Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

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1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) Änderung vom... Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht wird. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 10. und 22. Juni über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. 3 Die Oberaufsichtskommission setzt die jährlichen Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 auf der Basis der Kosten fest, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind. Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden für das Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus: a. einer Grundabgabe von 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember unterstellt ist; b. einer Zusatzabgabe. 2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Oberaufsicht, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie beträgt höchstens 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Rente. 3 Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung. 4 Stichtag für die Erhebung der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, der aktiv Versicherten und der ausbezahlten Renten ist der 31. Dezember des dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangehenden Jahres. 1 SR SR

2 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. V AS Für Vorsorgeeinrichtungen in Liquidation wird die Abgabe letztmals für das Geschäftsjahr erhoben, in welches die Liquidationsverfügung fällt. Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen 1 Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen auf den Sondervermögen gedeckt sind. Sie berechnet sich nach den Vermögen der Einrichtungen aufgrund folgender Ansätze: a. bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille; b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille; c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille; d. über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille. 2 Sie beträgt jedoch höchstens Franken pro Einrichtung. Unterhalb der Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten. 3 Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe. 4 Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung. 5 Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahresabschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangeht. Art. 9 Abs. 1 Bst. h 1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Verfügung, Dienstleistung h. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge Gebührenrahmen in Franken Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 7 und 8 der Änderung vom sind erstmals für das Geschäftsjahr 2014 anwendbar. 2

3 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. V AS 2014 II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 3

4 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge vom 10. und 22. Juni 2011 (BVV 1): Anpassungen der Gebühren und Abgaben für die Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) 1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die erste Jahresrechnung schloss per 31. Dezember 2012 bei einem Total der Ausgaben von rund 4,6 Mio. CHF mit einem Überschuss von rund 1,6 Mio. CHF. Per 31. Dezember 2013 schloss die Jahresrechnung bei einem Total der Ausgaben von rund CHF 4.8 Mio. mit einem Überschuss von rund CHF 2.0 Mio. ab. Finanziert werden die Tätigkeiten der OAK BV durch Aufsichtsabgaben und Gebühren, die die kantonalen Aufsichtsbehörden, der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen entrichten; letztlich werden die entsprechenden Kosten von den Versicherten der beruflichen Vorsorge getragen. Nach Artikel 6 Absatz 2 BVV 1 haben die Abgaben und Gebühren die Kosten zu decken, wobei die Kostendeckung periodisch zu überprüfen ist. Dauernde, systematische Überschüsse sind weder beabsichtigt noch wären sie rechtens. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheint deshalb eine Senkung der Aufsichtsabgaben angezeigt. Allerdings besteht weiterhin keine Sicherheit über die Entwicklung der Kosten. Die Überschüsse der Jahre 2012 und 2013 sind auch dadurch bedingt, dass sich die OAK BV im Aufbau befand und noch nicht alle bewilligten Ressourcen ausgeschöpft hat. In dieser Situation beabsichtigt der Bundesrat, die Abgabenberechnung flexibler auszugestalten. Der OAK BV soll neu ermöglicht werden, die Aufsichtsabgaben anhand der im Geschäftsjahr effektiv anfallenden Kosten festzulegen. Die bisherigen, fixen Berechnungsansätze werden neu zu Höchstansätzen. Damit kann das Entstehen von Überschüssen von vornherein verhindert werden. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kostenniveau im Vergleich zu den beiden Anfangsjahren noch steigen könnte, namentlich mit dem Vollausbau der OAK BV. Künftig ist somit eine ausgeglichene Rechnung garantiert. 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 2.1 Artikel 6: Kosten der Oberaufsicht Zu Absatz 2 Der zweite Satz wird gestrichen. Die Kostendeckung braucht nicht mehr periodisch überprüft zu werden, weil die Höhe der Aufsichtsabgaben anhand der effektiv angefallenen Kosten für jedes Jahr im Nachhinein so festgelegt wird, dass die Rechnung ausgeglichen ist. Zu Absatz 3 (neu) Neu werden die jährlichen Aufsichtsabgaben von der OAK BV auf Basis der Kosten festgesetzt, die der OAK BV und ihrem Sekretariat in ihrem Geschäftsjahr entstanden sind. Bemessungsgrundlage ist also das Geschäftsjahr der OAK BV. Erhoben werden die Abgaben neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs der OAK BV (s. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4). 2.2 Artikel 7: Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden Zu Absatz 1 und 2

