Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von eigener und Drittsoftware (insbesondere OSS) im Unternehmen. Dr. Hendrik Schöttle OSMC

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1 Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von eigener und Drittsoftware (insbesondere OSS) im Unternehmen Dr. Hendrik Schöttle OSMC Oktober 2010

2 Übersicht Das Internet als Source-Code-Fundgrube GPL, viraler Effekt und Co: Risiken beim Einsatz von Open-Source-Software Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer

3 Urheberrechtlicher Schutz von Software 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. [...] 3/30

4 Urheberrechtlicher Schutz von Software Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung der Software auch von Ausschnitten bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsinhabers. 4/30

5 Ungeschützte Idee oder geschützter Ausdruck? Ausnahme: 69a Abs. 2 S. 2 UrhG: Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. Diese Regelung wiederholt den allgemeinen urheberrechtlichen Grundsatz, dass Ideen und Motive grundsätzlich frei bleiben und das in Computerprogrammen enthaltene wissenschaftlich-technische Gedankengut als solches nicht schutzfähig ist. Unterschieden wird somit: ungeschützte Idee und geschützter Ausdruck 5/30

6 Ungeschützte Idee oder geschützter Ausdruck? Algorithmen sind danach frei, wenn sie einen allgemeinen Lösungsweg darstellen, der einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist, sie also eine allgemeine Rechenregel darstellen, Begründung: Bei der Erstellung des Programms herangezogene mathematische Prinzipien und Lehren als Bestandteil der wissenschaftlichen Lehre müssen frei bleiben. 6/30

7 Idee oder geschützter Ausdruck? Algorithmen sind danach schutzfähig, wenn sie eine Folge von Anweisungen, die den Zweck haben, ein bestimmtes Problem zu bearbeiten darstellen und diese Folge von Anweisungen nicht zum Allgemeingut gehört, jedenfalls in der Art und Weise der Implementierung und Zuordnung zueinander. 7/30

8 Umfang des urheberrechtlichen Schutzes 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form [...]; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms [...] 8/30

9 Wie vorgehen? Praxistipp: Zunächst prüfen, ob der Urheber die Verwendung der Software unter einer bestimmten Lizenz erlaubt. Falls nicht: Erlaubnis einholen. 9/30

10 Welche Lizenz gilt? Best Practice: Nicht auf allgemeine Aussagen verlassen ( Lizenz: GPL ). Vom Standard-Lizenztext abweichender Wortlaut ist möglich und bindend! COPYING / licence.txt o.ä. im Paket selbst ansehen! Versionsnummer der Software und der Lizenz beachten! Informationen von offizieller Website beachten Lizenzinformationen dokumentieren (Website-Screenshots, Download) 10/30

11 Übersicht Das Internet als Source-Code-Fundgrube GPL, viraler Effekt und Co: Risiken beim Einsatz von Open-Source-Software Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer

12 Was ist eigentlich Open-Source-Software? Software ist kostenfrei unter Verwendung der Ausgangslizenz zu verbreiten Quellcode des jeweiligen Programms ist mit der Software weiterzugeben oder verfügbar zu machen Software darf geändert/weiterentwickelt werden; ggf. müssen jedoch diese Modifikationen (einschließlich Source Code) allen Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden 12/30

13 Verschiedene Lizenzmodelle "Copyleft" z. B. GNU GPL; GNU LGPL Fortentwicklungen der Software sind wiederum den Bestimmungen der "freien" Lizenz zu unterstellen "BSD-artige Lizenzen" z. B. BSD-Lizenz; Apache Software License Kurzer Text; weniger Verpflichtungen; keine Pflicht zur Rücklizenzierung! "Mozilla" Mozilla Public License, Sun Public License Mittelweg zwischen "Copyleft" und BSD "Artistic" Perl Artistic License, Clarified Artistic License Unterschiedliche Rechtsfolgen je nach Art der Softwareveränderung Sonstige Netscape Public License; Apple Public License Beteiligte Unternehmen legen Source Code offen und erhalten dafür Privilegien 13/30

14 Anwendungsbereich der GPL GPL gilt für: Computerprogramme i. S. v. 69 a UrhG andere Werke (bspw. Datenbankwerke) isv. 4 UrhG Software unterliegt der GPL, wenn sie auf Werken basiert, die ihrerseits der GPL unterliegen d.h. es genügt, wenn Software Teile der Open-Source-Software enthält unerheblich, ob diese unverändert übernommen oder bearbeitet wurden 14/30

15 GPL Bearbeitungserlaubnis Bedingungen Bearbeitete Dateien sind mit einem auffälligen Hinweis auf Modifizierungen und deren Datum zu versehen Die Software muss Dritten als Ganzes, unentgeltlich, sowie unter den GPL-Bedingungen zugänglich gemacht werden Software muss Copyright-Vermerk und Hinweis auf Ausschluss der Mängelrechte (oder Übernahme von "Garantie") und auf Weiterverarbeitungserlaubnis enthalten 15/30

16 GPL Der Copyleft-Effekt GPL: Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird. Sofern proprietäre Software Teile einer Open-Source-Software beinhaltet, muss die proprietäre Software Dritten gegenüber unter den Bedingungen der GPL (d. h. unentgeltlich!) zur Verfügung gestellt werden! 16/30

