UNTERLAGEN. zur. Planfeststellung. Regelungsverzeichnis
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- Heini Busch
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1 Straßenbauverwaltung Freistaat Bayern Staatliches Bauamt Krumbach Straße / Abschnittsnummer / Station: B 10 / von A 200_1,140 bis A 260_0,630 PROJIS-: bahniger Ausbau der B 10 Neu-Ulm (St 2021) AS Nersingen (A7) UNTERLAGEN zur Planfeststellung nach 17ff. FStrG i.v.m. Art.72ff. BayVwVfG Regelungsverzeichnis Aufgestellt: Staatliches Bauamt Krumbach Weirather, Ltd. Baudirektor Krumbach, den
2 Vorbemerkungen zum Regelungsverzeichnis 1. Allgemeines Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen technischen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Der Umfang der Planfeststellung wird durch die en Beginn der Ausbaustrecke, Ende der Ausbaustrecke und/ durch die farbige Darstellung in den Plänen der Unterlage 5 festgelegt. Die Maßnahme umfasst den zweibahnigen Ausbau der B10 von Neu-Ulm (St2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen an der A7 von bis 5+508, Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Regelungsverzeichnis keine andere Regelung getroffen ist nicht Dritte aufgrund gesetzlicher vertraglicher Regelungen zur Kostentragung verpflichtet sind. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. 3. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 10 ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) ( 5 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Bundesstraßen: 2
3 die Bundesrepublik Deutschland Straßenbauverwaltung ( 5 Abs. 1 i.v. mit 3 Abs. 1 FStrG), Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG), soweit ausgebaut: die Gemeinden, soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden. beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54 a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Bundesstraßen mit neuen geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13 a, 13 b FStrG i. V. m. der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung FStrKrV), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Gemeindestraßen sowie der öffentlichen Feld- und Waldwege richtet sich nach Art. 33 bzw. 33 a BayStrWG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3
4 4. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Regelungsverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung (Straßenklasse) gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG / Art. 7 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG / Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6 a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art. 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße nach BayStrWG in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam (Art. 7 Abs. 6 BayStrWG). Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind beschrieben bzw. kenntlich gemacht. 5. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung während der gesamten Bauzeit die Möglichkeit, zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 6. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. der 4
5 Art. 15 und Art. 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 7. Wasserrechtliche Tatbestände Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser von Straßen und Wegen großflächig über Bankette und Böschungen erlaubnisfrei versickert. 8. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der "Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes" (Verkehrsblatt 2009, S. 346 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den "Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen" (MABl 19/1981 S ). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Straßenbauverwaltung außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. 9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, folgendes: 5
6 Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z. B. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. 6
7 Abkürzungen A Autobahn (z.b. A 7) Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BRD Bundesrepublik Deutschland Br. Kl. Brückenklasse BW Bauwerk db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl. Flurnummer Gde. Gemeinde Gem. Gemarkung Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan 7
