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1 news I n h a lt Au s g a b e J U N I Gratulation an Claudia Meier 1 Soll ich mich als selbständig Erwerbender freiwillig dem BVG unterstellen? 2 Gratulation an Claudia Meier Fachchinesisch im Bereich Vorsorge 3 Chancen der Teilpensionierung 4 Mit der Planung des Bezuges von Vorsorgegeldern können Steuern gespart werden 4 Wissenswertes zur Individuellen Prämienverbilligung 5 Ehevertrag, Testament und/oder Erbvertrag 5 Anweisungen für den Todesfall 6 Erbe annehmen? 6 Erbe ausschlagen? 7 Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick 8 Indizes 8 Im Mai 2011 hat unsere Claudia Meier ihre Masterarbeit erfolgreich ab geschlossen und darf nun ab sofort die Titel «Master of Advanced Studies FH in Treuhand und Unternehmensberatung» und «eidg. dipl. Treuhandexpertin» tragen. Wir gratulieren Claudia Meier ganz herzlich zu diesem anforderungsreichen, anspruchsvollen und erfolgreichen Abschluss ihrer langjährigen Ausbildung. Am 26. August 2011 wird sie anlässlich der Diplomfeiern ihre Diplome erhalten. Der grosse Einsatz und die ausgezeichnete Vorbereitung in Schule und Beruf, während der letzten sieben Jahre, werden mit diesem europäisch anerkannten Diplom bestätigt. Die erworbenen Fachkenntnisse, gepaart mit solider Expertenausbildung, sind in den komplexen Beratungen der heutigen Zeit Voraussetzung für erfolgreiche, solide Lösungsfindungen. Wir alle gratulieren Claudia Meier nochmals ganz herzlich zum hervorragenden Abschluss. Sie wird auch weiterhin das Hasliteam charmant vertreten und ihre fachlichen Kompetenzen für Sie, unsere Kunden, gerne einsetzen. Herausgeber Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax dipl. Treuhandexperte Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte 1

2 B V G a l s s e l b s t ä n d i g e r w e r b e n d e r? Soll ich mich als selbständig Erwerbender freiwillig dem BVG unterstellen? Währenddem Angestellte ab einem Jahreseinkommen von Fr obligatorisch dem BVG unterstellt sind, haben die selbständig Erwerbenden ein Wahlrecht. Sie können entweder die «grosse Säule 3a» einzahlen oder sich dem BVG freiwillig anschliessen. Nachfolgend gehen wir auf die Vorteile einer solchen freiwilligen Unterstellung ein und beleuchten auch noch einige andere wesentliche Aspekte. Voraussetzungen Selbständig Erwerbende können sich nicht einer beliebigen Pensionskasse anschliessen. Es sind gesetzlich nur folgende Anschlussmöglichkeiten zulässig: in der Vorsorgeeinrichtung, in welcher die Arbeitnehmer versichert sind in der Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes in der Stiftung Auffangeinrichtung Ein Anschluss bei der Auffangeinrichtung ist von den Konditionen her durchwegs nicht interessant. Hat ein Arbeitgeber keine Angestellte und bietet der Berufsverband keine Vorsorgemöglichkeit an, so bleibt die Option des freiwilligen Anschlusses verwehrt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der mitarbeitenden Ehefrau ein Barlohn von über Fr ausbezahlt werden kann, sodass die Voraussetzung eines Angestellten erfüllt werden kann. Vergleich BVG Säule 3a Risikoversicherung muss kann Abzug bei der AHV 50% 0% maximal versicherbares Einkommen Bezug als Kapitalleistung möglich ja ja Bezug als Rente möglich ja nein Nachträglicher Einkauf möglich ja nein Bezug für Wohneigentumsförderung ja ja Ausgangslage/Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen einer freiwilligen Unterstellung haben wir anhand nachfolgendem Modellbeispiel ermittelt: 45-jähriger, lediger selbständig Erwerbender, wohnhaft in Niederhasli jährliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung über 15 Jahre verteilt (bis 60-jährig) Einzahlung Säule 3a: bisher Maximum grosse Säule keine Freizügigkeitsleistungen vorhanden Unter den oben aufgeführten Voraussetzungen können mit der Unterstellung ins BVG rund Fr mehr Vorsorgegelder (zwischen Alter 45 und 60) geäuffnet werden. Zusätzlich bewirkt dies Steuereinsparungen von rund Fr Bei