Kommunikationskonzept
|
|
- Ferdinand Waltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kommunikationskonzept Vom 18. Juni /13
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Warum es besondere Spielregeln für die öffentliche Verwaltung braucht Verantwortung Gesetzliche Grundlagen Informationspflicht/Informationsauftrag Treu und Glauben - Vertrauensgrundsatz und Vertrauensschutz Öffentlichkeitsprinzip Recht auf Akteneinsicht (Hinweis) Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Interne Kommunikation Grundsätze Informationen aus dem Gemeinderat für das Personal Personalzeitung Infolunch Informationsveranstaltungen für alle Angestellten Weitere Kommunikationskanäle Gemeinderat Behörden und Kommissionen Schule Gemeindeschreiberin Geschäftsleitung Externe Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit Kommunikationsgrundsätze Kommunikationsziele Kommunikationsmittel Übersicht externe Kommunikationsmittel Sprechstunde der Gemeindepräsidentin Gemeindebroschüren Geschäftsbericht Öffentliche Informationsveranstaltungen Weitere öffentliche Anlässe Homepage Umgang mit Medien Grundsatz Verhandlungsberichte Medienmitteilungen Medienkonferenzen Stellungnahmen der Exekutivmitglieder Auskünfte und Stellungnahmen der Verwaltung gegenüber Medien Krisenkommunikation (Kommunikation in besonderen Lagen) Schnittstellen zum Kommunikationskonzept /13
3 1 Einleitung 1.1 Warum es besondere Spielregeln für die öffentliche Verwaltung braucht Die Kommunikation von Behörden und Verwaltung mit dem Publikum unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Sie muss vor allem den verwaltungsrechtlichen Vorgaben und Prinzipien genügen, beispielsweise dem Öffentlichkeitsprinzip, dem Vertrauensschutz oder dem Datenschutz, muss aber auch dem Amtsgeheimnis oder der Schweigepflicht gerecht werden. 1.2 Verantwortung Die politische Verantwortung des Gemeinderates für Inhalt, Form, Adressaten und Timing der Kommunikation ist nicht delegierbar. Die Gemeindeschreiberin übt die Funktion der Kommunikationsbeauftragten des Gemeinderats und der Verwaltung aus. Sie ist für die Umsetzung des Kommunikationskonzepts zuständig. Innerhalb der Abteilungen sind die Abteilungsleitungen für die Kommunikationsaufgaben gemäss diesem Konzept verantwortlich. Die in diesem Kommunikationskonzept festgehaltenen Zuständigkeiten und Grundsätze gelten im Grundsatz auch in einer Krise. Weitere Einzelheiten sind im Konzept für Krisenkommunikation festgehalten. 2 Gesetzliche Grundlagen 2.1 Informationspflicht/Informationsauftrag Gemäss Art. 49 der Kantonsverfassung (KV) und 14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) haben alle Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende ö ffentliche Interessen oder private Interessen entgegenstehen. Unter Behörden versteht die Verfassung auch die Kommunalverwaltungen. Schon bisher verpflichtete 68b Gemeindegesetz zur Information über Beschlüsse von öffentlichem Interesse und über wesentliche kommunale Angelegenheiten. Gemäss 14 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) hat die Verwaltung u.a Informationen über Aufbau, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen zur Verfügung zu stellen Die öffentlichen Organe haben den Umgang mit Informationen so zu gestalten, dass rasch, umfassend und sachlich informiert werden kann. Die Informationen sind so zu bewirtschaften, dass Verwaltungshandlungen nachvollziehbar sind ( 5 IDG). 3/13
