prognos Versorgungslücken in der Alterssicherung: Privater Vorsorgebedarf für den Schutz im Alter, bei Erwerbsminderung und im Hinterbliebenenfall

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1 Versorgungslücken in der Alterssicherung: Privater Vorsorgebedarf für den Schutz im Alter, bei Erwerbsminderung und im Hinterbliebenenfall K-1

2 Das Wichtigste in Kürze Aufgrund der angespannten Finanzlage in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden in den letzten zehn Jahren mehrere Veränderungen im Rentenrecht vorgenommen, die den zukünftigen Anstieg des Beitragssatzes begrenzen werden, aber auch Einschränkungen des Leistungskataloges beinhalten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft die Prognos AG beauftragt, den privaten Vorsorgebedarf zur Schließung von Versorgungslücken im Alter, bei Erwerbsminderung und im Hinterbliebenenfall zu untersuchen. Ausgangslage: Alterssicherungssysteme Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist in Deutschland das mit Abstand bedeutendste Alterssicherungssystem. Für den überwiegenden Teil der älteren Bevölkerung stellt sie die wichtigste Quelle ihres Alterseinkommens dar. Sie ist eine Regelsicherung, die im Rahmen der gesamten Altersvorsorge im Sinne des Drei-Säulen-Konzepts durch die betriebliche (2. Säule) und die private Altersvorsorge (3. Säule) ergänzt werden soll. Der hohe Verbreitungsgrad der GRV über 95 Prozent aller Bezieher von Alterseinkommen beziehen auch Leistungen aus der GRV erklärt sich aus dem sehr umfassend definierten Versichertenkreis. Dies hat zur Folge, dass die meisten Personen während ihrer Erwerbskarriere Rentenansprüche in der GRV aufbauen, selbst dann, wenn ihre Altersversorgung etwa aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einer Beamtenlaufbahn später im wesentlichen aus einem anderen Sicherungssystem erfolgt. Unterbrechungen oder die völlige Aufgabe einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sind aus Sicht der GRV rentenrechtliche Lücken in der Versicherungsbiographie und haben später wegen der geringen Beitragszeit niedrige Renten zur Folge. So erklärt sich auch die im Vergleich zu den Männern niedrigere Durchschnittsrente der Frauen, denn auch eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit stellt eine rentenrechtliche Lücke in der Versicherungsbiographie dar. Aufgrund der höheren Erwerbsbeteiligung der Frauen in den neuen Bundesländern fällt deren Durchschnittsrente verglichen mit der in den alten Bundesländern höher aus (vgl. Tabelle K-1). Tabelle K-1: Leistungsbezieher und durchschnittliche monatliche Leistung in DM nach System Leistungsbezieher ab Alter 60 mit eigenen Ansprüchen Durchschnittliche Leistung in DM M + F Männer Frauen Gesetzliche Rentenversicherung (alte Bundeländer) Gesetzliche Rentenversicherung (neue Bundeländer) Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Beamtenversorgung Quelle: BMA, Alterssicherungsbericht 1997 prognos 1999 K-2