8 Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull i.v.m. in Verbindung mit NutzungsRL Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante PLF Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAA Richtlinien für die Anlage von Autobahnen RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RLuS 02 Richtlinie über Luftverunreinigungen an Straßen ohne mit lockerer Randbebauung RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RQ Regelquerschnitt RSTO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz UNB Untere Naturschutzbehörde WWA Wasserwirtschaftsamt ZTV-Lsw Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzanlagen an Straßen V-RL Vogelschutzrichtlinie 8
9 (Strecke ,672 Bundesstraße 10 Ulm-Günzburg-Augsburg (B300) a) Bundesrepublik Deutschland Der auszubauende Straßenabschnitt von bis 5+508,672 wird Bestandteil der Bundesstraße 10 Ulm - Augsburg (siehe Unterlage 5). Ausbau zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis AS Nersingen (A7) Die Kosten für die Herstellung und den Unterhalt der B 10 trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung). Im Bereich zwischen und erfolgt eine Kostenteilung zwischen Bund und Freistaat Bayern gemäß 12 Abs. 3 a FStrG im Verhältnis 84,6% Bund und 15,4 % Staat. Die Unterhaltung obliegt in diesem Bereich der BRD (Bundesstraßenverwaltung). Die asphaltierte Fahrbahnbreite beträgt 12 m je Fahrtrichtung und einem 4 m breiten Mittelstreifen (RQ 31). Die Befestigung erfolgt in Asphaltbauweise, Belastungsklasse 32 RSTO Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung erfolgt gemäß den Planfeststellungsunterlagen. Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Unterlage 19 dargestellt. Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser über die Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. 9
10 (Strecke Der neue Straßenabschnitt wird nach 2 FStrG zur Bundesstraße gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG zu diesem Zeitpunkt vorliegen St 2021 alt: Verlängerung bestehender Durchlass, DN 600, Teil der Entwässerungsleitung der B 10 Rückbau und Auflassung der bestehenden Einmündung B 10/ St 2021 alt Neubau einer Wendeplatte im Bereich Breitenhof a) Bundesrepublik Deutschland a) Bundesrepublik Deutschland b) - b) Stadt Neu-Ulm Der bestehende Durchlass DN 600 unter der B 10 als Teil der Entwässerungsleitung der B 10 muss durch die Ausbaumaßnahme entsprechend verlängert werden. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Die bestehende Einmündung B 10/ St 2021 alt wird durch die Verlegung nach Osten aufgelassen. Die Anbindung der St 2021 und des Neu-Ulmer Ortsteils Breitenhof erfolgt zukünftig über die St 2021 neu. Die Kosten für den Rückbau werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen der BRD und dem Freistaat Bayern im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Bei wird in Folge der Auflassung der Einmündung B 10/ St 2021 alt eine asphaltierte Wendeanlage errichtet. Diese ist u.a. für den öffentlichen Personennahverkehr zum Wenden bemessen. Die Kosten für die Herstellung werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen der BRD und dem Freistaat Bayern im 10
11 (Strecke Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung der Wendeplatte obliegt in Folge der Abstufung der St 2021 alt im Bereich des Neu-Ulmer Ortsteils Breitenhofs zur Ortsstraße der Stadt Neu-Ulm bis St 2021 alt: Neubau Durchlass, DN 300, Teil der Entwässerungsleitung im Bereich der Wendeplatte Es ist ein Durchlass DN 300 als Teil der Entwässerungsleitung der B 10 zur Entwässerung der Wendeplatte und des Seitenbereichs der B 10 erforderlich. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen der BRD und dem Freistaat Bayern im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt.. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt der bis Entwässerungsmulde der Seitenbereiche Das anfallende Oberflächenwasser wird in Rasenmulden mit einer Breite von 2,0 m gesammelt und dort zur Versickerungsfläche bei geführt (siehe lfd. 95). Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger bis Neubau Entwässerungsleitung im Mittelstreifen, Stahlbeton DN 300 Das anfallende Oberflächenwasser wird in der Entwässerungsleitung mit DN 300 gesammelt und über Einlaufschächte zur Versickerungsmulde bei geführt(siehe lfd. 95). 11