4 2.2 Treu und Glauben - Vertrauensgrundsatz und Vertrauensschutz Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In der Kommunikation zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und der Verwaltung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz, Art. 9 BV): Äusserungen (Briefe, Verfügungen etc.) der Verwaltung, aber auch Äuss erungen der Einwohnerinnen und Einwohner (Eingaben, Anträge, Briefe etc.) dürfen und müssen so interpretiert werden, wie sie die Empfängerin/der Empfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte. Mit anderen Worten: Gemäss dem Vertrauensgrundsatz ist einer Äusserung der Sinn zu geben, den ihr die Empfängerinnen oder Empfänger aufgrund der Umstände, die ihnen im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Aus dem Vertrauensgrundsatz folgt: Sichert eine zuständige Stelle gegenüber einer Person etwas zu, ist diese Zusicherung einzuhalten. Selbst inhaltlich falsche Zusicherungen sind unter Voraussetzungen, die die Recht - sprechung definiert hat, verbindlich. Zu den Voraussetzungen gehören namentlich, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder die Person, die die Zusicherung erhalten hat, sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte. 2.3 Öffentlichkeitsprinzip Art. 49 KV verankert (zusammen mit Art. 17 KV: Recht auf Akteneinsicht) das Öffentlichkeitsprinzip (mit Geheimhaltungsvorbehalt). Mit Inkrafttreten von Art. 17 und Art. 49 KV ist nicht mehr grundsätzlich alles geheim, was nicht ausnahmsweise öffentlich ist, sondern alles öffentlich, was nicht ausnahmsweise geheim ist. Zu beachten sind insbesondere die 15 bis 23 des IDG über die Bekanntgabe von Personendaten (siehe Ziffer 2.5 folgend). Insoweit die Gemeinde Verfügungen gestützt auf Bundesrecht erlässt, gilt das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung seit 1. Januar 2006: Jede Person hat das Recht, amtlich e Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, es sei denn, das Dokument sei aus den in im Gesetz genannten Gründen nicht öffentlich. Namentlich wird der Zugang dann nicht gewährt, wenn die Privatsphäre Dritter betroffen ist. 2.4 Recht auf Akteneinsicht (Hinweis) Art. 17 KV als allgemeines Akteneinsichtsrecht tritt erst 2011 in Kraft. Bereits heute gibt es jedoch das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 8 VRG und Art. 29 BV: Wer von einer Anordnung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, kann in Akten der Gemeinde Einsicht nehmen. 4/13
5 2.5 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Das Öffentlichkeitsprinzip wird eingeschränkt u.a. durch die Regelung des Datenschutzes gemäss IDG. Verwaltung und Behörden sind verpflichtet, die Regeln des Datenschutzes einzuhalten. Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der Gemeindeschreiberin eine Fachperson für Datenschutzfragen (Datenschutzbeauftragter). Diese ist für die Überwachung des Datenschutzes in Verwaltung und Behörden verantwortlich und entsprechend weisungsbefugt. Wesentliche Grundsätze des IDG: - Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der geset zlich umschriebenen Aufgaben der Gemeinde notwendig ist. (Personendaten = Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen) - Das Bearbeiten besondere Personendaten bedarf einer formellen gesetzlichen Grundlage (besondere Personendaten = Daten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Daten über Weltanschauung, politische Tätigkeit, Gesundheit, Intimsphäre, soziale Hilfe, administrative oder strafrechtliche Massnahmen). - Personendaten und besondere Personendaten dürfen nur Drittpersonen bekannt gegeben oder veröffentlicht werden, wenn - eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt (bei besonderen Personendaten: formelles Gesetz erforderlich) oder - die betroffene Person im Einzelfall zugestimmt hat oder - dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist. 3 Interne Kommunikation 3.1 Grundsätze Die Kommunikationsgrundsätze und die Kommunikationsziele der externen Kommunikation gemäss Ziffern 4.1 und 4.2 gelten für die interne Kommunikation sinngemäss. 3.2 Informationen aus dem Gemeinderat für das Personal Inhalt Zielsetzung Der interne Verhandlungsbericht beinhaltet die Kurzfassungen der Gemeinderatsbeschlüsse, die zusammen mit den Anträgen eingereicht werden müssen. Die Mitarbeitenden sind über die Beschlüsse des Gemeinderats informiert. Dies ermöglicht eine bessere Vernetzung der Tätigkeit der verschiedenen Verwaltungsabteilungen. Erscheinungsweise In der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch alle zwei Monate, elektronisch an alle Mitarbeitenden Verantwortung Der Gemeinderat entscheidet über die Veröffentlichung (intern und/oder extern). Die Schreiberin ist für den regelmässigen Versand verantwortlich. 5/13
