Ordnungen für den Lehramtsstudiengang Prüfungsfach Geographie

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1 Humboldt-Universität zu Berlin Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakulktät II Geographisches Institut Ordnungen für den Lehramtsstudiengang Prüfungsfach Geographie Inhalt: Zwischenprüfungsverordnung Teil II 06 Studienordnung Teil II 06 Studienordnung Teil IV B 06 Herausgegeben als Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin, Nr. 17/1997

2 Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Geographisches Institut Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 06 Fachspezifische Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl.S. 727), zuletzt geändert durch Haushaltsstrukturgesetz vom 15. April 1996 (GVBl.S. 126), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl.S. 434,948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch- Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl.S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 28. Oktober 1996 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde erlassen ). Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat und der Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur. 1 Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich über die beiden Hauptdisziplinen Allgemeine physische Geographie und Allgemeine Humangeographie. (2) In der Allgemeinen physischen Geographie kann zwischen dem Prüfungsbereich Geomorphologie/ Geologische Grundlagen/ Bodengeographie und dem Prüfungsbereich Klimatologie/ Hydrogeographie/ Vegetationsgeographie gewählt werden. (3) In der Allgemeinen Humangeographie kann zwischen dem Prüfungsbereich Kulturgeographie/ Sozialgeographie und dem Prüfungsbereich Wirtschaftsgeographie gewählt werden. (4) Die gewählten Prüfungsbereiche sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung anzugeben. (5) Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsbereich 30 Minuten. (6) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn jeder Prüfungsbereich mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. 2 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen (1) Es ist ein ordnungsgemäß absolviertes Grundstudium entsprechend den Anforderungen der Studienordnung nachzuweisen. (2) Es sind vier Leistungsnachweise aufgrund eines mündlichen oder eines schriftlichen Leistungstests vorzulegen: je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei der nachfolgend aufgeführten vier Proseminare Proseminar Klimatologie/ Hydrogeographie Proseminar Geomorphologie/ Geologische Grundlagen ) Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde wurden am 07. Mai von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

3 Proseminar Kulturgeographie/ Sozialgeographie Proseminar Wirtschaftsgeographie ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar Kartographie/ Fernerkundung Auf Antrag haben die Studenten oder Studentinnen die Möglichkeit, ihre Zwischenprüfung auch nach dieser Ordnung abzulegen. In diesen Fällen legt der Zwischenprüfungsausschuß fachlich modifizierte Übergangsanforderungen fest. Die Wahl ist mit der Meldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar. 3 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Prüfungen zu den Prüfungsbereichen werden ausschließlich als mündliche Prüfungen durchgeführt. (2) Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. 4 Übergangsregelungen Studierende im Grundstudium, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ein Lehramtsstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, legen die Zwischenprüfung in der Regel nach der vom Fachbereichsrat Geographie erlassenen und vom Akademischen Senat 1991 zugestimmten Zwischenprüfungsordnung ab. 5 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. (2) Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Erdkunde der Zwischenprüfung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Wintersemesters 2000 außer Kraft

4 Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Geographisches Institut Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 06 Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl.S. 727), zuletzt geändert durch Haushaltsstrukturgesetz vom 15. April 1996 (GVBl.S. 126), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl.S. 434, 948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch- Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl.S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699), sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 28. Oktober 1996 nachfolgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde erlassen ). Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat. 1 Ziel des Studiums Ziel des Erdkunde-Lehramtsstudiums ist es, die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenz für das spätere Berufsfeld Schule zu erwerben. Vermittelt werden: theoretische Grundlagen und empirische Forschungsergebnisse der verschiedenen Teilbereiche der Geographie wissenschaftliche Arbeitstechniken und -methoden sowie Grundfertigkeiten beim Umgang mit Arbeitsmitteln fachdidaktische Grundpositionen und die Fähigkeit, Unterricht zu planen, durchzuführen und zu analysieren interdisziplinäre und allgemeine wissenschaftliche und gesellschaftliche Bezüge der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik Geographie Die in diesen Bereichen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bilden die Basis für das selbständige wissenschaftliche Arbeiten und die selbständige didaktisch-methodische Analyse. Sie sind Voraussetzung für eine reflektierte Auseinandersetzung mit den Frage- und Forschungsansätzen der Geographie und ermöglichen das Aufgreifen aktueller raumrelevanter (z.b. ökologischer, sozioökologischer und politischer) Prozesse. Damit werden durch das Studium der Geographie die Grundlagen dafür geschaffen, daß die künftigen Erdkundelehrerinnen und -lehrer die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, ein wissenschaftlich fundiertes Weltverständnis zu entwickeln und sich verantwortungsbewußt bei der Bewältigung der zentralen Probleme der Gegenwart und Zukunft einzubringen. Darüber hinaus erwerben sie durch das Studium die Voraussetzung, die Entwicklung der geographischen Wissenschaft und ihrer Bezugsdisziplinen weiterzuverfolgen. ) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde wurden am 29. April 1997 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt

5 2 Studienbereiche Die Vermittlung der Studieninhalte umfaßt folgende Teilbereiche: 1. Allgemeine Geographie Humangeographie (Kultur-/ Sozialgeographie, Wirtschaftsgeographie) Physische Geographie (Klima-/ Hydrogeographie, Geomorphologie, Bodengeographie, Vegetationsgeographie und Grundlagen der Geologie) Angewandte Geographie (Raumplanung, Landschaftsökologie) 2. Regionale Geographie Allgemeine und regionale Geographie bedingen einander wechselseitig. Entsprechend ist die allgemeine Geographie auf konkrete Raumbeispiele ebenso angewiesen wie die regionale Geographie auf allgemeingeographische Gesetzlichkeiten. Inhalte und Fragestellungen der regionalen Geographie werden daher nicht nur in speziellen Lehrveranstaltungen vermittelt, sondern auch in die Lehrveranstaltungen der allgemeinen Geographie einbezogen und über Exkursionen/ Geländearbeiten vertieft. Analoges gilt für die allgemeine Geographie. 3. Arbeitstechniken und -methoden (Wissenschaftstheorie und -methodologie, Methoden der empirischen Sozialforschung, Kartographie, Fernerkundung, Statistik) Arbeitstechniken und -methoden werden teils in eigenen Veranstaltungen angeboten, teils sind sie integraler Bestandteil der Veranstaltungen zur allgemeinen und regionalen Geographie. 4. Fachdidaktik (Siehe Teil IV, Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik) 3 Studienformen (1) Die Vermittlung der Studieninhalte erfolgt in Vorlesungen (VL), Übungen (UE) Seminaren (SE), Exkursionen (EX) und Colloquien (CO). Die Ausbildung vollzieht sich außerdem durch die individuelle Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden sowie durch die selbständige Erarbeitung geeigneter Gebiete auf der Grundlage der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. (2) Die Lehrveranstaltungen können als Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden. 10% der Lehrveranstaltungen stehen den Studierenden zur freien Wahl zur Verfügung; diese werden auf den Wahlpflichtbereich angerechnet. In diesem Rahmen können sowohl freie Wahlveranstaltungen am Geographischen Institut als auch Lehrveranstaltungen an anderen Instituten belegt werden. 4 Grundstudium (1) Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt vier Semester. Im Grundstudium in der Fachwissenschaft Geographie sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 3 zu besuchen, davon 2 als Pflichtveranstaltungen und 10 SWS als Wahlpflichtveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen: Bereich Humangeographie Einführung in die Kultur- und Sozialgeographie Einführung in die Wirtschaftsgeographie Bereich physische Geographie Einführung in Klima- und Hydrogeographie Einführung in Geomorphologie und geologische Grundlagen Bereich angewandte Geographie Raumplanung oder Landschaftsökologie Bereich Arbeitstechniken und -methoden Kartographie/Fernerkundung Statistik Exkursionen im Umfang von 14 Exkursionstagen Wahlpflichtveranstaltungen: Mindestens 10 SWS müssen aus dem weiteren Lehrangebot belegt werden. (2) Zusätzlich zur fachwissenschaftlichen Ausbildung müssen alle Studierenden des Lehramtes fachdidaktische Lehrveranstaltungen besuchen. Die fachdidaktische Ausbildung läuft parallel zum Fachstudium und kann bereits im ersten Semester beginnen