der Berechnung wurde die Zinskomponente nicht berücksichtigt, weiter wurden für die Berechnungen die gesetzlichen Grundlagen des Jahres 2011 angewandt. Schlussfolgerungen Eine Unterstellung unters BVG ist für selbständig Erwerbende mit hohem Einkommen und genügend frei verfügbaren Mitteln sehr interessant. Neben hohen steuerlichen Einsparungen können in den meisten Fällen massgeschneiderte Versicherungslösungen, abgestimmt auf die jeweilige individuelle Situation des selbständig Erwerbenden, ausgearbeitet werden. Bei AHV-pflichtigen Einkommen bis Fr ist die freiwillige Unterstellung ins BVG in der Regel nicht von Vorteil. Trotzdem könnte es sich lohnen, einzelne Risiken mittels Unterstellung unters BVG abzusichern. In dieser komplexen Materie lohnt es sich, einen versierten unabhängigen Berater beizuziehen. Wir helfen Ihnen gerne, individuelle Lösungen zu erarbeiten. Claudia Meier Roman Müller In allen Fällen ist zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung finanziell gesund ist. Ansonsten ist ein freiwilliger Anschluss mit dem Ziel hohe Beiträge anzusparen nicht empfehlenswert. Im Gegensatz zu Angestellten, können sich selbständig Erwerbende auch nur überobligatorisch versichern. Dies ist insbesondere bei geringem Versicherungsbedarf interessant. 2

3 Fa c h c h i n e s i s c h i m B e r e i c h v o r s o r g e Fachchinesisch im Bereich Vorsorge 1. Säule Im schweizerischen 3-Säulensystem entspricht die 1. Säule dem Bereich der staatlich geregelten Vorsorge, d.h. der AHV, IV und EO. 2. Säule Die berufliche Vorsorge ist geregelt im BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge). Die zweite Säule wird unterteilt in: Säule 2a: entspricht der obligatorischen Altersvorsorge und deckt die Risiken Alter, Invalidität und Tod ab. Der maximal versicherte Lohn beträgt zurzeit rund Fr Säule 2b: deckt den überobligatorischen Bereich ab. Die Pensionskassenreglemente umfassen in der Regel die Säulen 2a und 2b, hingegen besteht fürs Kader vielfach ein separates Reglement. Altersgutschriften/Altersguthaben/Alterskapital Die Altersgutschriften ergeben sich aus der Summe der Sparbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Altersguthaben entspricht dem gegenwärtigen Total aus den Altersgutschriften, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Einlagen des Arbeitgebers und/oder Einlagen des Arbeitnehmers für Einkauf von fehlenden Beitragsjahren, Zinsgutschriften und Überschussanteilen. Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben per Pensionierungsdatum. Einkauf von Beitragsjahren Ist ein Arbeitnehmer nicht während der ganzen Dauer der möglichen Versicherungsdauer versichert und/oder ändert sich sein Einkommen, so entstehen gegenüber den maximal erzielbaren Versicherungsleistungen Deckungslücken. Diese Deckungslücken können eingekauft werden; in der Regel erfolgt die Finanzierung durch den Arbeitnehmer selber. Koordinationsabzug Die Leistungen der AHV zusammen mit denjenigen der Pensionskasse sollen dem Versicherten Einkünfte von gut 60% des bisherigen Erwerbseinkommens sichern. Vom versicherbaren Lohn wird bei der beruflichen Vorsorge daher der durch die AHV abgedeckte Rententeil abgezogen. Der Koordinationsabzug beträgt gegenwärtig rund Fr Mindestzinssatz Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt gegenwärtig weiterhin 2%. Der Mindestzinssatz gilt für die Verzinsung der Altersguthaben im obligatorischen Bereich. Umwandlungssatz Der Umwandlungssatz dient der Rentenberechnung bei der beruflichen Altersvorsorge. Die aus Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteilen angesammelten Gelder (>>Alterskapital), multipliziert mit dem gegenwärtigen Mindestumwandlungssatz im obligatorischen Bereich von 6.9% für Frauen bzw. 6.95% für Männer, ergeben die jährliche Rente. Ein Alterskapital von beispielsweise Fr ergibt eine jährliche Rente von Fr für Frauen bzw. Fr für Männer. Bei einer Reduktion des Umwandlungssatzes auf z.b. 6.4 % ab 2016 reduziert sich die jährliche Rente auf Fr Dies ergibt eine Minderrente von Fr jährlich bzw. Fr bei einer durchschnittlich noch verbleibenden Lebenserwartung von 15 Jahren. 