Anlagereglement. der. Next Generation Finance Invest AG. Next Generation Finance Invest SA. Next Generation Finance Invest Ltd

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1 Anlagereglement der Next Generation Finance Invest AG Next Generation Finance Invest SA Next Generation Finance Invest Ltd

2 1. Firma und Sitz Unter der Bezeichnung Next Generation Finance Invest AG Next Generation Finance Invest SA Next Generation Finance Invest Ltd besteht eine Investmentgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, nachfolgend Investmentgesellschaft genannt, mit Sitz in Zug. 2. Gesellschaftszweck Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen jeglicher Art an nicht börsenkotierten und börsenkotierten in- und ausländischen Gesellschaften ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Risikodiversifizierung. Die Gesellschaft kann eine aktive Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaften, in welche sie investiert, ausüben. Sie kann jede Art von Finanzgeschäften, auch unter Einsatz von derivativen Instrumenten und Anlagen mit besonderen Risiken einschliesslich der Aufnahme von Fremdkapital sowie der Finanzierung von anderen Gesellschaften, abschliessen, Vertretungen übernehmen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. 3. Anlageziele und Anlagepoltik der Gesellschaft 3.1 Die Investmentgesellschaft strebt einen möglichst hohen Wertzuwachs durch Anlagen in nicht börsenkotierten und börsenkotierten in- und ausländischen Gesellschaften an, ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Risikodiversifizierung. Die entsprechenden Gesellschaften sind im Bereich Next Generation Finance tätig und tragen durch innovative Geschäftsmodelle und/oder durch innovative Technologien zu hohen Effizienssteigerungen (Kosten, Service, Verfügbarkeit etc.) im Bereich Finance bei. 3.2 Die Investmentgesellschaft investiert in Beteiligungspapiere und Beteiligungswertrechte die von global domizilierten Unternehmungen begeben wurden. Es bestehen keine geografischen Präferenzen. 3.3 Das Gesellschaftsvermögen kann vollständig in Wertpapiere solcher Gesellschaften investiert werden, die nicht an einer Börse oder an einem anderen, dem Publikum offenstehenden Markt, gehandelt werden. Auch werden Beteiligungen an start-up Unternehmen angestrebt. 3.4 Die Investmentgesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens in Anteilen von Anlagefonds oder anderen Beteiligungsgesellschaften, die überwiegend in Beteiligungspapieren und Beteiligungswertrechten von Emittenten investieren, welche die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 erfüllen, anlegen. 3.5 Die Gesellschaft kann bis zu 10% des Gesellschaftsvermögens für eigenkapitalbezogene Finanzierungen (zum Beispiel Wandel- und Optionsdarlehen) von nicht kotierten Unternehmungen, welche die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 erfüllen, verwenden. 3.6 Die Investmentgesellschaft darf angemessene flüssige Mittel in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten halten.

