380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze Redwitz Leitungsbezeichnung: LH-07-C157

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1 Anhang 4 zum Erläuterungsbericht 380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze Redwitz Leitungsbezeichnung: LH-07-C157 Alternativenprüfung Planungsvarianten C1 und C2 im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental Deckblatt Auftraggeber: TenneT TSO GmbH Bernecker Str Bayreuth Auftragnehmer: Planungsgruppe Landespflege Bearbeitung: Dr. Ilse Albrecht August 2014 Kleine Düwelstr Hannover Tel. (0511) Fax (0511) Internet: Mail: info@pglandespflege.de

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass Varianten im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental Beurteilung der Varianten Ergebnis Variantenvergleich... 8 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Trassenvarianten C1 / C2 im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental... 4 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Technische Daten der beiden Freileitungsvarianten C1 und C

3 1 Anlass Im Zuge des Anhörungsverfahrens hat ein Einwender im Rahmen seiner Einwendung einen erheblichen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG behauptet, weil er auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Gemarkung Esbach, Flurstück 89 seinen Gewerbebetrieb um ein Hochregallager erweitern möchte und das Grundstück hierfür erworben hätte. Gemäß Bewilligung vom ist zugunsten des Grundstückseigentümers für das Grundstück Gemarkung Esbach, Flurstück 89 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Auf diesem Grundstück soll gemäß den Planunterlagen der Mast 124 der geplanten 380 kv- Leitung errichtet werden, der dann einer Erweiterung des Gewerbebetriebes um ein Hochregallager entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund hat die Anhörungsbehörde die TenneT aufgefordert zu prüfen, ob eine Trassenvariante in Betracht käme, die das entsprechende Grundstück möglichst nicht in Anspruch nehmen würde. Dieser Aufforderung ist TenneT nachgekommen und hat neben der beantragten für den Mastbereich die Variante C2 als weitere mögliche Trassenvariante für diesen Trassenabschnitt ausgearbeitet. 1.1 Varianten im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental Beide Varianten verlaufen im Bereich der Gemeindegrenze zwischen Dörfles-Esbach und Rödental. Die beiden Varianten C1 und C2 im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental erstrecken sich von Mast der geplanten 380 kv-leitung Altenfeld-Redwitz. Die verläuft von Mast parallel zur ICE-Neubaustrecke auf deren östlicher Seite. Bei Mast 124 schwenkt der Trassenverlauf in südwestliche Richtung und überspannt die ICE-Neubaustrecke und die Autobahn A73. Anschließend verläuft die Trasse weiter in südliche Richtung westlich der Autobahn und der ICE-Neubaustrecke. Die zweigt bereits bei Mast 123/123C ab und quert etwas weiter nördlich ICE-Neubaustrecke und Autobahn. 1.2 Beurteilung der Varianten Leitungstechnische Beurteilung Die wesentlichen technischen Daten der beiden Varianten C1 und C2 sind in Tab. 1 zusammen gestellt. Tab. 1: Technische Daten der beiden Freileitungsvarianten C1 und C2 Trassenlänge der Varianten 1517 m 1528 m Anzahl der Maste 5 Maste 2 Tragmaste, 3 Abspannmaste 5 Maste, 2 Tragmaste, 3 Abspannmaste maximale Masthöhe 68,0 m (Mast 125) 68,0 m (Mast 125C) Leitungstechnisch lassen sich beide Varianten ohne Probleme realisieren. Der Unterschied ist gering. Die Leitungswinkel an den Masten 123C und 124C sind bei der kleiner als bei der (beide unter 140 ). Deshalb sind hier Masttypen mit einer stärkeren Winkelgruppe ( ) erforderlich. Die Maste 123C und 124C müssen zur Querung der ICE- Neubaustrecke und der Autobahn A73 um 3,0m erhöht werden, um die geforderten Abstände einzuhalten. Durch die stärkere Winkelgruppe und die Masterhöhung vergrößern sich die Austrittsmaße an der Erdoberkante bei den Masten 123C und 124C um ca. 1,0 m. Der Leitungswin- 2

4 kel am Mast 125C der wird mit 173 günstiger als bei der (139 ). Bedingt durch den Leitungswinkel der einkreuzenden 110-kV Leitung (139,22 ) kann der Mast 125C aber nicht in eine leichtere Winkelgruppe getauscht werden. Die Höhe und das Austrittsmaß an der Erdoberkante des Mastes 125C verändert sich nicht. Anbauverbotszone Zur Autobahn A73 ist gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz ein Abstand von mindestens 40 m einzuhalten. Bei der wird diese Anforderung knapp eingehalten, der Maststandort 124C befindet sich in einem Abstand zur Fahrbahn von ca. 45 m. Bei der beantragten ist der geringste Abstand zur Fahrbahn am Mast 125 mit ca. 70,0m größer. 3

5 Abb. 1: Trassenvarianten C1 / C2 im Bereich Dörfles-Esbach / Rödental 4

6 Umwelt- und naturschutzfachliche Aspekte In den Variantenvergleich werden die relevanten Aspekte einbezogen und in Kriterien umgesetzt. Beurteilungsbereich: Schutzgut Mensch Kriterium: Umfang der betroffenen Wohnbebauung Anzahl Wohngebäude in einem Abstand von 200 m bzw. 400 m zur Freileitungstrasse Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung Der westliche Ortsrand von Rödental ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche und Sonderbaufläche dargestellt. Auf dem Gemeindegebiet von Dörfles-Esbach sind die Bereiche südlich des Esbacher Sees und südöstlich auf der anderen Seite der Autobahn und ICE-Neubaustrecke als Gewerbegebiet dargestellt. Am Gartenäcker nordwestlich des Esbacher Sees ist ein Wohngebiet geplant. Bislang ist nur ein Aufstellungsbeschluss über einen B-Plan ( ), aber kein B-Plan beschlossen. Die Veränderungssperre vom ist nicht mehr in Kraft. Das Gebiet mit seiner Bebauung ist derzeit als Außenbereich einzuordnen. Ein Bebauungszusammenhang ist nicht erkennbar. Abstände von mehr als 400 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden eingehalten Der geringste Abstand zu dem geplanten Wohngebiet Gartenäcker würde ca. 350 m betragen. Abstände von mehr als 400 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden eingehalten Die Einhaltung eines bestimmten Abstandes zwischen 380-kV-Freileitungen und Wohngebäuden ist in Bayern nicht vorgegeben. Gleichwohl gibt es auch ohne verbindliche Festlegungen gute Gründe für eine räumliche Trennung zwischen Gebieten, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen, und Flächen für eine Freileitungstrasse. So rechtfertigen schon eine möglichst weitgehende Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und die visuelle Verletzlichkeit des näheren Wohnumfelds, die Trassenplanung auch in Bayern möglichst an einem Abstandskriterium zu orientieren und dies in der Abwägung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Einhaltung angemessener Abstände zwischen der Leitungsachse von 380-kV-Freileitungen und Wohngebäuden im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wobei dem Wohnen im Außenbereich eine geringere Schutzwürdigkeit zukommt. Insofern wird auch hier von TenneT die Einhaltung angemessener Abstände angestrebt und damit als Abwägungskriterium mit Rücksicht auf andere zu berücksichtigende Trassierungsgrundsätze, insbesondere den Bündelungsgrundsatz und naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigt. In jedem Fall aber sind die zum Schutz vor Immissionen maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte nach der 26. BImSchV bzw. der TA Lärm eingehalten. Leichter Vorteil für die beantragte. Kriterium: Störung des Wohnumfeldes Sichtbeziehungen Ausgeprägte Sichtbeziehungen zur Freileitung, die das Wohnumfeld beeinträchtigen könnten, bestehen nicht. 5

7 Beurteilungsbereich: Schutzgut Mensch Kriterium: Störung der Erholungsnutzung Querung von Vorbehaltsgebieten Landschaft Querung von Gebieten mit Bedeutung für die Erholungsnutzung Sichtbeziehungen Vorbehaltsgebiete Landschaft mit vordringlichem Sicherungsziel Landschaftsbild, naturbezogene Erholung und historische Kulturlandschaft sind von beiden Varianten nicht berührt. Der Esbacher See und das unmittelbare Umfeld sind geschützter Landschaftsbestandteil, das Gebiet hat eine hohe Bedeutung für die ortsnahe Erholung. Ein Spazierweg führt um den See herum. Aussichtspunkte mit weiten Blickbeziehungen bestehen nicht im Umfeld der Varianten. An der Nordwestecke des Esbacher Sees gibt es eine Sitzbank mit Ausblick über den Esbacher See. Zwischen Trasse und Esbacher See verlaufen die Autobahn und die ICE- Neubaustrecke Mast 124C befindet sich an der Südostecke des Esbacher Sees außerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils. Der Esbacher See spielt für die ortsnahe Erholung eine wichtige Rolle, ein Spazierweg führt um den See herum. Allerdings ist der Raum erheblich vorbelastet durch die an der Ostseite verlaufende Autobahn und die ICE-Strecke. Insbesondere der Verkehr auf der Autobahn führt zu einer deutlichen Verlärmung und schränkt den Erholungsgenuss ein. Landschaftlich besonders reizvoll ist der Weg auf der Westseite, weil sich dort eine naturnah entwickelte Grünlandfläche mit kleineren Sumpfflächen und einer Teichfläche anschließt, sowie die Fortsetzung an der Nordseite mit den Obstbäumen und dem Blick Richtung Norden. Von diesen Abschnitten des Rundweges ist die Freileitungstrasse bei beiden Varianten ein deutliches Stück entfernt und der Blick auf die Leitung und insbesondere auch auf Mast 124C bei ist durch den Gehölzsaum am Ufer des Esbacher Sees abgeschirmt. Am deutlichsten wird man die Unterschiede zwischen beiden Varianten bei einem Rundgang an der Südostecke des Sees wahrnehmen, weil sich dort der Mast 124C in unmittelbarer Nähe zum Weg befindet. Weil aber gerade hier die Vorbelastung besonders ausgeprägt ist, werden die Unterschiede zwischen beiden Varianten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholungsnutzung nur als gering eingestuft. Leichter Vorteil für die beantragte. Kriterium: vorsorgender Gesundheitsschutz Elektrische und magnetische Felder Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden in Bereichen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, weit unterschritten. Auch direkt unterhalb der Leiterseile werden die Grenzwerte in jedem Fall eingehalten. Betrachtet man die Immissionsschutzbelange unterhalb der Grenzwerte, sind beide Varianten gleichwertig, da im Hinblick auf die nach der 26. BimSchV relevanten Immissionsorte eine erhebliche Mehrbelastung bei keiner der Varianten festzustellen ist. Beurteilungsbereich: Schutzgut Landschaft Kriterium: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Freileitung Bedeutung der berührten Landschaft für das Landschaftsbild Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber Freileitung Beide Varianten verlaufen innerhalb eines Bereiches mit geringer (landwirtschaftlich genutzte Flächen nördlich Dörfles-Esbach und Rödental) und hoher Bedeutung (Esbacher See, Itztal) für das Landschaftsbild. Allerdings ist das Landschaftsbild erheblich vorbelastet durch die Gewerbegebiete, Die Autobahn mit dem Autobahnkreuz an der Grenze beider Gemeindegebiete und der ICE-Strecke. Die Empfindlichkeit 6

8 Beurteilungsbereich: Schutzgut Landschaft gegenüber dem Bau einer Freileitung ist entsprechend gering. Der Esbacher See ist als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Zwischen Trasse und Esbacher See verlaufen die Autobahn und die ICE- Neubaustrecke Mast 124C befindet sich an der Südostecke des Esbacher Sees außerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils. Weil bei beiden Varianten die Masten in etwa gleich hoch sind, beide Varianten sich im Wesentlichen in der Lage des Mastes 124/124C und der Kreuzung der Autobahn und der ICE-Neubaustrecke unterscheiden, sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nahezu gleich. Unterschiede gibt es nur im Hinblick auf die Nähe zum geschützten Landschaftsbestandteil Esbacher See. Gegen die Verbotstatbestände für den geschützten Landschaftsbestandteil wird nicht verstoßen. Die größere Nähe führt dazu, dass für die beantragte leichte Vorteile gesehen werden. Leichter Vorteil für die beantragte. Beurteilungsbereich: Schutzgut Pflanzen und Tiere Kriterium: Beeinträchtigung wertvoller Offenland-Biotope veränderte oder beseitigte Fläche Schwere der Konflikte Bei beiden Varianten werden alle Masten ( ) auf Ackerflächen errichtet. Kriterium: Beeinträchtigung von Wäldern und Gehölzen Verlust wertvoller Wald- und Gehölzflächen Verlust sonstiger Wald- und Gehölzflächen Verlust an Bäumen Bei beiden Varianten muss eine Baumreihe (UA) südlich des Mastes 123/123C eingeschlagen werden (Konflikt K2). Beeinträchtigung von geschützten und naturschutzwürdigen Bereichen (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, naturschutzwürdige Bereiche, gesetzlich geschützte Biotope) Länge der Querung der Gebiete Schwere der Konflikte im Hinblick auf die Schutzziele Geschützte und naturschutzwürdige Gebiete sind von beiden Varianten nicht berührt. Beeinträchtigung der Avifauna Der überspannte Bereich zwischen Mast 123 bis 124 ist Feldlerchenlebensraum. Ein kleiner Teil des überspannten Bereichs zwischen Mast 123C und 124C ist Feldlerchenlebensraum. Zu dem Abschnitt Zwischen Mast 124C und 125C liegen keine Daten vor, potenziell ist er als Brutstandort für Feldlerchen geeignet, weist aber keine optimalen Bedingungen auf. Aufgrund der engeren Anlehnung an die Autobahn verläuft die eher in einem Bereich, der als Feldlerchenlebensraum ungeeignet ist. Für Wasservögel ist der Esbacher See sowohl für Brutvögel von geringer Bedeutung. Die Ufer des 7

