Kommission SGB VII Workshop zum Thema: Aktuelle Fragen zum Berufskrankheitenrecht

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1 Kommission SGB VII Workshop zum Thema: Aktuelle Fragen zum Berufskrankheitenrecht Am tagte im Verwaltungsseminar für landwirtschaftliche Sozialversicherung in Kassel-Wilhelmshöhe die Kommission Unfallversicherung des Deutschen Sozialgerichtstages e. V. Das Thema: Aktuelle Fragen zum Berufskrankheitenrecht. Wenige Monate nach der Einführung neuer Listen-Berufskrankheiten kamen Richter der Sozialgerichtsbarkeit, Fachanwälte für Sozialrecht und Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern[k1] zusammen, um sich über die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die kürzlich in Kraft getretene Änderung der Berufskrankheiten-verordnung (BKV) und den weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf sowie über aktuelle Fragen der Begutachtung bei Berufskrankheiten zu informieren. Zu Beginn erläuterte Richter am BSG Dr. Peter Becker die aktuelle Rechtsprechung des BSGs, mit der die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit präzisiert und ein klar gegliedertes Prüfungschema (analog zum Prüfungschema bei Arbeitsunfällen) entwickelt wird. Zielsetzung ist dabei, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Versicherten besser zu gewährleisten ohne dabei die individuelle Betrachtungsweise außer Acht zu lassen. Anhand der Leitentscheidung vom B 2 U 9/08 R ergibt sich folgende Gliederung: Zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Verrichtung muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Die schädigenden Einwirkungen müssen auf dieser Verrichtung beruhen (Einwirkungskausalität), die Einwirkungen müssen für die im Berufskrankheitentatbestand genannte Erkrankung und für die weiteren Voraussetzungen (Unterlassungszwang) kausal sein (haftungsbegründende Kausalität). Schließlich muss die Krankheit die für die infrage stehende Leistung maßgeblichen Folgen (z. B. Arbeitsunfähigkeit für Verletztengeld; MdE für Rente) herbeigeführt haben (haftungsausfüllende Kausalität). Der sachliche Zusammenhang bedarf etwa dann näherer Prüfung, wenn der Betreffende den als schädigend in Betracht kommenden Einwirkungen zeitweise während einer versicherten, zeitweise während einer unversicherten Tätigkeit unterlegen ist. Die Einwirkungskausalität bedarf näherer Prüfung, wenn neben den Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit auch schädigende Einwirkungen aus dem unversicherten Bereich in Betracht kommen. Zur haftungsbegründenden Kausalität ist nach der Theorie von der wesentlichen Bedingung zu prüfen und wertend zu entscheiden, ob die versicherte Ursache hinsichtlich der Art und Stärke oder aber eine konkurrierende Ursache als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen ist. Bei dem o. g. vom BSG entschiedenen Fall war bei einem Straßenbauer/ Pflasterer mit Mondbeinnekrose zum Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität vor allem zu prüfen, mit welchen Geräten der Kläger wie lange gearbeitet hatte und ob diese geeignet waren, die für die Entstehung einer Mondbeinnekrose erforderlichen Schwingungen von 8 bis 50 Hz zu erzeugen und auf das Hand-Arm-Schulter-System zu. Abschließend erläuterte Dr. Becker die Entscheidungen des BSG vom (B 2 U 30/07, B 2 U 33/07 und B 2 U 7/08 R) zur Berufskrankheit nach Nr der Anlage 1 zur BKV (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrts-pflege oder in einem Labo- 1