3 3.7 Die Anlageentscheidungen werden aufgrund fundamentaler Daten der entsprechenden Gesellschaften getroffen und basieren hauptsächlich auf folgenden Entscheidungskriterien: Managementqualität: kompetentes, zielorientiertes und stabil strukturiertes Management mit signifikantem track record Unternehmensstrategie: visionäre, nachvollziehbare und kontinuierliche Strategie Marktstellung: Unternehmen ist Marktführer oder strebt Marktführerschaft in einem Nischenmarkt an Produkte: gut eingeführte bestehende Produktpalette und/oder Innovationsanstrengungen für neue Produktgenerationen, USP Kostenstrukturen: das Unternehmen muss eine konsequente und nachhaltige Niedrigkosten-Politik verfolgen. Wachstum soll vorwiegend aus eigenem cash flow erfolgen. 3.8 Die Investmentgesellschaft hat keinen festen Anlagehorizont. Der Anlagehorizont der einzelnen Investments kann stark variieren, je nachdem ob es sich um börsenkotierte, nicht börsenkotierte oder um start-up Unternehmen handelt, welche i.d.r. ein langfristiges Engagement erfordern. 4. Anlagetechniken und Anlageinstrumente 4.1 Die Investmentgesellschaft darf nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und zu Absicherungszwecken derivative Finanzinstrumente verwenden. Durch den Einsatz der derivativen Finanzinstrumente darf der Anlagecharakter der Investmentgesellschaft nicht verändert werden. Der Einsatz der derivativen Finanzinstrumente darf weder eine Hebelwirkung auf das Gesellschaftsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen. 4.2 Diesen derivativen Finanzinstrumenten müssen direkt oder indirekt Anlagen im Sinne von Ziff und Ziff. 3.2 zu Grunde liegen. 4.3 Die Investmentgesellschaft darf grundsätzlich nur die vorhandenen Mittel investieren; es dürfen keine Kredite aufgenommen werden (kein Leveraging), mit Ausnahme eines kurzfristigen Lombard-Überbrückungskredites bei Umschichtungen des Portfolios oder im Zuge einer Kapitalerhöhung. Für die Bestimmung der Investitionsgrösse bei Derivatgeschäften gilt immer der Wert des Engagements in der zugrundeliegenden Aktie oder des Aktienindexes. 4.4 Die Investmentgesellschaft tätigt keine Pensionskassengeschäfte. 4.5 Die Investmentgesellschaft tätigt keine Effenktenanleihe. 4.6 Leerverkäufe sind nicht zulässig.

4 5. Innerer Wert 5.1 Das Vermögen der Investmentgesellschaft wird zum Verkehrswert vierteljährlich berechnet. 5.2 Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden, Markt gehandelten Anlagen entspricht der Verkehrswert dem Kurswert (Tagesendkurs oder Geldkurs, falls an einem Tag kein bezahlter Kurs zustande kommt). In allen anderen Fällen wird an Stelle des Verkehrswertes eines Beteiligungsrechtes ein Preis basierend auf den Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen, welche einen integrierten Bestandteil des Anlagereglements darstellen, angewendet. 5.3 Der innere Wert pro Aktie ergibt sich aus dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten und Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft, dividiert durch die Anzahl ausstehender Aktien. 5.4 Nach jeder Bewertung wird der innere Wert in geeigneten Medien publiziert und an interessierte Stellen weitergegeben. 6. Delegation der Anlageentscheide Die Investmentgesellschaft kann die Anlageentscheide an Investment Manager delegieren. Die entsprechenden Modalitäten sind in Managementverträgen festzulegen. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachungsfunktion. Über Investitionen in Unternehmen, welche in den Bereich Private Equity fallen, entscheidet der Verwaltungsrat letztinstanzlich. 7. Vergütungen Neben den ordentlichen Verwaltungsaufwendungen wie Buchhaltung, Abschlüsse, Depotgebühren, Steuern und ähnliches, werden von der Investmentgesellschaft folgende Vergütungen vorgenommen: 7.1 Management Fee: Die Investment Manager verzichten mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Gründung der Next Generation Finance AG auf eine Management Fee. Danach wird der Verwaltungsrat der Gesellschaft über die Einführung einer marktüblichen Management Fee befinden. 7.2 Performance Fee: Erwirtschaftet die Next Generation Finance AG eine Rendite, so wird eine Beteiligung von 25% an der Überschussrendite fällig, welche zu 100% den Investment Managern zu gleichen Teilen zufällt. Die Performance wird jeweils vierteljährlich auf der Basis der prozentualen Veränderung des publizierten inneren Wertes berechnet. Innerhalb des Berechnungsmodells des inneren Wertes erfolgt die Bestimmung der Performance Fee ganz am Ende nach Abzug sämtlicher anderer Verbindlichkeiten.

