Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof B /2008 B6 317.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl B /2008 Spruch B /2008/8E B /2008/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2008, FZ BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Zielstaat Serbien ist gemäß 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.f. auf Dauer unzulässig. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2008, FZ BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Zielstaat Serbien ist gemäß 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.f. auf Dauer unzulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Schwesternpaar, führen nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Serbien, gehören der Volksgruppe der Roma an und sind serbisch-orthodoxen Bekenntnisses. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) und die Zweitbeschwerdeführerin (XXXX) waren in ihrem Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reisten am 5. Mai 2006 legal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 10. Mai 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Erstaufnahmestelle West am 11. Mai 2006 von einander unabhängig befragt, gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie zur Minderheit der Roma in Serbien gehören, dort keine Rechte haben und sie, solange deren Oma gelebt habe, mit dieser zusammen gelebt hätten. Nach deren Tod haben die beschwerdeführenden Parteien nunmehr nicht mehr weiter in Serbien bleiben wollen. Vor der Erstaufnahmestelle West im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 19. Mai 2006 und am 23. Jänner 2007 einvernommen, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie in XXXX Seite 1 von 6

2 geboren und aufgewachsen sei und nach der Trennung ihrer Eltern gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin zurück nach Serbien zur Großmutter gegangen sei. Nach dem Tod der Großmutter habe sie keine weiteren Angehörigen in Serbien gehabt und habe daher auch aus finanziellen Gründen ihr Studium beenden müssen. Arbeit habe sie keine gefunden, da sie eine Roma sei. Ihr Vater arbeite seit 30 Jahren in Österreich und ihre Mutter sei in Pension und lebe in XXXX. Zwei Jahre vor ihrer Einreise sei sie von serbischen Menschen geschlagen worden, lediglich weil sie Roma sei. Seit ihrer Schulzeit sei sie von serbischen Kindern aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter Druck gesetzt worden. Nach dem Tod der Oma sei deren Haus an den Onkel gefallen, sodass sie auf der Straße hätte leben müssen. Nunmehr wohne sei bei ihrer Mutter und studiere Germanistik in XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte an denselben Tagen befragt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache im Wesentlichen Gleichlautendes vor. Weiters sei sie von Verwandten aus Österreich finanziell unterstützt worden und habe gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei der Großmutter gelebt. Auch sie berichtete von Misshandlungen und von Druck serbischer Schüler aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Nach dem Tod der Oma sei es ihr nicht mehr möglich gewesen in Serbien zu bleiben, da sie als Roma-Mädchen der Gewalt der Serben ausgesetzt gewesen sei. Sie sei seinerzeit mit fünf oder sechs Jahren von Österreich gemeinsam mit ihrer Schwester nach Serbien zurück gegangen. Ihr Vater lebe nun in XXXX und ihre Mutter in XXXX. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils einen am 25. Dezember 1998 ausgestellten jugoslawischen Reisepass vor. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gem. 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen keine asylrelevante Verfolgungssituation in ihrem Herkunftsland dargetan, keine Gefährdung hinsichtlich ihrer Existenzgrundlage oder sonstiger Umstände glaubhaft gemacht haben und weiterhin bei deren Onkel in Serbien leben könnten. Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Berufung (seit Beschwerde) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft zukomme, oder zumindest eine Abschiebung in deren Herkunftsland unzulässig sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofs wurde den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu den beigefügten vorläufigen Feststellungen zur aktuellen Situation der Roma in der Republik Serbien zu äußern, wovon lediglich durch Übersendung von Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens einer berücksichtigungswürdigen Integration der Beschwerdeführerinnen Gebrauch gemacht wurde. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie in die Akten des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte. In der Beschwerdeverhandlung wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen sämtliche Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide zurückgezogen und nur die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrecht erhalten. Dazu wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in Österreich geboren und etwa bis zu ihrem siebten Geburtstag hier gelebt habe. Sie habe hier den Kindergarten und einige Monate der Vorschule besucht. In Serbien habe sie dann die Schule bis zur Reifeprüfung gemacht und in weiterer Folge Germanistik inskribiert. Nach ca. eineinhalb Jahren Studium sei sie dann nach Österreich gekommen und habe ihr Studium hier in XXXX fortgesetzt. Zum Studiumsabschluss fehlen ihr lediglich zwei Seminare, die Diplomarbeit und die Lateinergänzungsprüfung. Einen Deutschkurs habe sie in Österreich aufgrund ihres Studiums nicht absolvieren müssen. Sie habe bisher im Jahr 2007 auch einen Deutschkurs für erwachsene Asylwerber geleitet. Sie habe in Österreich im Rahmen ihres Studiums bereits einen größeren Freundeskreis erworben und verwies sie auf die bereits vorgelegten Unterstützungserklärungen ihrer Studienkollegen. Weiters habe sie auch Bekannte aus dem Studentenheim und aus den Sportkursen des Universitäts-Sportsinstitutes. Sie fahre gerne Fahrrad, lese gerne Seite 2 von 6

