Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

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1 Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des 1 bsatz 3 GrEStG vom 19. September 2018 Mit Urteil vom 27. September 2017, II R 41/15, Stl XXX hat der undesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgeführt (FH-Urteil vom 12. März 2014, II R 51/12, Stl II 2016 S. 356), die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abwich. Danach ist bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als nteil i. S. von 1 bsatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die eteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche eteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend. eim mittelbaren nteilserwerb ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft unter erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen. Ein nteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren nteilsvereinigung i. S. von 1 bsatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem nteilserwerb mindestens 9 der eteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Unmittelbare eteiligungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften werden weiterhin unterschiedlich behandelt. ei unmittelbaren eteiligungen an grundbesitzenden Personengesellschaften ist die sachenrechtliche eteiligung am Gesamthandsvermögen und bei unmittelbaren eteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die eteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Übertragungen bereits vereinigter nteile i. S. von 1 bsatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 GrEStG.

2 - 2 - eispiel 1: m Kapital der grundbesitzenden -GmbH sind eine und zu jeweils beteiligt. m Vermögen der sind zu und zu 9 beteiligt. überträgt seine eteiligung am Kapital der -GmbH und seine eteiligung am Vermögen der an. usgangsstruktur 9 9 -GmbH -GmbH Der Tatbestand des 1 bsatz 2a GrEStG ist nicht eröffnet, da die -GmbH keine Durch die Übertragungen der eteiligungen von und an ist der Tatbestand des 1 bsatz 3 GrEStG verwirklicht, da teils unmittelbar, teils mittelbar mindestens 9 der nteile (100 % = + ) an der grundbesitzenden -GmbH in der Hand des vereinigt werden. Die eteiligung der am Kapital der -GmbH wird dem in voller Höhe () zugerechnet, da zu mindestens 9 am Vermögen der beteiligt ist. eispiel 2: m Kapital der grundbesitzenden -GmbH sind eine zu, eine KG zu 4 und Z zu beteiligt. m Vermögen der sind zu 9 und zu beteiligt. m Vermögen der KG sind zu 9 und Y zu beteiligt. überträgt seine eteiligungen am Vermögen der KG und am Vermögen der an.

3 - 3 - usgangsstruktur Y Y KG KG Z 4 Z 4 -GmbH -GmbH Der Tatbestand des 1 bsatz 2a GrEStG ist nicht eröffnet, da die -GmbH keine Durch die Übertragung der eteiligungen von an ist der Tatbestand des 1 bsatz 3 GrEStG verwirklicht, da mittelbar mindestens 9 der nteile (9 = + 4) an der grundbesitzenden -GmbH auf übertragen werden. Die eteiligung der am Kapital der -GmbH wird dem in voller Höhe () zugerechnet, da zu mindestens 9 am Vermögen der beteiligt ist. Die eteiligung der KG am Kapital der -GmbH wird dem in voller Höhe (4) zugerechnet, da zu mindestens 9 am Vermögen der KG beteiligt ist. eispiel 3: m Kapital der grundbesitzenden -GmbH sind eine und zu jeweils beteiligt. m Vermögen der sind zu 94 % und zu 6 % beteiligt. überträgt seine eteiligungen an der -GmbH und am Vermögen der an. usgangsstruktur 94 % 6 % 94 % 6 % -GmbH -GmbH Der Tatbestand des 1 bsatz 2a GrEStG ist nicht eröffnet, da die -GmbH keine

4 - 4 - Der Tatbestand des 1 bsatz 3 GrEStG ist nicht verwirklicht, da nicht mindestens 9 der nteile an der -GmbH unmittelbar oder mittelbar in der Hand des vereinigt werden. Die eteiligung der am Kapital der -GmbH wird dem nicht zugerechnet, da nicht zu mindestens 9 (94 %) am Vermögen der beteiligt ist. Durch die Übertragung der eteiligungen von an ist der Tatbestand des 1 bsatz 3a GrEStG verwirklicht, da teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche eteiligung in Höhe von mindestens 9 (97 % = + 94 % x ) an der -GmbH innehat. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fällen anzuwenden. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des 1 bsatz 3 GrEStG, Konsequenzen aus dem FH-Urteil vom 12. März II R 51/12 - vom 9. Dezember 2015, Stl I 2016 S. 477, werden aufgehoben.

5 - 5 - Ministerium für Finanzen aden-württemberg Niedersächsisches Finanzministerium 3-S4501/46 S ayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat des Landes Nordrhein-Westfalen 36 S /21 S V 6 Senatsverwaltung für Finanzen erlin Rheinland-Pfalz S / S 4501#2018/ des Landes randenburg Saarland Ministerium für Finanzen und Europa 31-S 4501/14#01#04 /5 S #001 Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt remen Sächsisches Staatsministerium der Finanzen S /2014-2/ S 4501/6/ /41456 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg des Landes Sachsen-nhalt S / S Hessisches Ministerium der Finanzen Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S II 63/3 VI 35 S Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Thüringer Finanzministerium IV-S /006 S

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