12 (Strecke Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger bis Verlegung bestehender Radweg, nördlich B 10 a) Bundesrepublik Deutschland An der B 10 wird der unselbständige Radweg verlegt. Der asphaltierte Radweg wird Bestandteil der B 10 und von der Widmung erfasst. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt der Die Unterhaltspflicht regelt sich nach der bestehenden Vereinbarung bis Verlegung Entwässerungsgraben Flur- 2616, nördlich B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Bei bis wird der bestehende Graben (Gew. III. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlegt werden. Die Gestaltung ergibt sich aus den Planunterlagen. Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt der Stadt Neu-Ulm Neubau Entwässerungsdurchlass, DN 600 b) Stadt Neu-Ulm Der neue Entwässerungsdurchlass verbindet die Gräben mit der Flur (Eigentümer Stadt Neu-Ulm) und Flur (Eigentümer Stadt Neu-Ulm), um die Entwässerung der B 10 in diesem Teilbereich der Ausbaustrecke zu sichern. 12
13 (Strecke Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt der Stadt Neu-Ulm B10: Rückbau Unterführung Mooritzenweg a) Bundesrepublik Deutschland b) - Die bestehende Unterführung (BW ) des Mooritzenweges muss im Zuge der Baumaßnahme vollständig rückgebaut werden Neubau der Unterführung des Mooritzenweges (BW 0-1) Die Unterführung wird westlich davon neu gebaut. Der Mooritzenweg kreuzt die B 10 und wird mit einem Bauwerk im Zuge der B 10 überquert. Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 7,00 m Lichte Weite: 6,00 m Lichte Höhe: > 2,5 m Kreuzungswinkel: 100 gon Die Herstellungskosten trägt die Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt der Bundesrepublik Deutschland nach 13 Abs. 2 FStrG. 13
14 (Strecke Die Unterhaltung des Mooritzenweges obliegt nach 13 Abs. 2 FStrG der Stadt Neu-Ulm bis Anpassung des Mooritzenweges anlässlich der Unterführungsverlegung a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende Mooritzenweg von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der asphaltierte Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Die Kosten trägt die Die Straßenbaulast obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu-Ulm bis Verlegung geschotteter öffentl. Feld- und Waldweg (südl. B 10), Zufahrt für Flur-2602/3, bleibt geschottert a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende öffentl. Feldund Waldweg südlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der geschotterte Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette. 14
15 (Strecke Die Kosten trägt die Die Straßenbaulast obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu-Ulm bis Ausbau geschotterter Wirtschaftsweg zu asphaltiertem öffentl. Feld- und Waldweg, a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende öffentl. Feldund Waldweg nördlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der asphaltierte Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast der Gemeinde. Der Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette. Die Kosten trägt die Die Straßenbaulast obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu-Ulm bis Neubau Zufahrtsrampe Nord (Rampe 1) Bei wird die St 2021 höhenfrei an die B 10 angeschlossen. Die Anschlussrampe wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. 15
16 (Strecke Die asphaltierte Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt obliegt der bis Neubau Abfahrtsrampe Nord (Rampe 2) Bei wird die St 2021 höhenfrei an die B 10 angeschlossen. Die asphaltierte Anschlussrampe (Belastungsklasse 32, RSTO 2012) wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1 nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt obliegt der bis Neubau Abfahrtsrampe Süd Bei wird die St 2021 höhenfrei an die B 10 angeschlossen. 16
17 (Strecke (Rampe 3) Die asphaltierte Anschlussrampe (Belastungsklasse 32, RSTO 2012) wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1 nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt obliegt der bis Neubau Zufahrtsrampe Süd (Rampe 4) Bei wird die St 2021 höhenfrei an die B 10 angeschlossen. Die asphaltierte Anschlussrampe (Belastungsklasse 32, RSTO 2012) wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1 nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. 17