3 und gehe gerne fort. Ihr Studium werde ihr von den Eltern finanziert. Ihre Mutter lebe in XXXX, ihr Vater in XXXX. Weitere Verwandte seien im Raum XXXX wohnhaft. Von Zeit zu Zeit besuche sie eine evangelische Kirche in XXXX und seien daher ihre Kontakte zu dieser Kirchengemeinde weiterhin aufrecht. Sie habe eine Partenschaft bei Care-Österreich und besuche gemeinsam mit ihren Bekannten viele Kulturveranstaltungen. Die Vernehmung der Erstbeschwerdeführerin erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache, von einer Beiziehung eines Dolmetschers wurde bereits vorab abgesehen. Die Deutschkenntnisse wurden seitens des erkennenden Senates als sehr gut festgestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie in Österreich geboren und etwa mit fünf Jahren nach Serbien gegangen sei. Im Jahre 2003 habe sie sodann in Serbien maturiert und sei zwischen 2003 und 2006 dort arbeitslos gemeldet gewesen. Sie habe seinerzeit in Serbien studieren wollen, sei allerdings nicht zugelassen worden. In Österreich habe sie zuerst ihre Sprachkenntnisse verbessert und schließlich im Jahre 2010 an der Wirtschaftsuniversität inskribiert. Mittlerweile habe sie auch Kunstgeschichte inskribiert, wofür sie sich derzeit bedeutend mehr interessiere. Für das Studium wurde ihr die Vorlage eines Deutschkurszertifikates in der Niveaustufe B2 vorgeschrieben. Im Mai 2011 habe sie diese Anforderung erfüllt. Da sie erst seit dem Wintersemester 2011 Kunstgeschichte studiere, habe sie dort noch nicht so viele Kontakte geknüpft und sei erst dabei sich dort einen Freundeskreis aufzubauen. Da sie im Rahmen ihres Studiums auch Übungen an Samstagen zu absolvieren habe, komme es immer wieder vor, dass sodann die Kollegenschaft gemeinsam auf einen Kaffee gehe. Sie habe einen Freund der ebenso in Österreich geboren sei und über ein unbefristetes Visum verfüge. Selbstverständlich kenne sie die Familie des Freundes und sei auch in Kontakt mit dessen Verwandten. Sie gehe gerne Rad fahren und spazieren und lege ihren Schwerpunkt auf das Studium der Kunstgeschichte. Ihre gesamte Verwandtschaft lebe im Raum XXXX, oder XXXX bzw. in XXXX. Sie treffe ihre Mutter etwa einmal im Monat und telefoniere mit ihr etwas öfter. Sie lebe ebenso wie ihre Schwester nicht bei der Mutter, sondern in einem Studentenheim. Die Kosten für ihr Studium seien bisher von ihren Eltern aufgebracht worden. In den Ferien fahre sie zu ihrem Vater nach XXXX, da sie ohnehin als studierende Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Weiters sei sie in keiner Kirchengemeinschaft integriert und rede sie mit sämtlichen Menschen in ihrer Umgebung Deutsch. Auch mit ihrer Mutter rede sie Deutsch, diese antworte allerdings in Serbisch. Hinsichtlich ihres Bekanntenkreises verwies sie auf vorgelegte Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben. Der erkennende Senat hielt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin ebenso sehr gut Deutsch spricht. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 2.1. Zur Person: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Serbien, gehören der Volksgruppe der Roma an, sind serbisch-orthodoxen Bekenntnisses und waren zuletzt im Heimatstaat in obengenannter Ortschaft wohnhaft. Beide Beschwerdeführerinnen reisten vor über fünf Jahren legal in das Bundesgebiet ein, wobei sich deren seither ununterbrochener Aufenthalt im Inland lediglich auf Asylanträge stützte, die sich letztlich als unbegründet erwiesen haben. Die Erstbeschwerdeführerin studiert seit mehreren Jahren auf der Universität XXXX das Diplomstudium "deutsche Philologie" und wird ihr Studium in absehbarer Zeit beenden. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in der Vergangenheit die Deutschprüfung B2 und inskribierte in der Folge auf der XXXX. Im Wintersemester 2011 inskribierte sie zusätzlich das Studium "Kunstgeschichte" an der XXXX, welches nunmehr den Schwerpunkt ihrer universitären Interessen darstellt. Beide Eltern beider Beschwerdeführerinnen leben voneinander getrennt in XXXX bzw. in XXXX und unterstützen die Beschwerdeführerinnen zur Finanzierung ihrer Studien. Beide Beschwerdeführerinnen sind unverheiratet und haben keine Kinder. Sie leben jeweils in verschiedenen Studentenheimen und pflegen auch Kontakte zu ihren Verwandten, die sich größtenteils im Raum XXXX befinden. Mit der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern ist es beiden Beschwerdeführerinnen möglich, ihre Studien fortzusetzen. Sowohl im Rahmen ihrer Studien, als auch in ihrer Freizeit ist es den Beschwerdeführerinnen gelungen, soziale Kontakte zu Inländern zu erwerben und zeigte sich ein beachtenswerter Grad der Integration in Österreich. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Die Feststellungen zur Identität sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen stützen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf die vorgelegten Dokumente. Hinsichtlich der Feststellung der Unbegründetheit der Asylanträge der Beschwerdeführer wird auf die jeweils durch Zurückziehung hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte seit 15. November 2011 rechtskräftigen Ausführungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes verwiesen. Aber auch den aktuellen, den Seite 3 von 6

