vorsorgeleistungen Übersicht und erläuterungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vorsorgeleistungen Übersicht und erläuterungen"

Transkript

1 vorsorgeleistungen Übersicht und erläuterungen 2014

2 Inhalt Fakten zur BVK 1 Organisation der BVK 1 Das Dreisäulensystem der Schweiz 2 Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes 2 Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen 3 Pensionierung und Altersvorsorge 5 Leistungen bei Tod und Invalidität 8 Austritt aus der BVK 11 Hypotheken 12 Wohneigentumsförderung 12 Glossar 13 Diese Broschüre fasst die Vorsorgeleistungen der BVK vereinfacht zusammen. Es können keine Ansprüche daraus abgeleitet werden. Rechtlich bindend ist ausschliesslich das Vorsorgereglement. Hinweis: Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.

3 1 Fakten zur BVK (Zahlen per Mitte 2014) Die BVK ist die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten des Kantons Zürich. Viele politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden sowie verschiedene öffentlich-rechtliche Körperschaften und dem Kanton nahestehende Institutionen haben sich ebenfalls der BVK angeschlossen. Mit rund Aktivversicherten und Rentenbeziehenden gehört die BVK zu den grössten Pensionskassen der Schweiz. Die BVK untersteht dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG). Das BVG ist ein Rahmengesetz mit Mindestvorschriften. Die Leistungen der BVK gehen deutlich über das gesetzliche Minimum hinaus. Sie sind sehr arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet. Die Arbeitgeber leisten 60 % der Beiträge, die Arbeitnehmenden 40 %. Zu den Vorsorgeleistungen der BVK gehören die Alters- und Risikovorsorge. Die BVK schützt die Versicherten vor den finanziellen Folgen des Altersrücktritts, des Todes und der Invalidität. Verglichen mit anderen Vorsorgeeinrichtungen erbringt die BVK für ihre Versicherten überdurchschnittliche Leistungen im Invaliditätsund Todesfall und nach der Pensionierung. 476 Angeschlossene Arbeitgeber Versicherte 28 Mrd. CHF Anlagevermögen Organisation der BVK Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der BVK. Das paritätische Gremium besteht aus je neun Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, die für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden. Die Aufgaben des Stiftungsrats sind vielfältig. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der BVK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der BVK fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Für die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen und für die Überwachung von Geschäften hat er drei Ausschüsse bestimmt, denen ausschliesslich Mitglieder des Stiftungsrats angehören. Der Vorsorgeausschuss bereitet alle vorsorgerelevanten Beschlüsse des Stiftungsrats vor und leitet und überwacht deren Vollzug. Der Anlageausschuss bereitet alle anlagerelevanten Beschlüsse des Stiftungsrats vor und leitet und überwacht deren Vollzug. Der Prüfungs- und Personalausschuss befasst sich mit Fragen der Rechnungsführung und Rechnungslegung sowie mit Revisions- und Personalfragen. Ihm obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Stiftungsrats, die nicht in den Aufgabenbereich des Vorsorgeausschusses oder des Anlageausschusses fallen. Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Sie setzt die Anordnungen des Stiftungsrats und seiner Ausschüsse um und vertritt die BVK nach aussen. Der Geschäftsführer der BVK ist Vorsitzender der Geschäftsleitung und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats und dessen Ausschüssen teil.

4 2 Das Dreisäulensystem der Schweiz Das Schweizerische Vorsorgesystem ist als Dreisäulensystem bekannt. Jede der drei Säulen wird unterschiedlich finanziert. Zusammen decken sie die finanzielle Vorsorge für die Zeit nach der Pensionierung, den finanziellen Schaden im Todesfall sowie das Risiko einer invaliditätsbedingten Erwerbsunfähigkeit ab. Die erste Säule ist für alle Personen obligatorisch, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Der zweiten Säule müssen sich Arbeitnehmende ab einem gewissen Mindesteinkommen anschliessen. Die dritte Säule ist freiwillig. Die BVK ist eine Pensionskasse und damit Teil der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge. Das Dreisäulensystem im Überblick 1. Säule Staatliche Vorsorge (AHV und IV) 2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) 3. Säule Private Vorsorge Ziel Deckt den Existenzbedarf, falls das Erwerbseinkommen infolge Pensionierung, Tod oder Invalidität wegfällt. Sichert zusammen mit der 1. Säule den gewohnten Lebensstandard. Dient zur zusätzlichen privaten Absicherung. Versicherte Alle in der Schweiz lebenden oder arbeitenden Personen und Schweizer Bürger/-innen, die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind. Alle Arbeitnehmenden mit einem Mindesteinkommen von CHF (Stand 2014). Freiwillig: Jede in der Schweiz wohnhafte oder arbeitstätige Person. Finanzierung Beiträge werden zu gleichen Teilen durch den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden finanziert. Die Beträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Jede versicherte Person spart zusammen mit dem Arbeitgeber für die eigene Vorsorge (Kapitaldeckungsverfahren). Die Beträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Jede versicherte Person spart für die eigene Vorsorge. In Form eines Vorsorgekontos bei Banken oder als Lebensversicherung bei Versicherungsgesellschaften. Die erwerbstätige Generation finanziert die Renten der nicht mehr erwerbstätigen Generation (Umlageverfahren). Einzahlungen in die Säule 3a sind jährlich bis zu einem Betrag von 6739 CHF (Stand 2014) steuerlich abziehbar. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühstens mit Alter 18. Dafür müssen Versicherte ein jährliches Mindesteinkommen von CHF (Stand 2014) erreichen. Bis zum Erreichen des 24. Altersjahres decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 24 Jahren wird zusätzlich für die Altersvorsorge angespart. Der Vorsorgeschutz endet grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