18 (Strecke Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt obliegt der bis St 2021: Rückbau der St 2021 beim Neu- Ulmer Ortsteil Breitenhof a) Freistaat Bayern b) - Im Zuge des 2-bahnigen Ausbaus hat der Anschluss der St 2021 an die B 10 höhenfrei zu erfolgen. Daher ergibt sich eine Änderung der Linienführung bei der bestehenden St Von bis wird die St 2021 alt zurückgebaut und renaturiert. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt bis St 2021: Neubau der St 2021 für den höhenfreien Anschluss an die B 10 b) Freistaat Bayern Durch den 2-bahnigen Ausbau der B 10 wird die bestehende Staatsstraße 2021 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Um einen höhenfreien Anschluss der St 2021 an die B 10 zu erstellen, muss diese um rund 200 m nach Osten verschoben werden. Der bestehende Anschluss der St 2021 im Bereich des Neu-Ulmer Ortsteils Breitenhof wird zur Ortsstraße abgestuft und endet im westlichen Bereich mit einer Wendeanlage. Die befestigte Fahrbahnbreite beträgt 8 m (Rampenquerschnitt Q 4). Die Befestigung erfolgt in Asphaltbauweise, Belastungsklasse 1,8, RSTO Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung erfolgt gemäß den 18
19 (Strecke Planfeststellungsunterlagen. Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser über die Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der neugebaute Straßenabschnitt von bis (Straßenkilometrierung der St 2021 neu) wird Bestandteil der Staatsstraße Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wird die Widmung nach Art. 6 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten für die Herstellung/ Verlegung der St 2021 werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung der Staatsstraße bis (Straßenkilometrierung der St 2021 neu) obliegt nach Art. 41 Satz 1 1 BayStrWG dem Freistaat Bayern. Ab (Straßenkilometrierung der St 2021 neu) obliegt die Unterhaltung des höhenfreien Anschlusses der St 2021 der Die Unterhaltung für das 19
20 (Strecke Bauwerk (siehe lfd. 32) verbleibt bei der Bundesrepublik Deutschland bis St 2021: Neubau der Einmündung St 2021 alt / St 2021 neu, St 2021 alt Ausbaubreite 6,5 m und St 2021 neu Ausbaubreite von 8,0 m 11,25 m b) Stadt Neu-Ulm In Folge der Verlegung der St 2021 entsteht eine neue Einmündung der St 2021 neu und der St 2021 alt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung der höhengleichen Einmündung obliegt gem. Art. 33 Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger der höheren Straßenklasse (Freistaat Bayern). Die Unterhaltung des Einmündungsarmes obliegt somit der Stadt Neu-Ulm bis Abstufung der St 2021 alt a) Freistaat Bayern b) Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Verlegung der St 2021 wird die alte St 2021 im Bereich des Neu-Ulmer Ortsteils Breitenhof zur Ortsstraße abgestuft. Die Strecke wird entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Straßenbaulast geht mit der Widmung zur Ortsstraße auf die Stadt Neu-Ulm über bis St 2021: Anpassung bestehender Geh- und Radweg an künftige a) Freistaat Bayern b) Stadt Neu-Ulm Zur Erschließung des straßenbegleitenden öffentl. Feld- und Waldweges östlich der St 2021 neu an den bestehenden Gehund Radweg der St 2021 alt wird ein Teilstück an die 20
21 (Strecke Einmündungssituation bestehende Situation angepasst. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der Ortsstraße (St 2021 alt) und von der Widmung erfasst. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm bis St 2021: Neubau Öffentl. Feld- und Waldweg, Anschluss an St 2021 alt b) Stadt Neu-Ulm Zur Erschließung des Grundstücks Fl. 1215/3 wird ein Teilstück als öffentlicher Feld- und Waldweg neugebaut und an die bestehende Situation angepasst. Der öffentliche Feld- und Waldweg wird neu gewidmet. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 21
22 (Strecke 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Straßenbaulast obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu-Ulm bis St 2021: Neubau Geh- und Radweg unter St 2021 neu b) Stadt Neu-Ulm Zur Erschließung des straßenbegleitenden öffentl. Feld- und Waldweges östlich der St 2021 neu an den neuen öffentl. Feldund Waldweg der St 2021 alt wird im Bereich der Unterführung (BW 0-2) ein Teilstück als Geh- und Radweg neugebaut. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der Ortsstraße (St 2021 alt) und von der Widmung erfasst. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm St 2021: Neubau Radwegunterführung (BW 0-2) b) Freistaat Bayern Zur Aufrechterhaltung eines durchgehenden Radwegenetzes wird zur sicheren Querung der St 2021 eine Unterführung der St 2021 gebaut. Art des Bauwerks und Abmessung: 22
23 (Strecke Stützweite: 6,00 m Lichte Weite: 5,00 m Lichte Höhe: > 2,5 m Kreuzungswinkel: 100 gon Die Herstellungskosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt nach Art. 33 Abs. 2 BayStrWG dem Freistaat Bayern. Die übrigen Teile der Kreuzung unterhält der jeweilige Straßenbaulastträger St 2021: Anschluss bestehender öffentlicher Feldweg an St 2021 alt, geschottert, 3,0m, Einmündungsbereich wird asphaltiert a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Zur Erschließung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke südlich der St 2021 alt wird der bestehende öffentliche Feldweg an die St 2021 alt angeschlossen. Der Einmündungsbereich wird asphaltiert, im weiteren Verlauf geschottert. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der geschotterte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) 23
24 (Strecke Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm bis St 2021: Neubau eines Durchlasses mit DN b) Freistaat Bayern Der neue Durchlass verbindet die Gräben mit der Flur- 902 und Flur- 880 und dient als landwirtschaftlicher Entwässerungsgraben. Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung des Durchlasses obliegt dem Freistaat Bayern bis St 2021: Anpassung bestehender Geh- und Radweg an neue Linienführung der St 2021 a) Freistaat Bayern b) Freistaat Bayern Zur Erschließung des neuen straßenbegleitenden öffentl. Feldund Waldweges (lfd. 31) östlich der St 2021 muss ein Teilstück des bestehenden Geh- und Radweges angepasst werden. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der St 2021 und von der Widmung erfasst. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m 24
25 (Strecke angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt dem Freistaat Bayern. Die Unterhaltspflicht regelt sich nach der bestehenden Vereinbarung bis St 2021: Neubau öffentl. Feld- und Waldweg östlich der St 2021 b) Stadt Neu-Ulm Zur Erschließung des Netzes wird östlich der St 2021 ein neuer Öffentl. Feld- und Waldweg gebaut. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast der Gemeinde. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm. 25
26 (Strecke Neubau Brücke St 2021/ Öffentl. Feld- und Waldweg über B 10 (BW 0-5) Die Bundessstraße 10 kreuzt die Staatsstraße 2021 neu sowie einen Wirtschaftsweg bei Die B 10 wird durch das 1-feldrige Brückenbauwerk 0-5 überspannt. Das Bauwerk erhält folgende Abmessungen: Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 47,00 m Lichte Weite: 46,00 m Lichte Höhe: 4,70 m Kreuzungswinkel: 95 gon Die Kosten für die Kreuzung werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG im Verhältnis der beteiligten Straßenäste zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern entsprechend der Fahrbahnbreiten aufgeteilt. Es ergibt sich ein Kostenteilungsschlüssel von 84,6 % für den Bund und 15,4 % für den Freistaat Bayern. Die Unterhaltung der Verkehrswege verbleibt bei dem jeweiligen Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt gemäß 13 Abs. 2 FStrG der Die Unterhaltung der restlichen Kreuzungsteile obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger Rampe Der neue Durchlass dient der Entwässerung für den Graben Flur (Grenzgraben), führt unter der Rampe 3 und 4 26
27 (Strecke Neubau Durchlass (BW 0-3) unter Rampe 3 und 4, durch und ist aufgrund der Maße als ein Bauwerk zu betrachten. Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Der Durchlass wird als Stahlfertigdurchlass geplant. Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 2,84 m Lichte Weite: 2,40 m Lichte Höhe: > 1,8 m Kreuzungswinkel: 100 gon Gesamtlänge: 31,00 m Die Kosten trägt gemäß 12 a Abs. 1 FStrG der Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 13 a Abs. 1 FStrG dem Straßenbaulastträger St 2021: Neubau Durchlass (BW- 0-4) unter 2021 Der neue Durchlass dient der Entwässerung für den Graben Flur (Grenzgraben), führt unter der St 2021 durch und ist aufgrund der Maße als ein Bauwerk zu betrachten. 27
28 (Strecke Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Der Durchlass wird als Stahlfertigdurchlass geplant. Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 2,84 m Lichte Weite: 2,40 m Lichte Höhe: > 1,8 m Kreuzungswinkel: 100 gon Gesamtlänge: 45,00 m Die Kosten trägt gemäß Art. 12 a Abs. 1 FStrG der Straßenbaulastträger (Bund). Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 13 a Abs. 1 FStrG dem Straßenbaulastträger (Bund) Neubau Geländevertiefung im Rampeninnenbereich zur Versickerung von Oberflächenwasser In der Mitte der Rampen 1/2 und 3/4 wird eine Geländevertiefung unter Berücksichtigung landschaftsplanerischer Aspekte angelegt. Dort kann das Oberflächenwasser der Rampen bei starkem Niederschlag zurückgehalten werden, um dann zu versickern. Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem 28