3 Die im Vergleich zur GRV wesentlich höheren Zahlbeträge der Beamtenversorgung sind darauf zurückzuführen, dass sich die Höhe der Pension nach der Höhe des letzten Entgelts und nicht wie in der GRV nach dem lebensdurchschnittlichen Entgelt bemisst. Außerdem muss bei einem Vergleich berücksichtigt werden, dass Pensionen im Gegensatz zu GRV- Renten voll versteuert werden müssen, Beamte im Durchschnitt besser ausgebildet sind als die übrigen Erwerbstätigen und von der Pension im Gegensatz zu den meisten GRV-Renten Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Aufgrund des höheren Frauenanteils im gehobenen und höheren Dienst fällt der geschlechtsspezifische Unterschied in der durchschnittlichen Leistungshöhe bei der Beamtenversorgung im Vergleich zu den anderen Sicherungssystemen kleiner aus. Die Regelsicherung über die GRV sollte im Rahmen des Drei-Säulen-Konzepts möglichst durch eine betriebliche Alterssicherung als zweite Säule ergänzt werden. Bei den heutigen Rentnerinnen und Rentnern sind Einkommen aus der zweiten Säule jedoch nur bei den ehemaligen Angestellten im öffentlichen Dienst verbreitet (Zusatzversorgung). Nur 20 Prozent der ehemals in der Privatwirtschaft beschäftigen Arbeitnehmer erhalten Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Bewertung der gegenwärtigen quantitativen Bedeutung der privaten Altersvorsorge als dritte Säule der Alterssicherung ist nicht unproblematisch, da sich die Vermögensbestände nicht eindeutig dem Zweck der Altersvorsorge zuordnen lassen. Betrachtet man die Verbreitung von Lebensversicherungen als klassische Form der privaten Altersvorsorge, so zeigen sich deutliche Unterschiede des Verbreitungsgrades in Abhängigkeit vom Einkommen, von der sozialen Stellung und dem Alter der Bezugsperson der Haushalte. Verbreitung und Höhe des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen sind positiv mit dem Haushaltseinkommen korreliert. Es dominieren Kapitallebensversicherungen. Private Rentenversicherungen spielen sowohl im Bestand der Lebensversicherungsunternehmen wie auch bei den Einkommen der älteren Haushalte derzeit nur eine geringe Rolle. Versorgungssituation der Haushalte Zur Beurteilung der Versorgungssituation der älteren Bevölkerung genügt es nicht, die Zahlbeträge aus den Alterssicherungssystemen zu betrachten, sondern es müssen alle (Alters-) Einkommensarten im Haushaltskontext berücksichtigt werden. Tabelle K-2 liefert einen Überblick über die Einkommenssituation der GRV-Rentnerhaushalte, differenziert nach Haushaltstyp und Alter. Die Nettoeinkommen der Rentnerhaushalte sind bei den Einpersonenhaushalten der Männer deutlich höher als bei den Frauen. Der Unterschied ist jedoch nicht so stark ausgeprägt wie bei den durchschnittlichen Rentenhöhen, was im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass alleinstehende Frauen oft neben einer eigenen Rente auch eine Witwenrente erhalten. Im Verhältnis zum Haushaltseinkommen der Erwerbstätigen liegen die Alterseinkommen der Einpersonenhaushalte der Männer im Durchschnitt bei mehr als 90 Prozent, die der Frauen bei knapp 75 Prozent und die der Zweipersonenhaushalte bei fast 80 Prozent. K-3

4 Tabelle K-2: Durchschnittliches Nettoeinkommen der Haushalte in DM Bezugsperson ab Alter 60 mit GRV-Rente aus eigener Erwerbstätigkeit Durchschnittliches Nettoeinkommen im Verhältnis zum Nettoeinkommen* der Erwerbstätigen Alter des Rentners Alter des Rentners Haushaltstyp Pers Männer % 83% 97% 96% 88% 1-Pers Frauen % 75% 78% 77% 68% 2-Pers Pers (Äquiv*) % 78% 81% 76% 77% * Äquivalenzeinkommen: Haushaltseinkommen gewichtet mit Anzahl und Alter der Haushaltsmitglieder Quelle: EVS 1993, eigene Berechnungen prognos 1999 Aus welchen Komponenten sich die Durchschnittseinkommen zusammensetzen und wie die Einkommen verteilt sind, zeigt Abbildung K-1, in der die untersuchten Haushalte nach aufsteigender Höhe des Nettoeinkommens geordnet, jeweils in vier gleich große Gruppen (Quartile) aufgeteilt wurden. In den unteren beiden Einkommensquartilen der betrachteten Haushaltstypen beträgt der Anteil der GRV-Renten im Durchschnitt rund 80 Prozent, im jeweils obersten Quartil etwa 50 Prozent. Bei den Einpersonenhaushalten der Frauen zeigt sich die Bedeutung der Witwenrenten als Ergänzung der eigenen Rentenansprüche. Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung finden sich in größerem Umfang nur jeweils im obersten Quartil, jedoch nicht bei den Frauen. Erwartungsgemäß ist der auf Vermögenseinkommen entfallende Anteil der Haushaltseinkommen bei allen Haushaltstypen im obersten Quartil am größten. Verglichen mit den Einkommen der Erwerbstätigen kann die Versorgungssituation der Rentner bei aller Streuung der Einkommen insgesamt als gut bezeichnet werden. Ob die einzelnen Haushalte die ursprünglich von ihnen angestrebten Versorgungsniveaus im Alter auch tatsächlich erreicht haben, muss hingegen offen bleiben. Der erwünschte Versorgungsgrad ist immer eine persönliche Entscheidung, die sich nach individuellen Präferenzen richtet. Wegen unterschiedlicher Konsumgewohnheiten, Sparmotive, Risikoneigungen und zeitlichen Präferenzen werden von den Individuen unterschiedliche Versorgungsniveaus angestrebt. Auch wenn kein allgemeingültiges anzustrebendes Versorgungsniveau im Alter festgelegt werden kann, stellen die GRV-Renten den mit Abstand wichtigsten Bestandteil der Alterseinkommen der meisten Rentner dar. Zukünftige Minderungen der GRV-Renten sind für zukünftige Rentner potentielle Versorgungslücken. Mit Leistungen aus einer bestehenden betrieblichen oder privaten Vorsorge können Rentenminderungen nicht ausgeglichen werden, wenn das ursprünglich anvisierte Versorgungsniveau im Alter erreicht werden soll. K-4