5 3 Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch die Beiträge der Arbeitnehmenden, die Beiträge der Arbeitgeber sowie durch die Vermögenserträge (Zinsen). Der Arbeitgeber übernimmt 60 % der Beiträge, der Arbeitnehmende 40 %. Die Beiträge werden den Arbeitnehmenden jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die BVK überwiesen. Sparbeiträge/Alterskapital Die Sparbeiträge dienen der Finanzierung der Altersvorsorge. Sie sind nach Alter gestaffelt. Der Sparprozess beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 24 Jahre alt wird. Die Arbeitnehmenden und Arbeitgeber leisten monatliche Sparbeiträge. Diese werden in Prozent des versicherten Lohns bemessen. Alter Sparbeiträge Arbeitnehmende Sparbeiträge Arbeitgeber Total 40% 60% Beiträge Arbeitnehmer Beiträge Arbeitgeber Jahre Jahre 4,8 % 7,2 % 12,0 % Jahre 6,0 % 9,0 % 15,0 % Jahre 7,2 % 10,8 % 18,0 % Jahre 8,0 % 12,0 % 20,0 % Jahre 8,8 % 13,2 % 22,0 % Jahre 9,6 % 14,4 % 24,0 % Jahre 7,2 % 10,8 % 18,0 % Jahre 3,6 % 5,4 % 9,0 % Die Pensionskasse unterscheidet zwischen Risiko- und Sparbeiträgen. Risikobeiträge Zusätzlich zu den Sparbeiträgen leisten Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeden Monat Risikobeiträge. Damit werden die Risikoleistungen finanziert, also Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod. Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar des Jahres versichert, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. Die versicherte Person bleibt nach Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis, längstens aber für die Dauer eines Monats, versichert. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Aufnahme in die BVK». Der Risikobeitrag beläuft sich auf 3 % des versicherten Lohns. Davon bezaht der Arbeitnehmende 1,2 %, der Arbeitgeber steuert die restlichen 1,8 % bei. Für Arbeitnehmende unter 24 Jahren beträgt der Risikobeitrag ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, bis am 31. Dezember des Jahres, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, 2 % (Arbeitnehmer: 0,8 %, Arbeitgeber: 1,2 % ).

6 4 Berechnung der Beiträge Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der versicherte Lohn. Er ist auch massgebend für die Berechnung der Spargutschriften auf dem persönlichen Sparkonto sowie die Berechnung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall. Um eine Doppelversicherung und bei Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Invalidität, Tod) eine Überversicherung zu vermeiden, koordinieren die verschiedenen Sozialversicherungen ihre Leistungen miteinander. Langfristige finanzielle Stabilität der BVK Die BVK will ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sichern und die Aktivversicherten und Rentenbeziehenden gleich behandeln. Sie hat deshalb einen deckungsgradabhängigen Beteiligungsmechanismus festgelegt. Dieser regelt, in welchem Rahmen bei einem Deckungsgrad von über 100 % Zusatzleistungen erbracht werden können und in welchem Rahmen bei einer Unterdeckung Sanierungsbeiträge erbracht werden müssen. Es wird deshalb nicht der gesamte Lohn, sondern der Bruttolohn abzüglich des sogenannten Koordinationsabzugs versichert. Dieser umfasst die bereits durch die 1. Säule (AHV/IV) versicherten Lohnanteile. Bei einer Beschäftigung von 100 % entspricht der Koordinationsabzug CHF (Stand 2014). Bei Teilbeschäftigten wird er entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Beteiligungsmechanismus Deckungsgrad Verzinsung Sparguthaben Sanierungsbeitrag in % des versicherten Lohns Versicherte Arbeitgeber unter 80 % BVG-Zins minus 1 %-Punkt* 2 % 5 % 80 % 90 % BVG-Zins minus 0,5 %-Punkte* 1,5 % 3,75 % 90 % 100 % BVG-Zins minus 0,5 %-Punkt* 0 % 2,5 % 100 % 110 % 2,5 % mind. BVG-Zins 0 % 0 % 110 % 115 % 3,25 % mind BVG-Zins 0 % 0 % über 115 % 3,25 %, zudem 1 /3 des 115 % übersteigenden Deckungsgrads für Leistungsverbesserung von Aktivversicherten und Rentenbeziehenden 0 % 0 % * Negativverzinsung nicht möglich Hinweis: Die Deckungsgradklasse wird per 1. Juli im Folgejahr gewechselt, wenn der im Geschäftsbericht ausgewiesene Deckungsgrad die Voraussetzung dazu erfüllt. Beim BVG-Zins handelt es sich um den Minimalzinssatz, der jährlich vom Bundesrat festgesetzt wird.