6 Weitere Angaben siehe Teil IV, Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik, und Teil IV B 06, Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik Erdkunde. 5 Hauptstudium (1) Teilstudiengang Erdkunde mit einem Studienanteil von 80 SWS Im Hauptstudium sind in Fachwissenschaft Lehrveranstaltungen im Umfang von 38 SWS zu belegen, davon 18 SWS als Pflichtveranstaltungen und 20 SWS als Wahlpflichtveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen: 1 landeskundliches Oberseminar oder Seminar über Berlin-Brandenburg 1 Oberseminar zur physischen Geographie (allgemein 1 Oberseminar zur Humangeographie (allgemein 1 Projektseminar aus dem Angebot der physischen Geographie oder der Humangeographie 2 wissenschaftliche Geländepraktika/ Hauptexkursionen von jeweils 14 Tagen Dauer mit je einer vorbereitenden oder nachbereitenden Lehrveranstaltung im Umfang von je. Betrifft die inhaltliche Ausrichtung der angebotenen Geländepraktika/ Hauptexkursionen nicht beide Hauptrichtungen der allgemeinen Geographie, dann ist je ein Geländepraktikum/ eine Hauptexkursion mit physisch-geographischer und mit humangeographischer Orientierung zu wählen 8 SWS 1 selbständige kartographische Leistung Wahlpflichtveranstaltungen: Es müssen mindestens 20 SWS aus dem weiteren Lehrangebot belegt werden. Der Besuch von regionalgeographischen Veranstaltungen wird empfohlen. (2) Teilstudiengang Erdkunde mit einem Studienanteil von 60 SWS. Im Hauptstudium in Fachwissenschaft sind 20 SWS zu belegen, davon 10 SWS als Pflichtveranstaltungen und 10 SWS als Wahlpflichtveranstaltungen. Pflichtlehrveranstaltungen: 1 landeskundliches Oberseminar oder Seminar über Berlin-Brandenburg 1 Oberseminar zur physischen Geographie (allgemein 1 Oberseminar zur Humangeographie (allgemein 1 wissenschaftliches Geländepraktikum/ wissenschaftliche Hauptexkursion von 14 Tagen Dauer mit einer vorbereitenden oder nachbereitenden Lehrveranstaltung im Umfang von Wahlpflichtveranstaltungen: Es müssen mindestens 10 SWS aus dem weiteren Lehrangebot belegt werden. 6 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise können auf der Basis von Referaten, Klausuren, schriftlichen Ausarbeitungen oder vergleichbaren Leistungen erworben werden. (2) Grundstudium Für alle Lehramtsstudiengänge sind einheitlich Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an drei der nachfolgenden vier Lehrveranstaltungen zu erwerben: 2 Proseminare aus den Teilgebieten der allgemeinen physischen Geographie (Klima-/ Hydrogeographie und Geomorphologie/ geologische Grundlagen) 2 Proseminare aus den Teilgebieten der allgemeinen Humangeographie (Kultur-/ Sozialgeographie und Wirtschaftsgeographie) Hinzu kommt ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Kartographie/ Geofernerkundung