5 Abbildung K-1: Zusammensetzung der Haushaltseinkommen* nach Einkommensquellen Bezugsperson ab Alter 60 mit GRV-Rente aus eigener Erwerbstätigkeit (* brutto, ohne Einkommen aus Erwerbstät.) 100% 80% 60% 40% 20% 0% 1. Quartil unter Quartil Quartil Quartil über Pers Männer Haushaltsnettoeinkommen in Tsd DM (Quartile) Vermögen sonst. Transfers betriebliche AV abgel. GRV-Rente eigene GRV-Rente 100% 80% 60% 40% 20% 0% 1. Quartil unter Quartil Quartil Quartil über Pers Frauen Haushaltsnettoeinkommen in Tsd DM (Quartile) Vermögen sonst. Transfers betriebliche AV abgel. GRV-Rente eigene GRV-Rente 100% 80% 60% 40% 20% 0% 1. Quartil unter Quartil Quartil Quartil über Pers Haushaltsnettoeinkommen in Tsd DM (Quartile) Vermögen sonst. Transfers betriebliche AV abgel. GRV-Rente eigene GRV-Rente Quelle: EVS 1993, eigene Berechnungen prognos 1999 K-5

6 Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen in der GRV Mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92), dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 (WFG) und dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 99) wurden wesentliche Veränderungen im Leistungskatalog der GRV vorgenommen. Tabelle K-3 bietet einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, die jeweils durch sie betroffenen Rentner und den Umfang, in dem sich diese Maßnahmen bei der zukünftigen Rentenberechnung auswirken können. Je nach individuellem Verlauf der Versicherungsbiographie können diese Regelungen Veränderungen der Rentenhöhe in sehr unterschiedlichem Ausmaß hervorrufen. Zum Beispiel kann die geänderte Bewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG Rentenminderung bis über 15 Prozent bewirken, möglich ist aber auch, dass sie die Rentenhöhe nicht betrifft. Außerdem beeinflussen sich manche Regelungen gegenseitig, so dass die Wirkung einer Maßnahme durch die Wirkung einer anderen Maßnahme noch zusätzlich verstärkt werden kann. Einige der mit dem RRG 99 eingeführten Regelungen wurden nach dem Regierungswechsel 1998 durch ein Rentenkorrekturgesetz für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt. Zwar stellen die ausgesetzten Regelungen des RRG 99 weiterhin geltendes Recht dar, es ist derzeit jedoch ungewiss, wie das Rentenrecht künftig ausgestaltet sein wird, da an einer Rentenstrukturreform noch gearbeitet wird. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, wurden für die durchgeführten Berechnungen zwei verschiedene Rechtszustände unterstellt: zum einen das geltende Recht (RRG 99), zum anderen eine zeitliche Verlängerung der Gültigkeit des Rentenkorrekturgesetzes. Aus heutiger Sicht zeichnet sich allerdings ab, dass sich der in Zukunft geltende rechtliche Rahmen an einer möglichst begrenzten Ausgabenentwicklung in der GRV orientieren wird. Daher dürfte das zukünftige Rentenrecht eher dem derzeit geltenden Recht nach dem RRG 99 entsprechen als einer zeitlichen Verlängerung der Maßnahmen des Rentenkorrekturgesetzes. Eine der ausgesetzten Regelungen des RRG 99, die sich in der politischen Diskussion als besonders umstritten herausgestellt hat, ist die Einführung eines demographischen Faktors in die Formel zur Anpassung der Renten an die Nettolohnentwicklung. Durch den Demographiefaktor bleiben bei steigender Lebenserwartung die Rentenanpassungen hinter dem Wachstum der Nettolöhne zurück, was einer Absenkung des Nettorentenniveaus entspricht. Derzeit ist geplant, eine Absenkung des Rentenniveaus über diskretionäre Rentenanpassungen in den Jahren 2000 und 2001 nach der voraussichtlichen Inflationsentwicklung vorzunehmen. Käme es zu dieser Regelung, würde das Rentenniveau kurzfristig stärker abgesenkt als durch den Demographiefaktor. Langfristig - nach dem Jahr würden die Rentenminderungen, von heute aus gesehen, geringer ausfallen als mit dem Demographiefaktor, die Rückkehr zur Nettolohnanpassung ab dem Jahr 2002 vorausgesetzt. Wie auch bei anderen ausgesetzten Regelungen kann es daher je nach Ausgestaltung der neuen Rentenstrukturreform zu einer anderen zeitlichen und personellen Betroffenheit der zukünftigen Rentnerinnen und Rentner kommen. Die grundsätzliche Richtung des künftigen rentenrechtlichen Rahmens dürfte jedoch weitgehend durch das geltende Recht vorgezeichnet sein, zumal wesentliche Regelungen derzeit nicht zur Debatte stehen. K-6