7 5 Pensionierung und Altersvorsorge Die Versicherten der BVK können zwischen dem Erreichen des 60. und des 65. Altersjahres den Altersrücktritt erklären. Für Versicherte, die bei Erreichen des 65. Altersjahres eine lückenlose Weiterarbeit vereinbart haben, ist der späteste Zeitpunkt für einen Altersrücktritt bei Erreichen des 70. Altersjahres. Der Altersrücktritt kann in maximal zwei Teilschritten erfolgen. Die Altersrente wird in diesem Fall aufgrund des wegfallenden Lohnanteils berechnet. Sparprozess Die Altersvorsorge der BVK baut auf einem Sparprozess auf. Dieser beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem eine versicherte Person 24 Jahre alt wird. Er dauert bis zur Pensionierung. Die BVK führt für jede versicherte Person ein persönliches Vorsorgekonto. Es gibt zwei Möglichkeiten, beim Altersrücktritt die Altersleistungen zu beziehen: Altersrente auf Lebenszeit oder Kapitalauszahlung Welche Variante im Einzelfall die bessere ist, hängt von vielen Faktoren und den persönlichen Verhältnissen ab. Vor der Pensionierung stellt sich deshalb die Frage, ob besser eine monatliche Altersrente, eine Kapitalauszahlung oder eine Kombination dieser beiden Altersleistungen beantragt werden soll. Diese Entscheidung muss gut überlegt sein. Im Falle eines Kapitalbezugs empfiehlt die BVK den Beizug eines neutralen Beraters. Altersrente mit garantierter Laufzeit Das Sparguthaben besteht aus den Spargutschriften, die dem persönlichen Sparkonto im Laufe der Versicherungszeit bei der BVK gutgeschrieben wurden, sowie allfälligen Freizügigkeitsleistungen (Sparguthaben) von früheren Vorsorgeeinrichtungen und freiwilligen Einkäufen sowie den gutgeschriebenen Zinsen. Das persönliche Sparguthaben wird beim Altersrücktritt mit einem Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Rücktrittsalter und von andern Faktoren abhängig, beispielsweise von der durchschnittlichen Lebenserwartung und vom technischen Zins. Dieser muss dem langfristig mit grosser Sicherheit zu erwarteten Kapital- und Anlageertrag entsprechen. Die heute gültigen Umwandlungssätze basieren auf einem technischen Zinssatz von 3,25 %. Damit werden in der Folge die Deckungskapitalien der Rentenbeziehenden verzinst. Wechselt eine versicherte Person nach Alter 60 nahtlos die Arbeitstelle oder meldet sich arbeitslos, kann auf Antrag des Versicherten die Freizügigkeitsleistung (Sparguthaben) an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Kapitalauszahlung anstelle einer Altersrente Beim Altersrücktritt kann anstelle der monatlichen Altersrente ein Teil oder die gesamte Altersleistung als Kapital bezogen werden. Beim teilweisen Kapitalbezug werden die Altersleistungen sowie die anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen und ein allfälliger Überbrückungszuschuss entsprechend gekürzt. Ein Kapitalbezug muss mindestens einen Monat vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der BVK beantragt werden. Und es ist eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/eingetragenen Partners nötig. Hinweis Falls Sie drei Jahre vor der Pensionierung einen persönlichen Einkauf in die BVK getätigt haben, empfehlen wir Ihnen, sich vorgängig bei der Steuerbehörde über die Steuerfolgen zu informieren. Einkäufe sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Altersleistungen».

8 6 Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Persönlicher Einkauf». Erhöhung des Sparguthabens durch Einkauf Wenn Versicherte das maximal mögliche Sparguthaben nicht erreichen, kann das Sparguthaben mit zusätzlichen freiwilligen Einkäufen erhöht werden. Allfällige Lücken, die durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder z. B. bei Scheidungen entstanden sind, können durch einen Einkauf geschlossen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich beim Altersrücktritt vor Erreichen des 65. Altersjahres auf die Altersrente im Alter 65 einzukaufen. Ein solcher Einkauf ist jedoch erst kurz vor dem Altersrücktritt, nachdem der Arbeitgeber das Pensionierungsdatum bestätigt hat, möglich. Hinweis Durch einen Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihre persönliche Vorsorge verbessern und profitieren gleichzeitig von Steuervorteilen. Einkäufe sind während drei Jahren für Kapitalbezüge (z.b. bei Pensionierung oder zur Finanzierung eines Eigenheims) gesperrt. Berechnen Sie Ihre Altersrente Zur Planung einer Pensionierung kann auf der BVK-Webseite mit einem «Rentenrechner» die persönliche Rente berechnet werden. Dazu benötigen Sie die Angaben auf Ihrem Vorsorgeausweis. Versicherte, die sich dem Pensionierungsalter nähern, können bei der BVK eine provisorische Rentenberechnung bestellen. Die Berechnung kann über das Onlineformular auf der Webseite oder telefonisch beim Kundenbetreuer angefordert werden. Die berechneten Renten werden genauer, je kürzer die Zeit bis zur Pensionierung noch dauert. Dies liegt einerseits daran, dass die künftigen Zinsen für die Entwicklung des Sparguthabens heute nicht bekannt sind und anderseits daran, dass der technische Zins sowie die Lebenserwartung nicht bekannt sind. Beides beeinflusst die Höhe des Umwandlungssatzes. Umwandlungssatz Das persönlich angesparte Sparguthaben wird bei der Pensionierung mit dem Rentenumwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgerechnet. Persönliche Einkäufe erhöhen das individuelle Sparguthaben und somit die Altersrente. Sparguthaben x Umwandlungssatz Altersrente auf Lebzeiten Sparguthaben Jährliche Altersrente auf Lebzeiten ab Alter 24 Pensionierung

9 7 Pensionierung vor dem ordentlichen AHV- Pensionierungsalter Ein vorzeitiger Altersrücktritt mit Bezug des Überbrückungszuschusses hat finanzielle Auswirkungen, wie das untenstehende Beispiel zeigt: BVK-Versicherte können nach Erreichen des 60. Altersjahres ihren Altersrücktritt erklären. Sofern der Arbeitgeber die Option im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen hat, haben Versicherte, die den Altersrücktritt vor dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter erklären, einen Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss der BVK. Auf dem persönlichen Vorsorgeausweis ist unter dem Punkt «Arbeitgeber» ersichtlich, ob diese Leistung ausgeschlossen ist. Unverheirateter Mann Altersrücktritt mit Alter 62 Beschäftigungsgrad: 100 % Bruttolohn: CHF Versicherter Lohn: CHF Anspruch auf max. AHV-Altersrente Sparguthaben: CHF Umwandlungssatz: 5,78 % Der Überbrückungszuschuss ersetzt die dann noch fehlende AHV-Altersrente. Er beläuft sich auf 75 % der maximalen einfachen AHV-Rente von CHF (Stand 2014). Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte können auf Antrag einen Zuschlag von 30 % verlangen. Bei Teilzeitbeschäftigten berechnet sich der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Ein (Teil-)Kapitalbezug zum Zeitpunkt der Pensionierung führt zu einer anteilmässigen Kürzung des Überbrückungszuschusses. Wenn das ordentliche AHV-Alter erreicht ist, wird der Überbrückungszuschuss durch die AHV-Rente abgelöst. 60 % des Überbrückungszuschusses finanziert der Arbeitgeber. Die restlichen 40 % werden durch die versicherte Person in Form einer lebenslänglichen jährlichen Rentenkürzung im Umfang von 3 % des bezogenen Überbrückungszuschusses ab dem ordentlichen AHV- Pensionierungsalter geleistet. Der Überbrückungszuschuss muss vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der BVK beantragt werden. Rente von Alter Rente ab Alter 65 Überbrückungszuschuss der BVK CHF AHV-Rente CHF BVK-Altersrente CHF BVK-Altersrente CHF Kürzung BVK-Altersrente infolge Überbrückungszuschuss CHF Total Rente pro Jahr CHF Total Rente pro Jahr CHF Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente».