29 (Strecke Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt der Anlagen obliegt der bis Neubau Rampe für öffentl. Feldund Waldweg b) Stadt Neu-Ulm Bei wird die St 2021 höhenfrei an die B 10 angeschlossen und der öffentl. Feld- und Waldweg höhenfrei über die B 10 geführt. Die asphaltierte Anschlussrampe wird von bis Teil des öffentl. Feld- und Waldweges. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit einer Kronenbreite von 6,5 m (4,5 m befestigte Fahrbahnbreite und 2 x 1,0 m Bankett) und mit Ausweichbuchten hergestellt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt der Anlagen obliegt der Die Kosten für den Unterhalt obliegt nach Art. 54 Abs. 1 der Stadt Neu-Ulm Rückbau Unterführung öffentl. Feld- und Waldweg a) Bundesrepublik Deutschland b) - Die bestehende Unterführung des öffentl. Feld- und Waldweges muss im Zuge der Baumaßnahme vollständig rückgebaut werden. 29
30 (Strecke Die Kosten für den Rückbau werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Der Unterhalt der Anlagen obliegt der Im Zuge des Neubaus des Bauwerkes BW 0-5 (lfd 32) wird der öffentl. Feld- und Waldweg ebenfalls über dieses Bauwerk geführt. Die Trennung zur St 2021 wird über eine Betonschutzwand bzw. Distanzschutzplanken erreicht bis Rückbau asphaltierter Feld- und Waldweg Flur (Riedweg) nördlich B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) - In Folge des 2-bahnigen Ausbaus muss das Feld- und Waldwegenetz angepasst werden. Im Zuge dessen entfällt der Feld- und Waldweg im angegeben Bereich und wird entsprechend ersetzt. Die Kosten für den Rückbau werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt bis Rückbau asphaltierter Feld- und Waldweg südlich B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) - In Folge des 2-bahnigen Ausbaus muss das Feld- und Waldwegenetz angepasst werden. Im Zuge dessen entfällt der Feld- und Waldweg (siehe lfd. 40) im angegeben Bereich und wird entsprechend ersetzt. Die Kosten hierfür werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. 30
31 (Strecke bis Neubau des Riedweges, nördlich der B 10, b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende Feld- und Waldweg nördlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 5,5m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 4,5 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm Neubau Durchlass im Zuge des Grabens mit Flur- 1216, DN b) Stadt Neu-Ulm Der neue Durchlass im Zuge des Grabens mit der Flur dient zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit zum Hochspannungsfreileitungsmast. Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt gemäß 12 a Abs. 1 FStrG der Straßenbaulastträger (Bund). 31
32 (Strecke Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß Art. 33 a Abs. 1 BayStrWG der Stadt Neu-Ulm Neubau eines Durchlass im Zuge des Grabens unter dem Öffentl. Feld- und Waldweg südlich der B 10, DN 300, b) Stadt Neu-Ulm Der Durchlass wird unter den Öffentl. Feld- und Waldweg südlich der B 10 geführt und leitet Wasser vom Landgraben in einen südlichen Graben. Der Bau erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten werden gemäß 12 Abs. 3 a FStrG zwischen dem Freistaat Bayern und der BRD im Verhältnis 84,6 % Bund und 15,4 % Staat aufgeteilt. Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt der Stadt Neu-Ulm bis Verlegung eines öffentl. Feld- und Waldweges südlich der B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende Wirtschaftsweg südlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette). 32
33 (Strecke Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm bis Verlegung des öffentl. Feld- und Waldweges nördlich der B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende, geschotterte Wirtschaftsweg nördlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der geschotterte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm bis Verlegung der Entwässerungsmulde nördlich der B 10 a) Bundesrepublik Deutschland Durch den Ausbau der B 10 wird das bestehende Entwässerungssystem berührt. Daher wird die 2,0 m breite Entwässerungsmulde zur Oberflächenentwässerung an die neue Lage angepasst und entsprechend verlegt. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. 33
