskraft, Beschäftigter oder Dienstleister sind den Aufgaben erkennbar nicht gewachsen Ausführende sind nicht hinreichend unterwiesen; Betriebsanleitungen fehlen Einer Wartungsfirma wird lediglich der Schlüssel zum Arbeitsort (z.b. Aufzugsmaschinenraum) überlassen. Es erfolgt weder eine persönliche Aufsicht noch eine schriftliche Überwachung.
88 Pflichtverletzung und Verschulden Unfälle in Europa Unfälle durch Brände und Explosionen Datum Ort / Objekt April 1996 Flughafen Düsseldorf (D) 17 Tote März 1999 Monteblanc-Tunnel (F/I) 39 Tote November 2000 Gletscherbahn Kaprun (A) 155 Tote Oktober 2001 Gotthardt-Tunnel (CH) 11 Tote Jahr 2004 Gesamte Unfälle mit Todesfolge im Jahr 2004 verursacht durch Rauch, Feuer und Flamme nach stat. Bundesamt 449 Tote
89 Pflichtverletzung und Verschulden Unfälle in Europa Unfälle durch Gebäudeeinstürze Datum Mai 1999 Ort / Objekt Schwimmhalle Duisburg Homberg (D) 4 Tote Februar 2004 Schwimmhalle Moskau (RU) 28 Tote Mai 2004 Terminal 2E Airport Ch. De Gaulle (F) 5 Tote Januar 2006 Messehalle Kattowitz (PL) 65 Tote Februar 2006 Markthalle Moskau (RU) >50 Tote
90 Pflichtverletzung und Verschulden Mögliche Rechtsfolgen arbeits- / disziplinarrechtlich zivilrechtlich Unternehmen - Schadensersatz gegenüber geschädigten Dritten Personen Verweis, Abmahnung Versetzung, Kündigung Schadensersatz... gegenüber Dritten...geg. eig. Unternehmen...geg. Unfallversicherung ordnungsrechtlich Bußgeld Bußgeld strafrechtlich - öffentlich-rechtlich Nutzungsverbot Stilllegung Geldstrafe Freiheitsstrafe Berufsverbot sonstiges Verlust des Versicherungsschutzes Verlust des Versicherungsschutzes Quelle : GEFMA 190
91 Fazit Rechtslage Betreiberpflichten Pflichtverletzung Verschulden Rechtsfolgen Die Kenntnis und Verfolgung sämtlicher anzuwendender Rechtsvorschriften ist ein zeitraubendes Unterfangen. Darin zeigt sich aber auch die Kompetenz einer Unternehmensrechtslage. Betreiberpflichten nehmen in Gesetzen und Verordnungen einen breiten Raum ein. Die Umsetzung in der betrieblichen Praxis bereitet regelmäßig erhebliche Probleme. Vor menschlichem Versagen im Einzelfall ist niemand gefeit. Systematisches Versagen jedoch ist unentschuldbar. Die Rechtsfolgen einer schuldhaften Pflichtverletzung schließen u.u. auch Freiheitsstrafen mit ein. Deshalb ist bei der Betreiberverantwortung größte Sorgfalt geboten.
92 Reduzierung von Betreiberrisiken
93 Wer ist Betreiber? Ein Eigentümer kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Betreiberpflichten eines Dritten bedienen ( Erfüllungsgehilfe). Allerdings bestehen Einschränkungen: - Übertragung ist nicht zu 100% möglich, d.h. einige Pflichten verbleiben immer beim AG ( Generalverantwortung). nur in beiderseitigem Einverständnis (durch Vertrag) nur unter Beachtung von Grundregeln der Delegation bei Missachtung dieser Grundregeln kann u.u. eine Rückdelegation erfolgen. In den meisten bekannten Fällen ist eine rechtlich einwandfreie Übertragung nicht erfolgt.
94 Regeln der Delegation Klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten Widerspruchsfreie Verteilung (keine Überschneidungen oder Lücken) Sorgfältige Auswahl von geeigneten Führungskräften, Beschäftigten und Dienstleistern Ausstattung des Verpflichteten mit erforderlichen Mitteln und Befugnissen An- /Ein- /Unterweisung des Verpflichteten Aufsicht /Überwachung
95 Betreiben als Dienstleistung das Betreiben von Liegenschaften umfasst Gebäude, Anlagen und Einrichtungen Aufgabe des Betreibers: Verfügbarmachen von Flächen und Diensten Die GEFMA versteht als Betreiber : Natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger der Betreiberverantwortung im Sinne der Richtlinie GEFMA 190 sind. Der Umfang der Betreiberleistungen ist maßgeblich abhängig von der zu betreuenden Liegenschaft, der Kundenbranche, der Unternehmensgröße und anderen Faktoren. Die Aufstellung eines verbindlichen Leistungskatalogs für das Betreiben ist somit unmöglich.
96 Das Spannungsfeld zwischen Betreiben und neuen Gesetzen/Verordnungen sich ständig verändernde Gesetzgebung u.a durch die EU Programme zur Deregulierung u.a. durch BGs (außer Kraft Setzung von UVVs) bei gleichzeitiger Veröffentlichung neuer Verordnungen (Bsp. Betriebssicherheitsverordnung) Ziel des Gesetzgebers: höhere Eigenverantwortung der Betreiber von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen Es stellt sich somit die Frage, wie man diese Risiken reduzieren bzw. vermeiden kann.
97 Unterstützung durch Normen und Richtlinien AS/NZS 4360 Risk Management Australien/Neuseeland (1999) erste wirkliche Norm für Risikomanagement Richtlinie GEFMA 190 (Betreiberverantwortung) (2004) Standardwerk für Betreiber, Nutzer und Eigentümer Handlungshilfe zur strukturierten Beschreibung der Betreiberpflichten Norm ON R ff (Risikomanagement) Österreich (2004) allgemeingültig/branchenübergreifend wenige Handlungsempfehlungen fehlende Beschreibung von Bewältigungsmaßnahmen nicht speziell auf die Bedürfnisse der Betreiber bzw. FM- Anbieter zugeschnitten, eine 1:1 Anwendung schließt sich aus Richtlinie GEFMA 192 (Risikomanagement) (Entwurf) die Analyse des Gelbdrucks brachte kein eindeutiges Ergebnis über den Nutzen für den FM-Bereich Beschreibung grundlegender Elemente des Risikomanagements FM spezifische Handlungsempfehlungen fehlen noch, sind aber geplant
98 Fazit ein allgemeingültiges Konzept zur Bestimmung und Systematisierung von Betreiberrisiken für die FM-Anbieter gibt es nicht jedoch ist die systematische Vorgehensweise des Risikomanagements ein geeignetes Werkzeug bestehende Richtlinien und Normen bieten Handlungsempfehlungen für ein Management von Risiken und stellen eine Erweiterung der bestehenden Managementsysteme für Qualität, Arbeits- und Umweltschutz dar
99 Fragen & Antworten
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