10 8 Leistungen bei Tod und Invalidität Der Risikoschutz der BVK umfasst die Leistungen bei Invalidität und Tod. Diese sind, wie die Altersvorsorge, auch über die zweite Säule versichert. Die Risikobeiträge werden monatlich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, von Arbeitnehmenden (40 %) und Arbeitgeber (60 %) einbezahlt. Der Anteil der Versicherten wird monatlich direkt vom Lohn abgezogen. Leistungen bei Tod und Invalidität im Überblick Situation Invalidenrente Ehegattenrente zum Zeitpunkt des Todes Neuberechnung der Rente, wenn die Person 65 Jahre alt wird / geworden wäre Kinderrente/Waisenrente Versicherte Person kann aus gesundheitlichen Gründen den Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben 60 % des versicherten Lohns (bei Vollinvalidität) Invalidenrente wird durch Altersrente abgelöst Kinderrente in Höhe der Waisenrente für jedes Kind, das im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente erhalten könnte Tod einer aktivversicherten Person vor Alter 65 Tod einer noch erwerbstätigen Person nach Alter % des letzten versicherten Lohns 2 / 3 der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte 4,13 % des bis zum 65. Altersjahrs nachgeführten Sparguthabens der verstorbenen Person. Das entspricht 2 / 3 der eigentlichen Altersrente Waisenrente: 30 % der Ehegattenrente Waisenrente: 30 % der Ehegattenrente Tod eines Invalidenrentners/ einer Invalidenrentnerin Tod eines Altersrentners/ einer Altersrentnerin 2 / 3 der Invalidenrente 4,13 % des bis zum 65. Altersjahrs nachgeführten Sparguthabens der verstorbenen Person. Das entspricht 2 / 3 der eigentlichen Altersrente Waisenrente: 30 % der Ehegattenrente 2 / 3 der laufenden Altersrente Waisenrente: 30 % der Ehegattenrente Leistungen im Todesfall Ehegattenrente Stirbt eine aktivversicherte oder eine rentenbeziehende Person, erhält der hinterbliebende Ehepartner resp. eingetragene Partner eine Ehegattenrente, sofern er zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt: Der hinterbliebene Ehepartner muss oder musste für den Unterhalt eines oder mehrerer eigener Kinder bzw. im Todeszeitpunkt für den Unterhalt von Pflege- oder Stiefkinder aufkommen. Der hinterbliebene Ehepartner ist mindestens 45 Jahre alt. Der hinterbliebene Ehepartner bezieht mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung (IV). Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von fünf Jahresehegattenrenten. Eheähnliche Lebensgemeinschaften Eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) sind bei der BVK versicherungsmässig grundsätzlich der Ehe gleichgestellt. Sofern bestimmte Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind, haben die überlebenden Partner Anspruch auf eine Ehegattenrente. Für nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Paare gelten dieselben Bedingungen. Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Vorsorgeleistungen ist, dass die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart und die entsprechende Unterstützungsvereinbarung der BVK eingereicht wurde. Leistung beim Tod einer aktivversicherten Person vor Alter 65 Die Ehegattenrente beträgt 40 % des letzten versicherten Lohns. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird sie durch eine Ehegattenrente abgelöst, die sich aus dem Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 4,13 % ergibt. Dafür wird das Sparguthaben nach dem Tod der versicherten Person basierend auf dem versicherten Lohnausfall weitergeführt und verzinst.

11 9 Leistung beim Tod einer noch erwerbstätigen Person nach Alter 65 Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Leistungen beim Tod eines Invalidenrentners Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird sie durch eine Ehegattenrente abgelöst, die sich aus dem Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 4,13 % ergibt. Dafür wird das Sparguthaben nach dem Tod der versicherten Person basierend auf dem versicherten Lohnausfall weitergeführt und verzinst. Tod eines Altersrentners Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Waisenrente Hinterlässt eine versicherte Person eigene Kinder, Stief- oder Pflegekinder, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufgekommen ist, haben diese Anspruch auf eine Waisenrente, sofern sie: noch nicht 20 Jahre alt sind oder noch nicht 25 Jahre alt sind und in Ausbildung stehen oder noch nicht 25 Jahre alt und im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung höchstens zu einem Drittel erwerbsfähig sind. Die Waisenrente beträgt 30 % der Ehegattenrente. Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente. Todesfallsumme Wenn nach dem Tod eines Aktivversicherten weder der Ehepartner bzw. Lebenspartner noch die Kinder die Bedingungen für den Bezug einer entsprechenden Rente erfüllen und keine Rentenleistungen erbracht wurden, wird eine Todesfallsumme in der Höhe des doppelten letzten versicherten Lohns, höchstens aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes, ausbezahlt. Regeln Sie rechtzeitig, wer die Todesfallsumme erhält. Anspruch auf die Todesfallsumme haben nach folgender Rangordnung: Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse finanziell unterstützt wurden; der/die Lebenspartner/-in, sofern die Lebensgemeinschaft während den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen geführt wurde; die Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, erhalten die Kinder, die Eltern oder die Geschwister die Todesfallsumme. Die versicherte Person kann schriftlich festlegen, welche Personen innerhalb einer Gruppe begünstigt werden sollen und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Verwenden Sie dazu das Formular «Änderung Begünstigtenordnung für Todesfallsumme». Bitte beachten Sie, dass Sie eine allfällige Änderung der Begünstigtenordnung vor Eintritt eines Vorsorgefalls anhand des erwähnten Formulars der BVK melden müssen. Die BVK bestätigt danach den Erhalt des Formulars und prüft die Anspruchsberechtigung im Vorsorgefall. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und in den Merkblättern «Hinterbliebenenleistungen», «Partnerschaftsrente» und «Todesfallsumme».