3. Säule Die 3. Säule, d.h. die individuelle Vorsorge, teilt sich auf in eine Säule 3a und Säule 3b. Säule 3a stellt eine gebundene Vorsorge dar, d.h. die einbezahlten Beiträge können grundsätzlich frühestens ab Alter 60 bezogen werden. Im Umfang von 20% des Erwerbseinkommens können die Einzahlungen Das 3 Säulen Vorsorge-Konzept in der Schweiz: 1. Säule 2. Säule 3. Säule staatliche Vorsorge AHV / IV / EO steuerlich abgezogen werden, wobei Maximalbeträge gelten. Gegenwärtig können max. rund Fr geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig noch Beiträge an die 2. Säule geleistet werden; max. rund Fr wenn keine Beiträge an eine 2. Säule geleistet werden. Ein selbständig Erwerbstätiger, der nicht einer Pensionskasse angeschlossen ist, mit einem Reingewinn von Fr kann 20% = Fr an bezahlten Beiträgen steuerlich geltend machen. Eine Säule 3a Vereinbarung kann mit einer Bank- und/oder einer Versicherungsstiftung abgeschlossen werden. Die Auszahlung der Säule 3a wird gesondert besteuert, d.h. bietet einen unter Umständen erheblichen Progressionsvorteil und die Besteuerung erfolgt zeitlich verschoben. Gilbert Noli berufliche Vorsorge Säule 3b umfasst alle anderen Formen der Vorsorge, angefangen bei gewöhnlichen Sparkonti, Leibrentenverträgen und ähnlichen Versicherungsprodukten bis zu Vermögensanlagen wie Liegenschaften, Wertschriften etc. Im Gegensatz zur Säule 3a kann über die Säule 3b uneingeschränkt verfügt werden, dafür besteht nur bei ausgewählten Anlageformen eine steuerliche Bevorzugung. obligatorischer Bereich Säule 2a überobligatorischer Bereich Säule 2b individuelle Vorsorge ge- unbundendengebun- Vorsorgsorge Vor- Säule Säule 3a 3b 3

4 T e i l p e n s i o n i e r u n g / V o r s o r g e g e l d e r b e z u g Chancen der Teilpensionierung Immer mehr Pensionskassen ermöglichen ihren Versicherten eine gleitende Pensionierung. Die Frühpensionierung ist frühestens ab dem Alter 58 möglich, der Aufschub der Pensionierung ist bis zu 5 Jahre zulässig. Die gleitende Pensionierung kann im nachfolgenden Rahmen erfolgen: Ab Alter 58 bis Alter 69 bei Frauen und 70 für Männer Es sind mehrere Pensionierungsschritte möglich, höchstens jedoch 1 pro Jahr Jeder Reduktionsschritt muss mindestens 20% betragen Teil-Altersleistungen können in Renten- oder Kapitalform bezogen werden Einkäufe von Beitragsjahren sind nach dem ersten Pensionierungsschritt nicht mehr möglich: die Planung des Einkaufs von Beitragsjahren muss vorher erfolgen Eine spätere Erhöhung des Beschäftigungsgrades ist nicht mehr möglich Damit die Teilpensionierung steuerlich anerkannt wird, muss das Pensionskassenreglement entsprechend ausgestaltet bzw. angepasst werden. Die Frage, ob die Vorsorgeguthaben Reduktion auf 80% 1. Schritt Reduktion auf 60% 2. Schritt Modell einer gleitenden Pensionierung Bereich der Teilpensionierung in Renten- oder Kapitalform bezogen werden sollen, sind von vielen Faktoren abhängig, wie beispielsweise die persönlichen Vermögensverhältnisse und Lebensumstände, sodass keine generelle Empfehlung abgegeben werden kann. Erfolgen die Bezüge in Kapitalform, so kann auf den in der gleichen Nummer erscheinenden Artikel «Planung des Bezuges von Vorsorgegeldern» verwiesen werden. Gegenüber einer vorzeitigen Pensionierung weist die Teilpensionierung für den Arbeitgeber wie auch für den ordentliches Pensionsalter Reduktion auf 40% 3. Schritt Aufschubszeitraum Pensionierung 4. Schritt Arbeitnehmer etliche Vorteile auf. Die Firma kann die Erfahrung des älteren Mitarbeiters länger nutzen und muss nicht von heute auf morgen für Ersatz sorgen. Für den Mitarbeiter erfolgt der Übergang harmonischer und er kann seinen Arbeitseinsatz den persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen flexibler anpassen, für beide Seiten eine win-win-situation. Für die Inhaber von Familien-AG s