7 Tabelle K-3: Überblick über die Veränderungen im Rentenrecht Maßnahme Gesetz Inhalt Anhebung der Altersgrenzen bei Altersrente für Frauen, Arbeitslose, langjährig Versicherte Anhebung der Altersgrenzen bei Altersrente für Schwerbehinderte RRG 92 WFG RRG 99 RRG 99 Abschläge bei Rentenbezug vor Alter 65, ab 2012 kein Zugang mehr vor Alter 62 Abschläge bei Rentenbezug vor Alter 63 betrifft zukünftige Altersrentner vor Alter 65 Schwerbehinderte Altersrentner Wirkung gegenüber Zugang in ,6% pro Jahr des Rentenbezugs vor Alter 65, ab 2012 maximal -10,8% -3,6% pro Jahr des Rentenbezugs vor Alter 63, maximal -10,8% ausgesetzt in 1999/2000 nein ja Bewertung der Schulausbildung RRG 92 WFG Es werden maximal 3 Jahre ab Alter 17 statt 7 Jahre ab Alter 16 angerechnet, niedrigere Bewertung Rentner mit Schulzeiten ab dem 16. Lebensjahr bis -10 % bei niedrigen Entgelten, abhängig von: Anzahl der Schuljahre, Durchschnittsentgelt, Anzahl Versicherungsjahre nein Bewertung der ersten Berufsjahre WFG Es werden nur 3 statt 4 Jahre angehoben, niedrigere Bewertung Rentner mit bis über -15 % bei niedrigen erster Beitrags-Entgeltenzahlung vor Durchschnittsentgelt, Anzahl abhängig von: dem 25. Versicherungsjahre Lebensjahr nein Bewertung Arbeitslosigkeit/ Krankheit ohne Lohnersatzleistung WFG Keine Bewertung mehr Rentner mit abhängig von Dauer der solchen Zeiten Arbeitslosigkeit/Krankheit nein Rente nach Mindesteinkommen RRG 92 Betrifft nur Beitragszeiten vor 1992 Rentner mit Entgelt unter 75% des Durchschnitts bis -30% abhängig von: Zugangsjahr (Beitragszeiten vor 1992), Durchschnittsentgelt nein Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit RRG 99 Abschläge bei Zugang vor Alter 63, Abschaffung BU-Schutz und Arbeitsmarktkriterium, Verlängerung Zurechnungszeit vermindert bis maximal -10,8% bei Erwerbsfähige einem Rentenbezug vor Alter 63 (altersabhängig), je nach Gesundheitszustand aber auch -50% oder -100% ja Demographiefaktor RRG 99 Absenkung des Rentenniveaus durch Minderung der Rentenanpassung alle Rentner bis -7%, abhängig von Rentenzugangsjahr ja Bessere Bewertung der Kindererziehung RRG 92 RRG 99 Ein Entgeltpunkt pro Kind wenn Geburt vor 1992, sonst drei Entgeltpunkte Rentner mit Zeiten der Kindererziehung abhängig von Kinderzahl und Rentenhöhe, wesentliche Rentensteigerung möglich nein prognos 1999 K-7