12 10 Leistungen bei Invalidität Die Invalidenrente wird längstens bis zum Erreichen des 65. Altersjahres ausbe- zahlt. Danach wird sie durch eine Altersrente abgelöst. Diese ergibt sich aus dem Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz. Dafür wird das Sparguthaben nach der Invalidisierung basierend auf dem bisher versicherten Lohn bis Alter 65 weitergeführt (geäufnet) und verzinst. Invalide Personen erhalten für jedes Kind, sowie für Stief- und Pflegekinder, soweit sie nachweislich für deren Unterhalt aufkommen, eine Kinderrente in der Höhe von 20 % der Invalidenrente. Die BVK kann einen Überbrückungszuschuss ausrichten, wenn die Eidg. Invalidenversicherung keine Leistungen erbringt. Berufsinvalidenrente Kann eine versicherte Person vor dem Erreichen des 65. Altersjahres aus gesundheitlichen Gründen bleibend oder für längere Zeit ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben, hat sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Bei Vollinvalidität (Invaliditätsgrad von 70 % und mehr) beträgt die Rente 60 % des letzten versicherten Lohns. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität Höhe der Rente unter 25 % keine Rente 25 % 59 % Rente gemäss Invaliditätsgrad 60 % 69 % Dreiviertelrente 70 % und mehr Vollrente Die Berufsinvalidenrente für unter 50-jährige Personen wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Danach wird sie durch eine Erwerbsinvalidenrente abgelöst, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Erwerbsinvalidenrente Kann eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen bleibend oder für längere Zeit keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben, hat sie nach Auslaufen der Berufsinvalidenrente Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente. Sie beträgt wie die Berufsinvalidenrente bei Vollinvalidität 60 % des letzten versicherten Lohns und bemisst sich bei Teilinvalidität nach derselben Abstufung. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Leistungen bei Invalidität».

13 11 Austritt aus der BVK Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet grundsätzlich auch das Versicherungsverhältnis bei der BVK. Versicherte, die vor dem vollendeten 60. Altersjahr austreten, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Höhe entspricht dem zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge; allfällige freiwillige Einlagen, beispielsweise persönliche Einkäufe; Zinsen und übertragene Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen. Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Fehlt eine neue Vorsorgeeinrichtung, wird das Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung kann beantragt werden, wenn: die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt (bei der Ausreise in EU- oder EFTA-Länder gelten Beschränkungen für die Barauszahlung der Austrittsleistung); die versicherte Person aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr in der beruflichen Vorsorge versichert werden muss; die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt. Unter einer Barauszahlung versteht man die Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto (z. B. Privatkonto). Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des 60. Altersjahres Versicherte können beim Austritt ab dem 60. bis zum 65. Altersjahr (ordentliches Pensionierungsalter) die Freizügigkeitsleistung anstelle von Altersleistungen beziehen. Sie müssen aber weiterhin erwerbstätig bleiben. Voraussetzung ist, dass nahtlos entweder eine neue Anstellung mit beruflicher Vorsorge angetreten wird oder die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt. Freizügigkeitsleistungen bei Scheidung Bei einer Ehescheidung wird ein Teil der Freizügigkeitsleistung dem Ehepartner übertragen. Die während der Ehe angesparte Freizügigkeitsleistung wird in der Regel je zur Hälfte auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Die Höhe des zu überweisenden Betrags wird durch das Scheidungsgericht ermittelt und der BVK verbindlich mitgeteilt. Die geschiedenen Ehepartner haben die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistungen wieder einzukaufen. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird wie die Ehescheidung behandelt. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und im Merkblatt «Freizügigkeitsleistung».

