Datum Ausgabe 05/2009
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- Alexander Kästner
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1 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau Mirko Oliver Sorge Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21. August 2008 ist das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG) in Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sind für Sie als Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung von Lebens- und Rentenversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr wichtig. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anwendungs- und Auslegungshinweise erarbeitet (sogenannte Industriestandards), die der künftigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechen werden. Diese können für Sie in einigen Punkten von Bedeutung sein. Die vollständigen Industriestandards können Sie hier abrufen. Die Übergangsfrist der BaFin ist Ende Mai 2009 abgelaufen. Speziell für Sie als Versicherungsvermittler sind einige relevante Punkte zu beachten: Versicherungsmakler waren dem Geldwäschegesetz bereits in der Vergangenheit unterworfen. Nach den letzten Änderungen sind auch Versicherungsvermittler (Vermittler, die für mehr als ein Unternehmen tätig sind - Mehrfachagenten - und Versicherungsmakler) neben dem Versicherer eigenständig zur Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Pflicht, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, sowie die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen. Wann ist die Identifizierung vorzunehmen? Anlässe, die die vorstehenden Sorgfaltspflichten auslösen, sind vor allem die Begründung einer Geschäftsbeziehung, Verdachtsmomente oder Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Identitätsangaben zum Vertragspartner bzw. zu dem wirtschaftlich Berechtigten. Die Identifizierung des Vertragspartners muss grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen. Dies bedeutet, dass bereits dann, wenn z.b. ein Maklervertrag mit dem Kunden zustande kommt und dieser auf die Betreuung der Versicherteninteressen hinsichtlich des Abschlusses einer Lebens- oder Rentenversicherung oder einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr gerichtet ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten des GwG greifen. Die Vermittlung eines entsprechenden Versicherungsvertrags ist danach nicht erforderlich. Erforderliche Angaben der Identifizierung Sie müssen Ihren Kunden bereits dann identifizieren, wenn Sie einen Auftrag zur Beschaffung einer Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr entgegennehmen. Dies bedeutet, dass Sie die Angaben zur Person aufnehmen und anhand geeigneter Dokumente wie etwa einem gültigen Personalausweis oder einem gültigem Pass mit Lichtbild überprüfen müssen. Folgende Angaben sind zu erfragen und aufzuzeichnen: Vorname Name Geburtsdatum R+V Makler FAKT 05 im August Seite 1 von 1
2 Makler FAKT Informationen im Überblick Geburtsort Staatsangehörigkeit Ausweisnummer ausstellende Behörde Identifizierung von Unternehmen Bei juristischen Personen ist eine Identifizierung anhand von Registerauszügen (z.b. Handelsregister) erforderlich. Darüber hinaus ist zu erfragen, welche natürlichen Personen mehr als 25 % der Anteile am Unternehmen halten. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung dient zur Abklärung, wer Eigentümer einer Gesellschaft ist und damit die Kontrolle ausübt. Um die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, können Sie bei Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen das Formular Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (Datei steht zum Download im Maklerportal bereit) verwenden. Verzicht der Identifizierung Auf eine Identifizierung kann verzichtet werden, wenn der zu Identifizierende bereits früher von Ihnen identifiziert wurde und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet worden sind. Es dürfen allerdings keine Zweifel dahingehend bestehen, dass diese Angaben weiterhin zutreffen. Diese Identifizierungsunterlagen sind mit dem jeweiligen Antrag an die R+V weiterzuleiten. Aufbewahrung der Identifizierungsunterlagen Die bei der Identifizierung erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und zu archivieren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. Keine Anwendung der Erleichterungen bei Maklern und Mehrfachagenten Die Erleichterungen bei der Identifizierung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr - z.b. unterhalb der Schwellenwerte von Euro Jahresprämie bzw Euro Einmalprämie - gelten nicht für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten. Gleiches gilt für das Absehen von der Identifizierung, wenn die Versicherungsprämien mittels Lastschriftverfahren vom Versicherer eingezogen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Erleichterungen in das Versicherungsaufsichtsgesetz übernommen wurden und damit nur noch für Versicherer gelten. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihren Vertragspartner auch dann identifizieren müssen, wenn die R+V als Versicherer aufgrund bestehender vereinfachter Sorgfaltspflichten darauf verzichten kann. Dies ist beispielsweise bei Anwendung des Lastschriftverfahrens der Fall. R+V ist als Versicherer aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob Sie Ihre eigenen Verpflichtungen aus dem GWG erfüllen. Es wird nur geprüft, ob die für den Versicherer erforderlichen Identifizierungspflichten erfüllt wurden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem GWG, je nach Verletzungshandlung, mit Bußgeld von bis zu bzw Euro geahndet werden können. Für Rückfragen stehen Ihnen die GWG-Beauftragten der R+V gerne zur Verfügung: Achim Stegmann, Telefon , Achim.Stegmann@ruv.de Thorsten Nauke, Telefon , Thorsten.Nauke@ruv.de Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Maklerbetreuer oder nutzen Sie die umfangreichen Services online unter R+V Makler FAKT 05 im August Seite 2 von 2
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