9 Beurteilungsbereich: Schutzgut Pflanzen und Tiere Esbacher See werden sehr stark von Erholungssuchenden frequentiert. Da es zudem kaum Verlandungszonen gibt, fehlen geeignete Brutplätze für Wasservögel. Der See wird während der Rastperiode von verschiedenen Wasservögeln für die im Allgemeinen ein erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen wird - aufgesucht. Neben allgemein häufigen Arten wie Blässhuhn, Haubentaucher, Kanadagans und Stockente, kommen seltenere Arten wie Knäkente, Krickente, Löffelente und Schnatterente vor. In artenschutzrechtlicher Hinsicht ist nur die Verschiebung des Maststandortes 124 zum Esbacher See hin relevant (Maststandort 124C), weil sich daraus eine relative Erhöhung des Kollisionsrisikos für die hier rastenden Wasservögel ergeben könnte (Konflikt KA5). Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist jedoch wegen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Erdseilmarkierung (Maßnahme V1) weder bei der Antragstrasse noch bei der Alternativplanung gegeben. In der Gesamtschau beider Aspekte Betroffenheit eines Feldlerchenlebensraums und eines Rastgebietes für Wasservögel ergibt sich kein Vorteil für eine Variante. Beurteilungsbereich: Schutzgut Kulturgüter Kriterium: Beeinträchtigung von Kultur- und Bodendenkmalen Entwertung von Böden von kulturhistorischer Bedeutung Inanspruchnahme von Flächen mit Fundstellenhäufung Beeinträchtigung von Bauwerken mit kulturhistorische Bedeutung Beide Varianten verlaufen durch ein Gebiet mit hoher kulturhistorischer Bedeutung. Die aufgelassene Ziegelgrube Esbacher See ist als Geotop 473A002 erfasst. Mast 124C befindet sich am Rande des Geotops Mast 124C befindet sich am Rande des Geotops. In das Geotop, soweit es sich um die aufgelassene Ziegeleigrube handelt, wird nicht eingegriffen. 1.3 Ergebnis Variantenvergleich Beide Varianten unterscheiden sich in der Beurteilung nicht gravierend. Hinsichtlich der naturund umweltschutzfachlichen Kriterien wird ein leichter Vorteil bei der beantragten gesehen. Dies ergibt sich aus dem größerem Abstand zur Wohnbebauung und der größeren Entfernung zum Esbacher See. Beide Varianten kommen ernsthaft in Betracht und sind als genehmigungsfähig zu bewerten. Im Rahmen der Gewichtung der einzelnen Belange weist die Antragsplanung nach Bewertung des Vorhabenträgers zwar gewisse Vorzüge auf, die jedoch nicht von solchem Gewicht sind, dass nicht auch eine andere Gewichtung der einzelnen Belange und auch ein anderes Abwägungsergebnis ebenso möglich wären. Bearbeitet: Planungsgruppe Landespflege Hannover, den 06. August 2014 (Dr. Ilse Albrecht) 8

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