14 12 Hypotheken Die BVK unterstützt die Versicherten bei der Finanzierung von Wohneigentum. Sie bietet ihren Aktivversicherten und Rentenbeziehenden Hypotheken zu attraktiven Konditionen an. Mit einer BVK-Hypothek können Einfamilienhäuser, Stockwerkeigentum («Eigentumswohnungen») und Mehrfamilienhäuser finanziert werden. Auch Rentenbeziehende können bei der BVK eine Hypothek beantragen, was bei vielen Banken nicht möglich ist. Das Angebot der BVK gilt für Immobilien in der Schweiz und für eine Finanzierung in Schweizer Franken. Baukredite und Zweitwohnungen werden nicht finanziert. Die BVK bietet einfache und klare Produkte mit Verträgen ohne «Kleingedrucktes» an. Die Konditionen sind transparent und werden verbindlich bis zu 12 Monate im Voraus festgesetzt. In der Regel entstehen zudem keine Bewertungskosten bei einem Abschluss. Die BVK verfügt über ein grosses Know-how im Immobilienbereich. Versicherte profitieren dadurch von tiefen Kosten und schlanken Prozessen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite und in den Merkblättern «Vorbezug», «Verpfändung» und «BVK-Hypotheken». Wohneigentumsförderung Aktivversicherte haben die Möglichkeit, ihr persönliches Sparguthaben für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einzusetzen oder eine bestehende Hypothek zu amortisieren. Das angesparte persönliche Guthaben kann auf zwei Arten verwendet werden: Vorbezug des Sparguthabens oder Verpfändung der Vorsorgeleistung. Vorbezug des Sparguthabens Bei einem Vorbezug bezahlt die BVK einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung aus. Versicherte, die das 50. Altersjahr erreicht haben, können maximal die Hälfte des vorhandenen Freizügigkeitsguthabens bzw. das im Alter 50 vorhanden gewesene Freizügigkeitsguthaben beziehen. Ein Vorbezug kann frühestens alle fünf Jahre geltend gemacht werden und muss mindestens CHF betragen. Für die Finanzierung von Anteilsscheinen von z. B. Wohnbaugenossenschaften können auch kleinere Beträge bezogen werden. Die Rentenleistungen bei Invalidität und Tod werden bei der BVK bis zum Erreichen des 65. Altersjahres der versicherten Person durch einen Vorbezug nicht eingeschränkt. Der vorbezogene Betrag kann bis zum Erreichen des 62. Altersjahres zurückbezahlt werden. Vorbezug: Vor- und Nachteile Ein Vorbezug erhöht den Eigenkapitalanteil des Eigentümers am Wohneigentum und verringert dadurch die Zinsbelastung. Umgekehrt vermindert sich das vorhandene Sparguthaben bei der BVK und die Vorsorgeleistungen werden entsprechend gekürzt. Verpfändung der Vorsorgeleistung Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Vorsorgeleistungen (Renten- und Kapitalleistungen) sowie ihre Freizügigkeitsleistung (Sparguthaben) zu verpfänden, die im Alter, bei Invalidität oder Tod ausbezahlt würden. Diese Verpfändung dient als Sicherheit für Kapital, das von einem Dritten (z. B. einer Bank) stammt. Im Fall einer Pfandverwertung verliert der Versicherte die verpfändete Renten- oder Kapitalleistung. Die Pfandverwertung ist jedoch erst möglich, wenn die Vorsorgeleistung fällig wird. So wird beispielsweise die Invalidenrente nur im Invaliditätsfall ausbezahlt und kann entsprechend erst dann vom Gläubiger verwertet werden. Falls das Sparkapital verpfändet wird, wirkt sich dies gleich aus wie ein Vorbezug. Verpfändung: Vor- und Nachteile Bei einer Verpfändung wird im Gegensatz zum Vorbezug das Sparguthaben nicht gekürzt. Die Altersleistungen würden erst bei einer allfälligen Pfandverwertung reduziert. Umgekehrt erhöht die Verpfändung den Eigenkapitalanteil des Eigentümers am Wohneigentum nicht.

15 13 Glossar Beschäftigungsgrad Effektive Arbeitszeit in Prozent einer vollen Arbeitszeit (ohne Anrechnung von Überstunden u.ä.). BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge. In Kraft seit 1. Januar Es regelt die gesetzlichen Mindestleistungen. Deckungsgrad Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgevermögen. Bei einem Deckungsgrad von unter 100 % wird von einer Unterdeckung gesprochen, bei über 100 % von Überdeckung. Koordinationsabzug Betrag, welcher vom Bruttolohn (massgebenden Lohn) abgezogen wird, um den versicherten Lohn zu berechnen. Der Abzug dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Der Koordinationsabzug beträgt 7 / 8 der maximalen einfachen AHV-Rente, d.h CHF (Stand 2014). Freizügigkeitskonto Sperrkonto bei einer Freizügigkeitsstiftung mit Vorzugszinssatz zur Aufnahme und Erhalt der Freizügigkeitsleistung beim Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, ohne dass über den neuen Arbeitgeber ein Anschluss bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung folgt. Freizügigkeitsleistung Reglementarische Leistung, die einem Versicherten gewährt wird, der vor dem vollendeten 60. Altersjahr (ohne Versicherungsfall) aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. Sie entspricht dem individuellen Sparguthaben. Freizügigkeitspolice Mit einer Freizügigkeitsleistung als Einmaleinlage errichtete, prämienfreie Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft oder beim Pool Schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften. Risikobeitrag Der Risikobeitrag wird zur kollektiven Finanzierung der Risikoleistungen (Invalidität und Todesfall) verwendet und monatlich vom Lohn abgezogen. Sparbeitrag Der Sparbeitrag wird zur Finanzierung der individuellen Altersleistungen verwendet und monatlich vom Lohn abgezogen. Sparguthaben Summe der angesammelten Spargutschriften inkl. eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, persönlichen Einkäufen und Zinsen. Die Altersrente wird aufgrund des Sparguthabens berechnet. Spargutschrift Die monatliche Spargutschrift wird dem Sparguthaben gutgeschrieben und aus den Sparbeiträgen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers finanziert. Technischer Zinssatz Rechnerische Grösse, die dem langfristig mit grosser Sicherheit erwarteten Anlageertrag entsprechen sollte. Der technische Zins findet u.a. Anwendung bei der Verzinsung der Deckungskapitalien der Rentenbezüger und somit bei der Festlegung der Höhe des Umwandlungssatzes. Der technische Zinssatz der BVK beträgt seit dem 1. Januar ,25 %. Todesfallsumme Leistung im Todesfall eines Aktivversicherten (Arbeitnehmenden), wenn keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Überbrückungszuschuss zur Altersrente Der Überbrückungszuschuss hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung, die noch fehlende AHV- Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters (Frauen 64, Männer 65) geleistet wird. Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente Temporäre Leistung, die von der BVK zur Invalidenrente bis zum Einsetzten der Leistungen der Eidg. IV/AHV ausgerichtet wird. Der Überbrückungszuschuss wird längstens bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Umwandlungssatz Prozentsatz, mit welchem das Sparguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktritts in die jährliche Altersrente umgerechnet wird. Versicherter Lohn Jährlicher AHV-Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) abzüglich Koordinationsabzug. Bei Teilzeitangestellten wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berücksichtigt.

