61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 12. Juli 2018
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1 Amtsblatt C 244 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 12. Juli 2018 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 244/01 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8937 Advent International/ Zentiva) ( 1 ) /C 244/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8904 PIMCO/Echo/JV) ( 1 ) 1 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 244/03 Euro-Wechselkurs... 2 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.
2 V Bekanntmachungen VERWALTUNGSVERFAHREN Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) 2018/C 244/04 Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens... 3 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 244/05 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8999 CACF/Bankia/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) /C 244/06 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8970 Sumitomo/Parkwind/ Northwester2) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )... 5 Berichtigungen 2018/C 244/07 Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten) Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union) (ABl. C 196 vom )... 6 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.
3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 244/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8937 Advent International/Zentiva) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 244/01) Am 5. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8937 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1. Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8904 PIMCO/Echo/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 244/02) Am 6. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8904 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.
4 C 244/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 11. Juli 2018 (2018/C 244/03) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1735 JPY Japanischer Yen 130,53 DKK Dänische Krone 7,4541 GBP Pfund Sterling 0,88482 SEK Schwedische Krone 10,2745 CHF Schweizer Franken 1,1653 ISK Isländische Krone 125,40 NOK Norwegische Krone 9,4458 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,929 HUF Ungarischer Forint 324,66 PLN Polnischer Zloty 4,3214 RON Rumänischer Leu 4,6602 TRY Türkische Lira 5,6103 AUD Australischer Dollar 1,5869 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5421 HKD Hongkong-Dollar 9,2111 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7266 SGD Singapur-Dollar 1,5968 KRW Südkoreanischer Won 1 318,67 ZAR Südafrikanischer Rand 15,8210 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,8359 HRK Kroatische Kuna 7,3960 IDR Indonesische Rupiah ,33 MYR Malaysischer Ringgit 4,7374 PHP Philippinischer Peso 62,893 RUB Russischer Rubel 72,7507 THB Thailändischer Baht 39,042 BRL Brasilianischer Real 4,4923 MXN Mexikanischer Peso 22,3622 INR Indische Rupie 80,7045 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 244/3 V (Bekanntmachungen) VERWALTUNGSVERFAHREN EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO) BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS (2018/C 244/04) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch: EPSO/AD/361/18 ÜBERSETZER (m/w) FÜR DIE IRISCHE SPRACHE (GA) (AD5) Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 244 A vom 12. Juli 2018 veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website:
6 C 244/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8999 CACF/Bankia/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 244/05) 1. Am 5. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: CA Consumer Finance S.A. ( CACF, Frankreich) und Bankia S.A. ( Bankia, Spanien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen ( Übernahmeziel ). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Bankia ist in Spanien in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Bereitstellung von Finanzmitteln, Versicherungen, Vermögensverwaltung sowie Verwaltung von Immobilienvermögen tätig. CACF bietet in 19 Ländern Verbraucherkredite in verschiedenen Bereichen an, darunter Direktverkäufe, Verkaufsstellenfinanzierung, E-Handel, Partnerschaften und Maklerleistungen. Das Übernahmeziel bietet ausschließlich in Spanien über Vertriebskanäle außerhalb des Banksektors wie u. a. Kraftfahrzeughändler, Geschäfte, Direktkontakt über Telefon oder das Internet Verbraucherfinanzprodukte für Privatpersonen und Selbständige sowie andere damit verbundene Tätigkeiten an. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8999 CACF/Bankia/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.
7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 244/5 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8970 Sumitomo/Parkwind/Northwester2) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 244/06) 1. Am 5. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Summit Tailwind Belgium NV ( Summit, Belgien), kontrolliert von Sumitomo Corporation ( Sumitomo, Japan), Parkwind NV ( Parkwind, Belgien, gemeinsam kontrolliert von Korys/Colruyt Group ( Korys/Colruyt, Belgien) und PMV NV ( PMV, Belgien), Northwester2 NV ( Northwester2, Belgien). Sumitomo und Parkwind übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Northwester2. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Summit ist eine von Sumitomo gehaltene Zweckgesellschaft. Sumitomo ist eine integrierte Handelsgesellschaft, die ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in Japan und weltweit anbietet und Beteiligungen an Offshore- Windparks in Belgien hält. Parkwind ist auf dem Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel in Belgien tätig. Parkwind ist eine Investitions- und Entwicklungszweckgesellschaft von Korys/Colruyt und PMV. Korys/Colruyt sind unter anderem auf dem Markt für den Einzelhandel mit täglichen Verbrauchsgütern tätig. PMV ist eine unabhängige Investmentgesellschaft, die von der Flämischen Region kontrolliert wird. Northwester2 verfügt über eine Domänenkonzession für den Bau und den Betrieb eines Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8970 Sumitomo/Parkwind/Northwester2 Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.
8 C 244/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten) Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union) (Amtsblatt der Europäischen Union C 196 vom 8. Juni 2018) (2018/C 244/07) Seite 29: Der folgende Mitgliedstaat, der der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt hat, wird hinzugefügt: Schweden
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