6 3.3 Personalzeitung Eine Personalzeitung ist wünschbar, Voraussetzung ist jedoch das Interesse und die aktive Mitarbeit seitens der Angestellten. Inhalt Zielsetzung Personal- und Sachinformationen sowie weitere Berichte und Rubriken mit Bezug zu den Mitarbeitenden (separatem Konzept.) Förderung der Betriebskultur und abteilungsübergreifender Austausch, Orientierungshilfe durch vertiefte Informationen zur Organisationsentwicklung und wichtigen Veränderungen. Erscheinungsweise 2-4 x jährlich in elektronischer Form (Papierausdruck für Personal ohne eigenen Computer Zugang) Verantwortung: Redaktionskommission in Absprache mit GRK 3.4 Infolunch Inhalt: Form: Häufigkeit: Informationen für die Mitarbeitenden zu aktuellen Themen aus der Gesamtverwaltung oder aus einzelnen Abteilungen je nach Thema nur mit GL oder zusammen mit GR oder auch externen Fachleuten (Beispiel: ZKE Vorlage) Lunchveranstaltung von bis Uhr Kurzer Input - Fragen - Diskussion Sandwiches und Getränke (evtl. nach Voranmeldung) mindestens 4-6 x im Jahr 3.5 Informationsveranstaltungen für alle Angestellten Inhalt Zielsetzung Häufigkeit Verantwortung Information zu komplexen Personal- und Sachfragen Dialog mit den Mitarbeitenden bei Bedarf (obligatorische Teilnahme) Gemeinderat auf Antrag der Gemeindeschreiberin und/oder Geschäftsleitung 3.6 Weitere Kommunikationskanäle Gemeinderat Die Mitglieder des Gemeinderates informieren sich anlässlich der Gemeinderats - sitzung gegenseitig und frühzeitig über die laufenden Geschäfte in ihren Ressorts. Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen informieren die Ressortverantwortlichen unverzüglich das Präsidium und die Gemeindeschreiberin. Der Gemeinderat kann bei Bedarf die zuständigen Abteilungsleitungen in die Gemeinderatssitzungen einladen. (im Geschäftsregelement aufnehmen). Sinngemäss gilt dies für Vertretungen aus weiteren Behörden, Kommissionen und Körperschaften. Der Gemeinderat informiert die Kommissionen bzw. andere Behörden mit Protokollauszügen über die für sie relevanten Themen. Er informiert sich über Tätigkeit anderer Behörden und Kommissionen durch die Zirkulationsprotokolle. Der Gemeinderat trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Geschäftsleitung zu einem offen Meinungsaustausch. 6/13
7 3.6.2 Behörden und Kommissionen Die Kommissionen und Behörden informieren den Gemeinderat durch Weiterleitung ihrer Protokolle bzw. Protokollteile (Ausnahme: aufgrund von Datenschutzbestimmungen geschützte Informationen) Schule Der Informationsaustausch mit der Schule wird über das vom Gemeinderat delegierte Gemeinderatsmitglied sichergestellt Gemeindeschreiberin Die Gemeindeschreiberin informiert den Gemeinderat anlässlich der Gemeinderatssitzungen über aktuelle Themen aus der Verwaltung. Die Gemeindeschreiberin informiert i.d.r. am nächsten Tag nach der Sitzung mündlich über die Geschäfte des Gemeinderats im Rahmen der Inforunde die Abteilungsleitungen (bzw. Stellvertretungen) und den Schulsekretär. Die Kurzfassungen der GR-Beschlüsse werden den Mitarbeitenden regelmässig in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch alle zwei Monate elektronisch zugestellt (siehe Ziffer 3.2) Geschäftsleitung Die Mitglieder der Geschäftsleitung informieren sich anlässlich der Geschäftsleitungssitzung gegenseitig und frühzeitig über die laufenden Geschäfte in i hren Abteilungen und koordinieren das weitere Vorgehen. Das Protokoll der Geschäftsleitungssitzungen wird dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme weitergeleitet. 