16 Haben Sie Fragen? Ihre Kundenbetreuerin oder Ihr Kundenbetreuer berät Sie gerne. Für Angestellte von angeschlossenen Arbeitgebern Für Angestellte des Kantons Für Fragen zu Hypotheken BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63 Postfach 8090 Zürich

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE

PENSIONSKASSE FREELANCE PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Meine Pensionskasse 2015

Meine Pensionskasse 2015 Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die Grundsätze

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen

Mehr

REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG

REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG GÜLTIG AB 01. JANUAR 2006 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden Begriffe wie Arbeitnehmer, Versicherter, Partner, Stiftungsrat, Präsident, Rentner, Arbeitgeber- und

Mehr

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital

Mehr

Basisplan I der Pensionskasse Post

Basisplan I der Pensionskasse Post Basisplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan I der

Mehr

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Seite Zürich 1I 04.09.2015 Berufliche Vorsorge Das Dreisäulenkonzept Vorsorge in der Schweiz Staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Berufliche Vorsorge BVG UVG

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unternehmen 2 Teststrasse 1 8800 Thalwil Aarau, 19.06.2007 Vorsorgeplan der BVG-Stiftung Sehr geehrte Damen und Herren Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse 10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21'150

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Die Pensionskasse Post

Die Pensionskasse Post Die Pensionskasse Post Wozu dieser Flyer? Mit dem vorliegenden Flyer möchten wir Ihnen die komplexe Materie der beruflichen Vorsorge und des Vorsorgereglements näherbringen. Der Flyer begründet keine Ansprüche

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung Gültig ab 1. Januar 2015 MUSTER Persönlich Herr Max Mustermann Musterstrasse 99 9999 Musterort Versicherungsausweis

Mehr

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Kurzreglement Berufliche Vorsorge

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Kurzreglement Berufliche Vorsorge Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Kurzreglement Berufliche Vorsorge KURZREGLEMENT BERUFLICHE VORSORGE der Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Allgemeines Personenkreis Aufnahmezeitpunkt Vorsorgeschutz

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2014

VORSORGEREGLEMENT 2014 Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II

Mehr

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011 Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten

Mehr

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL

Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich

Mehr

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle

Mehr

Pensionierung Rechtzeitig vorbereiten

Pensionierung Rechtzeitig vorbereiten Pensionierung Rechtzeitig vorbereiten Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Leistungen. Beiträge. der Pensionskasse Syngenta. Die. und. im Überblick. Die Pensionskasse Syngenta Schweiz im Überblick

Leistungen. Beiträge. der Pensionskasse Syngenta. Die. und. im Überblick. Die Pensionskasse Syngenta Schweiz im Überblick Leistungen Die Beiträge und der Pensionskasse Syngenta im Überblick Die Pensionskasse Syngenta Schweiz im Überblick Die Pensionskasse Syngenta versichert die Mitarbeitenden von Syngenta im Rahmen der

Mehr

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat

Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Verbesserung Ihrer Vorsorge im Beitragsprimat Delegiertenversammlung (DV) 2015 Bern, 25. Juni 2015 Hansjürg Schwander, Direktor Thomas Bieri, Verantwortlicher Kundendienst Agenda Einleitung Der Vorsorgeausweis

Mehr

Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung

Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung MERKBLATT Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung In diesem Merkblatt erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihr Pensionskassenguthaben zur Finanzierung eines Eigenheims einsetzen können.

Mehr

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung

HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung Problematik Umwandlungssatz/technischer Zinssatz Konsequenzen für Pensionskasse, Arbeitnehmer, Arbeitgeber Martin Schnider Dipl. Pensionsversicherungsexperte, Partner

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2014

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2014 Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2014 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 01. Januar 2014 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei

Mehr

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2015 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung

Mehr

Inhalt. Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? Ist das System der beruflichen Vorsorge trotz Finanzkrise sicher?

Inhalt. Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? Ist das System der beruflichen Vorsorge trotz Finanzkrise sicher? Inhalt Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? Ist das System der beruflichen Vorsorge trotz Finanzkrise sicher? Teil 1 Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? - Gesetzliche Mindestleistungen

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) Mit dieser

Mehr

Vorsorgen. Für jetzt und später. Die Ascom Pensionskasse (APK) Kurz erklärt

Vorsorgen. Für jetzt und später. Die Ascom Pensionskasse (APK) Kurz erklärt Vorsorgen. Für jetzt und später. Die Ascom Pensionskasse (APK) Kurz erklärt GESAMTVORSORGE ALLER GUTEN DINGE SIND DREI In der Schweiz stützt sich die Gesamtvorsorge auf drei Säulen Als unselbstständige

Mehr

BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Stand Januar 2007 4Grundlage und Ziel der beruflichen Vorsorge Geregelt wird die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Leitfaden zum Vorsorgereglement.

