I. Allgemeine Bestimmungen

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1 Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen (FHSG) vom 6. Oktober 995, gestützt auf die Fachhochschulverordnung (FHSV) vom. September 996, gestützt auf das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 997, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. Die vorliegenden Richtlinien legen die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik fest. Sie gelten für alle Personen, die an der HES-SO zugelassen sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik anstreben. Unterrichtssprache Art. Die Ausbildung wird in französischer oder in deutscher Sprache erteilt. Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Definitionen Art. Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung der allen Hochschulen gemeinsamen Module bzw. die für jede Hochschule spezifischen Module fest. Der Studienplan entspricht der Anwendung des Rahmenstudienplans auf Hochschulebene und beinhaltet insbesondere die Variationen der Wahlmodule einer Schule. Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Unterrichtseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und der Erreichung festgelegter Lehrziele dienen, für die ECTS-Credits verliehen werden. Eine Unterrichtseinheit (oder Vorlesungseinheit) ist ein Unterrichts- oder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Seite /5

2 Ausbildungsart und -dauer Art. Der Studiengang bietet eine Vollzeitausbildung und eine Teilzeitausbildung. Die Hochschulen entscheiden auf lokaler Ebene über die angebotenen Ausbildungsarten sowie über die Unterrichtssprachen. In Sonderfällen können von der Hochschule ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von Semestern bewilligt werden. Für die in Absatz erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres an die Hochschule gerichtet werden. Wechsel der Ausbildungsart Art. 5 Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. Die Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen. Wechsel zwischen Hochschulen Art.6 Ein/e Studierende/r kann beantragen, seine/ihre Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn er/sie die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es liegt keine Situation eines definitiven Nichtbestehens vor. b) Er/sie hat alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS-Credits der Module, zu denen er/sie angemeldet war, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note vergeben. Der/die Studierende muss seinen/ihren Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der er/sie sein/ihr Studium fortsetzen möchte, mit Kopie an die Hochschule, an der er/sie eingeschrieben war. Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur für den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden. Wenn die Punkte a) und b) von Absatz eingehalten wurden, ist die Hochschule verpflichtet, den/die Bewerber/in anzunehmen. II. Organisation des Studiums Art. 7 Die Ausbildung beruht auf dem im Rahmenstudienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Organisationsprinzipien Hochschulübergreifende Module Art. 8 Der Studiengang kann hochschulübergreifende Module organisieren. Die Studierenden bleiben unter der Verantwortung der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind. Mobilität Art. 9 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Seite /5

3 Validierung der Module Art. 0 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von bis 6 vergeben wird. Die Note.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art. Der/die Studierende meldet sich zu allen Modulen an, die im Rahmenstudienplan vorgesehen sind. Sobald der/die Studierende zu einem Modul angemeldet ist, ist er/sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhält der/die Studierende für die Evaluation die Note. 5 Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer Evaluation zum Abschluss eines Moduls wird der/die Studierende grundsätzlich zum nächsten Prüfungstermin eingeladen. 6 Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer fortlaufenden Kontrolle werden die Modalitäten der Evaluation von der Hochschule festgelegt. 7 Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch von Vorlesungen Art. Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in den Reglementen der Hochschulen angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Zusatzarbeit Art. Wenn ein/e Studierende/r für ein Modul eine Note zwischen.5 und.9 erhält, kann er/sie die Möglichkeit einer Zusatzarbeit in Anspruch nehmen, deren Modalitäten im Modulbeschrieb festgelegt sind. Von der Hochschule werden die folgenden Grundsätze angewandt: a) für ein Modul kann nur ein einziges Mal eine Zusatzarbeit geleistet werden; b) zwei Arten von Zusatzarbeiten sind möglich, die in den Modulbeschrieben formell erklärt werden: eine vollständig neue Evaluation: in diesem Fall ist die Zusatzarbeit nur bei dem ersten Versuch möglich; eine teilweise Reevaluation (beschränkt auf die Lücken und Mankos): nach Erhalt der Evaluation für den ersten Versuch des Moduls entscheidet sich der/die Studierende, ob er/sie eine Zusatzarbeit leistet oder ob er/sie den Anspruch auf eine Zusatzarbeit für den zweiten Versuch erhalten möchte. Ein/e Studierende/r, der/die eine Zusatzarbeit erfolgreich absolviert, erhält die Note.0. Seite /5

4 Wiederholung Art. Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. Ein nicht bestandenes Modul muss obligatorisch wiederholt werden, sobald es erneut angeboten wird. Das Nichtbestehen bei der Wiederholung führt zur Exmatrikulation des/der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Bachelorarbeit Art. 5 Für eine bestandene Bachelorarbeit werden ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. Die Bachelorarbeit wird von einem/einer verantwortlichen Dozierenden betreut. Der/die Studierende verfasst einen Bericht und verteidigt seine/ihre Bachelorarbeit. Die Bachelorarbeit und die Verteidigung werden zusammen evaluiert. Die Modalitäten für die Evaluation und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 5 Ein/e Studierende/r, der/die seine/ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführt, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegt weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der er/sie eingeschrieben ist. Betrug Art. 6 Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 7 Der/die Studierende, der/die die im Rahmenstudienplan vorgesehenen 80 ECTS- Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben hat, erhält ein Diplom Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik. Nach Abschluss seiner/ihrer Ausbildung erhält jede/r Studierende zusätzlich zu seinem/ihrem Diplom den Diplomzusatz (Diploma Supplement). Ausschluss Art. 8 Ein/e Studierende/r, der/die wegen definitiven Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen aus dem Studiengang ausgeschlossen wird, kann sich während eines Zeitraums von 5 Jahren nicht für eine Zulassung zu demselben Studiengang der HES- SO bewerben. Seite /5

5 Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art. 9 Ein/e Bewerber/in, der/die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Wirtschaftsinformatik der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang wiederaufnehmen möchte, muss das ordentliche Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet. Im Falle einer Zulassung verfügt er/sie nur über einen einzigen Versuch für die nicht bestandenen Module. III. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Hochschulen Art. 0 Die vorliegenden Richtlinien werden von den Hochschulen unter Einhaltung der Referenztexte umgesetzt. Inkrafttreten und Aufhebung Art. Die vorliegenden Richtlinien treten rückwirkend zum 7. September 0 in Kraft. Sie heben die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik vom 9. Oktober 009 auf. Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Leitungsausschuss der HES-SO in seiner Sitzung vom 0. Oktober 0 verabschiedet. Seite 5/5

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