7 (3) Hauptstudium: Für die Lehramtsstudiengänge mit einem Studienanteil von 80 SWS im Fach Erdkunde sind gemäß den grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: 1 landeskundliches Oberseminar oder Seminar über Berlin-Brandenburg 1 Oberseminar zur physischen Geographie (allgemein 1 Oberseminar zur Humangeographie (allgemein 1 Projektseminar aus dem Angebot der physischen Geographie oder der Humangeographie 2 wissenschaftliche Geländepraktika/ Hauptexkursionen von jeweils 14 Tagen Dauer mit je einer vorbereitenden oder nachbereitenden Lehrveranstaltung im Umfang von je. Betrifft die inhaltliche Ausrichtung der angebotenen Geländepraktika/ Hauptexkursionen nicht beide Hauptrichtungen der allgemeinen Geographie, dann ist ein Geländepraktikum/ je eine Hauptexkursion mit physisch-geographischer und mit humangeographischer Orientierung zu wählen 1 fachdidaktisches Oberseminar 1 selbständige kartographische Leistung (4) Hauptstudium: Für die Lehramtsstudiengänge mit einem Studienanteil von 60 SWS im Fach Erdkunde sind gemäß den grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: 1 landeskundliches Oberseminar oder Seminar über Berlin-Brandenburg 1 Oberseminar zur physischen Geographie (allgemein 1 Oberseminar zur Humangeographie (allgemein 1 wissenschaftliches Geländepraktikum/ eine wissenschaftliche Hauptexkursion von 14 Tagen Dauer mit einer vorbereitenden oder nachbereitenden Lehrveranstaltung im Umfang von 1 fachdidaktisches Oberseminar 7 Übergangsregelungen Studierende im Grundstudium, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium in einem Lehramtsstudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, und Studierende, die sich vor diesem Zeitpunkt im Hauptstudium befunden haben, setzen ihr Studium nach der vorläufigen Ordnung fort, die vom Fachbereichsrat Geographie erlassen und vom Akademischen Senat 1991 beschlossen wurde. Auf Antrag können die Studierenden ihr Studium auch nach dieser Studienordnung beenden. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuß aktenkundig zu machen und nicht revidierbar. 8 Inkrafttreten (1) Die fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. (2) Die fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Erdkunde der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt- Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Wintersemesters 2000 außer Kraft

8 Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Geographisches Institut Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil IV B 06 Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl.S. 727), zuletzt geändert durch Haushaltsstrukturgesetz vom 15. April 1996 (GVBl.S. 126), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl.S.434, 948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch- Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl.S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 28. Oktober 1996 nachfolgende fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde erlassen ). Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik gehen denen der fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat. 1 Inhalt und Aufbau der Fachdidaktik Erdkunde a) Pflichtveranstaltungen in Didaktik, die für alle Lehramtsstudiengänge (L1 bis L6) im Prüfungsfach Erdkunde gleich sind: Vorlesung und/ oder Proseminar/ Übung zur Einführung in die Dimensionen und Positionen der Fachdidaktik Praktikumsvorbereitung (Mittelseminar) zur Planung und Analyse von Geographieunterricht Oberseminar zu aktuellen und/ oder historischen Schlüsselproblemen der Geographiedidaktik bzw. zu Themen der Fachwissenschaft in fachdidaktischer Sicht Unterrichtspraktikum mit sechs eigenen Unterrichtsversuchen; vier eigene Unterrichtsversuche bei Wiederholungsmöglichkeit in einer Parallelklasse (= acht unterrichtete Stunden) Der Besuch der einführenden Veranstaltungen (Vorlesung und/ oder Proseminar/ Übung) muß im Grundstudium erfolgen, er ist Voraussetzung für die Praktikumsvorbereitung (Mittelseminar). Das Praktikum sollte möglichst im Anschluß an die Praktikumsvorbereitung (Mittelseminar) absolviert werden. b) Wahlpflichtveranstaltungen für die Lehramtsstudiengänge L1, L2, L3 (60 SWS) sowie L4/ 1. Fach (80 SWS) Aus den Wahlpflichtveranstaltungen müssen die Studierenden der Lehramtsstudiengänge L1, L2 und L3 zusätzlich zu den Pflichtveranstaltungen vier weitere Semesterwochenstunden, ) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde wurden am 29. April 1997 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt

9 die Studierenden des Lehramtsstudienganges L4/ 1. Fach (80 SWS) zwei weitere Semesterwochenstunden belegen. Zur Auswahl stehen nach Angebot: Mittelseminare zu ausgewählten Fragestellungen der Geographiedidaktik (z.b. Experimente, Spiele) Spezialseminare (vertiefende Behandlung spezieller Probleme der Geographiedidaktik, die in der Regel mit Arbeit vor Ort verbunden sind) Oberseminare (Wird im Wahlpflichtbereich ein Oberseminar gewählt, soll dies sich inhaltlich von dem im Pflichtbereich absolvierten unterscheiden) 2 Übergangsregelungen (1) Studierende im Grundstudium, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium in einem Lehramtsstudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, und Studierende, die sich vor diesem Zeitpunkt im Hauptstudium befunden haben, setzen ihr Studium nach der vorläufigen Ordnung fort, die vom Fachbereichsrat Geographie erlassen und vom Akademischen Senat 1991 beschlossen wurde. (2) Auf Antrag können die Studierenden ihr Studium auch nach dieser Studienordnung beenden. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuß aktenkundig zu machen und nicht revidierbar. 3 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Wintersemesters 2000 außer Kraft

10 Bemerkungen Die jeweils vorangehende Veranstaltung ist Voraussetzung der nachfolgenden. Die Einführung kann auch zusammen mit der Praktikumsvorbereitung als vierstündige Blockveranstaltung angeboten werden. Pflicht sind: VL u./o. PS, PV, UP, HS. Bei den Wahlpflichtstunden kann (je nach zu belegenden SWS und Angebot) zwischen MS, SP und einem weiteren OS gewählt werden. Im Rahmen der Regelstudienzeit: f r ü h e s t möglicher Belegtermin weitere mögliche Belegtermine letzter möglicher Belegtermin L1 Grundstudium 4 Semester VL u./o. PS (Ü) PV (MS) Hauptstudium 3/5 Semester MS UP SP OS VL = Vorlesung PS = Proseminar Ü = Übung PV = Praktikumsvorbereitung CO mester L1 se- Prüfungs- Prüfungssemester L2 bis L5 (Regelstudienzeit für L6: 10 Semester) UP = Unterrichtspraktikum MS = Mittelseminar SP = Spezialseminar OS = Oberseminar CO = Prüfungscolloquium Lehramt / SWS L1 L4** L2 L4* L5** L3 L6** oder Mindestanforder.: 4 Unterrichtsversuche mit Wiederholung in Parallelklassen ( = 8 UV) oder 6 Unterrichtsversuche; 50 Zeitstunden Anwesenheit fakultativ _ * * Erstfach _ Zweitfach Titel / Inhalt der Veranstaltung Dimensionen und Positionen der Geographiedidaktik im Kontext wissenschaftlicher, praktischer und gesellschaftlicher Bezüge (Einführung) PV (MS): Planung und Analyse von Geographieunterricht (mit besonderer Berücksichtigung von Umwelterziehung und politischer Bildung) Hospitationen und eigene Unterrichtsversuche (UV), möglichst als Einheit(en) geplant (auch in Verbindung mit Projekten) Ausgewählte Fragestellungen dergeographiedidaktik (z.b. Experimente, Spiele, Begriffsbildung, Raumvorstellungen) Vertiefende Behandlung spezieller Probleme der Geographiedidaktik, die in der Regel mit Arbeit vor Ort (z.b. Planung und Durchführung einer Unterrichtsexkursion) verbunden sind Aktuelle und/oder historische Schlüsselprobleme der Geographiedidaktik; spezielle Themen der Fachwissenschaft in fachdidaktischer Sicht; Projekte zu aktuellen Fragestellungen der Geographiedidaktik Vorbereitung auf die prüfungsrelevanten Wahlgebiete L1 Lehrer(in) L2 Lehrer(in) mit fachwiss. Ausbildung in zwei Fächern L3 Lehrer(in) an Sonderschulen L4 Studienrat(rätin) L5 Studienrat(rätin) mit beruflicher Fachrichtung L6 Studienrat(rätin) mit dem Fach Bildende Kunst bzw. mit dem Fach Musik Anhang zu den fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde

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