Leitfaden zum Vorsorgereglement. Leitfaden zum Vorsorgereglement. Gültig ab 1. Januar 2014 Pensionskasse Bühler AG Uzwil Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines 4 1.1 Wer wird in die Pensionskasse 4 aufgenommen? 1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall

Mehr

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2009 Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS»

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS» Planbibliothek Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente Die Arbeitgebenden wählen einen Vorsorgeplan. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Zusatzplan Kader und / oder einen Zusatzplan

Mehr

Vorsorgeplan Perspective

Vorsorgeplan Perspective Aufbau, Beiträge und Leistungen im Überblick Gültig ab 1. Januar 2014 0 Seite 1 Damit Sie bei typischen Fragen zu Ihrem Vorsorgeplan nicht im umfangreichen Reglement nachschlagen müssen, haben wir dieses

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Merkblatt Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Vorsorge im Überblick

Vorsorge im Überblick Vorsorge im Überblick Inhalt Editorial....3 Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz....4 Umfang der Versicherung...5 Beiträge, Einkauf....7 Leistungen bei Pensionierung....9 bei Invalidität...14 bei

Mehr

Vorsorge im Überblick

Vorsorge im Überblick Vorsorge im Überblick für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeit-Anlagen der M-Gemeinschaft Inhalt Editorial....3 Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz....4 Umfang der Versicherung...5 Beiträge,

Mehr

BVK 2017 MERKBLATT. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen Grundlagen. Welche Bedeutung haben die sogenannten «Tafeln» in der Vorsorge?

BVK 2017 MERKBLATT. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen Grundlagen. Welche Bedeutung haben die sogenannten «Tafeln» in der Vorsorge? MERKBLATT BVK 2017 Ab 1. Januar 2017 gelten die neuen versicherungstechnischen Grundlagen. In diesem Merkblatt erfahren Sie, wie sich das auf die Rentenleistungen auswirkt. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen

Mehr

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische

Mehr

Vorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank.

Vorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen Unsere Region. Unsere Bank. Rendita 3a Ihre Ansprüche Sie möchten Ihre finanzielle Zukunft sichern, Steuern sparen und im Ruhestand den geplanten Lebensstandard

Mehr

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind.

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind. Ihr Versicherungsausweis enthält viele Angaben zu Ihrem Vorsorgeschutz. Der Ausweis informiert Sie detailliert über die Höhe der versicherten Rentenleistungen, die zu leistenden Beiträge, die Austrittsleistung

Mehr

FAQ Vorsorgestiftung des VSV

FAQ Vorsorgestiftung des VSV FAQ Vorsorgestiftung des VSV Ab wann besteht BVG-Versicherungspflicht? Versicherungspflicht besteht: - ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr und - wenn das Jahressalär die BVG-Eintrittsschwelle

Mehr

BVK 2017 MERKBLATT. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen Grundlagen. Welche Bedeutung haben die sogenannten «Tafeln» in der Vorsorge?

BVK 2017 MERKBLATT. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen Grundlagen. Welche Bedeutung haben die sogenannten «Tafeln» in der Vorsorge? MERKBLATT BVK 2017 Ab 1. Januar 2017 gelten die neuen versicherungstechnischen Grundlagen. In diesem Merkblatt erfahren Sie, wie sich das auf die Rentenleistungen auswirkt. Allgemeine Fragen zu den versicherungstechnischen

Mehr

Kurzreglement der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Kurzreglement der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden PENSIONSKASSE Finanzverwaltung Frauenfelderstrasse 10, Postfach, 8570 Weinfelden Telefon 071 626 83 45 Telefax 071 626 83 49 E-Mail finanzverwaltung@weinfelden.ch Kurzreglement der Pensionskasse der Gemeinde

Mehr

Regulativ Wohneigentumsförderung

Regulativ Wohneigentumsförderung Regulativ Wohneigentumsförderung gültig ab 01.01.2004 - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Was bezweckt die Wohneigentumsförderung? 3 Art. 2 Was gilt als Wohneigentum? 3 Art. 3 Was gilt als Eigenbedarf? 3 Art.

Mehr

Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009)

Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009) PKS CPS Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009) Dieses Dokument beschreibt das Zusatzkonto im Beitragsprimat der Pensionskasse SRG SSR idée suisse (kurz: PKS).

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Sparen 3. Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen.

Sparen 3. Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen. Sparen 3 Wir begleiten Sie beim sicheren und flexiblen Vorsorgesparen. Wählen Sie Ihren individuellen Weg zum Sparziel. Sparen 3 mit der Zuger Kantonalbank ist die individuelle Sparmöglichkeit, die nicht

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter 3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007

ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007 ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007 Um was geht es? Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz über die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft.

Mehr

Personalvorsorge Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG Kurzreglement Vorsorgeplan und Reglement

Personalvorsorge Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG Kurzreglement Vorsorgeplan und Reglement Personalvorsorge Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG Kurzreglement Vorsorgeplan und Reglement (gültig ab 1.1.2016) 1. Allgemeines / Organisation Die Hoval AG hat sich zur Abwicklung der BVG-konformen

Mehr

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt

Mehr

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen 3. Säule Thomas Lustenberger AHV / IV Sicherung der Existenz BVG Obligatorisch und Überobligatorisch Ergänzungs- Leistungen Staatliche Vorsorge Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Berufliche Vorsorge

Mehr

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis. Hans

Ihr Vorsorgeausweis. Hans www.allianz.ch Ihr Vorsorgeausweis März 2014 Merkblatt für die Versicherten Jedes Jahr wird ein Vorsorgeausweis für Sie erstellt. Dieser gibt Ihnen wichtige Informationen über Ihre persönliche Absicherung

Mehr

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung WEF-BESTIMMUNGEN Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung Gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite A EINLEITUNG

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zu den Vorsorgereglementen des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) und für die Professorinnen und Professoren

Mehr

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten 1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.

Mehr

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Die Redewendung Das ist für

Mehr

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich is Be Zypressenstrasse 71 8004 Zürich el pi Telefon geschäftlich 044 711 84 10 Telefon direkt 044 711 84 02 info@braingroup-vorsorge.ch Vorsorgeanalyse vom 18. Oktober 2012 Herr und Frau Daniel und Claudia

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr