Verordnung über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft
|
|
- Jobst Kerner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV) vom 7. Dezember 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind: a. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz; b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Art. 2 Beitragsberechtigte Tiere 1 Sömmerungsbeiträge werden für Tiere nach Artikel 4 ausgerichtet, die gesömmert werden auf einem: a. Sömmerungsbetrieb; b. Hirtenbetrieb; c. Gemeinschaftsweidebetrieb. 2 Für Betriebe im Ausland werden keine Beiträge ausbezahlt. Art. 3 Beitragsauszahlung 1 Die Sömmerungsbeiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 9 dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt. 2 Auf dem Hirtenbetrieb oder wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Sömmerungsbetrieb durch Angestellte führen lässt, haben diese Anspruch auf die Sömmerungsbeiträge für das eigene gesömmerte Vieh. SR SR 910.1; AS
2 Art. 4 Beiträge 1 Für Sömmerungs- und Hirtenbetriebe wird der Beitrag nach der Zahl der gesömmerten Tiere bemessen. 2 Er beträgt pro Tier für: Franken a. gemolkene Kühe 300 b. Zuchtstiere über 1-jährig, Mutter-, Ammen- und Galtkühe 200 c. Rinder und Ochsen 1- bis 3-jährig 100 d. Kälber 1 / 2 bis 1-jährig 50 e. Pferde, Maulesel und -tiere über 3-jährig 140 f. Pferde, Maulesel und -tiere bis 3-jährig, Esel 80 g. Milchziegen, Milchschafe (Ziegen und Schafe die während der Sömmerungsdauer regelmässig gemolken werden) 60 h. übrige Ziegen und Schafe 10 3 Für Gemeinschaftsweidebetriebe beträgt der Beitrag pro Normalstoss: a. gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe 300 b. übriges Rindvieh, Pferde, Maulesel und -tiere, Esel 200 c. übrige Ziegen und Schafe 60 4 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen. Art. 5 Sömmerungsdauer 1 Der volle Beitrag wird nur für Tiere gewährt, die während der ganzen ortsüblichen Sömmerungszeit auf einem Sömmerungs- oder Hirtenbetrieb gehalten werden. Für Tiere mit kürzerer Sömmerungszeit werden die Beiträge im Verhältnis gekürzt. 2 Für die Berechnung der Anzahl Normalstösse auf Gemeinschaftsweidebetrieben darf höchstens mit einer Weidedauer von 150 Tagen gerechnet werden. 3 Für Tiere mit weniger als 20 Tagen Weidezeit wird kein Beitrag ausgerichtet. Art. 6 Anforderungen an die Bewirtschaftung 1 Sömmerungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sömmerungs-, Hirtenund Gemeinschaftsweidebetrieb sowie die Weiden sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet und allfällige kantonale, kommunale oder genossenschaftliche Vorschriften eingehalten werden. 2 Insbesondere müssen folgende Bedingungen und Auflagen erfüllt sein: a. die Vorschriften in Schutzgebieten müssen eingehalten werden. b. die Bestossung muss dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst sein. Die Weidefläche pro RGVE muss mindestens 50 Aren betragen. Pro gemolkene Kuh dürfen höchstens 1,5 Schweine gehalten werden. c. die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände sowie eine massvolle und abgestufte Nutzungsintensität ausgerichtet sein. In erster Linie sind die alpeigenen Dünger zu verwenden. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger wie z.b. flüssiger Klärschlamm oder Gülle vom Ganzjahresbetrieb, dürfen nicht verwendet werden. 288
3 d. Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen sind nur im Rahmen eines Sanierungsplanes zugelassen. e. Rauhfutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen zugeführt werden. Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchnebenprodukten verfüttert werden. f. Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten. g. die Sömmerungstiere müssen überwacht oder in eingezäunter Weide gehalten werden. 2. Abschnitt: Verfahren Art. 7 Gesuch 1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzureichen. 2 Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten: a. die Anzahl der gesömmerten Tiere; b. die voraussichtliche Sömmerungsdauer; c. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die beauftragte Kontrollstelle. 3 Für die Sömmerungs- und Hirtenbetriebe ist der Bestand am 25. Juli massgebend. 4 Eigentümer, die nach Artikel 9 Absatz 4 einen Teil des Sömmerungsbeitrags beanspruchen, haben ihr Gesuch zu begründen und vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mitunterzeichnen zu lassen. 5 Tiere, die frühzeitig abgezogen werden, sind vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Art. 8 Behandlung des Gesuchs Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten. Art. 9 Ausrichtung der Beiträge 1 Der Kanton zahlt die Sömmerungsbeiträge bis spätestens zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Beiträge unter 200 Franken werden nicht ausbezahlt. 2 Die Sömmerungsbeiträge können statt an die einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausgerichtet werden, wenn diese wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. 3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge. 289
4 4 Bei Sömmerungsbetrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, können die Kantone bestimmen, dass ein Teil des Sömmerungsbeitrags, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, wenn dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt. 5 Bei auf verschiedenen Sömmerungsbetrieben gesömmerten Tieren regeln die Bewirtschafter oder die Bewirtschafterinnen die Aufteilung des Beitrags unter sich. Die Kantone entscheiden Streitfälle durch Verfügung. 6 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zurückerstatten. Art. 10 Auszahlungsdaten 1 Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungsdaten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundesamt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest. 2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag auf Grund der Sammelliste. 3 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, aus denen der Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und die Eigentümer sowie Umfang und Dauer der Bestossung hervorgehen. 3. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen Art. 11 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz-, des Natur- und Heimatschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. 2 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für höchstens fünf Jahre verweigern. Art. 12 Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen. 290
5 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. Es erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen. 2 Die Kantone führen die Kontrollen durch. 3 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
Verordnung über Sömmerungsbeiträge
Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV) vom 29. März 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
MehrVerordnung über Sömmerungsbeiträge
Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV) vom 14. November 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168, 170 Absatz 3 und 177 Absatz
MehrKanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ
Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge
MehrVerordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) Änderung vom 25. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
MehrVerordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Verordnung über im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) Änderung vom 29. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013 1 wird
MehrWeisungen und Erläuterungen zur Verordnung über Sömmerungsbeiträge
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung Weisungen und Erläuterungen 200 vom 2. Mai 200 zur Verordnung
MehrVerordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) 910.14 vom 4. April 2001 (Stand am 22. Dezember
MehrVerordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) vom 4. April 2001 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrSömmerungsbeitragsverordnung vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW - Neuerungen ab
Sömmerungsbeitragsverordnung vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW - Neuerungen ab 2009 - Hauptversammlung des Alpwirtschaftlichen Vereins Glarnerland und Umgebung 14. März 2009 Ueli Baer Die wichtigsten
MehrÜberblick: Direktzahlungen an Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe. Bern, Januar 2015
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und ländliche Entwicklung Bern, Januar 2015 Überblick: Direktzahlungen
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrVerordnung über die Tierverkehrsdatenbank
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.
MehrVerordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.
MehrVerordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst
Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über Massnahmen bei Obst) vom 7. Dezember 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 1 über Finanzhilfen
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017
MehrVerordnung über die Tierverkehrsdatenbank
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 861.1 vom 9. Dezember 2002 (Stand am 1. Februar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4.
MehrNr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung vom 4. Juni 99* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
MehrVerordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes
Mehrvom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrVerordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
MehrNr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 99 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
MehrVerordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes
MehrInstrument Vorgehensvorschlag zur Integration der Gewässerschutz-Folgekontrollen in die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises.
Problem Die Kontrollen in den Bereichen ökologischer Leistungsnachweis, Gewässerschutz und Tierschutz werden heute von unterschiedlichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Organisationen (Umweltschutzamt,
MehrVerordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
MehrNr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrVerordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte
Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386
MehrVerordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Verordnung über im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) 910.17 vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:
MehrFörderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen. der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung)
910.102 Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002 Der Regierungsrat des
MehrVerordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)
Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) Fassung für die Anhörung vom. März 06 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel Absatz 3 des Bundesgesetzes vom...
MehrStipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 18. August 2008)
Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 8. August 2008) Bewerber/in (Schüler/in) Name / Vorname Adresse PLZ, Wohnort Geburtsdatum Instrument Eltern
MehrVerordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV) vom 13. Januar 1999 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom
MehrVerordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) vom 25. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2,
MehrVerordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrDer Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober (TG), verordnet:
Fahrplanverordnung (FPV) vom 25. November 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 1 (TG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) Änderung vom 21. September 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom
MehrDer Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:
VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über
MehrVerordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom
MehrVerordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV) vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische
MehrVerordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Verordnung über im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) 910.17 vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz
MehrVerordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom
MehrVerordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst
Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über Massnahmen bei Obst) Änderung vom 26. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrVerordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2009) Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 13 Absätze 2 und 3, 14, 15
MehrVerordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 10. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 1 über Finanzhilfen für
MehrVerordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrVorentwurf der Verordnung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.
MehrVerordnung über die Berufsbildung
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) Änderung vom 15. September 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 1 wird wie
MehrVerordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV) 916.314.1 vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution vom 18. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:
MehrBundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer
Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV) 916.405.4 vom 13. Januar 1999 (Stand am 6. Mai 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.
MehrVerbundprojekt AlpFUTUR in 10 Minuten Scuol,
Zukunft der Sömmerungsweiden in der Schweiz Avenir des pâturages d'estivage en Suisse Il futuro dei pascoli d'estivazione della Svizzera Verbundprojekt AlpFUTUR in 10 Minuten Scuol, 16.02.2010 Alpwirtschaft
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )
76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche
MehrVerordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) 1 730.010.1 vom 24. November 2006 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische
MehrNr. 703a Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft
Nr. 703a Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 4. September 00* (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier
Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) vom 22. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 1 über
MehrVerordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten
Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) (Vom...) Die Landsgemeinde gestützt auf das Bundesgesetz
MehrGEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen
GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrVerordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) 446.11 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs.
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
MehrVerordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz
490.0 Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz Vom 5. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai
MehrAngaben zur Bewirtschaftung eines Betriebes / Betriebsüberprüfung / Betriebsanerkennung
Angaben zur Bewirtschaftung eines Betriebes / Betriebsüberprüfung / Betriebsanerkennung im Sinne von Artikel 2 und 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
MehrVerordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen
Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b
MehrVerordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und
MehrÄnderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung
MehrVerordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes
MehrVerordnung über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Änderung vom 11. September 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 20. Dezember 1982 1 über die Unfallversicherung wird wie folgt
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 09) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ) und
MehrVerordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU) 946.32 vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Juli 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 7 Absatz
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )
MehrVerordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) Änderung vom 6. November 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003
MehrRichtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen
Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Gültig ab. Januar 06 Der Gemeinderat Amsoldingen erlässt folgende Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen I. Beiträge an /Parteien Zweck Art. Der
MehrVerordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport Änderung vom 4. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 21. Oktober 1987 1 über die Förderung von Turnen und Sport
MehrBundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) 1 742.144 vom 24. März 2000 (Stand am 1. März 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und
MehrVerordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide 1
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide 1 (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1
MehrVerordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe
Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2011 Der Gemeinderat von Grindelwald erlässt gestützt auf Art. 48d Baureglement in Verbindung mit Art. 50
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.
Mehr