bieten sich auch aus steuerlicher Sicht vielfältige Möglichkeiten der Steuerplanung. Gilbert Noli Mit der Planung des Bezuges von Vorsorgegeldern können Steuern gespart werden Bezüge von Vorsorgegeldern aus der Pensionskasse (2. Säule) und der gebundenen Vorsorge (3. Säule a) werden gesondert besteuert. Auch Leistungen des Arbeitgebers aus Sozialplänen können, je nach Situation des Arbeitnehmers, wie Leistungen aus der Pensionskasse gesondert besteuert werden. Der Progressionssatz entspricht 1 10 der Höhe der im gleichen Jahr insgesamt bezogenen Kapitalabfindungen, d.h. es werden alle im gleichen Jahr bezogenen Kapitalabfindungen zusammengezählt. Bei Ehepaaren werden die Kapitalzahlungen der beiden Ehegatten zusammengezählt. Das nachfolgende Beispiel, Tarif für Ehepaare, Steuerfuss Dielsdorf von 220%, zeigt den Unterschied in der steuerlichen Belastung von Vorbezügen: Auszahlungsbetrag für Progressionssatz massgebend Steuerbelastung in Fr Steuerbelastung in % 5.9% 8.9% 13.6% 16.2% Wird der Betrag von beispielsweise Fr. 1 Mio. in 2 Beträgen zu je Fr bezogen, ergibt sich die nachfolgende Steuerersparnis: Steuerbelastung bei einmaligem Bezug von Fr. 1 Mio. = Bezug in 2 Tranchen zu je Fr = 2 x Steuerersparnis

5 P r ä m i e n v e r b i l l i g u n g / V e r t r A g o d e r T e s ta m e n t? Der Bezug der Kapitalabfindung aus Vorsorge sollte auf zwei oder mehrere Bezüge aufgeteilt werden. Ein Vorbezug für Wohneigentum ist die häufigste Form eines Vorbezugs und dient in der Regel dem Erwerb von Wohneigentum oder der Amortisation der Hypothek. Der Vorbezug kann spätestens bis 3 Jahre vor Entstehung von Altersleistungen geltend gemacht werden und frühestens fünf Jahre nach einem bereits erfolgten Vorbezug. Mit der rechtzeitigen Planung, d.h. spätestens etwa 5 Jahre vor der Pensionierung, können die Möglichkeiten der Steuereinsparung abgeklärt werden, sei es die zeitliche Staffelung der Bezüge aus der 2. und 3. Säule a, der Vorbezug im Rahmen des Wohneigentumförderungsgesetzes oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit etc. Leider wird die Planung häufig zu spät begonnen, so dass nur noch Schadensbegrenzung und keine optimale Steuerplanung mehr möglich sind. Gilbert Noli Wissenswertes zur Individuellen Prämienverbilligung Mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vor über 10 Jahren wurde die Individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend IPV) eingeführt. Anstelle von pauschalen Zuschüssen von Bund und Kanton an die Krankenkassen und somit an alle Prämienzahler, werden nur noch einkommensschwache Prämienzahler begünstigt. Die IPV ist deshalb nicht als Sozialhilfe zu verstehen. Wer hat Anspruch auf eine IPV? Eine Prämienverbilligung im 2011 erhält, wer am bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschreitet. Massgebend sind die am bekannten definitiven Steuerfaktoren. Weicht nun das tatsächliche Einkommen 2010 davon ab, ist es möglich, auf Antrag trotzdem eine IPV zu erhalten. Die IPV kann bei einer Familie rasch Fr ausmachen. Planungsoptionen Aufgrund der Höhe der IPV lohnt es sich zu überlegen, ob und inwieweit die Gestaltung des steuerbaren Einkommens beeinflusst werden kann. Nebst einer sorgfältig ausgefüllten Steuererklärung sehen wir als Einflussfaktoren auch folgende Massnahmen: Einzahlungen in die Säule 3a Geltendmachung von Unternutzungsabzügen auf Eigenmietwerten Zeitpunkt von Kapitalbezügen aus Vorsorgegeldern sowie Entscheid Rente oder Kapital Neubewertung Liegenschaften und IPV Im Jahre 2009 wurden sämtliche Liegenschaften im Kanton Zürich einer Neubewertung unterzogen. Dabei sind die Vermögenssteuerwerte in der Regel um 10 15% erhöht worden. Falls Sie dadurch aus der Prämienverbilligung fallen, lohnt es sich, die Vermögenssteuerwerte einer kritischen Prüfung zu unterstellen und allenfalls mittels Gutachten anzufechten. Schlussfolgerung Die Erstellung der Steuererklärung durch einen Fachmann, der nicht nur das Formular ausfüllt, sondern eine