Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
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- Edith Frank
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1 Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vornimmt. Die Handlungsformen können dabei nach vier Kriterien geordnet werden: 1. Nach dem Erfolg: Taterfolg oder Rechtserfolg? 2. Nach der Rechtsgrundlage: Öffentliches Recht oder Privatrecht? 3. Nach dem Adressaten: Nur Behörden oder auch Private? 4. Nach dem Handlungsmodus: Hoheitlich (einseitig) oder konsensual (zweiseitig)? Grundsatz: Vorrang der Verfügung Die Verfügung als gesetzlich geregelte Handlungsform hat aufgrund ihres Doppelcharakters eine herausragende Rolle inne: sie gestaltet als Institut des materiellen Verwaltungsrechts verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse (Rechte und Pflichten im Einzelfall); sie bildet als Institut des Verfahrensrechts Ziel und Abschluss des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens und gleichzeitig Anfechtungsobjekt im streitigen Verwaltungsverfahren. 1/5
2 A. Verwaltungsrechtlicher Vertrag Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist eine Vereinbarung, die auf übereinstimmender Willenserklärung von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruht und die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Gegenstand hat. 1. Zulässigkeit Gesetz muss die Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulassen; Es müssen sachliche Gründe bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als angemessenere Handlungsform ausweisen; Der Vertragsinhalt muss rechtmässig bleiben. 2. Zustandekommen Art. 1 VwVG: VwVG nicht anwendbar Regeln aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Anlehnung an OR) Spezialgesetzgebung (Bsp. Enteignungsvertrag: Art. 54 EntG) 3. Rechtsschutz o Kanton: Verwaltungsrechtliche Klage oder Verfügung / Beschwerde. Anschliessend: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) / bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes evtl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) 2/5
3 o Bund: Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen sind mit Klage anzufechten (Art. 35 lit. a VGG); Ausnahme: Bundesrecht sieht Erlass einer Verfügung vor (Art. 36 VGG) / Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 VwVG i.v.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans BGer. (Art. 82 ff. BGG) Fragen zu ZBl (Arkadenbau) 1. Handelt es sich vorliegend um einen privaten oder einen verwaltungsrechtlichen Vertrag? Wonach beurteilt sich das? 2. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Qualifizierung des Vertrags und dem Rechtsweg? 3. Wie werden allfällige Lücken im verwaltungsrechtlichen Vertragsrecht ausgefüllt? 4. Welche privatrechtlichen Grundsätze spielen vorliegend eine entscheidende Rolle? 5. Wie entscheidet das Gericht und warum? 3/5
4 B. Schlichtes / informelles Verwaltungshandeln Die Formen des schlichten und informellen Verwaltungshandelns zielen nicht primär auf Rechtswirkungen hin, sondern sie wollen einen Taterfolg herbeiführen. 1. Begriffe Schlichtes (auch: tatsächliches) Verwaltungshandeln: Realakte, Auskünfte, Belehrungen, Empfehlungen, amtliche Berichte und dergleichen. Informelles Verwaltungshandeln: Mediation, Vorverhandlungen oder Agreements. Beachte: Die Terminologie ist nicht einheitlich. 2. Rechtsschutz Der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht ist grundsätzlich untrennbar mit dem Verfügungsbegriff verbunden. Problematik: Auch verfügungsfreies Handeln kann Rechtsschutzbedürfnisse entstehen lassen 4/5
5 Fragen zu BGE 121 I 87 (VPM) 1. Wie ist ein Entscheid, der einer zuvor eingereichten Aufsichtsbeschwerde keine Folge gibt, rechtlich zu qualifizieren? 2. Wie beurteilt das BGer das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen? 3. Was leiten die Beschwerdeführer aus Art. 13 EMRK für sich ab? Wie äussert sich das BGer dazu? Fragen zu BGE 120 Ia 321 (Ökologisches Bauen) 1. Wie sind die umstrittenen Merkblätter und Leitsätze rechtlich zu qualifizieren? Warum? 2. Unter welchen Voraussetzungen könnten die umstrittenen Merkblätter und Leitsätze mit einer Stabe angefochten werden? 3. Welcher Rechtsweg wäre nach Inkrafttreten der Justizreform zu beschreiten? 5/5
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