4 Externe Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit 4.1 Kommunikationsgrundsätze - Die Information der Öffentlichkeit ist eine gesetzlich verankerte Aufgabe. Sie dient primär dem Rechtsstaat und der Demokratie und dem Grundsatz Tue Gutes und sprich darüber. - Gemeinderat und Verwaltung informieren offen, umfassend, sach- und zeitgerecht und in einer auch für Laien leicht verständlichen Sprache. - Externe Kommunikation muss inhaltlich richtig, glaubwürdig und überprüfbar sein. Glaubwürdig informiert, wer auch negative Sachverhalte und unbefriedige nde Entwicklungen kommuniziert. - Briefe, Verfügungen, s und andere Dokumente sind grammatikalisch korrekt, sachlich, höflich, klar und empfängergerecht zu formulieren. - Die Beantwortung der an den Gemeinderat gerichteten Korrespondenz, wird durch die GRK koordiniert. Die Gemeindeschreiberin oder ihre Stellvertreterin entscheiden aufgrund der Begehren und Anliegen, ob den Abteilungen ein Auftrag zur direkten Beantwortung erteilt wird oder eine gemeinderätliche Stellungnahme verfasst 7/13
8 werden soll, die von der Gemeindepräsidentin und der Gemeindeschre iberin unterzeichnet werden. - Die Gemeinde tritt nach aussen einheitlich auf. Publikationen, Internetauftritt, Inserate, Weisungshefte, Informationsschriften, Briefe etc. sind profess ionell und einheitlich gestaltet. - Der Gemeinderat pflegt den politischen Dialog. Er orientiert sich am öffentlichen Interesse und stellt sich den Anliegen, die an ihn herangetragen werden. - Die Medien werden gleich behandelt. Die Bedürfnisse der Medienschaffenden sind soweit möglich zu berücksichtigen. Die Gemeinderatskanzlei verteilt Medienmitteilungen an alle Medien, die regelmässig über Zollikon berichten. 4.2 Kommunikationsziele - Transparenz über Prozesse und Entscheidungen schaffen. - Vertrauen in die Arbeit von Behörden und Verwaltung erhalten und entwickeln - Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner am politischen Prozess ermö glichen und fördern - Verständnis und Kenntnisse über die Aufgaben und die Leistungen der Gemeinde fördern - Identifikation mit der Gemeinde und Offenheit für die Entwicklungen im Lebensund Wirtschaftsraum Zürich fördern - durch Transparenz der Entscheide die Rechtssicherheit fördern. 4.3 Kommunikationsmittel Beim Entscheid, WIE kommuniziert wird, sind folgende Fragen zu beantworten: - Für wen ist die Nachricht von Bedeutung? - Welches Mittel ist angebracht? - Passen Sprache und Medium zur Empfängerin oder zum Empfänger? - Ist der Umfang richtig? - Stimmt der Zeitpunkt? Bei der Frage, WAS kommuniziert wird, sind zu beantworten: WER hat WAS WO WARUM WANN und WIE entschieden/gemacht/verfügt etc. 8/13
9 4.4 Übersicht externe Kommunikationsmittel Mittel Verantwortlichkeit Grundsätze Gespräche Briefe Verfügungen Gemeinderat und alle Angestellten Gemeinderat und zeichnungsberechtigte Angestellte Gemeinderäte und Angestellte mit Zugang zum Internet Gemeinderäte und verfügungsberechtigte Personen - Das persönliche Gespräch ist für die Erörterung komplexer Sachverhalte häufig geeigneter als die schriftliche Kommunikation. - Grundsätzlich wird jede Person, die ein Gespräch wünscht, empfangen. - Gesprächstermine werden auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten vereinbart. Die Vorgesetzten sorgen für entsprechende Gestaltung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Entscheide und Beschlüsse aus solchen Gesprächen sind in geeigneter Form schriftlich festzuhalten (Aktennotiz, Kurzprotokoll, Rückbestätigung mit ) - Zusicherungen sind von der Person oder Behörde zu unterzeichnen, die für das Einlösen der Zusicherung zuständig ist; notwendig ist also deren Verfügungs- oder Finanzkompetenz. - siehe Rechtlich relevante Zusicherungen sind grundsätzlich nicht per abzugeben (Ausnahme: Zusicherung mit signiertem Mail durch zuständige Person). - Besondere Personendaten sind nur mit einem signierten Mail zu versenden. (signiertes = , das gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertES signiert ist). - siehe 4.1 9/13