8 Veränderte ökonomische und gesellschaftliche Determinanten des Vorsorgebedarfs Jeder Einzelfall ist entsprechend seiner individuellen Versicherungsbiographie in unterschiedlichem Maße von den rentenrechtlichen Veränderungen betroffen. Um im Rahmen dieser Untersuchung zu allgemeineren Aussagen hinsichtlich der quantitativen Bedeutung des veränderten Rentenrecht zu gelangen, müssen die maßgeblichen Einflussfaktoren in ihrer zeitlichen Entwicklung näher untersucht werden. Schulische Ausbildung: Zukünftig werden nur noch drei Jahre schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr rentensteigernd bewertet. Vor dem WFG waren es noch bis zu sieben Jahre (unter bestimmten Umständen auch mehr) ab dem 16. Lebensjahr. Während die Rentenzugänge im Jahr 1996 im Durchschnitt nicht einmal ein Jahr schulischer Ausbildungszeit nach dem Alter 16 aufweisen, wird die Anzahl der Schuljahre bei künftigen Rentenzugängen im Jahr 2020 im Durchschnitt auf etwa zwei Jahre ansteigen, in späteren Jahren noch höher liegen. Der Effekt der geänderten Bewertung der Schulzeiten wird zukünftig daher immer bedeutender werden. Erwerbsbeteiligung: Im Jahr 1950 waren noch rund 80 Prozent der Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 20 Jahren am Erwerbsleben beteiligt, derzeit beträgt der Anteil nur noch rund 30 Prozent. In den mittleren Altersgruppen haben sich die stärksten Veränderungen bei den Frauen ergeben. Mitte der 90er Jahre waren in den alten Bundesländern etwa 70 bis 75 Prozent der Frauen im Alter zwischen 20 und 50 am Erwerbsleben beteiligt, gegenüber weniger als 40 Prozent in den 50er Jahren. Ausgehend von einer eher verhaltenen Fortsetzung dieser Trends sowie einem leichten Anstieg der Erwerbsbeteiligung in den oberen Altern ab 60 Jahren werden Männer im Durchschnitt weiterhin eine hohe Anzahl von Versicherungsjahren in der GRV aufweisen. Bei den Frauen ist in den alten Bundesländern mit einem Anstieg der Versicherungsjahre zu rechnen, in den neuen Bundesländern wird von einem tendenziellen Rückgang in der Zukunft ausgegangen. Arbeitslosigkeit: Der Einfluss der Arbeitslosigkeit auf Veränderungen in den Rentenhöhen zukünftiger Rentenzugänge ist davon abhängig, wie angespannt die Situation auf dem Arbeitsmarkt und wie hoch damit das Risiko der jeweiligen Kohorte ist, während der Erwerbsdauer arbeitslos zu werden. Entsprechend der alters- und geschlechtsspezifischen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit in der Vergangenheit und der aus einem ökonomischen Szenario abgeleiteten zukünftigen Entwicklung wird der Einfluss der Arbeitslosigkeit bei den Rentenzugängen in den Jahren 2010 und 2020 stärker sein als in den Zugangsjahren 2030 und Geburtenentwicklung: Durch die verbesserte Bewertung der Kindererziehung kann sich die Rentenhöhe je nach Anzahl der Kinder und dem Zeitpunkt ihrer Geburt stark erhöhen. Zum Beispiel können drei Kinder die monatliche Rente (in heutigen Werten gerechnet) um rund 450 DM aufbessern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder im Jahr 1992 oder später geboren wurden. Wegen dieses Stichjahres wird sich die verbesserte Bewertung der Kindererziehung erst bei Altersrentenzugängen nach 2020 wesentlich bemerkbar machen. Die durchschnittliche Anzahl der geborenen Kinder wird hingegen bei zukünftigen Rentnerinnen abnehmen. K-8