2 ratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war). Die Besonderheit besteht hier darin, dass als Einwirkung nicht etwa die Übertragung der Infektionskrankheit im Einzelfall (das wäre hinsichtlich eines Arbeitsunfalls zu prüfen) sondern das Bestehen einer Infektionsgefahr ausreicht, wenn die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. wenn der Betreffende eine der genannten Tätigkeiten als versicherte Tätigkeit verrichtet hat und die der spezifischen Infektionsgefahr entsprechende Infektionskrankheit innerhalb der für den Zeitraum des Bestehens der Infektionsgefahr in Betracht kommenden Inkubationszeit eingetreten ist. Dr. Thomas Molkentin, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) skizzierte die Entwicklung im Berufskrankheitenrecht, die zu der am in Kraft getretenen 2. BKV-Änderungsverordnung und zur Einführung neuer Listen-Berufskrankheiten führte. Einen weiteren Schwerpunkt setzte er bei der Problematik der Rückwirkungsklauseln im Berufskrankheitenrecht. Mit der o. g. Änderungsverordnung sind fünf neue Listentatbestände in die Anlage 1 zur BKV eingeführt worden: Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht, BK-Nr Blutkrebs durch Benzol, BK-Nr Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Einwirkung einer bestimmten Lebensdosis, BK-Nr Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen, BK-Nr Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, BK-Nr Dabei lenkte er den Blick auf die kombinatorisch verursachten Berufskrankheiten und insbesondere auf die Berufskrankheit nach Nr der Anlage zur BKV, die Synkanzerrogenese. Neu ist dabei, dass die Betrachtungsweise der monokausalen Verursachung bei einer Berufskrankheit durchbrochen wird. Zum ersten Mal wird das Zusammenwirken verschiedener schädigender Einwirkungen ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt. Als Kombinationswirkung ist die Wirkung verschiedener, insbesondere kanzerogener Stoffe oder mechanischer Belastungen zu verstehen, die bei der beruflichen Tätigkeit auf das gleiche Zielorgan gleichzeitig oder zeitlich nacheinander einwirken und eine Erkrankung verursachen, und die jeweils für sich betrachtet die Anerkennung als Berufskrankheit nicht rechtfertigen würden. Dabei kommt das Zusammenwirken von Stoffen oder Belastungen in Betracht, für die im jeweiligen Berufskrankheitentatbestand keine Dosis-Grenzwerte normiert sind. Dabei gelten im Grunde die gleichen Anforderungen wie bei monokausalen Berufskrankheiten. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn für eine der festgestell- 2

3 ten Einwirkungen ein Dosis-Grenzwert im Tatbestand normiert ist. Ist für beide Einwirkungen jeweils ein Dosis-Grenzwert normiert und dieser wird jeweils nicht erreicht, so kam bisher die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht in Betracht. Hier normiert Nr i.v.m. der Anlage 2 zur BKV erstmals eine Kombination von Dosis-Grenzwerten, die jeweils für sich betrachtet, den jeweiligen Dosis-Grenzwert (25 Asbest-Faserjahre, 100 Benzo(a)pyrenjahre) nicht erreichen. Nachdem die Forschung hinreichende Anhaltspunkte für die synkanzerogene Wirkung von Asbest und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit der Leitsubstanz Benzo(a)pyren sowohl hinsichtlich der generellen Geeignetheit als auch hinsichtlich der gruppentypischen Risikoerhöhung ergeben hatten, wurde der Listentatbestand der Nr eingeführt. Er legt die additive synkanzerogene Wirkung beider Stoffe zugrunde. Die erforderliche Verursachungswahrscheinlichkeit ergibt sich aus einer mathematischen Formel, deren Inhalt man vereinfachend so ausdrücken kann: Ergeben beide Einwirkungen zusammen eine Wahrscheinlichkeit für die Verursachung von mehr als 50%, ist der Kausalzusammenhang bewiesen. Zur Erleichterung, aber auch um eine Gleichbehandlung bei der Rechtsanwendung zu erzielen, sind die verschiedenen denkbaren Kombinationsmöglichkeiten in einer Tabelle aufgeführt, die als Anlage 2 Teil der BKV ist. Da die mathematisch exakte Bestimmung des kombinierten Dosisgrenzwertes Fragen aufwirft, wies Dr. Molkentin darauf hin, dass von den epidemiologischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit, die das BVerfG (Beschluss vom BvR 920/77 - SozR Nr 11) und das BSG (Urteil vom RU 80/84 BSGE 59, 295 = SGb 1986, 379) formuliert haben, abgewichen werden musste. Die gruppentypische Risikoerhöhung