5 Neben der Grundabgabe von 300 Franken je Vorsorgeeinrichtung (Bst. a) wird neu eine flexible Zusatzabgabe von maximal 80 Rappen für jede aktiv versicherte Person und für jede ausbezahlte Rente eingeführt (Bst. b). Bisher galt ein fixer Berechnungsansatz von 80 Rappen. Mit dem neuen Wortlaut wird zudem präzisiert, dass die Abgabe sowohl für aktive Versicherte als auch für rentenbeziehende Personen erhoben wird. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung der Auslegung von Artikel 64 c Absatz 2 BVG. Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl der aktiv Versicherten und der ausbezahlten Renten dient der Ausweis im Anhang der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26. Dass die Abgabe aus einer Grundabgabe je Vorsorgeeinrichtung und einer Zusatzabgabe je versicherte Person zusammengesetzt ist, rechtfertigt sich durch den generierten Aufwand für die OAK BV. Diese hat einerseits einen gewissen Initialaufwand pro Aufsichtsbehörde, der abhängig von der Anzahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen ist (daraus ergibt sich die Grundabgabe von CHF 300). Andererseits bringen grosse regionale Aufsichtsbehörden mit vielen Versicherten für die OAK BV bedeutend mehr Aufwand als kleine regionale Aufsichtsbehörden mit wenigen Versicherten (dies rechtfertigt die Pauschale von höchstens 80 Rappen je versicherter Person). Neu wird auf Verordnungsstufe präzisiert, dass diejenigen Vorsorgeeinrichtungen abgabepflichtig sind, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 unterstellt sind. Nicht abgabepflichtig sind Wohlfahrtsfonds, Freizügigkeitsstiftungen und Säule 3a-Einrichtungen. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten als eine beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung. Zu Absatz 3 und 4 Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3. Die Aufsichtsabgaben werden von der OAK BV neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung gestellt. Die Höhe der flexiblen Zusatzabgabe nach Bst. b kann zu diesem Zeitpunkt berechnet werden. Grundlage dazu sind die effektiven Kosten der OAK BV für die Tätigkeit als Oberaufsicht im betreffenden Geschäftsjahr sowie die übrigen Parameter (Anzahl Vorsorgeeinrichtungen, aktive Versicherte und ausbezahlte Renten) per Stichtag 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Geschäftsjahr vorangeht. Die Zusatzabgabe wird so bestimmt, dass sich für das Geschäftsjahr eine ausgeglichene Rechnung ergibt. Dazu werden von den Gesamtkosten die Einnahmen der fixen Grundabgabe und der Gebühren abgezogen und daraufhin die Höhe der Zusatzabgabe in Rappen festgelegt. Zu Absatz 5 Für Vorsorgeeinrichtungen in Liquidation wird die Aufsichtsabgabe letztmals für das Geschäftsjahr erhoben, in welches die Liquidationsverfügung der Aufsichtsbehörde (d.h. diejenige Verfügung, die nach dem Liquidationsbeschluss des Stiftungsrats erfolgt und das Liquidationsverfahren einleitet) fällt. 2.3 Artikel 8: Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen Zu Absatz 1 Auch die Aufsichtsabgaben des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen werden flexibilisiert, indem die bisherigen fixen Ansätze neu als Höchstwerte festgeschrieben werden. Die Promillewerte werden jährlich aufgrund der bei der OAK BV und ihrem Sekretariat entstandenen Kosten, welche für die Durchführung der Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen angefallen sind, festgesetzt. Dabei ist von den Kosten der Ertrag der von Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen erhobenen Gebühren sowie der Ertrag der pro Sondervermögen von Anlagestiftungen zu entrichtenden Abgabe (s. Art. 8 Abs. 3) abzuziehen.

6 Für die Einteilung nach den Buchstaben a - d werden die Vermögen der Abgabepflichtigen nach "Köpfen" gezählt. Das heisst, der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung bilden je einen "Kopf" und jede Anlagestiftung bildet einen "Kopf". Die Abgabesätze sind degressiv ausgestaltet, weil der Aufwand für die Aufsicht nicht linear mit dem von den Einrichtungen verwalteten Vermögen steigt. Zu Absatz 2 Der aktuelle Absatz 2 bleibt unverändert. Zu Absatz 3 Es handelt sich um eine formelle Anpassung, die der Änderung von Absatz 1 Rechnung trägt. Das Kapital einer Anlagestiftung ist in Sondervermögen aufgeteilt. Die Grundabgabe von CHF 1'000 ist pro Sondervermögen geschuldet. Zu Absatz 4 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. Neu wird präzisiert, dass es sich um das Geschäftsjahr der OAK BV handelt, auf welches für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung (neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres) abgestellt wird. Zu Absatz 5 Das Vermögen sowie die Anzahl der Sondervermögen der Einrichtungen werden aufgrund desjenigen Jahresabschlusses erhoben, der in das Jahr fällt, welches dem betroffenen Geschäftsjahr der OAK BV vorangeht. Zu Absatz 6 Werden die Promillewerte gesenkt, so ist unter ihnen das gleiche Verhältnis beizubehalten wie unter den Maximalansätzen. 2.4 Artikel 9: Ordentliche Gebühren Zu Absatz 1 Bst. h In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Gebührenrahmen bei der Zulassung von grossen juristischen Personen mit einer Vielzahl von angestellten Experten zu eng war. Der Maximalbetrag wird daher auf CHF 5'000 erhöht. 2.5 Artikel 25: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom... Zu Absatz 6 Die neue Regelung wird erstmals für das Geschäftsjahr 2014 angewendet. Das Geschäftsjahr 2014 der OAK BV bildet dabei die Basis für die anzurechnenden Kosten. Stichtag für die Festlegung der Anzahl Vorsorgeeinrichtungen, aktiv Versicherte und ausbezahlte Renten ist der 31. Dezember des dem Geschäftsjahr vorangehenden Jahres. Das Vermögen von Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen sowie die Anzahl der Sondervermögen der Anlagestiftungen werden aufgrund desjenigen Jahresabschlusses der Einrichtung bestimmt, der in das dem Geschäftsjahr der OAK BV vorangehende Jahr fällt. Die Änderung tritt am in Kraft. Neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres 2014 der OAK BV, d.h. im Oktober 2015, wird erstmals nach der neuen Regelung Rechnung gestellt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte unechte Rückwirkung (die Bemes-

7 sungsgrundlage fällt noch unter das alte Recht, die Abgabeerhebung aber unter das neue Recht), welche zulässig ist, da ihr keine Vertrauensschutzposition entgegen stehen. Zudem ist das neue Recht milder, so dass gegen dieses Vorgehen nichts eingewendet werden kann. 3 Rechtliche Grundlagen Die Verordnungsänderung erfolgt gestützt auf Artikel 64c Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). 4 Datum des Inkrafttretens Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

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