9 Quantifizierung des Vorsorgebedarfs Mittels Modellrechnungen werden durchschnittliche Rentenhöhen für zukünftige Rentenzugänge berechnet und denjenigen eines Rentenzugangs im Jahre 1996 (dem letzten Jahr vor Inkrafttreten des WFG) gegenübergestellt. Dadurch kann die quantitative Bedeutung des veränderten Rentenrechts aufgezeigt werden. Die Rentenzugänge werden nach ihrer Entgeltposition und nach der Anzahl der Versicherungsjahre differenziert, da sich die rentenrechtlichen Veränderungen in Abhängigkeit dieser Größen jeweils unterschiedlich auswirken. Die Entgeltposition bezeichnet das im Lebensdurchschnitt verdiente Entgelt des Rentners im Vergleich zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten während seiner Erwerbsphase. Die Anzahl der Versicherungsjahre ist die Zeit zwischen dem 16. Lebensjahr und dem Renteneintritt abzüglich einer eventuell vorhandenen Lücke (Zeiten die rentenrechtlich nicht bewertet werden, z.b. eine selbständige Tätigkeit oder eine Hausfrauentätigkeit). Die Rentenhöhen werden unter Einbezug der Wirkung des Demographiefaktors als undynamisierte Renten zum aktuellen Rentenwert von 1996 berechnet. Damit wird ein konstantes Nettorentenniveau aller betrachteten Rentenzugänge impliziert und vermieden, dass die Wirkung des geänderten Rentenrechts durch die Dynamisierung der Renten überlagert wird. Rentenminderungen der undynamisierten Renten gegenüber dem Vergleichsjahr 1996 sind nicht gleichbedeutend mit Minderungen der Rentenhöhen in konstanten oder gar laufenden Preisen zukünftiger Zugangsjahre. Aufgrund des Wachstums der realen Nettoentgelte kommt es trotz der Minderungen in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Rückgängen bei den realen Rentenhöhen. Dennoch bedeuten Minderungen der undynamisierten Renten eine Verschlechterung der Versorgungssituation gegenüber dem Vergleichsjahr Die Abbildungen K-2 und K-3 zeigen die durchschnittlichen Rentenhöhen und Versorgungslücken in den betrachteten Zugangsjahren für Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, getrennt für Männer und Frauen, für die Fälle mit einer weitgehend vollständigen Versicherungsbiographie in der GRV (0 bis 5 Jahre Lücke) auf. Bei den Männern ist dies die mit Abstand wichtigste Gruppe, bei Frauen wird sie aufgrund der gestiegenen Erwerbsbeteiligung zukünftig an Bedeutung gewinnen. Aufgezeigt werden die Auswirkungen für die beiden häufigsten Entgeltklassen: bei den Männern für die Entgeltposition zwischen 100 und 150 Prozent und bei den Frauen für die Entgeltposition zwischen 50 und 100 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Bei den Altersrenten werden die Zugangsalter von 60 bis 65 Jahren betrachtet, bei den Erwerbsminderungsrenten die Zugangsalter zwischen 55 und 59. Je nach Entgeltklasse und Rentenzugangsjahr liegen die Minderungen der monatlichen Altersrenten bei den Männern zwischen 300 und fast 500 DM. Bei den Frauen sind sie aufgrund der niedrigeren Entgeltklasse mit 260 bis 350 DM absolut gesehen zwar geringer, relativ aber mit 15 bis 24 Prozent etwas höher als bei den Männern (13 bis 19 Prozent). Bei den Ewerbsminderungsrenten fallen sowohl die absoluten als auch die relativen Minderungen höher aus als bei den Altersrenten. Bei den Männern liegen sie mit 430 bis 580 DM um 23 bis 27 Prozent und bei den Frauen mit 300 bis 360 DM um 18 bis 26 Prozent niedriger. K-9

10 Abbildung K-2: Versorgungslücken bei Altersrenten 2700 Altersrenten - Männer Entgeltposition in Prozent des Durchschnitts aller Versicherten Prozent Prozent Monatsrente in DM % 86% 8 4 % 82% 81% 100% 87% 84% 82% 81% Rentenzugangsjahr Altersrenten - Frauen Entgeltposition in Prozent des Durchschnitts aller Versicherten Prozent Prozent Monatsrente in DM % 80% 76% 78% 79% 10 0 % 84% 8 2 % 84% 85% Rentenzugangsjahr Renten mit 0-5 Jahre Lücke zum aktuellen Rentenwert von 1996 (alte Bundesländer) prognos 1999 K-10