10 Amtliche Publikationen Öffentliche Aushänge Plakatstellen (Weltformat) Abteilungen, die für das Sachgeschäft zuständig sind Abteilungen, die für das Sachgeschäft zuständig sind Abteilungen, die für den Anlass zuständig sind - Der Zolliker Bote und (falls vorgeschrieben) das kantonale Amtsblatt sowie die Plattform SIMAP sind die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinde Zollikon. Der Zolliker Bote wird jeden Freitag an alle Haushaltungen verteilt. - Die Abteilungsleitungen sind für die korrekte und fristgerechte Veröffentlichung amtlicher Publikationen in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich. Die Weitergabe an die Medien erfolgt immer über die GRK. Ausnahmen nur nach schriftlicher Absprache. - Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass Fragen und Vorwürfe, die Einwohnerinnen und Einwohner im Zolliker Boten publizieren, in der gleichen Ausgabe beantwortet werden können (Vermeidung zu später Gegendarstellungen). - Die Gemeinde betreibt Stellen für öffentliche Aushänge. Resultate von Wahlen und Abstimmungen, Todesanzeigen, militärische Publikationen, Einladungen zu Anlässen, die die Gemeinde organisiert und weitere Meldungen werden hier veröffentlicht. - Auf kommerzielle Aushänge wird verzichtet. Auf folgende Ereignisse wird mit öffentlichen Plakaten hingewiesen: Wahlen und Abstimmungen, Gemeindeversammlungen, Feiern und Anlässe, die die Gemeinde organisiert (zum Beispiel 1. August). 4.5 Sprechstunde der Gemeindepräsidentin Die Gemeindepräsidentin bietet der Bevölkerung einmal im Monat die Gelegenheit, ihr ohne Voranmeldung persönlich Anliegen vorzubringen. Zuständigkeit: Gemeindepräsidentin. Zur Unterstützung steht die Gemeindeschreiberin zur Verfügung. Die Gemeindepräsidentin informiert den Gemeinderat über die Anliegen aus der Sprechstunde. 4.6 Gemeindebroschüren Abteilungsübergreifende Broschüren werden nach Genehmigung durch die Geschäfts - leitung vom Gemeinderat verabschiedet. Abteilungsspezifische Broschüren werden vorgängig mit der Gemeindeschreiberin abgesprochen, damit die Koordination der Informationen organisationsweit und das CI der Gemeinde gewahrt bleiben. Vor Veröffentlichung muss die Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Gemeinde - rates und - bei heiklen Themen - allenfalls die Zustimmung des Gesamtrates - eingeholt werden. 10/13
11 4.7 Geschäftsbericht vgl. separates Konzept. Die Geschäftsleitung erstellt den Geschäftsbericht zuhanden des Gemeinderats. Der Gemeinderat verabschiedet die Broschüre zur Veröffentlichung. 4.8 Öffentliche Informationsveranstaltungen Der Gemeinderat kann zu Veranstaltungen einladen, um aktuelle oder künftige Vorhaben vorzustellen, mit der Bevölkerung zu diskutieren und deren Anliegen aufzunehmen (Zukunftskonferenzen/Foren etc.). Die Professionalität im Auftritt und Organisation muss gewährleistet sein. 4.9 Weitere öffentliche Anlässe Die Gemeinde organisiert regelmässig folgende Anlässe: 1. August-Feier Neuzuzügeranlass Jungbürgerfeier Für die Koordination und Organisation ist die Gemeinderatskanzlei zust ändig. Für die Gestaltung der Anlässe kann die Kulturkommission beigezogen werden. Die Gemeinde unterstützt die Durchführung von Dorfanlässen wie Chilbi, Märkte, kulturelle Veranstaltungen etc., welche die Kommunikation unter der Bevölkerung und mit den Mitgliedern der Behörden fördern. Er kann diese nach Bedarf ideell und/oder materiell unterstützen 4.10 Homepage Die Gemeinde Zollikon betreibt unter eine Homepage mit folgendem Inhalt: - Informationen über Zollikon - Angaben über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden und der Ve rwaltung - Informationen über Beschlüsse der Behörden und der Gemeindeversammlung (Verhandlungsbericht etc.) - Dokumente wie Weisungen an die Gemeindeversammlung. - Formulare zum Herunterladen Das Informations- und Dienstleistungsangebot soll laufend aktualisiert und erweitert werden (Bsp. elektronische Zahlungsmöglichkeiten) Die Gemeindeschreiberin ist als Kommunikationsbeauftragte für die Homepage verantwortlich. (Die Homepage soll nächstens überarbeitet werden. Die Zuständigkeiten der Abteilungen werden ebenfalls neu festgelegt.) 11/13