umfassende Beratung liefert, lohnt sich auch in einfachen und bescheidenen Verhältnissen. Roman Müller Ehevertrag, Testament und/oder Erbvertrag Unser irdisches Dasein ist ja bekanntlich zeitlich begrenzt und endet meist ungeplant und wahrscheinlich öfters überraschend. Die davon direkt und persönlich Betroffenen können wir über diese Situation nicht mehr befragen, die Hinterbliebenen dagegen aber schon. Falls lebzeitige Vorkehrungen getroffen worden sind, besteht die Möglichkeit, den Wünschen und Instruktionen des oder der Verstorbenen nachzukommen. Falls keine Vorkehrungen ersichtlich sind oder zum Vorschein kommen, wird die gesetzliche Erbfolge eingeleitet. Lebzeitige Vorkehrungen sind meist mit sehr einfachen Handlungen mög- lich und müssen nicht in einer definitiven, abschliessenden und alles umfassenden Regelung enden. Solche Massnahmen können sein: Abschluss eines Ehevertrages Änderung des Güterstandes Lebzeitige Schenkungen / Erbvorbezüge Abfassung eines Testamentes Abfassung eines Erbvertrages Werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten, sind die Möglichkeiten der bewussten Gestaltung ziemlich vielfältig. Wir empfehlen solche Massnahmen insbesondere bei: Unternehmern Liegenschaftenbesitzern Grösseren Vermögensbeständen Zerstrittenen Familienverhältnissen Harmonischen Familienverhältnissen Mit den steigenden Lebenserwartungen wird die natürliche Vermögensübertragung von Todes wegen immer in höhere Altersgruppen verschoben. Dieser Trend wird sich in den nächsten Jahrzehnten weiter nach oben verschieben. Auch aus diesem Grund sollten Sie in diesem Bereich frühzeitig Entscheide fällen und die für richtig gehaltenen Massnahmen einleiten. Wir sind Ihnen dabei behilflich. 5

6 A n w e i s u n g e n f ü r d e n T o d e s fa l l / E r b e a n n e h m e n? Anweisungen für den Todesfall Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen eine schmerzhafte Erfahrung. Nebst dem persönlichen Leid sind einige Pflichten zu erfüllen. Verstirbt der Inhaber eines Unternehmens unerwartet, fallen zusätzliche Aufgaben an. Durch klare Anweisungen für den Todesfall können die anfallenden Arbeiten, teilweise sehr persönliche Entscheide, und die zeitliche Belastung für die Hinterbliebenen reduziert werden. Immer zahlreicher werden auch Situationen, wo keine nahen Verwandten oder keine regelmässigen Kontakte zu solchen mehr vorhanden sind. Für solche Situationen, aber natürlich auch für andere interessierte Personen, können Anweisungen für den Todesfall zusammengestellt werden. Informieren Sie Ihre Angehörigen oder Vertrauenspersonen darüber, wo Sie die vorbereiteten Anweisungen aufbewahren. Am besten tun Sie dies zu Hause bei Ihren Schriften, wo sie bei Bedarf sofort verfügbar sind. Sie können sie natürlich auch einer zuständigen Person oder Institution abgeben, damit sie im Todesfall zur Verfügung stehen. Was können solche Anweisungen beinhalten: Instruktionen, wer nach dem Tod sofort zu benachrichtigen ist; Abfassung, Veröffentlichung einer Todesanzeige, evtl. mit speziellen Formulierungen; Bestattungsmodus (Grab, Urne, Ort, Grabinschrift); Gestaltung der Abdankung; Informationen zum unmittelbaren Handlungsbedarf, wie z.b: Ehevertrag, Testament, Erbvertrag (Aufbewahrung, Willensvollstreckung) Bankbeziehungen (Wo, was, wer) Tresorinstruktionen Spezielle Vermögenswerte (Antiquitäten, Sammlungen, auswärts gelagerte Gegenstände, Ausleihungen) Vollmachten mit Verfügungsrecht über den Tod hinaus Versicherungen (Pensionskasse, Lebens- und Risikoversicherungen) Aufbewahrungsort der administrativen Akten (Steuern, Vertrage) Aus dieser kurzen Zusammenstellung einiger wesentlicher Aspekte ist die Tragweite solcher Anweisungen für den Todesfall eindrücklich abschätzbar. Zu jedem Punkt dieser Aufstellung sind weitere, wichtige persönliche Informationen notwendig. Diese gesammelten Informationen werden in der Regel nicht in einem Tag zusammengestellt. Die vielfach erstmals konkret zu beantwortenden Fragen zum eigenen