GESCHÄFTSORDNUNG. Des Schülerrates
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- Kasimir Adler
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1 GESCHÄFTSORDNUNG Des Schülerrates October 14, 2015
2 Inhalte 1: Geltungsbereich : Sitzungspräsidium : Worterteilung und Rednerfolge : Wort zur Geschäftsordnung : Anträge : Dringlichkeitsanträge : Anträge zur Geschäftsordnung : Abstimmungen : Wahlen : Sitzungsprotokolle : Inkrafttreten
3 1: Geltungsbereich (1) Der Schülerrat, ein Organ der Schülervertretung der htl donaustadt nach 8 deren Statuten, gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. (2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden. (3) In dieser Geschäftsordnung stehen der Lesbarkeit halber bei generischen Nomen alle grammatisch maskulinen Formen für Frauen, Männer und alle Zwischenstufen. Das grammatische Geschlecht spiegelt nicht das biologische wider. 2: Sitzungspräsidium (1) Der Leiter der Schülerratssitzungen (nachfolgend als Sitzungsleiter bezeichnet) ist der Schulsprecher. (2) Der Schulsprecher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. (3) Bei Verhinderung des Schulsprechers und seiner statutenmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Interimspräsidenten als Sitzungsleiter. (4) Der Sitzungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Sitzung anordnen. (5) Der Sitzungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Sitzungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge wird ohne Debatte mit einfacher Mehrheit entschieden. (6) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Sitzungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen. 3: Worterteilung und Rednerfolge (1) Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Das Wort erteilt der Sitzungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste. (3) Teilnehmer einer Sitzung müssen auf Anweisung des Sitzungsleiters den Sitzungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. (4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Sitzungsleiter nachzukommen. (5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. 2
4 4: Wort zur Geschäftsordnung (1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. (2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. (3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. 5: Anträge (1) Anträge müssen eine Woche vor dem Sitzungstermin vorliegen. (2) Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung beim Schulsprecher einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. (3) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. 6: Dringlichkeitsanträge (1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge. Diese können aus Zeitgründen vom Schulsprecher geschlossen werden. 7: Anträge zur Geschäftsordnung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Schließung der Rednerliste ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. (2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Schließung der Rednerliste stellen. (3) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort. 8: Abstimmungen (1) Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen. (2) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. (3) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. (4) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Sitzungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (5) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. 3
5 (6) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben. (7) Sehen die Statuten nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. (8) Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet sein. 9: Wahlen (1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie statutengemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Schülerkommissionsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein. (2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der statutengemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn in der Sitzung nichts anderes beschlossen wird. (3) Der Schulsprecher sowie zwei Schülerkommissionsmitglieder, welche nicht zur Wahl stehen können, bilden ein Wahlkomitee. Bei Abwesenheit bilden die drei ältesten Schülervertreter das Wahlkomitee. Das Wahlkomitee hat die Aufgabe, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. (4) Der Schulsprecher fungiert als Leiter des Wahlkomitees. Bei Verhinderung übernimmt das älteste Mitglied des Wahlkomitees die Leitung. (5) Vor dem Wahlgang hat das Wahlkomitee zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Statuten vorschreiben. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Leiter des Wahlkomitees vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. (6) Es können nur Kandidaten gewählt werden, welche den Wunsch angeben, das Amt, welches zur Wahl steht, übernehmen zu wollen. Dies geschieht im Vorfeld schriftlich oder zur Wahl mündlich. (7) Das Wahlergebnis ist durch das Wahlkomitee festzustellen und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. (8) Ein vakantes Amt jedes Organes der Schülervertretung der htl donaustadt kann temporär bis zur nächsten Wahl vom Schulsprecher besetzt werden. 10: Sitzungsprotokolle (1) Über alle Sitzungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Sitzungsteilnehmern zuzustellen sind. (2) Das Protokoll der vorherigen Sitzung muss zu Anfang der aktuellen Sitzung per Abstimmung bestätigt werden. 4
6 11: Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 14. Oktober 2015 gemäß einstimmigen Beschluss der Konstituierenden Schülerratssitzung vom 14. Oktober 2015 in Kraft. 5
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