12 5 Umgang mit Medien 5.1 Grundsatz Behörden und Verwaltung sollen regelmässig über wichtige Themen informieren. Die Gemeindeschreiberin ist als Kommunikationsbeauft ragte die Kontakt- und Anlaufstelle für alle Medien. Die Verwaltung weist alle Medien an die Schreiberin weiter. 5.2 Verhandlungsberichte Die Verhandlungsberichte basieren auf dem internen GR Bulletin. Der Verhandlungsbericht erscheint in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch alle zwei Monate. Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Auswahl der Themen, die Schreiberin für den regelmässigen Versand. 5.3 Medienmitteilungen Mitteilungen zu Schwerpunktthemen, wichtigen Vorhaben, speziellen Anlässen, Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen etc. werden mit separaten Medienmitteilungen veröffentlicht. Die Schreiberin ist für die Veröffentlichungen verantwortlich. Sie nimmt vorgängig immer Rücksprache mit den zuständigen Ressortverantwortlichen und dem Präsidium. Bei wichtigen Themen - und soweit terminlich möglich -, werden alle Gemeinderatsmitglieder vorgängig über die Medienmitteilung informiert. Die Gemeindeschreiberin leitet Medienmitteilungen in der Regel vor der Publikation per Mail an die Mitarbeitenden weiter. 5.4 Medienkonferenzen Bei Bedarf organisiert das Gemeindepräsidium mit Unterstützung der Schreiberin Medienkonferenzen. 5.5 Stellungnahmen der Exekutivmitglieder Die Mitglieder des Gemeinderats müssen klar darauf hinweisen, falls es sich bei ihren Aussagen um eine persönliche Stellungnahme und nicht um die Haltung der Gesamtbehörde handelt. Bei heiklen Themen soll die Gemeindepräsidentin vorgängig informiert werden. Interviews und Zitate sind von den Interviewten gegenzulesen. Die Gemeindeschreiberin kann bei Bedarf beigezogen werden. 5.6 Auskünfte und Stellungnahmen der Verwaltung gegenüber Medien Alle Medienanfragen an die Verwaltung sind grundsätzlich an die Gemeindeschreiberin weiterzuleiten. Die Kommunikationsverantwortliche bespricht mit den zuständigen internen Stellen, ob allenfalls eine direkte Stellungnahme sinnvoll ist und in welchem Rahmen eine solche Stellungnahme abgegeben werden kann. Politische Stellungnahmen sind nicht zulässig. 12/13
13 Bei Zeitungsanfragen müssen die Aussagen von der interviewten Person und der Schreiberin vor Veröffentlichung gegengelesen und genehmigt werden. Die Weitergabe von Statistiken, offiziellen Abstimmungsresultaten, allgemeinen Auskünften, die u.a. auch über die Internetseite abrufbar sind, kann durch die zuständige Stelle direkt erfolgen. In Zweifelsfällen ist die Gemeindeschreiberin beizuziehen. 6 Krisenkommunikation (Kommunikation in besonderen Lagen) Im Grundsatz gelten auch in einer Krise die in diesem Kommunikationskonzept festgehaltenen Zuständigkeiten und Grundsätze. Zur Klärung spezifischer Fragen wird ein Konzept für die Krisenkommunikation erstellt, das insbesondere für folgende Themen den Informat ions- und Kommunikationsablauf definiert: Wasser- oder Gasleitungsprobleme, Schädigung des Trinkwassers, Grossfeuer, grosser Unfall, Naturereignis wie Überschwemmungen, Stürme mit grossen Sachschäden oder -Gefährdungen. Im Fall von Katastrophen und Nothilfe trägt in der Regel der Zivile Gemeindeführungsstab die Kommunikationsverantwortung. 7 Schnittstellen zum Kommunikationskonzept Folgende Themen haben einen wichtigen sachlichen Zusammenhang mit dem Kommunikationskonzept. Aufgaben, Kompetenzen und Schnittstellen zum Kommunikationskonzept werden in jeweils separaten Dokumenten beschrieben: - Datenschutz/Datenschutzbeauftragte(r) - Amtsgeheimnis/Schweigepflicht - Corporate Design - Umgang mit Beschwerden: intern und extern - Führungs- und Betriebskultur - Interne Information & Kommunikation (Kultur, Gefässe, Kanäle) - Führungsleitsätze - Wissenstransfer in der Verwaltung - Feedback und Fehlerkultur - Personalentwicklung - Personalanlässe - Mitarbeiter(-beurteilungs-)gespräche - Mobbing - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz GRB 175:2008 Gemeinderat Zollikon 13/13
Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen
GEMEINDERAT MENZINGEN Postfach 99, 6313 Menzingen Telefon: 041 757 22 10 Fax: 041 757 22 11 info@menzingen.ch Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen 2 1. Einleitung 1.1 Was ist Kommunikation?