11 Abbildung K-3: Versorgungslücken bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2400 Erwerbsminderungsrenten - Männer Entgeltposition in Prozent des Durchschnitts aller Versicherten Prozent Prozent Monatsrente in DM % 77% 7 5 % 74% 73% 100% 77% 76% 74% 74% Rentenzugangsjahr Erwerbsminderungsrenten - Frauen Entgeltposition in Prozent des Durchschnitts aller Versicherten Prozent Prozent Monatsrente in DM % 75% 74% 77% 77% 100% 78% 79% 82% 82% Rentenzugangsjahr Renten mit mit 0-5 Jahre Lücke zum aktuellen Rentenwert von 1996 (alte Bundesländer) prognos 1999 K-11

12 Wirkungszusammenhänge Die Ergebnisse kommen aufgrund der komplexen Zusammenhänge des Rentenrechts vor dem Hintergrund der veränderten Einflüsse auf die Erwerbsbiographien der jeweiligen Geburtsjahrgänge zustande. Die wichtigsten Zusammenhänge sind: Aufgrund des demographischen Faktors fallen die Rentenminderungen um so höher aus, je später der Rentenzugang erfolgt. Der demographische Faktor ist nur einer von vielen Einflussfaktoren. Auch die anderen rentenrechtlichen Veränderungen verursachen erhebliche Rentenminderungen. Je höher die Entgeltposition, um so geringer ist die Betroffenheit der Rentenzugänge durch die geänderte Bewertung der schulischen Ausbildungszeit und der ersten Berufsjahre. Je größer die Lücke in der Erwerbsbiographie, um so höher fallen in der Regel die Rentenminderungen aus. Bei Rentenzugängen mit niedrigen Entgeltpositionen fallen die Rentenminderungen besonders hoch aus, da in späteren Rentenzugangsjahren der Anteil der Beitragszeiten, die durch die Rente nach Mindesteinkommen angehoben werden, immer mehr zurückgeht. Wegen der immer längeren schulischen Ausbildungszeiten jüngerer Geburtsjahrgänge sind bei Rentenzugängen in späteren Jahren die Rentenminderungen größer. Der rentenmindernde Einfluss der Arbeitslosigkeit nimmt entsprechend dem ökonomischen Szenario bei Rentenzugängen in den Jahren 2030 und 2040 ab. Je niedriger die Entgeltklasse, um so stärker ist die rentensteigernde Wirkung der verbesserten Bewertung der Kindererziehung. Bei Frauen führt die verbesserte Bewertung der Kindererziehung ab dem Jahr 2030 zu einer Abschwächung der rentenmindernden Wirkung der übrigen Regelungen. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit tritt der Effekt aufgrund der jüngeren Zugangsalter früher auf. Männer sind von der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stärker betroffen als Frauen, da der Anteil der Rentner, die aufgrund der Reform künftig nur noch eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten werden, höher ist als bei den Frauen. Die Rentenminderungen in den entsprechenden Zugangsjahren werden sich mit einer gewissen Zeitverzögerung auf abgeleitete Renten (Witwen-/Witwerrenten) übertragen. K-12