lässt sich mit den klassischen Methoden der Epidemiologie nicht feststellen. Danach hätten Feststellungen anhand statistisch relevanter Zahlen für eine Vielzahl von typischen Geschehensabläufen getroffen werden müssen. Wenn die schädigenden Einwirkungen oder die Krankheiten selten und deshalb epidemiologischen Studien nicht zugänglich sind, kann die gruppentypische Risikoerhöhung auch mit Hilfe anderer gesicherter Erkenntnisse (z.b. aus Toxikologie, Molekularbiologie, Clusteranalysen, biomechanische Modelluntersuchungen etc.) hergeleitet werden. Gerade für die Fragestellung der Kombinationswirkung müssen regelmäßig Erkenntnisse aus allen für die Fragestellung aussagefähigen Quellen vorliegen und einer Gesamtbewertung unterzogen werden. Anschließend erläuterte Dr. Molkentin die Änderung bei der rückwirkenden Anerkennung der Bergmannbronchitis nach Nr der Anlage 1 zur BKV. Er wies auf den begrenzten Kreis der durch die Änderung Begünstigten (ca Fälle) und den Ausnahmecharakter der Regelung hin. Mit der allgemeinen Rückwirkungsproblematik werde der Gesetzgeber sich in der nun beginnenden 17. Legislaturperiode befassen müssen, wie es der Bundesrat in einer Entschließung anlässlich seiner Zustimmung zur Änderung der BKV am (BR-Drs. 242/09 (Beschluss)) dokumentiert hat. Dr. Andreas Kranig, Abteilungsleiter im Spitzenverband der Unfallversicherungsträger (DGUV) stellte in seinem Referat aktuelle Fragen der Begutachtung bei Berufskrankheiten dar. Er gab zunächst einen Überblick zum Stand der Maßnahmen zur 3

4 Qualitätssicherung. Dazu gehört eine Abkürzung der Verfahren auf durchschnittlich ein halbes Jahr, das Erstellen von Belastungskatastern und der BK-Reporte zur Verbesserung der Qualität der arbeitstechnischen Ermittlungen, allgemeine Begutachtungsempfehlungen zur Auswahl der Gutachter und Kurse der Fachgesellschaften zur Weiterbildung der Gutachter. Als spezielle Begutachtungsempfehlungen werden bzw. wurden das Königsteiner Merkblatt zur BK Nr (Lärmschwerhörigkeit), das Bamberger Merkblatt zur BK Nr (Hauterkrankungen) und 5102 (Hautkrebs), das Reichenhaller Merkblatt zu den obstruktiven Atemwegserkrankungen nach den BK Nrn. 4301, 4302 und 1315 und der BK-Report 1317 zur BK Nr überarbeitet und zum Teil auch erweitert. Die Konsensusempfehlungen zu den Wirbelsäulenberufskrankheiten nach der BK Nr sind bereits fertiggestellt und von der Rechtsprechung akzeptiert. Zu einigen Berufskrankheiten sind Hinweise zur Begutachtung in wissenschaftlichen Begründungen und amtlichen Merkblättern enthalten. Sie gewährleisten zwar in erhöhtem Maße Rechtsicherheit und zügige Umsetzung der Regelungsabsichten des Verordnungsgebers. Sie beruhen jedoch häufig auf einer schmalen Wissensbasis und können kaum auf eine bestehende Begutachtungspraxis oder eine interdisziplinäre Diskussion zurückgreifen. Solche Hinweise sollten jedenfalls verfrühte Festlegungen vermeiden und Raum für neue Erkenntnisse lassen. Derzeit ist die Bochumer Empfehlung zur BK Nr (Silikose) abgeschlossen, die Falkensteiner Empfehlung zu den asbestverursachten Berufskrankheiten nach Nrn. 4103, 4104, 4105 und 4114 steht vor dem Abschluss, Begutachtungsempfehlungen zur BK 2112 (Gonarthrose) und zu 9 Abs. 2 SGB VII/CTS sind in Arbeit. Leitlinien und Empfehlungen sind keine Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, sie beanspruchen keine absolute Verbindlichkeit und nehmen die Einzelfallbegutachtung nicht vorweg. Sie können jedoch als fachlicher Maßstab für die Plausibilität von Gutachten und als Grundlage für die Weiterbildung von Gutachtern und die Qualitätssicherung dienen. Begutachtungsempfehlungen sollen den Adressatenbezug erlauben und durch sachliche Richtigkeit und Verständlichkeit eine umfassende Akzeptanz bei Gutachtern, Unfallversicherungsträgern und Versicherten sowie bei Gerichten gewährleisten. Damit können sie die Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten erfüllen, ohne im strengen Sinn solche zu sein; denn sie sollen die Einzelfallbegutachtung anleiten aber nicht ersetzen. Der Spitzenverband DGUV stellt für Leitlinien und Empfehlungen besondere Anforderungen an Sachkunde, Transparenz und Unabhängigkeit, Konkretheit und Anwendbarkeit, Aktualität, Organisation und Verfahren sowie Akzeptanz. Die Sachkunde wird gewährleistet durch die Mitwirkung der einschlägigen wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften, staatlicher Gewerbeärzte, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Spitzenverbandes DGUV und der einzelnen Unfallversicherungsträger. Transparenz bei der Publikation der Ergebnisse, die Wahrung der Zuständigkeiten im medizinischen und im rechtlichen Bereich sowie die interdisziplinäre Besetzung der Gremien gewährleisten die Unabhängigkeit. Leitlinien und Empfehlungen sollen auf typische Fallkonstellationen und relevante Gutachtenfragen bezogen sein und keine lehrbuchhafte Struktur haben. Sie sollen für den Entscheider nachvollziehbar sein. Um die Aktualität zu wahren sollen Leitlinien und Empfehlungen nach 5 Jahren, bei Bedarf auch früher, aktualisiert werden. Der Spitzenverband DGUV stellt sicher, dass die an der Diskussion und Entscheidungsfindung beteiligten Organisationen sowie die Unfallversicherungsträger zahlenmäßig 4

5 angemessen vertreten sind. Es gilt grundsätzlich das Konsensusprinzip. Bei offenen Fragen muss gegebenenfalls der Forschungsbedarf geklärt werden. Bei Dissens sollten die abweichenden Meinungen dargestellt werden. Zur Förderung der Akzeptanz werden die Leitlinien und Empfehlungen im Entwurf sowohl im Spitzenverband als auch in den medizinischen Fachgesellschaften diskutiert und beraten. Die Ergebnisse werden in möglichst transparenter Form, ggf. im Rahmen einer offenen Fachtagung unter Beteiligung von Sozialpartnern, Vertretern der Versicherten, der Gerichtsbarkeit und der Rechtsvertreter, dargestellt. Nach diesen Prinzipien hat der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP) eine gemeinsame Empfehlung für die Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten entwickelt. Anschließend stellte Dr. Kranig den Sachstand bei der Entwicklung einer Leitlinie Asbest und der Falkensteiner Empfehlung dar. Einen Schwerpunkt setzte er bei den Fragen zur MdE-Bewertung bei Kehlkopfkrebs und Lungenkrebs. Beim Kehlkopfkrebs ist nach dem aktuellen Stand der Beratungen eine starke Differenzierung nach den Funktionseinschränkungen, den Stadien der Erkrankung und den Folgen eines operativen Eingriffs vorgesehen und sinnvoll. Eine Überprüfung sollte in den weniger schweren Fällen noch vor Ablauf von drei Jahren erfolgen. Beim Lungenkrebs ist eine deutlich geringere Differenzierung nach summarisch benannten Funktionseinschränkungen, zu denen auch psychische Leiden gehören können, vorgesehen. Es sollte geprüft werden, ob auch hier eine etwas stärkere Differenzierung nach Funktionseinschränkungen möglich ist. Eine Überprüfung muss i.d.r. erst nach fünf Jahren erfolgen. Bei allen Krebserkrankungen sind die besonderen Aspekte der Genesungszeit zu berücksichtigen. Dr. Kranig verwies hierbei auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom B 2 U 14/03 R BSGE 93, 63 = SGb 2005, 124). Danach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei zu Rezidiven neigenden Erkrankungen unter Berücksichtigung der über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehenden besonderen Aspekte der Genesungszeit, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, zu bemessen.. Damit hat das BSG für das Unfallversicherungsrecht die Grundsätze über die Heilungsbewährung im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht nicht übernommen aber eine in mancher Hinsicht vergleichbare Rechtslage geschaffen. Für eine Art "Risikozuschlag" oder "Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen 5

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