MehrKommunikationskonzept. Gemeinde Hildisrieden
Kommunikationskonzept Gemeinde Hildisrieden vom Gemeinderat verabschiedet am 3. Mai 2010 Kommunikationskonzept Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Was ist Kommunikation?... 3 1.2 Ziele der
MehrReglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
MehrReglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz
Reglement über das Oeffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz vom 17. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 2 I. Oeffentlichkeitsprinzip Seite 1 Ziele 3 2 Verantwortlichkeiten 3 3 Dringliche Informationen 3 4
MehrKOMMUNIKATIONSKONZEPT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 27.MÄRZ 2012
KOMMUNIKATIONSKONZEPT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 27.MÄRZ 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 1.1.1 Was ist Kommunikation? 3 1.1.2 Ziele der Kommunikation 3 1.1.3 Grundsätze der Kommunikation 3 1.1.4
MehrKommunikationskonzept Schule Stäfa
Kommunikationskonzept Schule Stäfa 1. Grundsätze und Ziele Für die Schule Stäfa hat die geregelte Kommunikation und transparente Information einen hohen Stellenwert. Wesentlich für eine gute Beziehung
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrKOMMUNIKATIONSKONZEPT
00.03.0 KommKo KOMMUNIKATIONSKONZEPT vom. Juli 03 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 8307 Effretikon Telefon 05 354 4 4 Fax 05 354 3 3 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon Abteilung Präsidiales
MehrKommunikationskonzept. Schule Rothenburg
Kommunikationskonzept (13. März 2013) Informations- und Kommunikationskonzept 1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 1.1 Zweck... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 1.3 Grundsätze des Kommunikation...
MehrAgenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006
DATENSCHUTZREGLEMENT vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 in Vollzug ab 22. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 I. Grundlagen Gemeindegesetz
MehrFachInfo Dezember 2012
FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrEINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
MehrVersion 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen
Version 2004 Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Der Grosse Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf - Artikel 3 des Volksschulgesetzes,
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE (IN KRAFT SEIT. MÄRZ 00) Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung
MehrInformations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina
Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Seite 2 II. Information und Kommunikation Art. 2 Grundsatz Öffentlichkeitsprinzip
MehrSchule untere Emme. Kommunikationskonzept 2014
Schule untere Emme Kommunikationskonzept 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 1.1 Ausgangslage 1.2 Rahmenbedingungen 1.3 Zweck 1.4 Kommunikationsgrundsätze 2. Interne Kommunikation 2.1 Verbandsrat 2.2
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
Mehr15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh
EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh vom 26. März 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe Seite 2 Die
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrPersönliches Coaching
Veränderung gehört zum Leben, auch im Beruf. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, den ersten Schritt in eine neue Richtung zu gehen. Dann kann es hilfreich sein, Anstöße von außen zu bekommen z.b.
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf vom 17. Juni 2004 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Sozialhilfe
MehrReglement des Elternrates Ottenbach. Reglement. Elternrat. Ottenbach
Reglement Elternrat Ottenbach Reglement Elternrat Ottenbach_2011.doc 1 Erstelldatum 22.3.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 3 2 Ziel... 3 3 Abgrenzung... 3 4 Elterndelegierte... 3 5 Organisation...
MehrStaatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
Staatskanzlei des Kantons Zürich Kommunikationsabteilung des Regierungsrates 2 Social Media Guidelines zum Verhalten auf Plattformen der sozialen Medien Leitfaden für alle Mitarbeitenden der öffentlichen
MehrI. Einleitung und Kontakt zum Unternehmen
I. Einleitung und Kontakt zum Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, wir führen zurzeit für die/den Name der Kommune / des Kreises eine Kundenzufriedenheitsbefragung durch. Sie hatten in den vergangenen
MehrBeschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung
Outlook Weiterleitungen & Abwesenheitsmeldungen Seite 1 von 6 Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Erstellt: Quelle: 3.12.09/MM \\rsiag-s3aad\install\vnc\email Weiterleitung
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
MehrDatenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)
Gemeindeverwaltung Worb, Präsidialabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon 031 838 07 00, Telefax 031 838 07 09, www.worb.ch Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Autorin/Autor:
MehrDatenschutz und Qualitätssicherung
Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?
MehrDer Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung
Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.
MehrFragen und Antworten
Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrDatenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3
Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrI n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
MehrProzessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung
Personal und Organisationsentwicklung Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung 1. Einleitung Der folgende Prozessbeschrieb ist
MehrKommunikation. Seminar für neue Gemeindepräsidenten. Andreas Netzle Stadtpräsident Kreuzlingen. Lipperswil, 29. Mai 2015
Kommunikation Seminar für neue Gemeindepräsidenten Andreas Netzle Stadtpräsident Kreuzlingen Lipperswil, 29. Mai 2015 Inhalt 1. Grundsätzliches 2. Interne Kommunikation 3. Externe Kommunikation 4. Umgang
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrBürgerhilfe Florstadt
Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrSCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN E-MAIL
SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN E-MAIL www.klinik-schindlbeck.de info@klinik-schindlbeck.de Bitte beachten Sie, dass wir nicht für die Sicherheit auf Ihrem Endgerät verantwortlich sein können.