5 Erleidet Die Next Generation Finance Invest AG in einem Geschäftsjahr einen Verlust, so entfällt in dem/den Folgejahren die Performance Fee nur auf den Anteil der Rendite der die Verluste des/der Vorjahre übersteigt (high watermark). Die Performance Fee kann in Aktien der Next Generation Finance Invest AG vergütet werden. 8. Verwendung des Erfolges Aufgrund des unter Ziffer 3.1 genannten Anlagezieles wird die Ausschüttung einer Dividende je nach Ertrag festgelegt. Das Anlagereglement kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates jederzeit geändert werden. Zug, den 5. März 2009 Next Generation Finance Invest AG Robert Lempka Thomas Winkler Mitglied des Verwaltungsrates Mitglied des Verwaltungsrates

6 Bewertungsrichtlinien für nicht kotierte Beteiligungen Diese Regelungen basieren auf den International Private Equity and Venture Capital Valuation Guidelines (IPEVCVG) vom Januar Beim Erwerb der Beteiligung Nicht kotierte Beteiligungen werden grundsätzlich mit dem Kaufpreis bewertet, sofern dies dem IFRS Fair Value Prinzip entspricht. Davon kann im Zeitpunkt des Erwerbs, sowie in einer angemessenen Frist nach dem Erwerb (bis max. 1 Jahr) ausgegangen werden, insbesondere weil die Preisfestlegung meist aufgrund einer Due Diligence (Unternehmensbewertung) erfolgt ist. In einem solchen Fall stützt sich die Bewertung auf eben diese Due Diligence. 2. Nach Erwerb der Beteiligung (insbesondere beim Bilanzstichtag) Vom Verwaltungsrat der Next Generation Finance Invest AG werden zwei Bewertungsmethoden akzeptiert, wobei wichtig ist, dass das Ergebnis der Bewertung möglichst den wahren Wert der Gesellschaft wiederspiegelt und für ein Investment möglichst lange dieselbe Bewertungsmethode verwendet wird (vgl. IPEVCVG): 2.1 Price of Recent Investment (letzter bezahlter Preis für ein Investment; vgl. IPEVCVG) Alle nicht kotierten Beteiligungen werden grundsätzlich für max. 1 Jahr mit dem ursprünglichen Kaufpreis bewertet, solange keine neue externe Finanzierungsrunde, ein Teilverkauf der Gesellschaft oder eine Veränderung des Unternehmenswertes um mehr als 25% stattgefunden hat. In den ersten beiden Fällen dient der Transaktionspreis dem VR als Bewertungsgrundlage. 2.2 Peer Group Comparison (basierend auf Earnings Multiple Methode nach IPEVCVG) In dieser Methode werden Schlüsselzahlen wie Kursgewinnverhältnisse, Marktkapitalisierung und Relation der Marktkapitalisierung zu Umsatz vergleichbarer Unternehmen zur Ermittlung des Unternehmenswertes herangezogen (vgl. IPEVCVG). Handelt es sich um eine an einer Börse kotierte Gesellschaft, ist für das nicht kotierte Unternehmen ein Discount von 10-30% in Schritten von 5% (basierend auf Illiquidität/Zeitraum bis IPO oder Verkauf) auf der errechneten Bewertung anzuwenden (IPEVCVG). Diese Bewertung soll mindestens zweimal pro Jahr vorgenommen werden und einmal pro Jahr von der Revisionsstelle geprüft werden. Um den Wechsel zwischen den beiden Bewertungsgrundlagen möglichst klein zu halten, gelten folgende Grundsätze: Für Gesellschaften, die noch nicht mit Gewinn arbeiten, kommt in der Regel der letzte bezahlte Preis zur Anwendung; Für Gesellschaften, die bereits Gewinne erzielen und ein Vergleich mit anderen Firmen derselben Branche möglich ist, soll die Peer Group Comparison zum Zuge kommen. Sobald ein Unternehmen schwarze Zahlen schreibt und vergleichbare Unternehmen existieren, soll ein Wechsel der Bewertungsmethode stattfinden. Ansonsten sollen im Einklang mit den IPEVCVG möglichst konstant dieselben Bewertungsgrundlagen angewendet werden.

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