Vom 14. Juni Az.: /39 -
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1 Anlage Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Vom 14. Juni Az.: /39-1 Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) hat den Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A), welcher die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen enthält, im Zuge der Reform des deutschen Vergaberechts völlig überarbeitet und eine Neufassung mit der geänderten Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) als Ausgabe 2009 beschlossen. Die Ausgabe 2009 der VOL/A wurde im Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009 (ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755) veröffentlicht und ist bei der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. erhältlich. Ihr Wortlaut wird als Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. Die im Teil B der VOL geregelten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" gelten weiterhin in der Fassung Die Fassung 2003 der VOL/B wurde im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht. Ihr Wortlaut ist als Anlage 2 beigefügt. Zur Umsetzung der europäischen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen wurden durch den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. BGBl. I 2009, S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und die Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), bundesrechtliche Vorgaben geschaffen, aus denen insbesondere hervorgeht, in welchem Umfang eine Verpflichtung bestimmter Auftraggeber zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A besteht. Darüber hinaus haben Empfänger von Zuwendungen des Landes von mehr als Euro die Bestimmungen der VOL zu beachten, soweit sie entsprechende
2 - 2 - Aufträge vergeben; Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach Maßgabe der Anlagen zu den VV zu 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die VOL ist von allen Behörden und Betrieben des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die 55 LHO zu beachten haben, anzuwenden. Den kommunalen Auftraggebern, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet, ist die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A und der VOL/B in der Nummer der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 20. November 2008 (GABl. S. 366), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83), empfohlen, soweit sich aus den in Nummer 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Änderung der Nummer der VergabeVwV durch diese Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen (vgl. Nr. 7 Buchstabe c). Nach Maßgabe von 22 Absatz 6 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) - für den Kommunalbereich nach Maßgabe von 106 b der Gemeindeordnung - sind juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie bestimmenden Einfluss nehmen können, die Anwendung der VOL zu empfehlen. Die bis 31. Dezember 2010 geltende Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öa) vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83) bleibt unberührt. Bei der dort in Nummer 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung nach Erteilung des Auftrags ist die fünfte Angabe (Name des beauftragten Unternehmens) aus Datenschutzgründen in folgender Fassung anzuwenden: Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren. 3 Abschnitt 2 der VOL/A gilt nach 4 VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie für die Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, ab dem in 2 VgV festgelegten Schwellenwert
3 - 3 - (für den Landes- und Kommunalbereich grundsätzlich Euro ohne Umsatzsteuer). Die Berechnungsmethode ist in 3 VgV festgelegt. Die Pflicht zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A gilt grundsätzlich nicht für die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen. Hierfür ist nach 5 VgV die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden; abweichend hiervon sind eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen nach der VOL/A zu vergeben. Die VOF wurde parallel zur VOL ebenfalls überarbeitet und als Ausgabe 2009 im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 8. Dezember 2009 veröffentlicht; sie wird als Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. 4 Die Pflicht zur Anwendung der VgV, des Abschnitts 2 der VOL/A und der VOF gilt nicht für die unter die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), fallenden sogenannten Sektorenauftraggeber, die bestimmte, in der Anlage zu 98 Nummer 4 GWB näher beschriebene Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung (Sektorenbereich) ausüben und im Zusammenhang damit Aufträge vergeben. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 der VOL/A sind deshalb entfallen. 5 Bei der Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A sowie der VOF sind zur Vermeidung gravierender Vergabeverstöße insbesondere auch die Bestimmungen des 101a GWB (Informations- und Wartepflicht) sowie der 14 (Bekanntmachungen) und 16 (ausgeschlossene Personen) der VgV zu beachten. Die Anschrift der nach 14 Absatz 1 VgV in den Vergabebekanntmachungen und Vergabeunterlagen anzugebenden Vergabekammer lautet:
4 - 4 - Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe (Dienstgebäude: Karl-Friedrich-Str.17, Karlsruhe), Telefon: 0721 / 926-0, Telefax: 0721 / , vergabekammer@rpk.bwl.de. Nach 14 Absatz 2 VgV ist bei Bekanntmachungen zur Bezeichnung des Auftragsgegenstandes das Gemeinsame Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zu verwenden. Das CPV wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (Amtsblatt der EG Nr. L 340 vom 16. Dezember 2002), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 213/2008 vom 28. November 2007 (Amtsblatt der EU Nr. L 74 vom 15. März 2008) europaweit verbindlich eingeführt. Diese EG-Verordnung ist von allen öffentlichen Auftraggebern unmittelbar anzuwenden. Der Wortlaut der Verordnung samt der derzeit maßgeblichen Fassung des CPV-Vokabulars kann im Internet unter eingesehen werden. Durch das CPV sollen Fehlerquellen bei der Übersetzung von Vergabebekanntmachungen, die jeweils in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden, sowie Missverständnisse bei den Anbietern verringert werden. Außerdem werden die CPV-Nummern auch bei der Erhebung der regelmäßigen Statistiken über europaweite Vergabeverfahren (vgl. 17 VgV) abgefragt. Die für die Berechnung von Fristen maßgebliche europäische Fristenverordnung (vgl. Fußnoten zu 12 EG VOL/A sowie zu 7 VOF) ist der VOL/A als Anhang III beigefügt. 6 Die Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2006, Teil B (VOL/B) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 8. November 2006 (GABl. S. 867) wird aufgehoben. 7 Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 20. November 2008 (GABl. S. 366), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83), wird wie folgt geändert:
5 - 5 - a) Nummer erhält folgende Fassung: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. BGBl. I 2009, S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102);. b) Nummer erhält folgende Fassung: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724);. c) Nummer erhält folgende Fassung: Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, und Teil B der VOL, Fassung 2003, Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom. (GABl. S..); für Aufträge oberhalb der EGrechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOL nach den in den Nummern und genannten Rechtsvorschriften;. 8 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Mai 2017 außer Kraft. Hinweise für die Redaktion des Gemeinsamen Amtsblatts: Bei der Veröffentlichung sind in Nummer 7 Buchstabe c) das Datum und die Fundstelle dieser zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift einzufügen. Der Text der VOL/A Ausgabe 2009 ist hinsichtlich der Seiten 5 53 als Anlage 1 zu veröffentlichen. In der Anlage 1 (Text der VOL/A Ausgabe 2009) sind vor der Veröffentlichung folgende Berichtigungen einzuarbeiten:
6 In Abschnitt 1 16 Absatz 3 Buchstabe e muss es lauten: Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten. 2. In Abschnitt 2 5 EG wird der Absatz 4 zu Absatz In Abschnitt 2 19 EG Absatz 3 Buchstabe e muss es lauten: Angebote, die nicht form- und fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten. Der Text der VOF Ausgabe 2009 ist hinsichtlich der Seiten 4 22 als Anlage 3 zu veröffentlichen.
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