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrReglement Elternzirkel
Reglement Elternzirkel Inhaltsverzeichnis Zweck und Ziele 2 Gesetzliche Grundlagen 2 Mitglieder 2 Organisation 3 Vorstand 3 Lehrerschaft / Schulleitung 4 Öffentlichkeitsarbeit 4 Finanzierung 4 Infrastruktur
MehrGönner der Junioren. Patenschaft für Tennistalente. im Freiamt
Gönner der Junioren Patenschaft für Tennistalente im Freiamt GÖNNER DER JUNIOREN Lieben Sie den Tennissport? Möchten Sie etwas Gutes für die Jugend tun oder sind Sie begeisterter Fan vom Spitzensport?
MehrFür die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen
Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrDatenschutz- Reglement
www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrInstitutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
Mehr1. Was ist der Thüringer Landtag?
1. Was ist der Thüringer Landtag? In Thüringen gibt es 3 wichtige Verfassungs-Organe. die Landes-Regierung den Verfassungs-Gerichtshof den Landtag Ein anderes Wort für Verfassung ist: Gesetz. In der Verfassung
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Die Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang
MehrExtranet Zwischenbilanz
Extranet Zwischenbilanz Wozu dient das Extranet? Virtueller Sitzungsraum elektronische Zusammenarbeitsplattform unabhängig vom geografischen Aufenthaltsort Instrument des Wissensmanagement Dokumentablage:
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrWissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe
Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung
MehrSchriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1
Datenschutz und Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrOutlook 2010 Automatische Antworten einrichten
OU.002, Version 1.0 02.04.2013 Kurzanleitung Outlook 2010 Automatische Antworten einrichten Sind Sie während einer gewissen Zeit an Ihrem Arbeitsplatz nicht erreichbar, lässt sich Outlook so einrichten,
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht.
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrImpulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)
Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe
Gemeinde Eptingen Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Eptingen Beschluss der Gemeindeversammlung: 09.12.2004 Fakultative Referendumsfrist: 19.12.2005 Genehmigung Regierungsrat
MehrIMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2
IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2 2.1. WAS IST IMI?... 2 2.2. WIE FUNKTIONIERT IMI?... 3 2.3. ÜBERWINDUNG VON SPRACHBARRIEREN... 3 2.4. WER MACHT WAS IN IMI?... 4 2.4.1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN...
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrAllgemeine Information und Kommunikation
2_1_1 Allgemeine Information und Kommunikation Inhaltsverzeichnis 1. Ziele 2. Verantwortung 3. Inhalt 3.1 Mittel 3.2 Interne Kommunikation 3.2.1 Kommunikationsleitsätze 3.2.2 MAG 3.2.3 Sprechstunde der
Mehrlernen Sie uns kennen...
KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde
MehrDatenschutzreglement (DSR)
Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Pflichtenheft. des Wahlbüros
GEMEINDE BOTTMINGEN Pflichtenheft des Wahlbüros I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 3 Zusammensetzung, Aufsicht 3 3 Allgemeine Aufgaben des Wahlbüros 3 4 Pflichten
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
MehrDie Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
Wichtiger Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollten Nachrichten an unsere virtuelle Poststelle vg.rengsdorf@poststelle.rlp.de bis auf Weiteres nicht als HTML-Nachrichten versendet werden. Der Hersteller
MehrCafé Affenschw@nz. Sicherer Umgang mit dem Internet in der Schule. Sicherer Umgang mit dem Internet in der Schule
Sicherer Umgang mit dem Internet in der Schule Schulinformatik 2002, Dezember 2002 Bildungsdirektion des Kantons Zürich Generalsekretariat, Bildungsplanung Café Affenschw@nz Sicherer Umgang mit dem Internet
MehrFORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013)
FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013) Seite 2, Forum Inhalt Ein Forum anlegen... 3 Forumstypen... 4 Beiträge im Forum schreiben... 5 Beiträge im Forum beantworten... 6 Besondere Rechte der Leitung...
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrTeilrevision der Verbandsstatuten
Primarschule Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach Teilrevision der Verbandsstatuten Antrag und Weisung an den Gemeinderat Bülach, 18. März 2014 Antrag Der Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen:
MehrFührungsgrundsätze im Haus Graz
;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDatenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang
MehrGemeinde Zell. Kommunikationskonzept
Gemeinde Zell vom 1. Januar 2014 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 4 1.1 Was ist Kommunikation?... 4 1.2 Grundsätze der Kommunikation... 4 1.3 Ziele der Kommunikation... 4 1.4 Zuständigkeiten... 5
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
Mehr