Ableben sind nicht alle einfach zu beantworten und bedürfen hin und wieder einige Tage Bedenkfrist. In unseren diesbezüglichen Beratungen haben wir gute Erfahrungen mit einer gestaffelten Entscheidungsfindung gemacht. Entscheide, die spontan und sicher gefällt werden können, sind zu erfassen und zu dokumentieren, die anderen Entscheide werden Zug um Zug ergänzt. Einige Entscheide werden eventuell ganz bewusst den Hinterbliebenen überlassen, und so kommt schlussendlich eine wichtige Dokumentation zusammen. Die Anweisungen für den Todesfall sind kein Testament und ersetzen dieses nicht. Allfällige testamentarische Verfügungen sind in einem separaten Dokument zu verfassen. Erbe annehmen? Vor dieser Frage stehen grund - sätzlich alle Erben. In vielen Erbschaften sind die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person, zumindest ansatzweise, bekannt und die Erben können auf die Teilung hin mit einem Vermögenszuwachs rechnen. Falls sich nun aber die Erben völlig verrechnet haben? Hin und wieder freuen sich auch Gläubiger auf die zahlungsfähigen Erben. In solchen Fällen sind diese daran interessiert, die Ausschlagung der Erbschaft der zuständigen Behörde frist- und formgerecht zu erklären. Was aber, wenn der Verstorbene unbekannt, die Vermögensverhältnisse bekanntermassen kritisch oder das Geschäftsumfeld mit vielen unbekannten Risiken behaftet sein könnte? Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe seinen Anspruch. 6

7 E R b e a u s s c h l a g e n? Mit der Annahme riskiert er, bei einer allfälligen Überschuldung des Nachlasses mit seinem persönlichen Vermögen haften zu müssen. Sobald unklare Vermögensverhältnisse des Verstorbenen vermutet oder nicht mit grosser Sicherheit abgeschätzt werden können, muss der Erbe zu seinem persönlichen Schutz das öffentliche Inventar beantragen. Das öffentliche Inventar wird durch den amtlichen Rechnungsruf im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers müssen ihre finanziellen Interessen offenlegen. Nicht angemeldete Forderungen werden danach hinfällig. Nach Abschluss des Inventars können die Erben innert Monatsfrist über die Erbschaft entscheiden: 1. ausschlagen 2. vorbehaltlos annehmen 3. unter öffentlichem Inventar annehmen 4. oder die amtliche Liquidation verlangen Bei kritischen Nachlässen wird die Wahl vor allem zwischen den Varianten 3 und 4 liegen. Die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar hat für die Erben zur Folge: Die volle, persönliche Haftung besteht nur für Schulden, die im Inventar angemeldet sind; Keine Haftung besteht für Schulden, deren Anmeldung ein Gläubiger verschuldeterweise unterlassen hat; Eine beschränkte Haftung bis zur Höhe des Erbschaftsanfalles besteht für Schulden, die ein Gläubiger ohne Schuld nicht zur Inventarisierung angemeldet hat; Bei Bürgschaftsschulden besteht die Haftung nur bis zum Betrag, den der Gläubiger erhalten hätte, wenn die Erbschaft konkursamtlich liquidiert worden wäre. Nicht jede Erbschaft bereitet ungetrübte Freude. Jede Erbschaft sollte vor der ausdrücklichen oder durch Dispositionen indirekten Annahme kritisch hinterfragt werden. Die mit jeder Erbschaft möglicherweise verbundenen Haftungsrisiken sind vorhanden und sollten nicht unbesehen übernommen werden. Erbe ausschlagen? Grundsätzlich erwerben die Erben mit dem Tod des Erblassers von Gesetz wegen die Erbschaft als Ganzes. Die Forderungen, das Eigentum und der Besitz des Erblassers gehen, von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ohne weiteres und sofort auf die Erben über, aber gleichzeitig werden die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, weil z.b. Verlustscheine vorliegen, so wird die Ausschlagung durch den Gesetzgeber vermutet, weil nicht anzunehmen ist, dass jemand das Erbe antreten (und die Schulden des Erblassers übernehmen) möchte. Falls die Zahlungsunfähigkeit nicht offenkundig ist, haben die Erben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Schlägt der Erbe innert Frist die Erbschaft nicht aus, so hat er diese vorbehaltlos erworben. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate nach Kenntnisnahme der Erbschaft, i.d.r. ab Todestag. Zu diesem Zeitpunkt wissen die Erben vielfach nicht, wie viele Schulden der Verstorbene hinterlassen hat. Wenn erhärtete Verdachtsmomente für eine Überschuldung der Erbschaft bestehen, empfiehlt sich die Ausschlagung zu erklären. Dies, obwohl vielleicht Leistungen aus der Säule 2 oder aus privatrechtlichen Versicherungen vom begünstigten Erben (Ehegatte, Kinder) zu erwarten sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen diese Ansprüche nicht in den Nachlass und sind ausserhalb des Erbrechtes geltend zu machen. Diese werden deshalb durch die Ausschlagung nicht erfasst. Wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Ergibt sich in der Liquidation, nach Deckung der Schulden und Liquidationskosten, ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Wer eine Erbschaft ausschlägt, scheidet als Erbe aus, und sein Erbanteil geht automatisch an die nächsten Erben des Ausschlagenden weiter. Falls jemand Kinder hat, empfiehlt sich deshalb, auch in deren Namen auszuschlagen, wobei mündige Kinder selber ausschlagen müssen, ansonsten sie die möglichen Schulden erben. Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Hat sich ein Erbe vor Ablauf der 3-Monatsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. 7

8 I n e I g e n e r s a C h e d I r e K t K o n ta K t Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon: Telefax: hasli@haslitreuhand.ch Hasli Audit AG Telefon: Arpagaus Christina Telefon: arpagaus@haslitreuhand.ch Cadonau Renée Telefon: cadonau@haslitreuhand.ch Flury Werner Telefon: flury@haslitreuhand.ch Maag Beatrice Telefon: maag@haslitreuhand.ch Meier Claudia Telefon: meier@haslitreuhand.ch Müller Roman Telefon: mueller@haslitreuhand.ch Noli Gilbert Telefon: noli@haslitreuhand.ch Schnellmann Sabine Telefon: schnellmann@haslitreuhand.ch Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax Buchhaltungen Abschlussberatung Steuerberatung Revisionen Personaladministration Unternehmensberatung Unternehmensbewertung Nachfolgeberatung UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IHR NUTZEN Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; Wir erstellen Ihren Abschluss und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; Wir erstellen ein Budget Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; Wir erstellen Ihre Steuererklärungen Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grund steuern abschätzen; Wir revidieren Ihre Unternehmung und Personalvorsorgeeinrichtung Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung Sie erhalten auch Be ratung und Unterstützung im MWST-Regelungsgestrüpp; Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolge rege lung, Sanierung Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt. Indizes 1. Säule Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10.3 % 10.1 % 10.1 % Lohnbeiträge ALV bis max % 2.0 % 2.0 % ALV-Solidaritätsbeitrag (zwischen ) 1.0 % keiner keiner AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige 9.7 % 9.5 % 9.5 % AHV-Freigrenze für Rentner AHV-Freigrenze für Nebenerwerb AHV-Altersrenten max., Ehepaare AHV-Altersrenten max., Alleinstehende Säule (berufliche Vorsorge) und UVG BVG Maximallohn im Obligatorium (Max. AHV-rentenbildendes Einkommen = BVG-Maximallohn im Obligatorium) Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Monatslohn Säule a: gebundene Vorsorge (freiwillig) Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG) Teuerungs-, Baukostenindex und Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Landesindex Konsumentenpreise Dez. 10 Dez. 09 Dez. 08 (Basis: Dez = 100) Zürcher Index Wohnbaukosten (Basis: April 2005 = 100) Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (anwendbar im Kt. ZH ab 1.4./1.10) 2.75% 3.00% 3.50 Alle Indizes ohne Gewähr. 8

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