4 Beschwerdeführerinnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Situation in Serbien waren keine Hinweise auf eine Gefährdungswahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.f. BGBl. I Nr. 135/2009) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG hier gemäß 44 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/ zu Ende zu führen. Gemäß 75 Abs. 8 AsylG ist 10 i.d.f. BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.f. BGBl. I Nr. 122/ darunter u.a. 2 Abs. 3, sowie 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden. Soweit sich aus dem AsylG AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. 2. Ausweisungsentscheidung ( 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.f.): 2.1. Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i). Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben. Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist Seite 4 von 6

5 insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom , B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom , B 2126/06; VfGH vom , Zl. B 1150/07-9; VwGH vom , 2007/18/0173; VwGH vom , 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i. S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl PINI v. Romania, EGMR , Nr /01 u /01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. Lebbink v. Netherlands, EGMR , Nr /99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.s.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR , Nr /91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom , Zl. 2002/20/0423) Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nunmehr seit über fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihr Aufenthalt stützte sich zwar auf Asylanträge, die sich letztendlich als unbegründet erwiesen haben, doch lag zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es lediglich zu je einem Asylverfahren (Vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom , Zl. B /10-8). Die Beschwerdeführerinnen blieben in Österreich unbescholten und konnten sich im Rahmen ihrer Studien (Erstbeschwerdeführerin) bzw. durch Belegung eines Deutschkurses (Zweitbeschwerdeführerin) sehr gute Deutschkenntnisse aneignen, sodass bereits von vornherein von einer Seite 5 von 6

6 Beiziehung eines Dolmetschers für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgesehen wurde. Die Beschwerdeführerinnen leben in verschiedenen Studentenheimen und haben daher sowohl im Rahmen des Studentenheimes, als auch im Bereich ihrer Studienkollegen eine größere Anzahl von inländischen Bekannten und Freunden kennen gelernt. Die Erstbeschwerdeführerin wird in absehbarer Zeit das Studium der deutschen Philologie beenden und hat in der Vergangenheit Deutschkurse für Asylwerber abgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum ist mit einem in Österreich geborenen serbischen Staatsangehörigen, der über ein unbefristetes Visum verfügt, eng befreundet. Beide Beschwerdeführerinnen pflegen alterstypische Kontakte zu ihren Eltern und Verwandten, die sich, mit Ausnahme der Mutter, im Raum XXXX aufhalten. Die Erstbeschwerdeführerin ist darüber hinaus insofern sozial engagiert, als sie eine Patenschaft bei Care-Österreich übernommen hat. Beide Beschwerdeführerinnen sind in Österreich geboren und haben ihre ersten Lebensjahre hier verbracht. Sie haben daher ihre ersten Spracherfahrungen bereits in Österreich gesammelt und sodann durch das Studium (Erstbeschwerdeführerin) bzw. durch qualifizierte Deutschkurse (Zweitbeschwerdeführerin) unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Serbien in Österreich vervollständigt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerinnen ist davon auszugehen, dass zumindest die Wesentlichen verwandtschaftlichen Beziehungen lediglich mit jenen Personen bestehen, die sich mittlerweile in Österreich aufhalten. Nennenswerte Kontakte zum Heimatland Serbien konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erkannt werden. Beide Beschwerdeführerinnen konnten im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindrucksvoll unter Beweis stellen, dass sie über einen österreichischen Freundeskreis verfügen. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren einige Studienkollegen im Saal anwesend, die eine freundschaftliche Nahebeziehung zu den Beschwerdeführerinnen bestätigten. Gegen keine der Beschwerdeführerinnen lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung aus Österreich vor und kam es auch zu keiner wiederholten Antragstellung (vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom , Zl. B /10-8). Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umständen erscheint ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in deren von Art. 8 EMRK geschützten Rechte allein aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer zuletzt in Österreich nur aufgrund eines unbegründeten Asylantrages aufgehalten haben, im konkreten Fall letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Seite 6 von 6

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