34 (Strecke Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger bis Verlegung der Entwässerungsmulde südlich der B 10 a) Bundesrepublik Deutschland Durch den Ausbau der B 10 wird das bestehende Entwässerungssystem berührt. Daher wird die bestehende Entwässerungsmulde mit 2,0 m Breite zur Oberflächenentwässerung verlegt. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger bis Verlegung des Grenzgrabens, südlich der B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Im angegebenen Bereich wird der Grenzgraben (Gew. III. Ordnung) durch die Baumaßnahme berührt und muss verlegt werden. Die Gestaltung ergibt sich aus den Planunterlagen. Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt der Stadt Neu-Ulm bis 5+508,672 Abschnittsweise Oberflächenentwässerung der Straßenfläche über Bankett und Böschung Die Entwässerung läuft in großen Teilen der Strecke über großflächige Oberflächenentwässerung. Das anfallende Wasser läuft über Bankett und Böschung ab und versickert dort. 34
35 (Strecke Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger bis Verlegung einer Entwässerungsmulde südlich der B 10 Durch den Ausbau der B 10 wird das bestehende Entwässerungssystem berührt. Daher wird die bestehende Entwässerungsmulde mit 2,0 m Breite zur Oberflächenentwässerung verlegt. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger Rückbau Brücke über Landgraben a) Bundesrepublik Deutschland b) - Die bestehende Unterführung (BW ) des Landgradben muss im Zuge der Baumaßnahme vollständig rückgebaut werden. Die Unterführung wird an gleicher Stelle mit einem günstigeren Kreuzungswinkel neu gebaut Neubau einer Brücke über den Die Kosten für den Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundessstraße 10 kreuzt den Landgraben bei
36 (Strecke Landgraben (BW 2-1) Die B 10 wird durch das 1-feldrige Brückenbauwerk 2-1 unterquert. Das Bauwerk erhält folgende Abmessungen: Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 17,00 m Lichte Weite: 16,00 m Lichte Höhe: 2,17 m Kreuzungswinkel: 100 gon Die Kosten trägt gemäß 12 a Abs. 1 FStrG die Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt gemäß 13 a Abs. 1 FStrG der bis Rückbau eines Abschnitts des Öffentl. Feld- und Waldweges mit der Flur- 272, nördlich B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) - Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende Öffentl. Feldund Waldweg nördlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und rückgebaut. Die Kosten trägt die bis Neubau Entwässerungsmulde südlich der B 10 Durch den Ausbau der B 10 wird das bestehende Entwässerungssystem berührt. Daher wird eine neue Entwässerungsmulde mit 2,0 m Breite zur Oberflächenentwässerung angelegt. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik 36
37 (Strecke Deutschland. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger Rückbau der höhenungleichen Kreuzung B 10 / St 2023 a) Bundesrepublik Deutschland b) - Die bestehende südliche Verbindungsrampe muss infolge des 2-bahnigen Ausbaus der B 10 umgebaut werden. Die bestehende Einmündung wird daher aufgelassen und durch einen Anschluss mit Ausfädelungsstreifen und Einfädelungsstreifen ersetzt. Die Kosten für den Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland bis Neubau der Abfahrtsrampe 5, südlich der B 10 Bei wird die St 2023 teilhöhenfrei an die B 10 angeschlossen. Die asphaltierte Anschlussrampe (Belastungsklasse 32, RSTO 2012) wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1 nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Unterhalt obliegt der 37
38 (Strecke bis Neubau der Zufahrtsrampe 6, südlich der B 10 Bei wird die St 2023 teilhöhenfrei an die B 10 angeschlossen. Die asphaltierte Anschlussrampe(Belastungsklasse 32, RSTO 2012) wird von bis Teil der Bundesstraße. Die neuen Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Rampe wird mit dem Querschnitt Q 1 nach RAA mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m hergestellt. Die Kosten für Herstellung und Unterhalt obliegt der bis Neubau eines Pendlerparkplatzes Im Zuge der B 10 wird der bestehende Pendlerparkplatz aufgelassen und durch einen neuen Pendlerparkplatz mit Zufahrt über die Kreisstraße NU 6 ersetzt. Der Pendlerparkplatz wird Bestandteil der Bundesstraße. Das Oberflächenwasser versickert über großflächige Oberflächenentwässerung. Die Kosten für Herstellung und Unterhalt trägt die Bundesrepublik Deutschland (Fernverkehrsrelevanz) 38