13 Ausblick Die Analyse zeigt auf, dass privater Vorsorgebedarf in teilweise erheblichem Ausmaß erforderlich ist, um das Versorgungsniveau, das durch das frühere Rentenrecht in der GRV gewährleistet war, zukünftig aufrecht zu erhalten. Die durch die rechtlichen Änderungen bewirkte Stärkung der relativen Beitragsäquivalenz in der GRV erfordert, dass der Ausgleich von rentenmindernden Tatbeständen, der früher im Rahmen der GRV erfolgte, nunmehr über die private Vorsorge stattfinden muss. Dies kann jedoch nicht die (alleinige) Maßgröße für den gesamten Umfang der privaten Vorsorge sein, da die Leistungen der GRV als Regelsicherung konzipiert sind und im Rahmen des Drei-Säulen-Konzepts auch schon vor den Leistungseinschränkungen durch das WFG und das RRG 99 je nach erwünschtem Absicherungsniveau die Notwendigkeit einer Ergänzung über betriebliche und private Vorsorge bestand. Der Handlungsbedarf, der sich aus den Veränderungen im Rentenrecht ergibt, ist unabhängig von bereits bestehenden privaten Vorsorgemaßnahmen zu beurteilen. Mit bestehenden Leistungsansprüchen aus der dritten oder zweiten Säule können Leistungskürzungen in der ersten Säule nicht ausgeglichen werden, da die gesamte Altersvorsorge über alle Säulen dann nicht mehr das angestrebte Niveau erreichen würde. Wenn das ursprünglich angestrebte Absicherungsniveau erhalten bleiben soll, erfordern Leistungskürzungen der ersten Säule zusätzliche private Vorsorge und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang private Altersvorsorge bisher getroffen wurde. Wie hoch die gesamte Altersvorsorge sein sollte, kann nur im Einzelfall vor dem Hintergrund individueller Konsumgewohnheiten, Risikoneigungen und zeitlichen Präferenzen entschieden werden. Zudem muss gegebenenfalls die Sichtweise auf die Einkommenssituation weiterer Haushaltsmitglieder ausgeweitet werden. Die berechneten Rentenminderungen stellen aber entsprechend dem Leistungsniveau der GRV beim Rentenzugang 1996 ein Mindestmaß des zukünftigen privaten Vorsorgebedarfs dar. Je nach Einzelfall bedarf dieses Mindestmaß der privaten Altersvorsorge unter Umständen erheblicher Ergänzung. Durch die Veränderungen im Rentenrecht wird die Höhe zukünftiger Renten wesentlich stärker als bisher an den tatsächlich gezahlten Beiträgen ausgerichtet. Anwartschaftsmindernde Einflüsse in der Versicherungsbiographie wie z.b. niedrige Entgelte zu Beginn der Erwerbskarriere oder fehlende Beitragszeiten aufgrund längerer Schulzeiten werden künftig nur noch in sehr geringem Ausmaß in der GRV ausgeglichen und erfordern daher ebenso zusätzliche private Vorsorge, wie Abschläge im Falle eines vorzeitigen Rentenbezugs. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird der Versicherungsschutz durch die Einführung der Abschläge reduziert, die Verlängerung der Zurechnungszeit ist kein adäquater Ausgleich, zumal dadurch die Höhe des Schutzes vom Alter im Risikofall abhängig gemacht wird. Betroffen sind nicht nur die Versichertenrenten, sondern mit einer gewissen Zeitverzögerung auch die Hinterbliebenenrenten. Zusätzlich erfolgt zukünftig bei allen Rentenarten eine Absenkung des Rentenniveaus, unabhängig davon, ob die Absenkung über den Demographiefaktor oder einen anderen Anpassungsmechanismus herbeigeführt werden wird. K-13

14 Die rechtlichen Veränderungen betreffen den gesamten Leistungskatalog der GRV. Die private Vorsorge muss die Minderungen bei den Altersrenten, den Erwerbsminderungsrenten und den Hinterbliebenenrenten ausgleichen. Das bedeutet, dass die private Vorsorge nicht nur in ausreichender Höhe erfolgen muss, sondern sie muss auch so angelegt sein, dass mit ihr die Sicherung eines lebenslangen Alterseinkommens, der Schutz im Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit und gegebenenfalls die Absicherung von Hinterbliebenen gewährleistet ist. Wie dies am besten erreicht werden kann, ist im Einzelfall differenziert nach den abzusichernden Risiken zu ermitteln. Hierbei müssen die diversen Möglichkeiten der privaten Vorsorge vor dem Hintergrund des Bedarfs sowie der individuellen Einkommenssituation, Vermögensausstattung, Zeitpräferenz und Risikoneigung danach bewertet werden, inwiefern sie geeignet sind, das angestrebte Versorgungsziel zu realisieren. Die Höhe der berechneten Rentenminderungen hängt in starkem Maße von dem zugrunde gelegten Rentenrecht ab. Während der zukünftige rechtliche Rahmen der GRV letztlich ungewiss ist, dürften die Ergebnisse in der Rechtsvariante des RRG 99 jedoch im Wesentlichen das Ausmaß des privaten Vorsorgebedarfs zum Ausgleich zukünftiger Rentenminderungen widerspiegeln, wenn das Ziel einer begrenzten Ausgabenentwicklung in der GRV weiterhin verfolgt wird. K-14

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