17 GPL Der Copyleft-Effekt Streitig, ob dies auch dann gilt, wenn der proprietäre Teil nur zusammen mit dem Open-Source-Teil vermarktet wird. Wenn proprietäre Software als unabhängiges und eigenständiges Werk angesehen werden kann, dann keine Rücklizenzierungspflicht (z.b. Bundle, u.u. Plugin). Wird proprietäre Software aber mit Open-Source-Software als Teil eines "einheitlichen Ganzen" vermarktet, dann ist gesamtes Programm als ein auf Open Source basierendes Werk anzusehen (min. eine Zeile GPL-Source eingebettet). 17/30

18 GPL Der Copyleft-Effekt Ist die Einbindung von GPL-lizenzierten Plugins in proprietäre Software zulässig? Aussage der Free Software Foundation: It depends on how the program invokes its plug-ins. 1. If the program uses fork and exec to invoke plug-ins, then the plugins are separate programs, so the license for the main program makes no requirements for them. 18/30

19 GPL Der Copyleft-Effekt Ist die Einbindung von GPL-lizenzierten Plugins in proprietäre Software zulässig? Aussage der Free Software Foundation: It depends on how the program invokes its plug-ins. 2. If the program dynamically links plug-ins, and they make function calls to each other and share data structures, we believe they form a single program, which must be treated as an extension of both the main program and the plug-ins. This means the plug-ins must be released under the GPL or a GPL-compatible free software license, and that the terms of the GPL must be followed when those plug-ins are distributed. 19/30

20 GPL Der Copyleft-Effekt Ist die Einbindung von GPL-lizenzierten Plugins in proprietäre Software zulässig? Aussage der Free Software Foundation: It depends on how the program invokes its plug-ins. 3. If the program dynamically links plug-ins, but the communication between them is limited to invoking the main function of the plug-in with some options and waiting for it to return, that is a borderline case. 20/30

21 GPL Der Copyleft-Effekt Praxistipp: Wenn proprietäre und Open-Source-Software (insbes. GPLlizenzierte) gemeinsam vermarktet werden sollen, ist darauf zu achten, dass sowohl auf der technischen wie auf der vertrieblichen Seite diese Programme als getrennte und einzeln identifizierbare Programme vermarktet werden! Nach Möglichkeit keine statische Verlinkung Idealerweise Kommunikation nur über Kommandozeilenparameter 21/30

22 Übersicht Das Internet als Source-Code-Fundgrube GPL, viraler Effekt und Co: Risiken beim Einsatz von Open-Source-Software Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer

23 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer 23/30 Ausgangssituation: - Wer ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einer Software, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Mitarbeiterverhältnisses entwickelt wurde? - Wer darf das Endprodukt wirtschaftlich vermarkten und letztlich den Erlös verteilen? Grundsatz: Nach 7 UrhG ist Urheber der Programmschöpfer, d. h. bei Software der Programmierer der jeweiligen Software. Diese Person kann entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Software veröffentlicht, verbreitet, vervielfältigt und genutzt bzw. verwertet wird, 69c, 15 UrhG.

24 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Sondersituation: Softwareentwicklung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses 24/30 69b UrhG Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

25 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Drei Ausnahmen nach 69b UrhG: Software, die nicht in Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitnehmers geschaffen wurde 25/30 Software, die nicht nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen wurde Vereinbarung einer abweichenden Regelung

26 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Rechtsfolgen: Der Arbeitgeber ist unwiderruflich, unbefristet und ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beispiel: Der Arbeitgeber entscheidet, wie die Software verwertet wird, ob beispielsweise unter einer proprietären oder einer freien Lizenz (Open-Source-Software). Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt oder als Programmierer selbstständig tätig wird, darf er die beim ursprünglichen Arbeitgeber geschaffene Software nicht nutzen. Der Programmierer ist also von der Verwertung des von ihm erstellten Programms völlig ausgeschlossen. 26/30

27 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Als Gegenleistung erhält der Programmierer seine vertragliche Vergütung, womit die Rechteübertragung grundsätzlich abgegolten ist. Empfehlung: Vertragliche Regelung, nach der mit der vereinbarten Vergütung alle Ansprüche für die Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten sind, auch für den Fall der Beendigung des Vertrages. 27/30

28 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Zwar spricht 69b UrhG sämtliche vermögensrechtlichen Befugnisse dem Arbeitgeber zu. Doch ist nicht eindeutig geregelt, ob der Arbeitgeber etwa auch zur Veränderung und Bearbeitung bzw. zur Unterlizenzierung an Dritte berechtigt ist. Empfehlung: Ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung treffen. 28/30

29 Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer Tätigkeit des Programmierers als freier Mitarbeiter 69b UrhG ist nicht einschlägig, da 69b Abs. 2 UrhG nur öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Alle Nutzungsrechte am Auftragswerk liegen beim Programmierer. Empfehlung: - Der Auftraggeber muss sich gegenüber einem freien Mitarbeiter die Rechte an dem Programm, das er in Auftrag gegeben hat, durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sichern. - Wenn der Auftraggeber die Software als Open Source freigeben will, sollte die Absicht der Freigabe in dem Vertrag ausdrücklich geregelt werden. 29/30

30 Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von eigener und Drittsoftware (insbesondere OSS) im Unternehmen OSMC Oktober 2010 Dr. Hendrik Schöttle Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht T +49 (0) hendrik.schoettle@osborneclarke.de

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