39 (Strecke Rückbau der Überführung B 10 / St 2023 a) Bundesrepublik Deutschland b) - Die bestehende Überführung (BW ) der St 2023 muss im Zuge der Baumaßnahme vollständig rückgebaut und wieder neugebaut werden. Die Überführung wird an gleicher Stelle neu gebaut Neubau der Überführung B 10 / St 2023 (BW 3-1) Die Kosten für den Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundessstraße 10 kreuzt die St 2023 bei Die B 10 wird durch das 1-feldrige Brückenbauwerk 3-1 überspannt. Das Bauwerk erhält folgende Abmessungen: Art des Bauwerks und Abmessung: Stützweite: 54,00 m Lichte Weite: 50,50 m Lichte Höhe: >= 4,70 m Kreuzungswinkel: 83 gon Die Kosten trägt gemäß 12 Abs. 3 1 FStrG die Die Unterhaltung des Bauwerkes obliegt gemäß 13 Abs. 2 FStrG der Die Unterhaltung der restlichen Kreuzungsteile obliegt dem Baulastträger (Freistaat Bayern). 39
40 (Strecke bis St 2023: Anpassung der St 2023 an neues Bauwerk (lfd. 59) a) Freistaat Bayern b) Freistaat Bayern Durch den Ausbau der B 10 wird die bestehende St 2023 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der Abschnitt wird mit einem RQ 11 gemäß RAL 2012 auf einer Länge von rund 200m angepasst. Soweit nicht Art. 7 Abs. 6 i.v.m. Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wird die Umstufung nach Art. 7 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt weiterhin dem Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger bis St 2023: Anpassung Geh- und Radweg an den Kreuzungsumbau B 10 / St 2023 a) Freistaat Bayern b) Freistaat Bayern Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende Radweg von der Baumaßnahme betroffen und den neuen Verhältnissen angepasst. Im Brückenbereich werden rund 150 m und parallel der B 10 rund 60 m an die neuen Verhältnisse angepasst. Der Radweg wird mit einer Kronenbreite von 3,5 m gebaut. Davon sind 2,5 m befestigte Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankett. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der St 2023 und von der Widmung erfasst. Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 BayStrWG eingreift, wird die Widmung mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen 40
41 (Strecke des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland. Die Straßenbaulast obliegt wie bisher dem Freistaat Bayern. Die Unterhaltspflicht regelt sich nach der bestehenden Vereinbarung zwischen der Stadt Neu-Ulm und dem Straßenbaulastträger bis Ausbau des öffentl. Feld- und Waldweges südlich der B 10 a) Stadt Neu-Ulm b) Stadt Neu-Ulm Durch den Ausbau der B 10 wird der bestehende öffentl. Feldund Waldweg südlich der B 10 von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Der Weg wird zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz obliegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Der asphaltierte Weg wird mit einer Kronenbreite von 4,0 m angelegt. Diese setzt sich zusammen aus 3,0 m Fahrbahn und 2 x 0,5 m Bankette) Die Kosten trägt die Die Unterhaltung obliegt nach Art. 54 BayStrWG der Stadt Neu- Ulm bis Partielle Auffüllung des Brandstätter Sees im Bereich der a) Privater Grundstückseigentümer b) - Durch den Anbau der Zusatzfahrbahn auf der Südseite, wird der Brandstätter See durch die Baumaßnahme berührt. Am nördlichen und südlichen Seebereich sind partielle Auffüllungen im Bereich der Ausbaustrecke notwendig. 41
42 (Strecke Ausbaustrecke Die Kosten für die Herstellung trägt die Bundesrepublik Deutschland bis Anpassung der Rampen nördlich der B 10 an St 2023 a) Bundesrepublik Deutschland Der höhenfreie Anschluss der St 2023 wird durch die Baumaßnahme berührt. Die Anschlussrampen werden von bis Teil der Bundesstraße. Die geänderten Straßenabschnitte werden entsprechend gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG bzw Art. 6 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten für die Herstellung und den Unterhalt trägt die bis Auflassung und Rückbau des Rastplatzes an der Nordseite der B 10 a) Bundesrepublik Deutschland b) - Der bestehende Rastplatz an der Nordseite der B 10 wird von der Baumaßnahme berührt und muss vollständig rückgebaut werden. Die Kosten für den Rückbau trägt die Bundesrepublik Deutschland. Der Rastplatz wird nicht ersetzt bis Verlegung Entwässerungsmulde, nördlich der B 10, b=2,0m a) Bundesrepublik Deutschland Durch den Ausbau der B 10 wird das bestehende Entwässerungssystem berührt. Daher wird die 2,0 m breite Entwässerungsmulde zur Oberflächenentwässerung an die 42
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